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SE050014

Intertemporale Konkurrenz zwischen Straftatbeständen, Strafmilderungsgründe der aufrichtigen Reue und des langen Zeitlaufs

Zürich OG · 2005-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Januar 1990 gültige Norm lautet dagegen: "Handelt der Täter besonders skru- pellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren." Damit unterscheidet sich das neue Recht sowohl im Text als auch von der Strafdrohung her von der alten Fassung. Es stellt sich die Frage, ob das neue Recht das für den Angeklagten mildere Recht sei. Zur Feststellung, welches das anwendbare mildere Recht ist, bedarf es nach der "konkreten Methode" einer umfassenden Beurteilung des Sachverhaltes nach altem und neuem Recht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.A., Zürich 1997, Art. 2 N 11).

b) [...] Das in den neuen Text aufgenommene völlige Fehlen von Skrupeln ent- spricht dem Begriff der besonderen Grausamkeit des alten Rechts (BBl 1985 II 1034). Die neue Formulierung will ausschliesslich jenen Tätertyp erfassen und damit als Mörder qualifizieren, den der Psychiater Hans Binder beschrieben hat: skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben an- derer Menschen hinwegsetzt (BBl 1985 II 1020ff.). Mord zeichnet sich demnach durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchset- zung eigener Absichten aus (BGE vom 23.11.1999 in Sachen C.H.; 6S.163/1998). Zu beachten ist, dass im neuen Recht die Voraussetzungen der Qualifizierung als Mord enger gefasst sind, indem die Alternative der "besonders verwerflichen Ge- sinnung" gestrichen wurde. Auch die Gefährlichkeit des Täters bildet kein selbst- ständiges Qualifikationsmerkmal mehr. Andererseits kommt die besondere Skru- pellosigkeit inhaltlich der früher massgebenden "besonders verwerflichen Gesin- nung" gleich, und die im Gesetz genannten Hauptfälle entsprechen der früher zu diesem letzteren Kriterium entwickelten Bundesgerichtspraxis. Von dieser distan- ziert sich die Neufassung des Art. 112 StGB immerhin insofern, als sie "Umstän- de" und "Überlegung" nicht mehr als Beurteilungsgrundlagen nennt. Damit soll si- chergestellt werden, dass die besondere Skrupellosigkeit aus der Tat selber her- vorgehen muss. Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen au- sser Betracht. Zur Reduzierung der möglichen Annahmen von Mord sind alle au-

- 4 - sserhalb des Tatbestandes liegenden Elemente zur Schuldzumessung eliminiert worden (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 6).

c) Weiter ist zu bemerken, dass das neue Recht alternativ zum lebenslängli- chen Zuchthaus eine Strafe von Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vorsieht. Da- mit ist das neue Recht verglichen mit dem alten Recht in dieser Hinsicht das mil- dere Recht. Ob es dies auch nach der Subsumtion ist, ist nachfolgend abzuhan- deln.

d) [...] Wenn man alle Aspekte der vorliegenden Anklage unter dem alten wie auch neuen Recht würdigt, so lässt sich kein Unterschied zwischen dem alten und neuen Recht erkennen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Anklage Sachverhalte erfasst, welche heute strafbar wären und damals nicht bzw. vice versa. Gestützt auf das oben erwähnte Element der milderen Strafandrohung des neuen Rechts muss der Schuldspruch vorliegend auf den heutigen Art. 112 StGB, das mildere Recht, gestützt werden. 8.a) Der Angeklagte wurde am 6. März 1987 vom Bezirksgericht B. schuldig ge- sprochen wegen Freiheitsberaubung, wiederholten Diebstahls, wiederholten ver- suchten Diebstahls, wiederholten Raubes, wiederholten versuchten Raubes, fort- gesetzter Veruntreuung, Fundunterschlagung, Hehlerei, wiederholter Sachbe- schädigung, Nötigung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc. Er wurde deswegen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 387 Tagen bereits erstandener Haft. a/aa)Die heute zu beurteilende Tat ereignete sich am 22. März 1985, also vor dieser Verurteilung vom 6. März 1987. "Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer an- dern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären" (Art. 68 Ziffer 2 StGB). Das Pro- blem der retrospektiven Realkonkurrenz gemäss Art. 68 Ziffer 2 StGB stellt sich also, wenn ein Gericht Delikte zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, be- vor er durch ein anderes Gericht wegen anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Täter ist in diesen Fällen nach Möglichkeit so zu bestrafen,

- 5 - wie wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wä- ren. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziffer 1 StGB profitierte, weder benachteiligt noch besser gestellt werden (BGE 120 Ib 54 E. 2a; 109 IV 65 E. 1 zu Art. 41 Ziffer 1 StGB). Der Täter fährt durch die faktische (Art. 68 Ziffer 1 StGB) oder hypothetische (Ziffer 2) einheitliche Beurteilung seiner mehreren Straftaten in der Regel günstiger als bei einer getrennten Beurteilung (BGE 124 II 39 E. 3c S. 43). a/bb)Die Zusatzstrafe, die sich der ersten anfügt, gleicht die Differenz zwischen der ersten, Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe aus, die nach Auf- fassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt wor- den wäre. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Voll- zugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b; 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit Hinweisen). a/cc)Das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 6. März 1987 ist in Rechtskraft er- wachsen. Dieses Urteil ist nicht nur für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, sondern auch für die Bemessung bzw. Höhe der Zusatzstrafe. Dagegen ist diese Verurteilung vom

E. 6 März 1987, als Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen fest. c/gg)Selbst wenn man aber für den damaligen Zeitpunkt als Gesamtstrafe eine tiefere Freiheitsstrafe in Betracht zöge, etwa 20 Jahre Zuchthaus, welche Strafe angesichts der Delikte und des Verschuldens wohl kaum, wenn aber nur bei grösster Milde ausgesprochen worden wäre, so würde sich am Ergebnis nichts ändern, auch wenn die Zusatzstrafe dann 16 Jahre Zuchthaus (20 Jahre abzüg- lich 4 Jahre) betrüge. Denn auch bei einer Zusatzstrafe "lebenslängliches Zucht- haus" bedarf es – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – einer Anpassung nach unten und ist auf jeden Fall eine zeitlich fixierte Strafe festzusetzen.

d) Zweite Strafzumessung in Anbetracht des Zeitablaufes d/aa)[...] Die Verteidigung ruft den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB an. Der Angeklagte anerkenne die Schadenersatzforderungen und Genugtuungs- ansprüche der Geschädigten im Grundsatz. d/bb)Damit Art. 64 Abs. 5 StGB zur Anwendung kommen kann, bedarf es nach der Lehre und Rechtsprechung aber mehr. So genügen blosse verbale Äusserun- gen nicht. Vom Gesetz wird der Ersatz des Schadens verlangt und aufrichtige Reue. Vom Täter wird also eine besondere Anstrengung verlangt (vgl. auch BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25 ff.). Tatsächlich hat der Angeklagte aber keinerlei Schadensausgleich vorgenommen. Der Angeklagte macht zudem auch eine offensichtlich schlechte finanzielle Lage geltend, so dass seine Ausführun- gen richtig betrachtet blosse "Lippenbekenntnisse" darstellen. [...] Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann also gesagt werden, dass das Verhalten des Ange-

- 9 - klagte den Anforderungen der heutigen Lehre und Rechtsprechung an die Betäti- gung aufrichtiger Reue an sich nicht genügen würde. d/cc)Im Resultat würde dieses Ergebnis der gegenwärtigen äusserst restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Anwendung des Strafmilde- rungsgrundes der aufrichtigen Reue entsprechen. Diese Beurteilung ist zu hinter- fragen. Es ist nämlich fraglich, warum die Betätigung aufrichtiger Reue immer nur im Verhältnis zum Geschädigten erfolgen soll und zwingend auch mit einer geld- werten Entschädigungszahlung verbunden sein muss, warum also nur derjenige Angeklagte in den Genuss dieses Strafmilderungsgrundes kommen sollte, der die finanziellen Mittel zur Verfügung hat, um eine Entschädigungszahlung zu leisten. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch andere Handlungen, welche einen Wiedergutmachungswert haben oder Ausdruck einer echten inneren Umkehr sind, die gleiche strafmildernde Wirkung zeitigen sollten. Das Gesetz erwähnt das Ersetzen des Schadens in Art. 64 Abs. 5 StGB jedenfalls lediglich im Sinne eines Beispiels und verlangt ihn sogar nur dann und in dem Umfang, als es dem Täter zumutbar ist. Sicher muss der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue mit Zu- rückhaltung Anwendung finden und darf nicht leichthin verwendet werden. Eine allzu grosszügige Zulassung würde Tür und Tor öffnen für diverseste Handlun- gen, welche lediglich im Hinblick auf die Strafzumessung und unter Umständen noch in letzter Minute vorgenommen würden. Doch wird es dem ursprünglichen Gedanken, dass zwar nicht die Tatschuld, aber durch eine konkrete Handlung das Strafbedürfnis herabgesetzt wird (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25), nicht gerecht, wenn eine solche Reuehandlung ausschliesslich in Verbindung mit einer monetären Entschädigung angenommen wird. Vom Fehlbaren wird eine be- sondere Anstrengung verlangt, welche er freiwillig und uneigennützig sowie ohne den Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das begangene Unrecht wieder gut zu machen (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25). Der Angeklagte hat sich vorliegend, ohne der ihm heute zur Last gelegten Tat auch nur im entferntesten erneut verdächtigt worden zu sein, selber bei der Poli- zei gestellt. Er tat dies zudem 18 Jahre nach der Tat zu einem Zeitpunkt, in wel- chem diese schon beinahe verjährt war und eine Aufklärung des Delikts und da-

- 10 - mit eine Verurteilung des Angeklagten dafür so gut wie ausgeschlossen werden konnte. Er nahm dadurch nicht nur in Kauf, für diese Tat zur Rechenschaft gezo- gen und mit einer langjährigen Freiheitsstrafe belegt zu werden, sondern er er- möglichte es auch den beteiligten Geschädigten sowie den ermittelnden und un- tersuchenden Behörden, mit der für alle offenen Situation endlich abzuschliessen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte noch vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist – oder auch später – mit dem begangenen Delikt hätte in Verbindung gebracht werden können, erfolgte diese Selbstanzeige selbstständig und unei- gennützig im Sinne der Anforderungen an die Betätigung aufrichtiger Reue. Die in Kauf genommene Einschränkung in Form einer hohen Gefängnisstrafe, was der Angeklagte wusste, ist ausserordentlich gross und der Wert der Lösung, welche der Angeklagte durch die Aufklärung der Tat herbeiführt, darf nicht unterschätzt werden. d/ee)Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es richtig, die Selbstanzeige des Angeklagten nach so langer Zeit als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB zu qualifizieren. Entsprechend öffnet sich der Strafrahmen nach unten (Art. 65 StGB). d/ff) Der Umstand, dass seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat, ist unter dem Aspekt von Art. 64 StGB zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund von Art. 64 Abs. 8 StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an und ist dementsprechend nur dann erfüllt, wenn die Verjährung nahe ist. d/gg)Als Massstab für die "verhältnismässig lange Zeit" gilt dabei nicht die abso- lute, sondern die relative Verfolgungsfrist (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 28, mit Verweisungen). Diese beträgt vorliegend 20 Jahre. Die Tat liegt mittlerweile über 20 Jahre zurück, ist aber aufgrund von Unterbrechungsgründen noch nicht verjährt. Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.385/2001 vom 28. August 2001 den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, welches diesen Mil- derungsgrund bei einem Mord nach einem Zeitablauf von 18 Jahren angenom- men hat, bestätigt.

- 11 - d/hh)Angesichts der hier massgeblichen Verjährungsfrist von 20 Jahren würde die vorliegend verstrichene Zeit bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Ent- scheides (also heute) vom Grundsatze her die Voraussetzungen für eine Strafmil- derung nach Art. 64 Abs. 8 StGB erfüllen. Hingegen spricht das frühere Verhalten gegen die vorbehaltlose Anwendung der Norm von Art. 64 Abs. 8 StGB. Einzig das Verhalten des Angeklagten in der Zeit nach seiner letzten Haftentlassung (6. Juli 2001) bzw. in den neun Jahren seit der bedingen Entlassung aus dem Vollzug des Urteils vom 6. März 1987 und der neuerlichen Delinquenz, welche zum Urteil vom 17. März 1999 führte, kann dem Angeklagten hier – zusätzlich zum Strafmil- derungsgrund der aufrichtigen Reue – strafmildernd zugute gehalten werden. d/ii) Das Urteil des Bundesgerichts 6S.385/2001 vom 28. August 2001 erwähnt einen vor dem Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 2001 verhandelten Fall. Der dortige Angeklagte war Mittäter an einem Raubüberfall. Die Todes- schüsse gab aber nicht er ab, sondern sein Freund und Mittäter. So hielt das Obergericht fest, dass das Verschulden des dortigen Angeklagten weniger gravie- rend sei als dasjenige des Mittäters und eigentlichen Todesschützen. Diese Be- urteilung wurde vom Bundesgericht gestützt. Dem dortigen Angeklagten wurde eine "weitergehend verminderte Zurechnungsfähigkeit" attestiert. Wie im heute zu beurteilenden Fall verstrichen zwischen der Tat und der Inhaftierung gegen 20 Jahre. Der dortige Angeklagte hatte sich nach der Flucht im Ausland (Amerika) aufgehalten, wo er studiert hatte und erfolgreich beruflich tätig war. Das Bundes- gericht zitiert die Vorinstanz, welche ausführte, die Bestimmung von Art. 64 Abs. 8 StGB in dem damaligen singulären Fall nicht anzuwenden, wäre stossend. Der lange Zeitablauf sei unter diesem Titel stark strafmindernd zu berücksichtigen. Das gelte umso mehr, als sich der Angeklagte in dieser Zeit nicht nur klaglos ver- halten habe, sondern sich überdies von einem "hoffnungslosen Fall" zu einem "verantwortungsvollen Bürger und Familienvater" gewandelt habe. Es stehe heute ein anderer Mensch vor dem Gericht als derjenige, der 1983 delinquiert habe. Der wesentliche Strafzweck der Resozialisierung sei deshalb auch nach Ansicht des Gutachters vorliegend erfüllt. Richtigerweise, führte das Bundesgericht im Fol- genden aus, habe die Vorinstanz deshalb darauf abgestellt, dass der damalige Täter zu einem anderen Menschen geworden ist. Die eindrückliche Wandlung des

- 12 - Angeklagten nach seiner Flucht sei umso mehr zu berücksichtigen, als dieser von einem ausserordentlich belasteten Vorleben auszugehen hatte. Die diesbezügli- chen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer der Grundgedanken der Verjährung sei, dass sich die Identität des Täters mit der Zeit wandeln könne. Diese Erwägungen des Bundesgerichts, können nicht tel quel auf den vorliegen- den Fall übertragen werden. Es gibt in positiver wie negativer Hinsicht entschei- dende bzw. entscheidrelevante Unterschiede. Zwar liegen zwischen der Tat und dem Geständnis vorliegend auch rund 20 Jahre, aber der Angeklagte hat vorlie- gend nach der Tat weiter delinquiert, ja sogar ähnliche Delikte begangen. Dage- gen war der im Bundesgerichtsurteil erwähnte Angeklagte nicht mehr straffällig. Die Differenzen zeigen sich vor allem aber auch darin, dass der heutige Ange- klagte am 17. März 1999 ein weiteres Mal verurteilt wurde. Von einem gänzlichen Wohlverhalten des Angeklagten, in der Zeit nach der Tat, kann daher nicht aus- gegangen werden. Hinzu tritt, dass dem heutigen Angeklagten im Gegensatz zum dortigen Angeklagten für die Mordtat nur eine geringfügige Verminderung der Zu- rechnungsfähigkeit zu Gute gehalten werden kann. Auch war der Tatbeitrag des heutigen Angeklagten massgeblich schwerer, hat doch er die tödlichen Schüsse selbst abgegeben, während der dortige Angeklagte Mittäter war, was zu einer an- deren, nämlich leichteren Bewertung des Verschuldens führte. Anderseits fällt vorliegend entscheidend zu Gunsten des heutigen Angeklagten ins Gewicht, dass der heutige Angeklagte von sich aus das Gespräch mit der Po- lizei gesucht hat und umgehend ein Geständnis abgelegt hat. Im zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts war der dortige Angeklagte bereits verurteilt. Das Auf- decken der falschen Identität führte zu einer Verhaftung in den USA. Schliesslich wurde der dortige Angeklagte an die Schweiz ausgeliefert. Das Geständnis wiegt vorliegend deshalb weit stärker. Hinzu kommt, dass dem heutigen Angeklagten die Tat ohne sein Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können.

e) Ausgehend von einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe, zumindest aber mi- nimalen Zusatzstrafe von 16 Jahren Zuchthaus, ist die "zweite Strafzumessung in Anbetracht des Zeitablaufes" vorzunehmen. Hier sind vor allem der Zeitablauf,

- 13 - das Geständnis nach über 19 Jahren, geprüft unter den Strafmilderungsgründen von Art. 64 Abs. 5 StGB und Art. 64 Abs. 8 StGB, und die aktuelle Situation des Angeklagten zu berücksichtigen. Diese Reduktionsgründe führen zu einer ge- danklichen Reduktion des Strafmasses um rund die Hälfte.

f) In Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien, vor allem der Anpas- sung der tatzeitaktuellen ersten Strafzumessung durch nachträgliche strafzumes- sungsrelevante Faktoren, erscheint für den Angeklagten eine Bestrafung mit 8 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts B. vom 6. März 1987, als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange- messen. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zurzeit ist eine Nichtigkeits- beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE050014/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. K. Balmer und Dr. G. Daetwyler sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. R. Furter Urteil vom 29. September 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft L., Anklägerin vertreten durch W. sowie S., Geschädigte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. S gegen L., Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z., betreffend Mord

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht:

1. Am Freitag, 22. März 1985, ca. 06.00 Uhr, betrat ein Unbekannter die Post in K., in welcher sich der Posthalter S. und der Postbote G. aufhielten. S. begab sich zum mittleren Schalter und öffnete einen der beiden Glasflügel. Der Unbe- kannte richtete das Schrotgewehr auf S. und verlangte die Öffnung des Tresors. Da der Tresor bis 06.30 Uhr durch ein Zeitschloss gesichert war, war dies nicht möglich, was S. dem Unbekannten mitteilte. [...] S. gab dem Unbekannten dar- aufhin rund Fr. 2'000.– aus der Barkasse. Nachdem der Unbekannte das Geld an sich genommen hatte, gab er aus kurzer Distanz durch die Glasscheibe einen Schuss auf S. ab. Dieser wurde von mehreren Kugeln tödlich getroffen. [...] S. verstarb an den unmittelbaren Folgen der Schussverletzungen. Die sofort aufge- nommenen polizeilichen Ermittlungen verliefen im Sande. [...] Am 23. September 1986 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf entsprechenden An- trag der Bezirksanwaltschaft das Verfahren gegen den [bereits damals verdäch- tigten heutigen] Angeklagten ein. Am 5. Januar 2004 erschien der Angeklagte bei der Kantonspolizei und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er gab zu, er habe damals den Posthalter mit einem Schuss getötet. Er habe sich zwischenzeitlich dem christlichen Glauben zugewendet und die Straftat hätte ihn massiv belastet. Er sei sich bewusst, der er sich selber schwer belasten werde. Er rechne mit einer langen Freiheitsstrafe. Trotzdem habe er sich zur Ablegung eines umfassenden Geständnisses entschlossen. Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatablauf wurde vom Angeklagten anerkannt, jedoch auch unabhängig von diesem Geständnis gestützt auf die Aus- sagen des Zeugen G. sowie das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich als objektiv erstellt betrachtet. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 7.a) [...] Die Tat ereignete sich am 22. März 1985. Damals lautete die Norm von Art. 112 aStGB wie folgt: "Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überle- gung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlich-

- 3 - keit offenbaren, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.". Die seit

1. Januar 1990 gültige Norm lautet dagegen: "Handelt der Täter besonders skru- pellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren." Damit unterscheidet sich das neue Recht sowohl im Text als auch von der Strafdrohung her von der alten Fassung. Es stellt sich die Frage, ob das neue Recht das für den Angeklagten mildere Recht sei. Zur Feststellung, welches das anwendbare mildere Recht ist, bedarf es nach der "konkreten Methode" einer umfassenden Beurteilung des Sachverhaltes nach altem und neuem Recht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.A., Zürich 1997, Art. 2 N 11).

b) [...] Das in den neuen Text aufgenommene völlige Fehlen von Skrupeln ent- spricht dem Begriff der besonderen Grausamkeit des alten Rechts (BBl 1985 II 1034). Die neue Formulierung will ausschliesslich jenen Tätertyp erfassen und damit als Mörder qualifizieren, den der Psychiater Hans Binder beschrieben hat: skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben an- derer Menschen hinwegsetzt (BBl 1985 II 1020ff.). Mord zeichnet sich demnach durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchset- zung eigener Absichten aus (BGE vom 23.11.1999 in Sachen C.H.; 6S.163/1998). Zu beachten ist, dass im neuen Recht die Voraussetzungen der Qualifizierung als Mord enger gefasst sind, indem die Alternative der "besonders verwerflichen Ge- sinnung" gestrichen wurde. Auch die Gefährlichkeit des Täters bildet kein selbst- ständiges Qualifikationsmerkmal mehr. Andererseits kommt die besondere Skru- pellosigkeit inhaltlich der früher massgebenden "besonders verwerflichen Gesin- nung" gleich, und die im Gesetz genannten Hauptfälle entsprechen der früher zu diesem letzteren Kriterium entwickelten Bundesgerichtspraxis. Von dieser distan- ziert sich die Neufassung des Art. 112 StGB immerhin insofern, als sie "Umstän- de" und "Überlegung" nicht mehr als Beurteilungsgrundlagen nennt. Damit soll si- chergestellt werden, dass die besondere Skrupellosigkeit aus der Tat selber her- vorgehen muss. Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen au- sser Betracht. Zur Reduzierung der möglichen Annahmen von Mord sind alle au-

- 4 - sserhalb des Tatbestandes liegenden Elemente zur Schuldzumessung eliminiert worden (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 6).

c) Weiter ist zu bemerken, dass das neue Recht alternativ zum lebenslängli- chen Zuchthaus eine Strafe von Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vorsieht. Da- mit ist das neue Recht verglichen mit dem alten Recht in dieser Hinsicht das mil- dere Recht. Ob es dies auch nach der Subsumtion ist, ist nachfolgend abzuhan- deln.

d) [...] Wenn man alle Aspekte der vorliegenden Anklage unter dem alten wie auch neuen Recht würdigt, so lässt sich kein Unterschied zwischen dem alten und neuen Recht erkennen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Anklage Sachverhalte erfasst, welche heute strafbar wären und damals nicht bzw. vice versa. Gestützt auf das oben erwähnte Element der milderen Strafandrohung des neuen Rechts muss der Schuldspruch vorliegend auf den heutigen Art. 112 StGB, das mildere Recht, gestützt werden. 8.a) Der Angeklagte wurde am 6. März 1987 vom Bezirksgericht B. schuldig ge- sprochen wegen Freiheitsberaubung, wiederholten Diebstahls, wiederholten ver- suchten Diebstahls, wiederholten Raubes, wiederholten versuchten Raubes, fort- gesetzter Veruntreuung, Fundunterschlagung, Hehlerei, wiederholter Sachbe- schädigung, Nötigung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc. Er wurde deswegen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 387 Tagen bereits erstandener Haft. a/aa)Die heute zu beurteilende Tat ereignete sich am 22. März 1985, also vor dieser Verurteilung vom 6. März 1987. "Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer an- dern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären" (Art. 68 Ziffer 2 StGB). Das Pro- blem der retrospektiven Realkonkurrenz gemäss Art. 68 Ziffer 2 StGB stellt sich also, wenn ein Gericht Delikte zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, be- vor er durch ein anderes Gericht wegen anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Täter ist in diesen Fällen nach Möglichkeit so zu bestrafen,

- 5 - wie wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wä- ren. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziffer 1 StGB profitierte, weder benachteiligt noch besser gestellt werden (BGE 120 Ib 54 E. 2a; 109 IV 65 E. 1 zu Art. 41 Ziffer 1 StGB). Der Täter fährt durch die faktische (Art. 68 Ziffer 1 StGB) oder hypothetische (Ziffer 2) einheitliche Beurteilung seiner mehreren Straftaten in der Regel günstiger als bei einer getrennten Beurteilung (BGE 124 II 39 E. 3c S. 43). a/bb)Die Zusatzstrafe, die sich der ersten anfügt, gleicht die Differenz zwischen der ersten, Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe aus, die nach Auf- fassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt wor- den wäre. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Voll- zugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b; 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit Hinweisen). a/cc)Das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 6. März 1987 ist in Rechtskraft er- wachsen. Dieses Urteil ist nicht nur für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, sondern auch für die Bemessung bzw. Höhe der Zusatzstrafe. Dagegen ist diese Verurteilung vom

6. März 1987 nicht als Vorstrafe zu bewerten, weil als Vorstrafen nur solche Ver- urteilungen gelten, welche vor der Tat gefällt wurden.

b) Um eine korrekte Strafzumessung vorzunehmen, ist eine Beurteilung derart vorzunehmen, dass man sich entsprechend Art. 68 Ziffer 2 StGB in den damali- gen Richter von 1987 zurückzuversetzen hat. Dann hat man eine Strafzumessung vorzunehmen und die Zusatzstrafe zur damals ausgefällten Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus zu bestimmen. Dabei ist indessen zu beachten, dass an- gesichts der heute anzuwendenden Norm von Art. 112 StGB bei Mord nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen ist, wovon der Ange- klagte heute profitiert. Selbstverständlich spielt auch eine Rolle, dass heute ver- schiedene Delikte zufolge Verjährung nicht mehr zur Beurteilung anstehen, was

- 6 - 1987 aber der Fall gewesen wäre. Aber auch dies kann nicht mehr geändert wer- den. Es ist zusammenfassend deshalb vom heutigen Schuldspruch auszugehen. In einem zweiten Schritt (sog. "zweite Strafzumessung") ist vor allem den neuen Strafzumessungsfaktoren Rechnung zu tragen. Es geht dabei primär um die Be- rücksichtigung der seit der Tatbegehung verstrichenen, überaus langen Zeit. So- dann ist die persönliche Entwicklung des Angeklagten in diesen letzten 20 Jahren zu berücksichtigen und zu gewichten. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfen schliesslich die übrigen Strafzumessungs-Faktoren. Schliesslich ist angesichts dieses aussergewöhnlichen Falles eine Besinnung auf den Sinn und die Tei- laspekte der Strafe angebracht: Resozialisierung, Opfer-Täter-Ausgleich, Gene- ralprävention. Es ist eine tat- und täteradäquate Strafe auszufällen.

c) Erste Strafzumessung c/aa [...] Insgesamt muss das Verschulden des Angeklagten aber als sehr schwer bewertet werden. Daran ändert der lange Zeitablauf nichts. Ob die Tat ein Jahr oder 20 Jahre zurück liegt, ändert an der Tat als solcher nichts. Es gilt diese Tat und das mit ihr zusammenhängende Verschulden zu beurteilen. Trotz aller Relati- vierungen und Vergleiche mit anderen Straftaten bei Mord bleibt die Beurteilung, dass es sich vorliegend um eine äusserst brutale und vor allem auch absolut sinnlose Tat handelte. Das Tatmotiv muss als äusserst verwerflich bewertet wer- den. Der Angeklagte hat – obwohl er bereits im Besitze der Beute war – aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Posthalter S. richtiggehend niedergestreckt. [...] S. ist an diesen Verletzungen sofort verstorben. Der Angeklagte hat damit eine Familie zerstört. [...] c/bb)[...] Die Verteidigung verlangt, dass auch der schwierigen Jugend des Ange- klagten Rechnung zu tragen sei. [...] Auch wenn fraglich ist, ob dies bei einem mittlerweile 46-jährigen Mann noch gemacht werden soll, wäre dem damals 26- jährigen Mann mit Sicherheit unter dem Aspekt des Vorlebens seine Jugendzeit strafmindernd zu Gute zu halten, weshalb dies auch heute zu berücksichtigen ist. [...] c/cc)Der Angeklagte stand 1986 in einem Ermittlungsverfahren, welches schliesslich zu seiner Verurteilung vom 6. März 1987 führte. Ihm konnte, obwohl

- 7 - er auch als Tatverdächtiger betrachtet wurde, eine Beteiligung am heute zu be- urteilenden Delikt nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte hat seine damali- ge Tatbeteiligung abgestritten. Wie oben dargestellt, musste das Strafverfahren gegen den Angeklagten aber eingestellt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten diese Tat ohne sein Geständnis wohl nie hätte bewiesen werden können. c/dd)Hätte der Richter am 6. März 1987 auch die heute zu beurteilende schwere Delinquenz mit zu beurteilen gehabt, so hätte er sich folgende Überlegungen ma- chen müssen: Hätte er alle in die fragliche Periode fallenden und damit von ihm zu beurteilenden Delikte gekannt, hätte er sicherlich nicht eine so tiefe Strafe von 4 Jahren Zuchthaus ausgefällt. Dies hätte nicht nur der Strafrahmen wegen Mor- des (welcher damals ohnehin nur "lebenslänglich" vorsah) nicht erlaubt, sondern hätten auch die damals zur Anwendung gekommenen Strafzumessungsregeln verunmöglicht. Diesem von Art. 112 aStGB vorgegebenem Strafrahmen hätte der damalige Richter Nachachtung schenken müssen, denn Grund- und Zusatzstrafe müssen diese Mindeststrafe überschreiten (BSK StGB I – Jürg-Beat Ackermann, Art. 68 N 57 a.E., mit Verweisung auf BGE 80 IV 225 [recte 232], BGE 73 IV 164). Auch wenn heute der Strafrahmen tiefer ist und von diesem Strafrahmen auszu- gehen ist (milderes Recht) bzw. heute der Raubüberfall vom 22. März 1985 (mit allen Folgen, wie Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.) nicht mehr ge- ahndet werden kann (damals hätte dies aber beurteilt werden können), woran auch bei rückwirkender Betrachtungsweise nichts zu ändern ist, so hätte der da- malige Richter angesichts der in Frage stehenden und auch bereits abgeurteilten massivsten Delinquenz mit einem Mord, mit einer Freiheitsberaubung (mit Schussabgabe), mit zahlreichen Raubüberfällen bzw. Versuchen (auch auf eine Poststelle) und weiteren Vermögensdelikten unzweifelhaft eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgefällt. Daran ändert auch der Strafmilderungsgrund der ge- ringfügig verminderten Zurechnungsfähigkeit nichts, da diesem weitere Straf- schärfungsgründe (Art. 68 Ziffer 1 StGB) entgegenstanden (vgl. dazu BGE 116 IV 300; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.A., Zürich 1997, Art. 68 N 13). c/ee)Damit stehen eine lebenslängliche Zuchthausstrafe und eine bereits gefällte vierjährige Zuchthausstrafe in gewissem Masse in Konkurrenz. Eine lebenslängli-

- 8 - che Freiheitsstrafe kann nicht in Zahlen ausgedrückt werden. Entsprechend ist klar, dass die Freiheitsstrafe, welche das Bezirksgericht B. am 6. März 1987 an- geordnet hat, nämlich 4 Jahre Zuchthaus, nicht abgezogen werden kann, da eine zahlenmässig bestimmbare Gesamtstrafe nicht feststeht. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6P.56/2004 vom 7. Juni 2004 mit einer ähnlichen Problematik aus- einandergesetzt. [...] c/ff) Davon ausgehend, steht im Sinne eines Zwischenresultats der Strafzumes- sung eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom

6. März 1987, als Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen fest. c/gg)Selbst wenn man aber für den damaligen Zeitpunkt als Gesamtstrafe eine tiefere Freiheitsstrafe in Betracht zöge, etwa 20 Jahre Zuchthaus, welche Strafe angesichts der Delikte und des Verschuldens wohl kaum, wenn aber nur bei grösster Milde ausgesprochen worden wäre, so würde sich am Ergebnis nichts ändern, auch wenn die Zusatzstrafe dann 16 Jahre Zuchthaus (20 Jahre abzüg- lich 4 Jahre) betrüge. Denn auch bei einer Zusatzstrafe "lebenslängliches Zucht- haus" bedarf es – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – einer Anpassung nach unten und ist auf jeden Fall eine zeitlich fixierte Strafe festzusetzen.

d) Zweite Strafzumessung in Anbetracht des Zeitablaufes d/aa)[...] Die Verteidigung ruft den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB an. Der Angeklagte anerkenne die Schadenersatzforderungen und Genugtuungs- ansprüche der Geschädigten im Grundsatz. d/bb)Damit Art. 64 Abs. 5 StGB zur Anwendung kommen kann, bedarf es nach der Lehre und Rechtsprechung aber mehr. So genügen blosse verbale Äusserun- gen nicht. Vom Gesetz wird der Ersatz des Schadens verlangt und aufrichtige Reue. Vom Täter wird also eine besondere Anstrengung verlangt (vgl. auch BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25 ff.). Tatsächlich hat der Angeklagte aber keinerlei Schadensausgleich vorgenommen. Der Angeklagte macht zudem auch eine offensichtlich schlechte finanzielle Lage geltend, so dass seine Ausführun- gen richtig betrachtet blosse "Lippenbekenntnisse" darstellen. [...] Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann also gesagt werden, dass das Verhalten des Ange-

- 9 - klagte den Anforderungen der heutigen Lehre und Rechtsprechung an die Betäti- gung aufrichtiger Reue an sich nicht genügen würde. d/cc)Im Resultat würde dieses Ergebnis der gegenwärtigen äusserst restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Anwendung des Strafmilde- rungsgrundes der aufrichtigen Reue entsprechen. Diese Beurteilung ist zu hinter- fragen. Es ist nämlich fraglich, warum die Betätigung aufrichtiger Reue immer nur im Verhältnis zum Geschädigten erfolgen soll und zwingend auch mit einer geld- werten Entschädigungszahlung verbunden sein muss, warum also nur derjenige Angeklagte in den Genuss dieses Strafmilderungsgrundes kommen sollte, der die finanziellen Mittel zur Verfügung hat, um eine Entschädigungszahlung zu leisten. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch andere Handlungen, welche einen Wiedergutmachungswert haben oder Ausdruck einer echten inneren Umkehr sind, die gleiche strafmildernde Wirkung zeitigen sollten. Das Gesetz erwähnt das Ersetzen des Schadens in Art. 64 Abs. 5 StGB jedenfalls lediglich im Sinne eines Beispiels und verlangt ihn sogar nur dann und in dem Umfang, als es dem Täter zumutbar ist. Sicher muss der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue mit Zu- rückhaltung Anwendung finden und darf nicht leichthin verwendet werden. Eine allzu grosszügige Zulassung würde Tür und Tor öffnen für diverseste Handlun- gen, welche lediglich im Hinblick auf die Strafzumessung und unter Umständen noch in letzter Minute vorgenommen würden. Doch wird es dem ursprünglichen Gedanken, dass zwar nicht die Tatschuld, aber durch eine konkrete Handlung das Strafbedürfnis herabgesetzt wird (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25), nicht gerecht, wenn eine solche Reuehandlung ausschliesslich in Verbindung mit einer monetären Entschädigung angenommen wird. Vom Fehlbaren wird eine be- sondere Anstrengung verlangt, welche er freiwillig und uneigennützig sowie ohne den Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das begangene Unrecht wieder gut zu machen (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 25). Der Angeklagte hat sich vorliegend, ohne der ihm heute zur Last gelegten Tat auch nur im entferntesten erneut verdächtigt worden zu sein, selber bei der Poli- zei gestellt. Er tat dies zudem 18 Jahre nach der Tat zu einem Zeitpunkt, in wel- chem diese schon beinahe verjährt war und eine Aufklärung des Delikts und da-

- 10 - mit eine Verurteilung des Angeklagten dafür so gut wie ausgeschlossen werden konnte. Er nahm dadurch nicht nur in Kauf, für diese Tat zur Rechenschaft gezo- gen und mit einer langjährigen Freiheitsstrafe belegt zu werden, sondern er er- möglichte es auch den beteiligten Geschädigten sowie den ermittelnden und un- tersuchenden Behörden, mit der für alle offenen Situation endlich abzuschliessen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte noch vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist – oder auch später – mit dem begangenen Delikt hätte in Verbindung gebracht werden können, erfolgte diese Selbstanzeige selbstständig und unei- gennützig im Sinne der Anforderungen an die Betätigung aufrichtiger Reue. Die in Kauf genommene Einschränkung in Form einer hohen Gefängnisstrafe, was der Angeklagte wusste, ist ausserordentlich gross und der Wert der Lösung, welche der Angeklagte durch die Aufklärung der Tat herbeiführt, darf nicht unterschätzt werden. d/ee)Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es richtig, die Selbstanzeige des Angeklagten nach so langer Zeit als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB zu qualifizieren. Entsprechend öffnet sich der Strafrahmen nach unten (Art. 65 StGB). d/ff) Der Umstand, dass seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat, ist unter dem Aspekt von Art. 64 StGB zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund von Art. 64 Abs. 8 StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an und ist dementsprechend nur dann erfüllt, wenn die Verjährung nahe ist. d/gg)Als Massstab für die "verhältnismässig lange Zeit" gilt dabei nicht die abso- lute, sondern die relative Verfolgungsfrist (BSK StGB I – Hans Wiprächtiger, Art. 64 N 28, mit Verweisungen). Diese beträgt vorliegend 20 Jahre. Die Tat liegt mittlerweile über 20 Jahre zurück, ist aber aufgrund von Unterbrechungsgründen noch nicht verjährt. Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.385/2001 vom 28. August 2001 den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, welches diesen Mil- derungsgrund bei einem Mord nach einem Zeitablauf von 18 Jahren angenom- men hat, bestätigt.

- 11 - d/hh)Angesichts der hier massgeblichen Verjährungsfrist von 20 Jahren würde die vorliegend verstrichene Zeit bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Ent- scheides (also heute) vom Grundsatze her die Voraussetzungen für eine Strafmil- derung nach Art. 64 Abs. 8 StGB erfüllen. Hingegen spricht das frühere Verhalten gegen die vorbehaltlose Anwendung der Norm von Art. 64 Abs. 8 StGB. Einzig das Verhalten des Angeklagten in der Zeit nach seiner letzten Haftentlassung (6. Juli 2001) bzw. in den neun Jahren seit der bedingen Entlassung aus dem Vollzug des Urteils vom 6. März 1987 und der neuerlichen Delinquenz, welche zum Urteil vom 17. März 1999 führte, kann dem Angeklagten hier – zusätzlich zum Strafmil- derungsgrund der aufrichtigen Reue – strafmildernd zugute gehalten werden. d/ii) Das Urteil des Bundesgerichts 6S.385/2001 vom 28. August 2001 erwähnt einen vor dem Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 2001 verhandelten Fall. Der dortige Angeklagte war Mittäter an einem Raubüberfall. Die Todes- schüsse gab aber nicht er ab, sondern sein Freund und Mittäter. So hielt das Obergericht fest, dass das Verschulden des dortigen Angeklagten weniger gravie- rend sei als dasjenige des Mittäters und eigentlichen Todesschützen. Diese Be- urteilung wurde vom Bundesgericht gestützt. Dem dortigen Angeklagten wurde eine "weitergehend verminderte Zurechnungsfähigkeit" attestiert. Wie im heute zu beurteilenden Fall verstrichen zwischen der Tat und der Inhaftierung gegen 20 Jahre. Der dortige Angeklagte hatte sich nach der Flucht im Ausland (Amerika) aufgehalten, wo er studiert hatte und erfolgreich beruflich tätig war. Das Bundes- gericht zitiert die Vorinstanz, welche ausführte, die Bestimmung von Art. 64 Abs. 8 StGB in dem damaligen singulären Fall nicht anzuwenden, wäre stossend. Der lange Zeitablauf sei unter diesem Titel stark strafmindernd zu berücksichtigen. Das gelte umso mehr, als sich der Angeklagte in dieser Zeit nicht nur klaglos ver- halten habe, sondern sich überdies von einem "hoffnungslosen Fall" zu einem "verantwortungsvollen Bürger und Familienvater" gewandelt habe. Es stehe heute ein anderer Mensch vor dem Gericht als derjenige, der 1983 delinquiert habe. Der wesentliche Strafzweck der Resozialisierung sei deshalb auch nach Ansicht des Gutachters vorliegend erfüllt. Richtigerweise, führte das Bundesgericht im Fol- genden aus, habe die Vorinstanz deshalb darauf abgestellt, dass der damalige Täter zu einem anderen Menschen geworden ist. Die eindrückliche Wandlung des

- 12 - Angeklagten nach seiner Flucht sei umso mehr zu berücksichtigen, als dieser von einem ausserordentlich belasteten Vorleben auszugehen hatte. Die diesbezügli- chen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer der Grundgedanken der Verjährung sei, dass sich die Identität des Täters mit der Zeit wandeln könne. Diese Erwägungen des Bundesgerichts, können nicht tel quel auf den vorliegen- den Fall übertragen werden. Es gibt in positiver wie negativer Hinsicht entschei- dende bzw. entscheidrelevante Unterschiede. Zwar liegen zwischen der Tat und dem Geständnis vorliegend auch rund 20 Jahre, aber der Angeklagte hat vorlie- gend nach der Tat weiter delinquiert, ja sogar ähnliche Delikte begangen. Dage- gen war der im Bundesgerichtsurteil erwähnte Angeklagte nicht mehr straffällig. Die Differenzen zeigen sich vor allem aber auch darin, dass der heutige Ange- klagte am 17. März 1999 ein weiteres Mal verurteilt wurde. Von einem gänzlichen Wohlverhalten des Angeklagten, in der Zeit nach der Tat, kann daher nicht aus- gegangen werden. Hinzu tritt, dass dem heutigen Angeklagten im Gegensatz zum dortigen Angeklagten für die Mordtat nur eine geringfügige Verminderung der Zu- rechnungsfähigkeit zu Gute gehalten werden kann. Auch war der Tatbeitrag des heutigen Angeklagten massgeblich schwerer, hat doch er die tödlichen Schüsse selbst abgegeben, während der dortige Angeklagte Mittäter war, was zu einer an- deren, nämlich leichteren Bewertung des Verschuldens führte. Anderseits fällt vorliegend entscheidend zu Gunsten des heutigen Angeklagten ins Gewicht, dass der heutige Angeklagte von sich aus das Gespräch mit der Po- lizei gesucht hat und umgehend ein Geständnis abgelegt hat. Im zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts war der dortige Angeklagte bereits verurteilt. Das Auf- decken der falschen Identität führte zu einer Verhaftung in den USA. Schliesslich wurde der dortige Angeklagte an die Schweiz ausgeliefert. Das Geständnis wiegt vorliegend deshalb weit stärker. Hinzu kommt, dass dem heutigen Angeklagten die Tat ohne sein Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können.

e) Ausgehend von einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe, zumindest aber mi- nimalen Zusatzstrafe von 16 Jahren Zuchthaus, ist die "zweite Strafzumessung in Anbetracht des Zeitablaufes" vorzunehmen. Hier sind vor allem der Zeitablauf,

- 13 - das Geständnis nach über 19 Jahren, geprüft unter den Strafmilderungsgründen von Art. 64 Abs. 5 StGB und Art. 64 Abs. 8 StGB, und die aktuelle Situation des Angeklagten zu berücksichtigen. Diese Reduktionsgründe führen zu einer ge- danklichen Reduktion des Strafmasses um rund die Hälfte.

f) In Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien, vor allem der Anpas- sung der tatzeitaktuellen ersten Strafzumessung durch nachträgliche strafzumes- sungsrelevante Faktoren, erscheint für den Angeklagten eine Bestrafung mit 8 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts B. vom 6. März 1987, als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange- messen. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zurzeit ist eine Nichtigkeits- beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig.