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460 15 69

Basel-Landschaft · 2015-01-08 · Deutsch BL

Mehrfacher Diebstahl; i.c. ist die Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

Sachverhalt

Nicht angefochten und aus dem im erstinstanzlichen Urteil angeführten Geständnis der Beschuldigten erstellt ist, dass diese am 25./26. September 2013 dem Privatkläger eine Geldkassette mit Geld entwendet hat. Strittig und zu prüfen ist, wieviel Geld bei deren Wegnahme sich darin befunden hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte dem Privatkläger schon vor dem 25./26. September 2013 einen Betrag von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette entwendet hat. BA. Aussagen der Beschuldigten

1. Bei ihrer ersten Befragung vom 10. Oktober 2013 gab die Beschuldigte an, sich an einem Dienstag mit dem Privatkläger unterhalten und dabei Schmutz an den Fenstern bemerkt zu haben. Der Privatkläger habe ihr erlaubt, diese zu reinigen. Im oberen Stock habe sie die Geldkassette gesehen, welche auf einem Tablar unter einem Tisch deponiert gewesen sei. Sie habe die Fenster gereinigt und sei dann heruntergegangen, um ein Haushaltstuch aus ihrer Handtasche zu holen. Dabei sei ihr die Idee gekommen, die Geldkassette zu entwenden. Sie sei dann mit ihrer Tasche wieder hochgegangen, habe die Geldkassette in diese eingesteckt und sei nach Hause gegangen (act. 141). Am Mittwoch, dem 25. September 2013, habe sie unmittelbar nach der Heimkehr die Kassette geöffnet. Sie habe nach dem Öffnen die vielen Tausendernoten gesehen, das Geld aber nie gezählt. Als sie die Kassette genommen habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass diese so viel Geld enthalte. Mit dem Geld habe sie Rechnungen im Betrag von zirka Fr. 5‘000.-- sowie einen Hypothekarzins von Fr. 4‘000.-- bezahlt. Die beschlagnahmten Belege würden sich auf Ausgaben beziehen, welche sie mit dem entwendeten Geld bestritten habe. Ebenso habe sie mit diesem Geld für Fr. 120.-- das sichergestellte Serviceportemonnaie gekauft. Vom entwendeten Geld habe sie nichts auf ihr D._____-Konto einbezahlt (act. 145 ff.). Auf Vorhalt, dass zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 aus der besagten Geldkassette Fr. 2‘000.-- entwendet worden seien, antwortete die Beschuldigte, sie habe die Geldkassette am 25. September 2013 das erste Mal gesehen und dies auch nur lediglich deshalb, weil ihr das Putzmittelfläschchen zu Boden gefallen sei. Sie habe die Fr. 2‘000.-- nicht entwendet. Zwar sei es möglich, dass sie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 spontan vorbeigegangen sei und die Fenster des Privatklägers gereinigt habe. Das habe aber nur die unteren Fenster betroffen und auch sei der Privatkläger neben ihr gestanden (act. 151 ff.). Angesprochen auf die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 von je Fr. 1‘000.-- auf ihr D._____-Konto erklärte die Beschuldigte, das Geld stamme aus ihrem Verdienst im Service. Im Juni und Juli 2013 habe sie oft im Service gearbeitet, da zu dieser Zeit sehr viele Anlässe stattgefunden hätten, wie zum Beispiel das Grümpeli, das Jodelfest, usw. (act. 151).

2. Bei der zweiten Befragung vom 7. Mai 2014 führte die Beschuldigte aus, sie habe eigentlich alle Belege über Auslagen aus dem aus der Kassette entnommenen Geld der Polizei übergeben. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe alle Belege der Polizei übergeben und könne sich die Diskrepanz zum angeklagten Betrag nicht erklären (act. 171). Auf Vorhalt, woher das Geld für die Einzahlung vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 über je Fr. 1‘000.-- stammen würde, antwortete die Beschuldigte, im September habe sie ihren 40. Geburtstag gefeiert und von ihren Eltern Geld erhalten. Sie habe ein Dirndl kaufen wollen und alle gebeten, als Geburtstagsgeschenk einen Beitrag für den Erwerb des Dirndls auf ihr Konto einzahlen. Auch habe sie im Service an Festen gearbeitet. Von ihren Eltern habe sie Fr. 200.--, vom Damenturnverein Fr. 180.-- und vom Bruder noch etwas bekommen. Ausserdem habe sie am Musikfest in E._____ und am Grümpeli Fr. 1‘200.-- im Service verdient. Gearbeitet habe sie zwei Tage in E._____, an der Bergchilbi in F._____, einem Grümpeli und einer Hochzeit im Restaurant G._____ in F._____. Dies sei zwischen Juni und September gewesen. Jeden Sonntag im Sommer habe sie auch noch bei ihren Eltern im Restaurant gearbeitet. Auf die Frage, ob ein Verdienst von Fr. 1‘000.-- allein im Juni nicht etwas viel sei, gab sie an, sie habe bei ihren Eltern schon ab Ostern, d.h. im April, zu arbeiten begonnen (act. 173). Im weiteren Verlauf der Befragung führte die Beschuldigte aus, am 5. Mai habe ihr Mann zu seinem 50. Geburtstag noch Fr. 100.-- von seiner Mutter erhalten (act. 175). Die Beschuldigte teilte ferner mit, sie habe die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 auf ihr D._____-Konto von je Fr. 1‘000.-- getätigt, um Euro zu beziehen und damit Baumaterial in Deutschland zu kaufen (act. 173). Auf Vorhalt, dass sie bereits einige Male beim Privatkläger Reinigungsarbeiten getätigt habe, weshalb sie die Geldkassette bereits früher gesehen und somit gewusst haben müsse, dass sich darin ein hoher Geldbetrag befinde, beteuerte die Beschuldigte, die Geldkassette vorher noch nie gesehen zu haben. Sie habe sie nur entdeckt, weil ihr der Lappen aus der Hand gefallen sei (act. 177). Die Beschuldigte räumte im Übrigen ein, der Privatkläger habe sie dreimal telefonisch angefragt, ob sie die Fenster reinigen könne und zweimal habe sie spontan bei ihm die Fenster sauber gemacht. (act. 177).

3. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 führte die Beschuldigte hinsichtlich der Einzahlung auf ihr D._____-Konto vom 10. Juni 2013 (recte: 13. Juni 2013) aus, im Mai habe ihr Mann Geburtstag gehabt und sie hätten Geld erhalten. Sie hätten damals ihr Haus renoviert. Sie habe das Geld einbezahlt und gleich wieder in Euro abgehoben, um damit in Deutschland Baumaterial zu kaufen. Ausserdem wurde ihr vorgehalten, sie habe am 15. Juli 2013 Fr. 1‘000.-- einbezahlt und am gleichen Tag wieder Fr. 632.90 abgehoben, später habe es kleinere Euro-Transaktionen gegeben und am 24. Juni 2013 habe sie kroatisches Geld bezogen. Daraufhin erwiderte sie, bei der Belastung von Fr. 632.90 habe es sich um einen Eurobezug gehandelt und das kroatische Geld habe sie bezogen, weil sie damals nach Kroatien in die Ferien gefahren seien. Bezüglich des Ursprungs der am 15. Juli 2013 einbezahlten Fr. 1‘000.-- erklärte sie, ihr Sohn habe ihnen Fr. 400.-- gegeben, um den Boden zu machen. Das restliche Geld habe sie aus ihrer Arbeit im Service verdient. Sie habe im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet (act. 249 ff.).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte zu Protokoll, sie könne nicht ausschliessen, dass bei den der Polizei übergegebenen Belegen einer fehle, wobei dieser aber einen kleinen Betrag betreffen würde (Prot. KG, S. 8). Angesprochen auf die Einzahlung von Fr. 1‘000.-- vom 13. Juni 2013 macht sie geltend, sie habe eigentlich einbezahlt und gleich wieder Euro abgehoben. Dies habe sie so gemacht, um Geldwechselgebühren zu sparen (Prot. KG, S. 9). Auf Vorhalt führt die Beschuldigte aus, die Geldkassette gesehen zu haben, weil ihr der Lappen heruntergefallen sei (Prot. KG, S. 7 ff.). Ausserdem räumt sie ein, sie habe im Juni die oberen Fenster gereinigt und sei allein im oberen Stock gewesen (Prot. KG, S. 10). BB. Aussagen des Privatklägers

1. Anlässlich seiner Deposition gegenüber der Polizei vom 9. Oktober 2013 gab der Privatkläger an, er habe im Obergeschoss seines Hauses eine Kassette mit Geld aufbewahrt. Anfang Juni 2013 habe sich darin ein Betrag von insgesamt Fr. 48‘990.-- befunden. Er wisse dies noch, weil er seinerzeit das Geld gebündelt und gezählt gehabt habe. Er habe vier Bündel à 10 x Fr. 1‘000.--, sechs Bündel à 10 x Fr. 100.-- sowie diverses Noten- und Hartgeld im Betrag von Fr. 990.-- in der Kasse deponiert. Überdies habe er damals noch zweimal Fr. 1‘000.-- lose in die Kasse gelegt. Am Dienstag, dem 24. September 2013, habe er bei der Post Fr. 4‘000.-- abgehoben und nach Hause genommen. Davon habe er Fr. 1‘000.-- seinem Bruder für seine wöchentlichen Fahrdienste gegeben. Die restlichen Fr. 3‘000.-- habe er am Mittwoch, dem 25. September 2013, gegen 9:45 Uhr, in die Geldkassette getan. Dabei habe er bemerkt, dass die im Juni in die Kasse gelegten Fr. 2‘000.-- gefehlt hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, die Geldkassette abzuschliessen. Am Donnerstag, dem 26. September 2013, gegen 20:30 Uhr, als er im Bett gelegen sei, hätten ihn die Gedanken an die Geldkassette nicht losgelassen. Als er nochmals nachgeschaut habe, sei die Geldkassette verschwunden gewesen. Spontan sei ihm in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigte die Geldkassette genommen haben könnte. Diese reinige zweimal jährlich die Fenster seines Hauses. Im Juni oder Juli 2013 sei sie spontan bei ihm gewesen, um seine durch Vogelkot verschmutzten Fenster zu reinigen. Am frühen Nachmittag des 26. Septembers 2013 sei sie erneut spontan erschienen, um seine Fenster zu reinigen. Nachdem sie sich allein im Obergeschoss aufgehalten gehabt habe, sei sie plötzlich wieder heruntergekommen und habe ihm erklärt, die Fenster im Schlafzimmer seien ebenfalls schmutzig und sie reinige diese auch gleich. Sie brauche dafür einen sauberen Putzlappen. Ein solcher würde sich in ihrer Handtasche befinden. Die Beschuldigte habe ihre Handtasche genommen und sich wieder ins Obergeschoss begeben. Zirka zehn Minuten später sei sie heruntergekommen und habe sich bald daraufhin verabschiedet. Einen Kaffee habe sie untypischerweise keinen genommen mit der Begründung, sie müsse noch etwas erledigen (act. 87 ff.).

2. Bei seiner Befragung als Auskunftsperson am 17. Februar 2014 bestätigte der Privatkläger, Ende September 2013, als er an einem Mittwochmorgen die am Vortag bei der Post bezogenen Fr. 3‘000.-- in die Geldkassette habe dazulegen wollen, bemerkt zu haben, dass von den oben beim Münzfach in der Geldkassette deponierten Fr. 3‘000.-- ein Geldbetrag von Fr. 2‘000.-- gefehlt habe. In der Folge habe er die Geldkassette geschlossen und gedacht, "wart, ich werde dir zuvorkommen". An diesem Tag sei die Beschuldigte spontan bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihm gesagt, sie wolle die von Vogelkot verunreinigten Fenster reinigen. Daraufhin sei sie ins Obergeschoss gegangen, kurz darauf habe sie gerufen, die Scheiben seien auch im Schlafzimmer schmutzig und sie wolle diese reinigen. Sie sei dann zurückgekommen und habe ein Papier genommen und gesagt, sie müsse noch ihre Tasche ins Haus nehmen. Dann sei sie hinaufgestiegen und habe dort die Kassette entwendet, weil sie verschlossen gewesen sei (act. 163). Als die Kasse entwendet worden sei, hätten sich darin total Fr. 49‘900.-- befunden. Er könne dies genau sagen, da dieser Betrag auch auf der Diskette vermerkt sei. In der Kasse seien vier Haufen mit insgesamt Fr. 40‘000.-- und ein Haufen mit Zweihunderternoten gewesen. Insgesamt hätten sich in der Kasse Fr. 49‘900.-- befunden (act. 165). Die Beschuldigte habe bei ihm im Frühling und im Herbst Reinigungsarbeiten vorgenommen, sei jedoch zwischenzeitlich alle drei bis vier Wochen vorbeigekommen. Andere Personen als die Beschuldigte würden für den Diebstahl der Fr. 2‘000.-- nicht in Frage kommen (act. 165).

3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 hielt der Privatkläger an seiner Angabe fest, wonach sich in der Kasse Fr. 49‘900.-- befunden hätten. Er führte aus, in der Kasse seien vier Haufen mit Tausendernoten, sechs Haufen mit Hunderternoten, weitere Fr. 3‘000.-- und noch ein loser Haufen von Fr. 990.-- gewesen (act. 253).

4. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Privatkläger nach wie vor geltend, als die Geldkassette gestohlen worden sei, habe sich in dieser ein Geldbetrag von Fr. 49‘990.-- befunden (Prot. KG, S. 5). BC. Beweiswürdigung a. Allgemeines

1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer. 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2).

2. Beruht die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Welche Sachverhaltsschilderung überzeugend ist, ist aufgrund sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu entscheiden. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Es ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. statt vieler: BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer. 6B_1008/2014 vom 25. März 2015 E. 1.2) b. In concreto

1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte erklärt, sie habe die Geldkassette gesehen, weil ihr das Putzmittelfläschchen zu Boden gefallen sei. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie indessen zu Protokoll gegeben, die Geldkassette entdeckt zu haben, da ihr der Lappen heruntergefallen sei. Auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sagt die Beschuldigte, es sei der Lappen gewesen, welcher ihr heruntergefallen sei. Demnach steht fest, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben über die heruntergefallene Sache macht. In der Befragung vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte sodann geltend gemacht, es sei möglich, dass sie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 spontan vorbeigegangen sei. Sie habe allerdings nur die unteren Fenster des Privatklägers gereinigt und auch sei der Privatkläger neben ihr gestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte indessen an, sie habe im Juni beim Privatkläger die oberen Fenster gereinigt und habe sich dazu allein ins obere Stockwerk begeben. Diese vor Kantonsgericht von der Beschuldigten abgegebene Deposition widerspricht offenkundig ihrer Aussage vom 10. Oktober 2013. Ausserdem hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 angegeben, das Geld für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 von je Fr. 1‘000.-- aus ihrem Verdienst im Service an Festen im Juni und Juli 2013 erhältlich gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie eine andere Version für die Herkunft des Gelds vorgetragen. So hat sie ausgeführt, dieses Geld sei ein Geschenk ihrer Mutter zum 40. Geburtstag, stamme auch aus einem Geschenk des Damenturnvereins, einer Zuwendung ihres Bruders, einem Geburtstagsgeschenk ihres Manns sowie aus ihrem Verdienst im Service. Bei der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sodann zum ersten Mal vorgebracht, beim am 13. Juni 2013 einbezahlten Betrag von Fr. 1‘000.-- handle es sich um ein Geburtstagsgeschenk ihres Ehemanns. Von den am 15. Juli 2013 einbezahlten Fr. 1‘000.-- habe ihr Sohn Fr. 400.-- für einen neuen Boden beigesteuert und der Rest stamme aus ihrem Arbeitserwerb. Die Beschuldigte hat demnach immer wieder verschiedene und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der beiden in Frage stehenden Einzahlungen gemacht. Im Weiteren stimmen ihre Angaben zum Zeitpunkt ihrer Arbeitstätigkeit im Service nicht überein. So hat sie in der Befragung vom 10. Oktober 2013 angegeben, vor allem im Juni und Juli 2013 im Service gearbeitet zu haben. Im Widerspruch dazu hat sie anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 zunächst geltend macht, zwischen Juni und September der fraglichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Auf Vorhalt, ob ein Verdienst von Fr. 1‘000.-- allein aus dem Service nicht als hoch erscheine, hat sie ihre Deposition zum Zeitraum ihrer Beschäftigung im Service geändert und ausgeführt, sie habe bereits im April begonnen, bei ihren Eltern im Restaurant zu arbeiten. Die Aussagen der Beschuldigten widersprechen auch aktenkundigen Tatsachen: Als Grund für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und vom 15. Juli 2013 auf das D._____-Konto von je Fr. 1‘000.-- hat die Beschuldigte bei der Befragung anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 angegeben, sie habe das Geld auf das D._____-Konto einbezahlt, um Euro zu beziehen und damit beim Hornbach in Deutschland Baumaterial kaufen zu können (act. 173). Nach der Bareinzahlung von Fr. 1‘000.-- am 13. Juni 2013 auf der Poststelle H._____ auf dieses Konto sind unmittelbar in der Folge keine Eurobezüge erfolgt, sondern am 15. Juni 2013 Fr. 400.--, am 16. Juni 2013 Fr. 200.--, am 19. Juni 2013 Fr. 60.-- sowie am 20. Juni 2013 Fr. 200.-- und Fr. 100.-- abgehoben worden (act. 101). In Tat und Wahrheit hat somit die Beschuldigte entgegen ihren Depositionen die Einzahlung von Fr. 1‘000.-- vom 13. Juni 2013 nicht vorgenommen, um das Geld in Euro zu wechseln. Am 15. Juli 2013 sind auf das D._____-Konto Fr. 1‘000.-- einbezahlt und am gleichen Tag Bargeld in Höhe von Fr. 632.90 bezogen worden (act. 109). Weil es sich dabei um eine Belastung für einen Bargeldbezug von Euro handeln könnte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte einen entsprechenden Eurobetrag bezogen haben könnte. Indessen sind ab diesem Konto unmittelbar keine Eurobezüge ersichtlich (act. 109 ff.). Im Ergebnis steht fest, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt nachweislich - wie behauptet - Fr. 1‘000.-- einbezahlt hat, um diese unmittelbar danach in Euro zu wechseln. Das Aussageverhalten der Beschuldigten weist zudem erhebliche Widersprüche auf und ist folglich nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. 2.1 Die Aussagen des Privatklägers sind hingegen in ihrer Gesamtheit als inhaltlich kohärent, im Vergleich mit früheren Depositionen gleichbleibend und plausibel und demnach in der Folge als glaubhaft zu bezeichnen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen insbesondere auch die in seinen Bekundungen enthaltenen Realkennzeichen. So hat er detailliert geschildert, wie er am Mittwoch, dem 25. September 2013, das am Vortag bei der Post bezogene Geld (Fr. 3‘000.--) in die Geldkassette habe legen wollen und wie er dabei realisiert habe, dass das von ihm oben lose beim Münzfach deponierte Geld (Fr. 2‘000.--) gefehlt habe. Ausserdem hat er spontan ausgeführt, weshalb er (die sonst offen deponierte Geldkassette) an diesem Tag verschlossen hat, nämlich um einen weiteren Diebstahl aus der Geldkassette zu vermeiden. Diese lebensnahen und authentischen Aussagen indizieren, dass der Privatkläger von real Erlebtem berichtet hat. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2013 und am 15. Juli 2013 je Fr. 1‘000.-- auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat (act. 101, 109). Wie bereits gezeigt, kann die Beschuldigte weder die Herkunft dieses Gelds noch den Grund (im Einklang mit den aktenkundigen D._____konto-Auszügen) für diese Einzahlungen erklären. Im Gegenteil decken sich ihre Erklärungen für die beiden Einzahlungen nicht ansatzweise mit diesen Belegen der D._____. Fest steht weiter, dass die Beschuldigte im Juni 2013 beim Privatkläger die Fenster im oberen Stock seines Hauses gereinigt hat, als die Geldkassette noch offen war. Dies alles und weil die Beschuldigte zeitnah nach dem Reinigen im Juni 2013 in der Wohnung des Privatklägers die beiden fraglichen Einzahlungen tätigte, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Beschuldigte im Juni 2013 Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers entwendet und kurz danach auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat. 2.2 Bezüglich der Höhe des Geldbetrags in der gestohlenen Geldkassette hat der Privatkläger bei seinen verschiedenen Aussagen in ganz geringem Ausmass unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Deposition der Strafanzeige hat er angegeben, im Juni 2013 seien Fr. 48‘990.-- plus lose zweimal Fr. 2‘000.-- in der Geldkassette gewesen. Am 24. September 2013 habe er noch Fr. 3‘000.-- dazugelegt, jedoch hätten die zuvor lose in die Kassette deponierten Fr. 2‘000.-- gefehlt. Gemäss diesen Angaben sollen sich am 25./26. September 2013 insgesamt Fr. 49‘990.-- in der Geldkassette befunden haben. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hat der Privatkläger den Geldbetrag in der Kassette im Zeitpunkt der Wegnahme durch die Beschuldigte stets auf Fr. 49‘900.-- beziffert. Im Kern hat der Privatkläger grundsätzlich gleichbleibend ausgesagt, nämlich, dass in der Kassette vier Bündel mit Tausendernoten im Wert von Fr. 40'000.--, weitere Bündel mit Banknoten sowie weiteres Geld befunden hätten. Auch hat er geltend gemacht, die gestohlene Summe sei auf der Diskette abgespeichert. Gemäss dem Ausdruck ab dieser Diskette sind am 24. September 2013 Fr. 47‘900.-- in der Geldkassette gewesen (act. 59). In Anbetracht all dessen ist davon auszugehen, dass sich am 25./26. September 2013 ein Betrag in der Grössenordnung von gegen Fr. 50‘000.-- in der Geldkassette befunden hat. In dubio pro reo ist auf den tiefsten vom Privatkläger genannten Betrag von Fr. 47‘900.-- abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Geldkassette im Zeitpunkt ihrer Wegnahme durch die Beschuldigte zumindest Fr. 47‘900.-- enthielt. C. Rechtliche Würdigung CA. Tatbestand des Diebstahls

1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Diebstahls, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

2. Dass die Beschuldigte durch die Wegnahme von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers im Juni 2013 und die Entwendung der ganzen Geldkassette mit Fr. 47‘900.-- am 25./26. September 2013 den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Ihr Vorsatz ist dabei auf die Wegnahme der Geldkassette und deren Inhalt gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beschuldigte erst beim Öffnen die effektive Höhe des entwendeten Geldbetrags hat feststellen können, ändert daran nichts. Bei der Beschuldigten ist auch die Absicht vorgelegen, sich unrechtmässig zu bereichern. CB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. CC. Ergebnis Durch den Diebstahl der Fr. 2‘000.-- und der Geldkassette mit den Fr. 47‘900.-- hat die Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mehrfach verwirklicht. III. Strafzumessung A. Strafe AA. Allgemeines 1. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch das Bundesgericht drängt in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich in Einklang zu stehen haben (vgl. BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). AB. In concreto a. Tatkomponenten aa. Objektive Tatschwere

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer. 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer. SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.).

2. Die Beschuldigte hat durch zwei Diebstähle innerhalb von rund drei Monaten insgesamt Fr. 47‘900.-- erbeutet. Dieser Deliktsbetrag ist erheblich. Der betagte Privatkläger hat es der Beschuldigten erlaubt, sich frei in seinem Haus aufzuhalten. Dieses ihr dadurch entgegengebrachte Vertrauen hat sie grob missbraucht. Zudem wusste sie, dass der Privatkläger betagt, nahezu blind und hörbehindert war. Aufgrund des Diebstahls der Fr. 2‘000.-- im Juni 2013 hat die Beschuldigte um die Geldkassette und deren Inhalt gewusst. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, diese habe die Geldkassette am 25./26. September 2013 zufällig entdeckt und spontan entwendet. Im Gegenteil zeigt das Beweisergebnis, dass sie den Diebstahl von Geld geplant hatte. So hat sie sich zu diesem Zweck mit dem Vorwand, schmutzige Fenster reinigen zu wollen, Zutritt zur Liegenschaft des Privatklägers verschafft, und weil die Geldkassette (zu ihrer Überraschung) verschlossen war, die Geldkassette (und nicht wie beim letzten Mal nur Geld) entwendet. Die dargelegten Umstände zeigen, dass die Beschuldigte mit einer erheblichen kriminellen Energie handelte. In Anbetracht all dessen kann das Verschulden der Beschuldigten objektiv nicht mehr als leicht bezeichnet werden. ab. Subjektive Tatschwere

1. Die subjektive Tatschwere ergibt sich aus dem Motiv, den Beweggründen, der Willensrichtung sowie dem Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters ( Trechsel/Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 20 f.; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.; OGer. ZH SB140019-O vom 5. Juni 2014 E. III.1.2.1).

2. Die Beschuldigte ist sich ihrer Handlungen sehr wohl bewusst und in ihrer Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen; sie hat mithin die Taten direktvorsätzlich begangen. Die Beschuldigte hat geltend gemacht, sie habe das Geld nur deshalb entwendet, um ihre Hypothek und andere Schulden zu bezahlen (act. 147), was nicht zutrifft, hat sie doch das entwendete Geld auch dazu verwendet, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (act. 75). Nach alledem folgt, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert wird. b. Täterkomponenten ba. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die erste Instanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Beschuldigte an der heutigen Verhandlung bestätigt hat, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert geblieben sind, sowie gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 19. November 2015 nach wie vor keine Vorstrafen vorliegen. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. bb. Nachtatverhalten bba. Geständnis

1. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, erscheint eine Strafminderung nicht angebracht (BGer. 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4).

2. Anlässlich der am 10. Oktober 2013, 17.00 bis 19.30 Uhr, in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft in F._____ durchgeführten Hausdurchsuchung hat die Polizei die Geldkassette vom Privatkläger mit Fr. 28‘500.-- sowie diverse Quittungen sichergestellt, welche in der fraglichen Zeit Auslagen von insgesamt Fr. 10‘163.50 belegen. Bei der daraufhin noch am gleichen Abend erfolgten Befragung hat die Beschuldigte zwar eingeräumt, beim Privatkläger die Geldkassette mit den aufgefundenen Fr. 28‘500.-- entwendet sowie überdies der Geldkassette bereits rund Fr. 9‘000.-- für die Begleichung von Rechnungen entnommen zu haben (act. 139 ff.). Dieses (Teil-)Geständnis hat die Strafverfolgung nicht bedeutend erleichtert, hat sich der zugestandene Sachverhalt schon aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel nachweisen lassen. Das (Teil-)Geständnis der Beschuldigten kann somit nicht eine bedeutende Strafminderung erfahren. bbb. Weitere Strafminderungsgründe Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte auf Frage hin ausgeführt, sie möchte gerne eine Arbeit finden und das fehlende Geld zurückbezahlen (act. 253). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihr Bedauern über das Vorgefallene ausgedrückt (Prot. KG, S. 14). Diese (teilweise) Einsicht und Reue ist der Beschuldigten leicht strafmindernd anzurechnen. Auch hat sich leicht strafmindernd auszuwirken, dass sie angeblich an ihrem Wohnort in F._____ (teilweise) geächtet wird und von den Vereinen keine Aufträge im Service mehr erhält. AC. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen. Aus den unbestrittenen und zutreffenden vom Strafgericht genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 20.-- festzusetzen. B. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer. 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3)

2. Weil die Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist und sich seit dem letzten deliktischen Verhalten am 25./26 September 2013 keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, ist ihr eine gute Prognose zu stellen. Demzufolge ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens seit der letzten hier beurteilten Straftat ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. C. Gesamtergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewähren, ihm aber aus spezialpräventiven Zwecken mit der Busse dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Da die Beschuldigte an ihrem Wohnort in F._____ deutliche negative soziale Folgen zu gewärtigen hatte und noch hat, erscheint vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt als nicht angezeigt. Es ist deshalb auf eine solche zu verzichten. IV. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. 2. Der Privatkläger macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 23‘400.-- geltend (act. 55 f.). Im vorliegenden Fall ist ein Deliktsbetrag von Fr. 47‘900.-- nachgewiesen. Dem Privatkläger sind die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Fr. 28‘500.-- und Fr. 28.90 zurückgegeben worden (act. 77). Somit verbleibt ein Schaden von Fr. 19‘371.10. Da die Beschuldigte diesen Schaden dem Privatkläger widerrechtlich zugefügt hat, ist sie zu verpflichten, diesem Fr. 19‘371.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung des Privatklägers ist mangels hinreichenden Nachweises abzuweisen. V. Gerichtskosten und entschädigungen A. Gerichtskosten 1. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt vollumfänglich gutgeheissen und im Zivilpunkt auf diese nicht eingetreten wird. Der Privatkläger dringt im Strafpunkt vollständig und im Zivilpunkt weitgehend durch. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es als angezeigt, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'200.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 200.--) im Verhältnis von drei Vierteln (Fr. 4'650.--) der Beschuldigten aufzuerlegen und einem Viertel (Fr. 1‘550.--) auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--, zu drei Vierteln (Fr. 1‘867.50) der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel (Fr. 622.50) der Staatskasse zu überbinden. B. Entschädigungen 1.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, aufgrund von Art. 135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse auszurichten. Vorliegend sind dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, der von ihm geltend gemachte Arbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden sowie vier Stunden für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu einem Stundenansatz von jeweils Fr. 200.-- zu vergüten. Überdies ist ihm nach § 17 TO die darauf angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers berechnet sich somit wie folgt: René Borer, Advokat, ist als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten somit eine Entschädigung von Fr. 1‘620.-- aus der Staatskasse auszurichten. 1.2 Weil der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auferlegt werden, ist sie aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft die ihrem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘215.-- zurückzuzahlen.

2. Die Privatklägerschaft hat aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person im zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung. In der Honorarnote vom 1. Dezember 2015 macht der Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, ein Honorar von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) geltend. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, im zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) zu bezahlen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die erste Instanz hat im angefochtenen Urteil insbesondere erwogen, die Beschuldigte sei geständig, die Geldkassette aus der Wohnung des Privatklägers entfernt und in der Folge einen Teil des Geldes für ihre Zwecke verwendet zu haben. Die Angaben des Privatklägers zu dem ursprünglichen Inhalt der Geldkassette würden als wenig verlässlich erscheinen. Er habe zwar recht genau erläutert, wie sich der Betrag von Fr. 49‘900.-- zusammengesetzt haben soll. Der Grund für die Abweichung zum auf der Diskette erfassten Kassenstand habe jedoch auch an der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Bei der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2013 seien vom entwendeten Geld Fr. 28‘500.-- gefunden worden. Gemäss den Angaben der Beschuldigten seien sämtliche Ausgaben, welche das entwendete Geld betreffen würden, aus den beschlagnahmten Belegen ersichtlich. Bei der Überprüfung dieser Belege falle auf, dass manche bereits vor dem 25./26. September 2013 ausgestellt worden seien und demnach nicht zum Deliktsbetrag gehören könnten. Auf den massgeblichen Zeitraum würden sich Belege über insgesamt Fr. 10‘163.50 beziehen. Dieser Betrag sei zu den beschlagnahmten Fr. 28‘500.-- zu addieren. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich somit auf insgesamt Fr. 38‘663.50. Die Angaben des Privatklägers zum angeklagten Diebstahl der Fr. 2‘000.-- würden als wenig verlässlich erscheinen. Der Privatkläger habe diese nämlich teilweise in übermässig belastender und verallgemeinernder Weise vorgetragen. Besondere Beachtung sei dem Umstand zu schenken, dass zwischen dem Kassenbestand gemäss Diskettenaufzeichnung (Fr. 47‘900.--) und den mündlichen Angaben des Privatklägers (Fr. 49‘900.--) eine Diskrepanz von genau Fr. 2‘000.-- bestehe, welche nicht habe aufgeklärt werden können. Dabei sei festzuhalten, dass der Privatkläger selber auf die Diskette verwiesen und deren Beweiswert betont habe. Die Untersuchungsbehörden hätten den Einzahlungen auf das Konto der D._____ vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘000.-- besondere Beachtung geschenkt. Im Laufe des Verfahrens habe die Beschuldigte jedoch glaubhaft erklären können, wie sie durch ihre verschiedenen Tätigkeiten im Service und durch Geburtstagsgeschenke an solche Geldsummen habe gelangen können. Dazu komme, dass ein Einzahlen des gestohlenen Geldes in zwei Malen wenig Sinn machen würde. Die Beschuldigte habe in der Regel nur dann Barbeträge auf das Konto einbezahlt, wenn sie damit die Gebühren eines Geldwechsels habe umgehen wollen. Zumindest bezüglich der zweiten Einzahlung vom 15. Juli 2013 sei ein solches Vorgehen aus den Akten ersichtlich. Die gemäss Kontoauszug am selben Tag belasteten Fr. 632.90 würden einem Betrag von EUR 500.-- entsprechen. Aufgrund der dargestellten Beweislage sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Fr. 2‘000.-- an sich genommen habe.

E. 1.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, aufgrund von Art. 135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse auszurichten. Vorliegend sind dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, der von ihm geltend gemachte Arbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden sowie vier Stunden für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu einem Stundenansatz von jeweils Fr. 200.-- zu vergüten. Überdies ist ihm nach § 17 TO die darauf angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers berechnet sich somit wie folgt: René Borer, Advokat, ist als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten somit eine Entschädigung von Fr. 1‘620.-- aus der Staatskasse auszurichten.

E. 1.2 Weil der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auferlegt werden, ist sie aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft die ihrem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘215.-- zurückzuzahlen.

2. Die Privatklägerschaft hat aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person im zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung. In der Honorarnote vom 1. Dezember 2015 macht der Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, ein Honorar von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) geltend. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, im zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) zu bezahlen.

E. 2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2015 im Wesentlichen geltend, das Strafgericht spreche dem Privatkläger die Glaubwürdigkeit ab, weil er seine Ausführungen teilweise in übermässig belastender und verallgemeinernder Weise vorgetragen habe. Die Vorinstanz verkenne dabei gänzlich, dass es sich beim Privatkläger um einen älteren Herrn handle, der nahezu blind, hörbehindert und damit hilflos sei sowie wegen des Vertrauensmissbrauchs durch die Beschuldigte aufgebracht gewesen sei und nur deshalb seine Enttäuschung und Wut über das Geschehene in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe. Seine Aussagen gestützt auf diese Umstände als nicht verlässlich zu bezeichnen, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage. Überdies sei kein Interesse des Privatklägers für Falschangaben ersichtlich. Vielmehr habe er glaubhaft geschildert, dass er die zuvor immer unverschlossene Geldkassette abgeschlossen habe, weil ihm Fr. 2‘000.-- gestohlen worden seien. In Anbetracht, dass sich die Beschuldigte gerade nicht an den genauen Betrag in der Kassette erinnere und den gestohlenen Betrag auch nicht explizit anerkannt habe, mache die Kürzung der Zivilforderung des Privatklägers keinen Sinn, zumal kein Grund für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers bestehe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Angaben der Beschuldigten zu Unrecht als glaubhaft gewürdigt. Die Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue Sachverhaltsdarstellungen abgegeben. So habe sie zunächst gegenüber der Polizei angegeben, die Fr. 2‘000.-- durch ihre Arbeit im Service verdient zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hingegen habe sie geltend gemacht, sie habe das Geld zum 40. Geburtstag erhalten respektive das Geld stamme aus dem Service und dem Geburtstagsgeschenk. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe sie ausgesagt, Fr. 1‘000.-- habe ihr Ehemann zum Geburtstag erhalten und eine zweite Einzahlung habe der Sohn getätigt. Als Grund für die beiden Einzahlungen habe die Beschuldigte genannt, sie habe das Geld in Euro wechseln wollen, um Baumaterial zu kaufen. Allerdings sei nach der Einzahlung vom 13. Juni 2013 kein Eurobezug ersichtlich und nach der Einzahlung vom 15. Juli 2013 könne höchstens ein Eurobezug im Umfang von Fr. 632.90 vermutet werden. Ein solcher sei indessen entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht nachgewiesen. Insgesamt würden die Ausführungen der Beschuldigten zur Herkunft der Fr. 2‘000.-- allesamt als unglaubwürdig und in höchstem Mass widersprüchlich erscheinen. Zu diesen Widersprüchen passe auch das Verhalten der Beschuldigten anlässlich des Diebstahls der Geldkassette: Der Umstand, dass sie zunächst ihre Tasche im Erdgeschoss liegengelassen habe, lasse darauf schliessen, dass sie davon ausgegangen sei, die Kassette, aus welcher sie sich zuvor bedient habe, erneut wieder unverschlossen aufzufinden. Als sie die Kassette abgeschlossen vorgefunden habe, habe sie die Handtasche zur Mitnahme der Kassette im Erdgeschoss behändigen müssen. Von einem zufälligen Diebstahl könne unter Würdigung der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei die Tat geplant gewesen.

E. 2.1 Die Aussagen des Privatklägers sind hingegen in ihrer Gesamtheit als inhaltlich kohärent, im Vergleich mit früheren Depositionen gleichbleibend und plausibel und demnach in der Folge als glaubhaft zu bezeichnen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen insbesondere auch die in seinen Bekundungen enthaltenen Realkennzeichen. So hat er detailliert geschildert, wie er am Mittwoch, dem 25. September 2013, das am Vortag bei der Post bezogene Geld (Fr. 3‘000.--) in die Geldkassette habe legen wollen und wie er dabei realisiert habe, dass das von ihm oben lose beim Münzfach deponierte Geld (Fr. 2‘000.--) gefehlt habe. Ausserdem hat er spontan ausgeführt, weshalb er (die sonst offen deponierte Geldkassette) an diesem Tag verschlossen hat, nämlich um einen weiteren Diebstahl aus der Geldkassette zu vermeiden. Diese lebensnahen und authentischen Aussagen indizieren, dass der Privatkläger von real Erlebtem berichtet hat. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2013 und am 15. Juli 2013 je Fr. 1‘000.-- auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat (act. 101, 109). Wie bereits gezeigt, kann die Beschuldigte weder die Herkunft dieses Gelds noch den Grund (im Einklang mit den aktenkundigen D._____konto-Auszügen) für diese Einzahlungen erklären. Im Gegenteil decken sich ihre Erklärungen für die beiden Einzahlungen nicht ansatzweise mit diesen Belegen der D._____. Fest steht weiter, dass die Beschuldigte im Juni 2013 beim Privatkläger die Fenster im oberen Stock seines Hauses gereinigt hat, als die Geldkassette noch offen war. Dies alles und weil die Beschuldigte zeitnah nach dem Reinigen im Juni 2013 in der Wohnung des Privatklägers die beiden fraglichen Einzahlungen tätigte, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Beschuldigte im Juni 2013 Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers entwendet und kurz danach auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat.

E. 2.2 Bezüglich der Höhe des Geldbetrags in der gestohlenen Geldkassette hat der Privatkläger bei seinen verschiedenen Aussagen in ganz geringem Ausmass unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Deposition der Strafanzeige hat er angegeben, im Juni 2013 seien Fr. 48‘990.-- plus lose zweimal Fr. 2‘000.-- in der Geldkassette gewesen. Am 24. September 2013 habe er noch Fr. 3‘000.-- dazugelegt, jedoch hätten die zuvor lose in die Kassette deponierten Fr. 2‘000.-- gefehlt. Gemäss diesen Angaben sollen sich am 25./26. September 2013 insgesamt Fr. 49‘990.-- in der Geldkassette befunden haben. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hat der Privatkläger den Geldbetrag in der Kassette im Zeitpunkt der Wegnahme durch die Beschuldigte stets auf Fr. 49‘900.-- beziffert. Im Kern hat der Privatkläger grundsätzlich gleichbleibend ausgesagt, nämlich, dass in der Kassette vier Bündel mit Tausendernoten im Wert von Fr. 40'000.--, weitere Bündel mit Banknoten sowie weiteres Geld befunden hätten. Auch hat er geltend gemacht, die gestohlene Summe sei auf der Diskette abgespeichert. Gemäss dem Ausdruck ab dieser Diskette sind am 24. September 2013 Fr. 47‘900.-- in der Geldkassette gewesen (act. 59). In Anbetracht all dessen ist davon auszugehen, dass sich am 25./26. September 2013 ein Betrag in der Grössenordnung von gegen Fr. 50‘000.-- in der Geldkassette befunden hat. In dubio pro reo ist auf den tiefsten vom Privatkläger genannten Betrag von Fr. 47‘900.-- abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Geldkassette im Zeitpunkt ihrer Wegnahme durch die Beschuldigte zumindest Fr. 47‘900.-- enthielt. C. Rechtliche Würdigung CA. Tatbestand des Diebstahls

1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Diebstahls, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

2. Dass die Beschuldigte durch die Wegnahme von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers im Juni 2013 und die Entwendung der ganzen Geldkassette mit Fr. 47‘900.-- am 25./26. September 2013 den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Ihr Vorsatz ist dabei auf die Wegnahme der Geldkassette und deren Inhalt gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beschuldigte erst beim Öffnen die effektive Höhe des entwendeten Geldbetrags hat feststellen können, ändert daran nichts. Bei der Beschuldigten ist auch die Absicht vorgelegen, sich unrechtmässig zu bereichern. CB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. CC. Ergebnis Durch den Diebstahl der Fr. 2‘000.-- und der Geldkassette mit den Fr. 47‘900.-- hat die Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mehrfach verwirklicht. III. Strafzumessung A. Strafe AA. Allgemeines 1. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch das Bundesgericht drängt in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich in Einklang zu stehen haben (vgl. BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). AB. In concreto a. Tatkomponenten aa. Objektive Tatschwere

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer. 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer. SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.).

2. Die Beschuldigte hat durch zwei Diebstähle innerhalb von rund drei Monaten insgesamt Fr. 47‘900.-- erbeutet. Dieser Deliktsbetrag ist erheblich. Der betagte Privatkläger hat es der Beschuldigten erlaubt, sich frei in seinem Haus aufzuhalten. Dieses ihr dadurch entgegengebrachte Vertrauen hat sie grob missbraucht. Zudem wusste sie, dass der Privatkläger betagt, nahezu blind und hörbehindert war. Aufgrund des Diebstahls der Fr. 2‘000.-- im Juni 2013 hat die Beschuldigte um die Geldkassette und deren Inhalt gewusst. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, diese habe die Geldkassette am 25./26. September 2013 zufällig entdeckt und spontan entwendet. Im Gegenteil zeigt das Beweisergebnis, dass sie den Diebstahl von Geld geplant hatte. So hat sie sich zu diesem Zweck mit dem Vorwand, schmutzige Fenster reinigen zu wollen, Zutritt zur Liegenschaft des Privatklägers verschafft, und weil die Geldkassette (zu ihrer Überraschung) verschlossen war, die Geldkassette (und nicht wie beim letzten Mal nur Geld) entwendet. Die dargelegten Umstände zeigen, dass die Beschuldigte mit einer erheblichen kriminellen Energie handelte. In Anbetracht all dessen kann das Verschulden der Beschuldigten objektiv nicht mehr als leicht bezeichnet werden. ab. Subjektive Tatschwere

1. Die subjektive Tatschwere ergibt sich aus dem Motiv, den Beweggründen, der Willensrichtung sowie dem Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters ( Trechsel/Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 20 f.; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.; OGer. ZH SB140019-O vom 5. Juni 2014 E. III.1.2.1).

2. Die Beschuldigte ist sich ihrer Handlungen sehr wohl bewusst und in ihrer Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen; sie hat mithin die Taten direktvorsätzlich begangen. Die Beschuldigte hat geltend gemacht, sie habe das Geld nur deshalb entwendet, um ihre Hypothek und andere Schulden zu bezahlen (act. 147), was nicht zutrifft, hat sie doch das entwendete Geld auch dazu verwendet, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (act. 75). Nach alledem folgt, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert wird. b. Täterkomponenten ba. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die erste Instanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Beschuldigte an der heutigen Verhandlung bestätigt hat, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert geblieben sind, sowie gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 19. November 2015 nach wie vor keine Vorstrafen vorliegen. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. bb. Nachtatverhalten bba. Geständnis

1. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, erscheint eine Strafminderung nicht angebracht (BGer. 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4).

2. Anlässlich der am 10. Oktober 2013, 17.00 bis 19.30 Uhr, in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft in F._____ durchgeführten Hausdurchsuchung hat die Polizei die Geldkassette vom Privatkläger mit Fr. 28‘500.-- sowie diverse Quittungen sichergestellt, welche in der fraglichen Zeit Auslagen von insgesamt Fr. 10‘163.50 belegen. Bei der daraufhin noch am gleichen Abend erfolgten Befragung hat die Beschuldigte zwar eingeräumt, beim Privatkläger die Geldkassette mit den aufgefundenen Fr. 28‘500.-- entwendet sowie überdies der Geldkassette bereits rund Fr. 9‘000.-- für die Begleichung von Rechnungen entnommen zu haben (act. 139 ff.). Dieses (Teil-)Geständnis hat die Strafverfolgung nicht bedeutend erleichtert, hat sich der zugestandene Sachverhalt schon aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel nachweisen lassen. Das (Teil-)Geständnis der Beschuldigten kann somit nicht eine bedeutende Strafminderung erfahren. bbb. Weitere Strafminderungsgründe Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte auf Frage hin ausgeführt, sie möchte gerne eine Arbeit finden und das fehlende Geld zurückbezahlen (act. 253). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihr Bedauern über das Vorgefallene ausgedrückt (Prot. KG, S. 14). Diese (teilweise) Einsicht und Reue ist der Beschuldigten leicht strafmindernd anzurechnen. Auch hat sich leicht strafmindernd auszuwirken, dass sie angeblich an ihrem Wohnort in F._____ (teilweise) geächtet wird und von den Vereinen keine Aufträge im Service mehr erhält. AC. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen. Aus den unbestrittenen und zutreffenden vom Strafgericht genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 20.-- festzusetzen. B. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer. 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3)

2. Weil die Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist und sich seit dem letzten deliktischen Verhalten am 25./26 September 2013 keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, ist ihr eine gute Prognose zu stellen. Demzufolge ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens seit der letzten hier beurteilten Straftat ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. C. Gesamtergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewähren, ihm aber aus spezialpräventiven Zwecken mit der Busse dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Da die Beschuldigte an ihrem Wohnort in F._____ deutliche negative soziale Folgen zu gewärtigen hatte und noch hat, erscheint vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt als nicht angezeigt. Es ist deshalb auf eine solche zu verzichten. IV. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. 2. Der Privatkläger macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 23‘400.-- geltend (act. 55 f.). Im vorliegenden Fall ist ein Deliktsbetrag von Fr. 47‘900.-- nachgewiesen. Dem Privatkläger sind die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Fr. 28‘500.-- und Fr. 28.90 zurückgegeben worden (act. 77). Somit verbleibt ein Schaden von Fr. 19‘371.10. Da die Beschuldigte diesen Schaden dem Privatkläger widerrechtlich zugefügt hat, ist sie zu verpflichten, diesem Fr. 19‘371.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung des Privatklägers ist mangels hinreichenden Nachweises abzuweisen. V. Gerichtskosten und entschädigungen A. Gerichtskosten 1. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt vollumfänglich gutgeheissen und im Zivilpunkt auf diese nicht eingetreten wird. Der Privatkläger dringt im Strafpunkt vollständig und im Zivilpunkt weitgehend durch. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es als angezeigt, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'200.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 200.--) im Verhältnis von drei Vierteln (Fr. 4'650.--) der Beschuldigten aufzuerlegen und einem Viertel (Fr. 1‘550.--) auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--, zu drei Vierteln (Fr. 1‘867.50) der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel (Fr. 622.50) der Staatskasse zu überbinden. B. Entschädigungen

E. 3 Der Privatkläger verweist in seiner Eingabe vom 10. Juli 2015 grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung vom 15. April 2015.

E. 4 An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Privatkläger nach wie vor geltend, als die Geldkassette gestohlen worden sei, habe sich in dieser ein Geldbetrag von Fr. 49‘990.-- befunden (Prot. KG, S. 5). BC. Beweiswürdigung a. Allgemeines

1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer. 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2).

2. Beruht die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Welche Sachverhaltsschilderung überzeugend ist, ist aufgrund sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu entscheiden. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Es ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. statt vieler: BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer. 6B_1008/2014 vom 25. März 2015 E. 1.2) b. In concreto

1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte erklärt, sie habe die Geldkassette gesehen, weil ihr das Putzmittelfläschchen zu Boden gefallen sei. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie indessen zu Protokoll gegeben, die Geldkassette entdeckt zu haben, da ihr der Lappen heruntergefallen sei. Auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sagt die Beschuldigte, es sei der Lappen gewesen, welcher ihr heruntergefallen sei. Demnach steht fest, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben über die heruntergefallene Sache macht. In der Befragung vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte sodann geltend gemacht, es sei möglich, dass sie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 spontan vorbeigegangen sei. Sie habe allerdings nur die unteren Fenster des Privatklägers gereinigt und auch sei der Privatkläger neben ihr gestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte indessen an, sie habe im Juni beim Privatkläger die oberen Fenster gereinigt und habe sich dazu allein ins obere Stockwerk begeben. Diese vor Kantonsgericht von der Beschuldigten abgegebene Deposition widerspricht offenkundig ihrer Aussage vom 10. Oktober 2013. Ausserdem hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 angegeben, das Geld für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 von je Fr. 1‘000.-- aus ihrem Verdienst im Service an Festen im Juni und Juli 2013 erhältlich gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie eine andere Version für die Herkunft des Gelds vorgetragen. So hat sie ausgeführt, dieses Geld sei ein Geschenk ihrer Mutter zum 40. Geburtstag, stamme auch aus einem Geschenk des Damenturnvereins, einer Zuwendung ihres Bruders, einem Geburtstagsgeschenk ihres Manns sowie aus ihrem Verdienst im Service. Bei der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sodann zum ersten Mal vorgebracht, beim am 13. Juni 2013 einbezahlten Betrag von Fr. 1‘000.-- handle es sich um ein Geburtstagsgeschenk ihres Ehemanns. Von den am 15. Juli 2013 einbezahlten Fr. 1‘000.-- habe ihr Sohn Fr. 400.-- für einen neuen Boden beigesteuert und der Rest stamme aus ihrem Arbeitserwerb. Die Beschuldigte hat demnach immer wieder verschiedene und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der beiden in Frage stehenden Einzahlungen gemacht. Im Weiteren stimmen ihre Angaben zum Zeitpunkt ihrer Arbeitstätigkeit im Service nicht überein. So hat sie in der Befragung vom 10. Oktober 2013 angegeben, vor allem im Juni und Juli 2013 im Service gearbeitet zu haben. Im Widerspruch dazu hat sie anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 zunächst geltend macht, zwischen Juni und September der fraglichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Auf Vorhalt, ob ein Verdienst von Fr. 1‘000.-- allein aus dem Service nicht als hoch erscheine, hat sie ihre Deposition zum Zeitraum ihrer Beschäftigung im Service geändert und ausgeführt, sie habe bereits im April begonnen, bei ihren Eltern im Restaurant zu arbeiten. Die Aussagen der Beschuldigten widersprechen auch aktenkundigen Tatsachen: Als Grund für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und vom 15. Juli 2013 auf das D._____-Konto von je Fr. 1‘000.-- hat die Beschuldigte bei der Befragung anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 angegeben, sie habe das Geld auf das D._____-Konto einbezahlt, um Euro zu beziehen und damit beim Hornbach in Deutschland Baumaterial kaufen zu können (act. 173). Nach der Bareinzahlung von Fr. 1‘000.-- am 13. Juni 2013 auf der Poststelle H._____ auf dieses Konto sind unmittelbar in der Folge keine Eurobezüge erfolgt, sondern am 15. Juni 2013 Fr. 400.--, am 16. Juni 2013 Fr. 200.--, am 19. Juni 2013 Fr. 60.-- sowie am 20. Juni 2013 Fr. 200.-- und Fr. 100.-- abgehoben worden (act. 101). In Tat und Wahrheit hat somit die Beschuldigte entgegen ihren Depositionen die Einzahlung von Fr. 1‘000.-- vom 13. Juni 2013 nicht vorgenommen, um das Geld in Euro zu wechseln. Am 15. Juli 2013 sind auf das D._____-Konto Fr. 1‘000.-- einbezahlt und am gleichen Tag Bargeld in Höhe von Fr. 632.90 bezogen worden (act. 109). Weil es sich dabei um eine Belastung für einen Bargeldbezug von Euro handeln könnte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte einen entsprechenden Eurobetrag bezogen haben könnte. Indessen sind ab diesem Konto unmittelbar keine Eurobezüge ersichtlich (act. 109 ff.). Im Ergebnis steht fest, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt nachweislich - wie behauptet - Fr. 1‘000.-- einbezahlt hat, um diese unmittelbar danach in Euro zu wechseln. Das Aussageverhalten der Beschuldigten weist zudem erhebliche Widersprüche auf und ist folglich nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern.

Dispositiv
  1. B._____ wird von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freigesprochen .
  2. Die Beurteilte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, A._____ Fr. 10‘135.25 zu schulden. Die Mehrforderung von A._____ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 4.a 4.b Die beschlagnahmten Gegenstände: - beiges Serviceportemonnaie mit Pistolero - Kontoauszug C._____, Sept. 2013 - 1 Kundenbeleg C._____, 4 Empfangsscheine - Hornbach-, Lidl-, IKEA- und 2 Migrosquittungen - 6 handschriftliche Steinschmuck-, 1 Spar-, 1 Restaurant- und 1 Mediamarktquittung werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beurteilten zurückgegeben . Die beschlagnahmte weisse Geldkassette mit 2 Disketten wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A._____ zurückgegeben .
  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ½ der Verfahrenskosten. ½ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘056.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist, sowie des Privatklägers in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 werden wie folgt neu gefasst: "1. B._____ wird des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB.
  5. B._____ wird verpflichtet, A._____ Fr. 19‘371.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung von A._____ wird abgewiesen (Art. 126 StPO).
  6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--, werden B._____ zu drei Vierteln (Fr. 1‘867.50) auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 622.50) auf die Staatskasse genommen." II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 200.--, total somit Fr. 6‘200.--, werden zu drei Vierteln B._____ (Fr. 4‘650.--) auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 1‘550.--) auf die Staatskasse genommen. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird das Honorar des Verteidigers der Beschuldigten, Advokat René Borer, von Fr. 1‘620.-- (inkl. Auslagen und Fr. 120.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B._____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 1‘215.-- verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. B._____ wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.12.2015 460 15 69

Mehrfacher Diebstahl; i.c. ist die Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Dezember 2015 (460 15 69) Strafrecht Diebstahl Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A._____ , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatkläger und Berufungskläger gegen B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, Delsbergerstrasse 14, 4242 Laufen, Beschuldigte Gegenstand mehrfacher Diebstahl Berufung gegen das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 8. Januar 2015 A. Mit Urteil vom 8. Januar 2015 entschied die Vizepräsidentin des Strafgerichts Folgendes: " 1. B._____ wird des einfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. B._____ wird von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freigesprochen . 3. Die Beurteilte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, A._____ Fr. 10‘135.25 zu schulden. Die Mehrforderung von A._____ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 4.a 4.b Die beschlagnahmten Gegenstände:

- beiges Serviceportemonnaie mit Pistolero

- Kontoauszug C._____, Sept. 2013

- 1 Kundenbeleg C._____, 4 Empfangsscheine

- Hornbach-, Lidl-, IKEA- und 2 Migrosquittungen

- 6 handschriftliche Steinschmuck-, 1 Spar-, 1 Restaurant- und 1 Mediamarktquittung werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beurteilten zurückgegeben . Die beschlagnahmte weisse Geldkassette mit 2 Disketten wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A._____ zurückgegeben . 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ½ der Verfahrenskosten. ½ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘056.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Januar 2015 und mit solcher vom 21. Januar 2015 A._____ (nachfolgend: Privatkläger) Berufung an. C. Mit Eingabe vom 10. April 2015 beantragte der Privatkläger, es sei B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfachen Diebstahls zu verurteilen, in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 23‘400.-- an ihn zu verpflichten sowie zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen. D. Mit Berufungserklärung vom 15. April 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es sei die Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen und es sei die Zivilforderung im Umfang von Fr. 23‘400.-- gutzuheissen. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft aufgrund der bereits eingereichten begründeten Berufungserklärung auf die Einreichung einer weiteren Begründung. F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 schloss sich der Privatkläger der Begründung der Staatsanwaltschaft in deren Berufungserklärung vom 15. April 2015 an. G. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen die Beschuldigte mit Advokat René Borer, der Privatkläger mit der Substitutin Dominique Anwander und die Staatsanwältin. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest. Erwägungen I. Formelles A. Allgemeines Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. B. Berufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs aufgrund von Art. 381 Abs. 1 StPO grundsätzlich legitimiert das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 8. Januar 2015 in allen Punkten anzufechten, mit Ausnahme des Zivilpunkts (BGE 139 IV 199 E. 4; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 381 N 2; Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 381 N 5). Nicht eingetreten werden kann demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 23‘400.-- verlangt. Im Übrigen ist auf die staatsanwaltschaftliche Berufung einzutreten, da das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, sie eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist. C. Berufung des Privatklägers Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Weil der Privatkläger einen Strafantrag gestellt und sich überdies als Privatkläger konstituiert hat (act. 49 f.) sowie ausserdem durch die behaupteten, der Beschuldigten vorgeworfenen Diebstähle in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er zur Berufung legitimiert. Da im Weiteren das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung des Privatklägers einzutreten. II. Mehrfacher Diebstahl A. Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien 1. Die erste Instanz hat im angefochtenen Urteil insbesondere erwogen, die Beschuldigte sei geständig, die Geldkassette aus der Wohnung des Privatklägers entfernt und in der Folge einen Teil des Geldes für ihre Zwecke verwendet zu haben. Die Angaben des Privatklägers zu dem ursprünglichen Inhalt der Geldkassette würden als wenig verlässlich erscheinen. Er habe zwar recht genau erläutert, wie sich der Betrag von Fr. 49‘900.-- zusammengesetzt haben soll. Der Grund für die Abweichung zum auf der Diskette erfassten Kassenstand habe jedoch auch an der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Bei der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2013 seien vom entwendeten Geld Fr. 28‘500.-- gefunden worden. Gemäss den Angaben der Beschuldigten seien sämtliche Ausgaben, welche das entwendete Geld betreffen würden, aus den beschlagnahmten Belegen ersichtlich. Bei der Überprüfung dieser Belege falle auf, dass manche bereits vor dem 25./26. September 2013 ausgestellt worden seien und demnach nicht zum Deliktsbetrag gehören könnten. Auf den massgeblichen Zeitraum würden sich Belege über insgesamt Fr. 10‘163.50 beziehen. Dieser Betrag sei zu den beschlagnahmten Fr. 28‘500.-- zu addieren. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich somit auf insgesamt Fr. 38‘663.50. Die Angaben des Privatklägers zum angeklagten Diebstahl der Fr. 2‘000.-- würden als wenig verlässlich erscheinen. Der Privatkläger habe diese nämlich teilweise in übermässig belastender und verallgemeinernder Weise vorgetragen. Besondere Beachtung sei dem Umstand zu schenken, dass zwischen dem Kassenbestand gemäss Diskettenaufzeichnung (Fr. 47‘900.--) und den mündlichen Angaben des Privatklägers (Fr. 49‘900.--) eine Diskrepanz von genau Fr. 2‘000.-- bestehe, welche nicht habe aufgeklärt werden können. Dabei sei festzuhalten, dass der Privatkläger selber auf die Diskette verwiesen und deren Beweiswert betont habe. Die Untersuchungsbehörden hätten den Einzahlungen auf das Konto der D._____ vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘000.-- besondere Beachtung geschenkt. Im Laufe des Verfahrens habe die Beschuldigte jedoch glaubhaft erklären können, wie sie durch ihre verschiedenen Tätigkeiten im Service und durch Geburtstagsgeschenke an solche Geldsummen habe gelangen können. Dazu komme, dass ein Einzahlen des gestohlenen Geldes in zwei Malen wenig Sinn machen würde. Die Beschuldigte habe in der Regel nur dann Barbeträge auf das Konto einbezahlt, wenn sie damit die Gebühren eines Geldwechsels habe umgehen wollen. Zumindest bezüglich der zweiten Einzahlung vom 15. Juli 2013 sei ein solches Vorgehen aus den Akten ersichtlich. Die gemäss Kontoauszug am selben Tag belasteten Fr. 632.90 würden einem Betrag von EUR 500.-- entsprechen. Aufgrund der dargestellten Beweislage sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die Fr. 2‘000.-- an sich genommen habe. 2. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2015 im Wesentlichen geltend, das Strafgericht spreche dem Privatkläger die Glaubwürdigkeit ab, weil er seine Ausführungen teilweise in übermässig belastender und verallgemeinernder Weise vorgetragen habe. Die Vorinstanz verkenne dabei gänzlich, dass es sich beim Privatkläger um einen älteren Herrn handle, der nahezu blind, hörbehindert und damit hilflos sei sowie wegen des Vertrauensmissbrauchs durch die Beschuldigte aufgebracht gewesen sei und nur deshalb seine Enttäuschung und Wut über das Geschehene in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe. Seine Aussagen gestützt auf diese Umstände als nicht verlässlich zu bezeichnen, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage. Überdies sei kein Interesse des Privatklägers für Falschangaben ersichtlich. Vielmehr habe er glaubhaft geschildert, dass er die zuvor immer unverschlossene Geldkassette abgeschlossen habe, weil ihm Fr. 2‘000.-- gestohlen worden seien. In Anbetracht, dass sich die Beschuldigte gerade nicht an den genauen Betrag in der Kassette erinnere und den gestohlenen Betrag auch nicht explizit anerkannt habe, mache die Kürzung der Zivilforderung des Privatklägers keinen Sinn, zumal kein Grund für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers bestehe. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Angaben der Beschuldigten zu Unrecht als glaubhaft gewürdigt. Die Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue Sachverhaltsdarstellungen abgegeben. So habe sie zunächst gegenüber der Polizei angegeben, die Fr. 2‘000.-- durch ihre Arbeit im Service verdient zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hingegen habe sie geltend gemacht, sie habe das Geld zum 40. Geburtstag erhalten respektive das Geld stamme aus dem Service und dem Geburtstagsgeschenk. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe sie ausgesagt, Fr. 1‘000.-- habe ihr Ehemann zum Geburtstag erhalten und eine zweite Einzahlung habe der Sohn getätigt. Als Grund für die beiden Einzahlungen habe die Beschuldigte genannt, sie habe das Geld in Euro wechseln wollen, um Baumaterial zu kaufen. Allerdings sei nach der Einzahlung vom 13. Juni 2013 kein Eurobezug ersichtlich und nach der Einzahlung vom 15. Juli 2013 könne höchstens ein Eurobezug im Umfang von Fr. 632.90 vermutet werden. Ein solcher sei indessen entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht nachgewiesen. Insgesamt würden die Ausführungen der Beschuldigten zur Herkunft der Fr. 2‘000.-- allesamt als unglaubwürdig und in höchstem Mass widersprüchlich erscheinen. Zu diesen Widersprüchen passe auch das Verhalten der Beschuldigten anlässlich des Diebstahls der Geldkassette: Der Umstand, dass sie zunächst ihre Tasche im Erdgeschoss liegengelassen habe, lasse darauf schliessen, dass sie davon ausgegangen sei, die Kassette, aus welcher sie sich zuvor bedient habe, erneut wieder unverschlossen aufzufinden. Als sie die Kassette abgeschlossen vorgefunden habe, habe sie die Handtasche zur Mitnahme der Kassette im Erdgeschoss behändigen müssen. Von einem zufälligen Diebstahl könne unter Würdigung der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei die Tat geplant gewesen. 3. Der Privatkläger verweist in seiner Eingabe vom 10. Juli 2015 grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung vom 15. April 2015. 4. Der Vertreter der Beschuldigten führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung unter anderem aus, die Aufzeichnung auf der Diskette des Privatklägers könnte glaubwürdig sein, wenn sie lückenlos geführt worden wäre. Dies sei indes hier nicht der Fall, weil diese nur zwei Zeilen umfasse. Was darauf aufgeschrieben sei, vermöge nicht zu beweisen, was in der Geldkassette gewesen sei. Die Beschuldigte habe anlässlich der Befragung vor Strafgericht ausgesagt, sie anerkenne, die Ausgaben gemäss beschlagnahmten Rechnungen und Quittungen in der fraglichen Zeit aus dem gestohlenen Geld getätigt zu haben. Im Übrigen erstaune es, dass der Beschuldigte nach der Entdeckung des Verschwindens von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette nichts unternommen und einfach gewartet habe. Die Beschuldigte habe klar aufgezeigt, woher die Fr. 2‘000.-- stammen würden. Es sei für eine Serviertochter im Weiteren mit sechs bis sieben Einsätzen auch möglich, Fr. 1‘000.-- in einem Monat zu verdienen. B. Sachverhalt Nicht angefochten und aus dem im erstinstanzlichen Urteil angeführten Geständnis der Beschuldigten erstellt ist, dass diese am 25./26. September 2013 dem Privatkläger eine Geldkassette mit Geld entwendet hat. Strittig und zu prüfen ist, wieviel Geld bei deren Wegnahme sich darin befunden hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte dem Privatkläger schon vor dem 25./26. September 2013 einen Betrag von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette entwendet hat. BA. Aussagen der Beschuldigten

1. Bei ihrer ersten Befragung vom 10. Oktober 2013 gab die Beschuldigte an, sich an einem Dienstag mit dem Privatkläger unterhalten und dabei Schmutz an den Fenstern bemerkt zu haben. Der Privatkläger habe ihr erlaubt, diese zu reinigen. Im oberen Stock habe sie die Geldkassette gesehen, welche auf einem Tablar unter einem Tisch deponiert gewesen sei. Sie habe die Fenster gereinigt und sei dann heruntergegangen, um ein Haushaltstuch aus ihrer Handtasche zu holen. Dabei sei ihr die Idee gekommen, die Geldkassette zu entwenden. Sie sei dann mit ihrer Tasche wieder hochgegangen, habe die Geldkassette in diese eingesteckt und sei nach Hause gegangen (act. 141). Am Mittwoch, dem 25. September 2013, habe sie unmittelbar nach der Heimkehr die Kassette geöffnet. Sie habe nach dem Öffnen die vielen Tausendernoten gesehen, das Geld aber nie gezählt. Als sie die Kassette genommen habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass diese so viel Geld enthalte. Mit dem Geld habe sie Rechnungen im Betrag von zirka Fr. 5‘000.-- sowie einen Hypothekarzins von Fr. 4‘000.-- bezahlt. Die beschlagnahmten Belege würden sich auf Ausgaben beziehen, welche sie mit dem entwendeten Geld bestritten habe. Ebenso habe sie mit diesem Geld für Fr. 120.-- das sichergestellte Serviceportemonnaie gekauft. Vom entwendeten Geld habe sie nichts auf ihr D._____-Konto einbezahlt (act. 145 ff.). Auf Vorhalt, dass zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 aus der besagten Geldkassette Fr. 2‘000.-- entwendet worden seien, antwortete die Beschuldigte, sie habe die Geldkassette am 25. September 2013 das erste Mal gesehen und dies auch nur lediglich deshalb, weil ihr das Putzmittelfläschchen zu Boden gefallen sei. Sie habe die Fr. 2‘000.-- nicht entwendet. Zwar sei es möglich, dass sie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 spontan vorbeigegangen sei und die Fenster des Privatklägers gereinigt habe. Das habe aber nur die unteren Fenster betroffen und auch sei der Privatkläger neben ihr gestanden (act. 151 ff.). Angesprochen auf die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 von je Fr. 1‘000.-- auf ihr D._____-Konto erklärte die Beschuldigte, das Geld stamme aus ihrem Verdienst im Service. Im Juni und Juli 2013 habe sie oft im Service gearbeitet, da zu dieser Zeit sehr viele Anlässe stattgefunden hätten, wie zum Beispiel das Grümpeli, das Jodelfest, usw. (act. 151).

2. Bei der zweiten Befragung vom 7. Mai 2014 führte die Beschuldigte aus, sie habe eigentlich alle Belege über Auslagen aus dem aus der Kassette entnommenen Geld der Polizei übergeben. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe alle Belege der Polizei übergeben und könne sich die Diskrepanz zum angeklagten Betrag nicht erklären (act. 171). Auf Vorhalt, woher das Geld für die Einzahlung vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 über je Fr. 1‘000.-- stammen würde, antwortete die Beschuldigte, im September habe sie ihren 40. Geburtstag gefeiert und von ihren Eltern Geld erhalten. Sie habe ein Dirndl kaufen wollen und alle gebeten, als Geburtstagsgeschenk einen Beitrag für den Erwerb des Dirndls auf ihr Konto einzahlen. Auch habe sie im Service an Festen gearbeitet. Von ihren Eltern habe sie Fr. 200.--, vom Damenturnverein Fr. 180.-- und vom Bruder noch etwas bekommen. Ausserdem habe sie am Musikfest in E._____ und am Grümpeli Fr. 1‘200.-- im Service verdient. Gearbeitet habe sie zwei Tage in E._____, an der Bergchilbi in F._____, einem Grümpeli und einer Hochzeit im Restaurant G._____ in F._____. Dies sei zwischen Juni und September gewesen. Jeden Sonntag im Sommer habe sie auch noch bei ihren Eltern im Restaurant gearbeitet. Auf die Frage, ob ein Verdienst von Fr. 1‘000.-- allein im Juni nicht etwas viel sei, gab sie an, sie habe bei ihren Eltern schon ab Ostern, d.h. im April, zu arbeiten begonnen (act. 173). Im weiteren Verlauf der Befragung führte die Beschuldigte aus, am 5. Mai habe ihr Mann zu seinem 50. Geburtstag noch Fr. 100.-- von seiner Mutter erhalten (act. 175). Die Beschuldigte teilte ferner mit, sie habe die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 auf ihr D._____-Konto von je Fr. 1‘000.-- getätigt, um Euro zu beziehen und damit Baumaterial in Deutschland zu kaufen (act. 173). Auf Vorhalt, dass sie bereits einige Male beim Privatkläger Reinigungsarbeiten getätigt habe, weshalb sie die Geldkassette bereits früher gesehen und somit gewusst haben müsse, dass sich darin ein hoher Geldbetrag befinde, beteuerte die Beschuldigte, die Geldkassette vorher noch nie gesehen zu haben. Sie habe sie nur entdeckt, weil ihr der Lappen aus der Hand gefallen sei (act. 177). Die Beschuldigte räumte im Übrigen ein, der Privatkläger habe sie dreimal telefonisch angefragt, ob sie die Fenster reinigen könne und zweimal habe sie spontan bei ihm die Fenster sauber gemacht. (act. 177).

3. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 führte die Beschuldigte hinsichtlich der Einzahlung auf ihr D._____-Konto vom 10. Juni 2013 (recte: 13. Juni 2013) aus, im Mai habe ihr Mann Geburtstag gehabt und sie hätten Geld erhalten. Sie hätten damals ihr Haus renoviert. Sie habe das Geld einbezahlt und gleich wieder in Euro abgehoben, um damit in Deutschland Baumaterial zu kaufen. Ausserdem wurde ihr vorgehalten, sie habe am 15. Juli 2013 Fr. 1‘000.-- einbezahlt und am gleichen Tag wieder Fr. 632.90 abgehoben, später habe es kleinere Euro-Transaktionen gegeben und am 24. Juni 2013 habe sie kroatisches Geld bezogen. Daraufhin erwiderte sie, bei der Belastung von Fr. 632.90 habe es sich um einen Eurobezug gehandelt und das kroatische Geld habe sie bezogen, weil sie damals nach Kroatien in die Ferien gefahren seien. Bezüglich des Ursprungs der am 15. Juli 2013 einbezahlten Fr. 1‘000.-- erklärte sie, ihr Sohn habe ihnen Fr. 400.-- gegeben, um den Boden zu machen. Das restliche Geld habe sie aus ihrer Arbeit im Service verdient. Sie habe im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet (act. 249 ff.).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte zu Protokoll, sie könne nicht ausschliessen, dass bei den der Polizei übergegebenen Belegen einer fehle, wobei dieser aber einen kleinen Betrag betreffen würde (Prot. KG, S. 8). Angesprochen auf die Einzahlung von Fr. 1‘000.-- vom 13. Juni 2013 macht sie geltend, sie habe eigentlich einbezahlt und gleich wieder Euro abgehoben. Dies habe sie so gemacht, um Geldwechselgebühren zu sparen (Prot. KG, S. 9). Auf Vorhalt führt die Beschuldigte aus, die Geldkassette gesehen zu haben, weil ihr der Lappen heruntergefallen sei (Prot. KG, S. 7 ff.). Ausserdem räumt sie ein, sie habe im Juni die oberen Fenster gereinigt und sei allein im oberen Stock gewesen (Prot. KG, S. 10). BB. Aussagen des Privatklägers

1. Anlässlich seiner Deposition gegenüber der Polizei vom 9. Oktober 2013 gab der Privatkläger an, er habe im Obergeschoss seines Hauses eine Kassette mit Geld aufbewahrt. Anfang Juni 2013 habe sich darin ein Betrag von insgesamt Fr. 48‘990.-- befunden. Er wisse dies noch, weil er seinerzeit das Geld gebündelt und gezählt gehabt habe. Er habe vier Bündel à 10 x Fr. 1‘000.--, sechs Bündel à 10 x Fr. 100.-- sowie diverses Noten- und Hartgeld im Betrag von Fr. 990.-- in der Kasse deponiert. Überdies habe er damals noch zweimal Fr. 1‘000.-- lose in die Kasse gelegt. Am Dienstag, dem 24. September 2013, habe er bei der Post Fr. 4‘000.-- abgehoben und nach Hause genommen. Davon habe er Fr. 1‘000.-- seinem Bruder für seine wöchentlichen Fahrdienste gegeben. Die restlichen Fr. 3‘000.-- habe er am Mittwoch, dem 25. September 2013, gegen 9:45 Uhr, in die Geldkassette getan. Dabei habe er bemerkt, dass die im Juni in die Kasse gelegten Fr. 2‘000.-- gefehlt hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, die Geldkassette abzuschliessen. Am Donnerstag, dem 26. September 2013, gegen 20:30 Uhr, als er im Bett gelegen sei, hätten ihn die Gedanken an die Geldkassette nicht losgelassen. Als er nochmals nachgeschaut habe, sei die Geldkassette verschwunden gewesen. Spontan sei ihm in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigte die Geldkassette genommen haben könnte. Diese reinige zweimal jährlich die Fenster seines Hauses. Im Juni oder Juli 2013 sei sie spontan bei ihm gewesen, um seine durch Vogelkot verschmutzten Fenster zu reinigen. Am frühen Nachmittag des 26. Septembers 2013 sei sie erneut spontan erschienen, um seine Fenster zu reinigen. Nachdem sie sich allein im Obergeschoss aufgehalten gehabt habe, sei sie plötzlich wieder heruntergekommen und habe ihm erklärt, die Fenster im Schlafzimmer seien ebenfalls schmutzig und sie reinige diese auch gleich. Sie brauche dafür einen sauberen Putzlappen. Ein solcher würde sich in ihrer Handtasche befinden. Die Beschuldigte habe ihre Handtasche genommen und sich wieder ins Obergeschoss begeben. Zirka zehn Minuten später sei sie heruntergekommen und habe sich bald daraufhin verabschiedet. Einen Kaffee habe sie untypischerweise keinen genommen mit der Begründung, sie müsse noch etwas erledigen (act. 87 ff.).

2. Bei seiner Befragung als Auskunftsperson am 17. Februar 2014 bestätigte der Privatkläger, Ende September 2013, als er an einem Mittwochmorgen die am Vortag bei der Post bezogenen Fr. 3‘000.-- in die Geldkassette habe dazulegen wollen, bemerkt zu haben, dass von den oben beim Münzfach in der Geldkassette deponierten Fr. 3‘000.-- ein Geldbetrag von Fr. 2‘000.-- gefehlt habe. In der Folge habe er die Geldkassette geschlossen und gedacht, "wart, ich werde dir zuvorkommen". An diesem Tag sei die Beschuldigte spontan bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihm gesagt, sie wolle die von Vogelkot verunreinigten Fenster reinigen. Daraufhin sei sie ins Obergeschoss gegangen, kurz darauf habe sie gerufen, die Scheiben seien auch im Schlafzimmer schmutzig und sie wolle diese reinigen. Sie sei dann zurückgekommen und habe ein Papier genommen und gesagt, sie müsse noch ihre Tasche ins Haus nehmen. Dann sei sie hinaufgestiegen und habe dort die Kassette entwendet, weil sie verschlossen gewesen sei (act. 163). Als die Kasse entwendet worden sei, hätten sich darin total Fr. 49‘900.-- befunden. Er könne dies genau sagen, da dieser Betrag auch auf der Diskette vermerkt sei. In der Kasse seien vier Haufen mit insgesamt Fr. 40‘000.-- und ein Haufen mit Zweihunderternoten gewesen. Insgesamt hätten sich in der Kasse Fr. 49‘900.-- befunden (act. 165). Die Beschuldigte habe bei ihm im Frühling und im Herbst Reinigungsarbeiten vorgenommen, sei jedoch zwischenzeitlich alle drei bis vier Wochen vorbeigekommen. Andere Personen als die Beschuldigte würden für den Diebstahl der Fr. 2‘000.-- nicht in Frage kommen (act. 165).

3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 hielt der Privatkläger an seiner Angabe fest, wonach sich in der Kasse Fr. 49‘900.-- befunden hätten. Er führte aus, in der Kasse seien vier Haufen mit Tausendernoten, sechs Haufen mit Hunderternoten, weitere Fr. 3‘000.-- und noch ein loser Haufen von Fr. 990.-- gewesen (act. 253).

4. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Privatkläger nach wie vor geltend, als die Geldkassette gestohlen worden sei, habe sich in dieser ein Geldbetrag von Fr. 49‘990.-- befunden (Prot. KG, S. 5). BC. Beweiswürdigung a. Allgemeines

1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer. 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2).

2. Beruht die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Welche Sachverhaltsschilderung überzeugend ist, ist aufgrund sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu entscheiden. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (OGer. ZH SB110697 vom 15. März 2012 E. 3.4; BGer. 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Es ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. statt vieler: BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer. 6B_1008/2014 vom 25. März 2015 E. 1.2) b. In concreto

1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte erklärt, sie habe die Geldkassette gesehen, weil ihr das Putzmittelfläschchen zu Boden gefallen sei. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie indessen zu Protokoll gegeben, die Geldkassette entdeckt zu haben, da ihr der Lappen heruntergefallen sei. Auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sagt die Beschuldigte, es sei der Lappen gewesen, welcher ihr heruntergefallen sei. Demnach steht fest, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben über die heruntergefallene Sache macht. In der Befragung vom 10. Oktober 2013 hat die Beschuldigte sodann geltend gemacht, es sei möglich, dass sie zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 24. September 2013 spontan vorbeigegangen sei. Sie habe allerdings nur die unteren Fenster des Privatklägers gereinigt und auch sei der Privatkläger neben ihr gestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte indessen an, sie habe im Juni beim Privatkläger die oberen Fenster gereinigt und habe sich dazu allein ins obere Stockwerk begeben. Diese vor Kantonsgericht von der Beschuldigten abgegebene Deposition widerspricht offenkundig ihrer Aussage vom 10. Oktober 2013. Ausserdem hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2013 angegeben, das Geld für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und 15. Juli 2013 von je Fr. 1‘000.-- aus ihrem Verdienst im Service an Festen im Juni und Juli 2013 erhältlich gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2014 hat sie eine andere Version für die Herkunft des Gelds vorgetragen. So hat sie ausgeführt, dieses Geld sei ein Geschenk ihrer Mutter zum 40. Geburtstag, stamme auch aus einem Geschenk des Damenturnvereins, einer Zuwendung ihres Bruders, einem Geburtstagsgeschenk ihres Manns sowie aus ihrem Verdienst im Service. Bei der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sodann zum ersten Mal vorgebracht, beim am 13. Juni 2013 einbezahlten Betrag von Fr. 1‘000.-- handle es sich um ein Geburtstagsgeschenk ihres Ehemanns. Von den am 15. Juli 2013 einbezahlten Fr. 1‘000.-- habe ihr Sohn Fr. 400.-- für einen neuen Boden beigesteuert und der Rest stamme aus ihrem Arbeitserwerb. Die Beschuldigte hat demnach immer wieder verschiedene und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der beiden in Frage stehenden Einzahlungen gemacht. Im Weiteren stimmen ihre Angaben zum Zeitpunkt ihrer Arbeitstätigkeit im Service nicht überein. So hat sie in der Befragung vom 10. Oktober 2013 angegeben, vor allem im Juni und Juli 2013 im Service gearbeitet zu haben. Im Widerspruch dazu hat sie anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 zunächst geltend macht, zwischen Juni und September der fraglichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Auf Vorhalt, ob ein Verdienst von Fr. 1‘000.-- allein aus dem Service nicht als hoch erscheine, hat sie ihre Deposition zum Zeitraum ihrer Beschäftigung im Service geändert und ausgeführt, sie habe bereits im April begonnen, bei ihren Eltern im Restaurant zu arbeiten. Die Aussagen der Beschuldigten widersprechen auch aktenkundigen Tatsachen: Als Grund für die Einzahlungen vom 13. Juni 2013 und vom 15. Juli 2013 auf das D._____-Konto von je Fr. 1‘000.-- hat die Beschuldigte bei der Befragung anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2014 angegeben, sie habe das Geld auf das D._____-Konto einbezahlt, um Euro zu beziehen und damit beim Hornbach in Deutschland Baumaterial kaufen zu können (act. 173). Nach der Bareinzahlung von Fr. 1‘000.-- am 13. Juni 2013 auf der Poststelle H._____ auf dieses Konto sind unmittelbar in der Folge keine Eurobezüge erfolgt, sondern am 15. Juni 2013 Fr. 400.--, am 16. Juni 2013 Fr. 200.--, am 19. Juni 2013 Fr. 60.-- sowie am 20. Juni 2013 Fr. 200.-- und Fr. 100.-- abgehoben worden (act. 101). In Tat und Wahrheit hat somit die Beschuldigte entgegen ihren Depositionen die Einzahlung von Fr. 1‘000.-- vom 13. Juni 2013 nicht vorgenommen, um das Geld in Euro zu wechseln. Am 15. Juli 2013 sind auf das D._____-Konto Fr. 1‘000.-- einbezahlt und am gleichen Tag Bargeld in Höhe von Fr. 632.90 bezogen worden (act. 109). Weil es sich dabei um eine Belastung für einen Bargeldbezug von Euro handeln könnte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte einen entsprechenden Eurobetrag bezogen haben könnte. Indessen sind ab diesem Konto unmittelbar keine Eurobezüge ersichtlich (act. 109 ff.). Im Ergebnis steht fest, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt nachweislich - wie behauptet - Fr. 1‘000.-- einbezahlt hat, um diese unmittelbar danach in Euro zu wechseln. Das Aussageverhalten der Beschuldigten weist zudem erhebliche Widersprüche auf und ist folglich nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. 2.1 Die Aussagen des Privatklägers sind hingegen in ihrer Gesamtheit als inhaltlich kohärent, im Vergleich mit früheren Depositionen gleichbleibend und plausibel und demnach in der Folge als glaubhaft zu bezeichnen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen insbesondere auch die in seinen Bekundungen enthaltenen Realkennzeichen. So hat er detailliert geschildert, wie er am Mittwoch, dem 25. September 2013, das am Vortag bei der Post bezogene Geld (Fr. 3‘000.--) in die Geldkassette habe legen wollen und wie er dabei realisiert habe, dass das von ihm oben lose beim Münzfach deponierte Geld (Fr. 2‘000.--) gefehlt habe. Ausserdem hat er spontan ausgeführt, weshalb er (die sonst offen deponierte Geldkassette) an diesem Tag verschlossen hat, nämlich um einen weiteren Diebstahl aus der Geldkassette zu vermeiden. Diese lebensnahen und authentischen Aussagen indizieren, dass der Privatkläger von real Erlebtem berichtet hat. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2013 und am 15. Juli 2013 je Fr. 1‘000.-- auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat (act. 101, 109). Wie bereits gezeigt, kann die Beschuldigte weder die Herkunft dieses Gelds noch den Grund (im Einklang mit den aktenkundigen D._____konto-Auszügen) für diese Einzahlungen erklären. Im Gegenteil decken sich ihre Erklärungen für die beiden Einzahlungen nicht ansatzweise mit diesen Belegen der D._____. Fest steht weiter, dass die Beschuldigte im Juni 2013 beim Privatkläger die Fenster im oberen Stock seines Hauses gereinigt hat, als die Geldkassette noch offen war. Dies alles und weil die Beschuldigte zeitnah nach dem Reinigen im Juni 2013 in der Wohnung des Privatklägers die beiden fraglichen Einzahlungen tätigte, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Beschuldigte im Juni 2013 Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers entwendet und kurz danach auf ihr D._____-Konto einbezahlt hat. 2.2 Bezüglich der Höhe des Geldbetrags in der gestohlenen Geldkassette hat der Privatkläger bei seinen verschiedenen Aussagen in ganz geringem Ausmass unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Deposition der Strafanzeige hat er angegeben, im Juni 2013 seien Fr. 48‘990.-- plus lose zweimal Fr. 2‘000.-- in der Geldkassette gewesen. Am 24. September 2013 habe er noch Fr. 3‘000.-- dazugelegt, jedoch hätten die zuvor lose in die Kassette deponierten Fr. 2‘000.-- gefehlt. Gemäss diesen Angaben sollen sich am 25./26. September 2013 insgesamt Fr. 49‘990.-- in der Geldkassette befunden haben. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hat der Privatkläger den Geldbetrag in der Kassette im Zeitpunkt der Wegnahme durch die Beschuldigte stets auf Fr. 49‘900.-- beziffert. Im Kern hat der Privatkläger grundsätzlich gleichbleibend ausgesagt, nämlich, dass in der Kassette vier Bündel mit Tausendernoten im Wert von Fr. 40'000.--, weitere Bündel mit Banknoten sowie weiteres Geld befunden hätten. Auch hat er geltend gemacht, die gestohlene Summe sei auf der Diskette abgespeichert. Gemäss dem Ausdruck ab dieser Diskette sind am 24. September 2013 Fr. 47‘900.-- in der Geldkassette gewesen (act. 59). In Anbetracht all dessen ist davon auszugehen, dass sich am 25./26. September 2013 ein Betrag in der Grössenordnung von gegen Fr. 50‘000.-- in der Geldkassette befunden hat. In dubio pro reo ist auf den tiefsten vom Privatkläger genannten Betrag von Fr. 47‘900.-- abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Geldkassette im Zeitpunkt ihrer Wegnahme durch die Beschuldigte zumindest Fr. 47‘900.-- enthielt. C. Rechtliche Würdigung CA. Tatbestand des Diebstahls

1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Diebstahls, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

2. Dass die Beschuldigte durch die Wegnahme von Fr. 2‘000.-- aus der Geldkassette des Privatklägers im Juni 2013 und die Entwendung der ganzen Geldkassette mit Fr. 47‘900.-- am 25./26. September 2013 den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Ihr Vorsatz ist dabei auf die Wegnahme der Geldkassette und deren Inhalt gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beschuldigte erst beim Öffnen die effektive Höhe des entwendeten Geldbetrags hat feststellen können, ändert daran nichts. Bei der Beschuldigten ist auch die Absicht vorgelegen, sich unrechtmässig zu bereichern. CB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. CC. Ergebnis Durch den Diebstahl der Fr. 2‘000.-- und der Geldkassette mit den Fr. 47‘900.-- hat die Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mehrfach verwirklicht. III. Strafzumessung A. Strafe AA. Allgemeines 1. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens gestützt auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, weshalb der ordentliche Rahmen nur dann zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch das Bundesgericht drängt in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich in Einklang zu stehen haben (vgl. BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). AB. In concreto a. Tatkomponenten aa. Objektive Tatschwere

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer. 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer. SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.).

2. Die Beschuldigte hat durch zwei Diebstähle innerhalb von rund drei Monaten insgesamt Fr. 47‘900.-- erbeutet. Dieser Deliktsbetrag ist erheblich. Der betagte Privatkläger hat es der Beschuldigten erlaubt, sich frei in seinem Haus aufzuhalten. Dieses ihr dadurch entgegengebrachte Vertrauen hat sie grob missbraucht. Zudem wusste sie, dass der Privatkläger betagt, nahezu blind und hörbehindert war. Aufgrund des Diebstahls der Fr. 2‘000.-- im Juni 2013 hat die Beschuldigte um die Geldkassette und deren Inhalt gewusst. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, diese habe die Geldkassette am 25./26. September 2013 zufällig entdeckt und spontan entwendet. Im Gegenteil zeigt das Beweisergebnis, dass sie den Diebstahl von Geld geplant hatte. So hat sie sich zu diesem Zweck mit dem Vorwand, schmutzige Fenster reinigen zu wollen, Zutritt zur Liegenschaft des Privatklägers verschafft, und weil die Geldkassette (zu ihrer Überraschung) verschlossen war, die Geldkassette (und nicht wie beim letzten Mal nur Geld) entwendet. Die dargelegten Umstände zeigen, dass die Beschuldigte mit einer erheblichen kriminellen Energie handelte. In Anbetracht all dessen kann das Verschulden der Beschuldigten objektiv nicht mehr als leicht bezeichnet werden. ab. Subjektive Tatschwere

1. Die subjektive Tatschwere ergibt sich aus dem Motiv, den Beweggründen, der Willensrichtung sowie dem Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters ( Trechsel/Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 20 f.; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.; OGer. ZH SB140019-O vom 5. Juni 2014 E. III.1.2.1).

2. Die Beschuldigte ist sich ihrer Handlungen sehr wohl bewusst und in ihrer Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen; sie hat mithin die Taten direktvorsätzlich begangen. Die Beschuldigte hat geltend gemacht, sie habe das Geld nur deshalb entwendet, um ihre Hypothek und andere Schulden zu bezahlen (act. 147), was nicht zutrifft, hat sie doch das entwendete Geld auch dazu verwendet, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (act. 75). Nach alledem folgt, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert wird. b. Täterkomponenten ba. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die erste Instanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Beschuldigte an der heutigen Verhandlung bestätigt hat, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert geblieben sind, sowie gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 19. November 2015 nach wie vor keine Vorstrafen vorliegen. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. bb. Nachtatverhalten bba. Geständnis

1. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, erscheint eine Strafminderung nicht angebracht (BGer. 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4).

2. Anlässlich der am 10. Oktober 2013, 17.00 bis 19.30 Uhr, in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft in F._____ durchgeführten Hausdurchsuchung hat die Polizei die Geldkassette vom Privatkläger mit Fr. 28‘500.-- sowie diverse Quittungen sichergestellt, welche in der fraglichen Zeit Auslagen von insgesamt Fr. 10‘163.50 belegen. Bei der daraufhin noch am gleichen Abend erfolgten Befragung hat die Beschuldigte zwar eingeräumt, beim Privatkläger die Geldkassette mit den aufgefundenen Fr. 28‘500.-- entwendet sowie überdies der Geldkassette bereits rund Fr. 9‘000.-- für die Begleichung von Rechnungen entnommen zu haben (act. 139 ff.). Dieses (Teil-)Geständnis hat die Strafverfolgung nicht bedeutend erleichtert, hat sich der zugestandene Sachverhalt schon aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel nachweisen lassen. Das (Teil-)Geständnis der Beschuldigten kann somit nicht eine bedeutende Strafminderung erfahren. bbb. Weitere Strafminderungsgründe Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte auf Frage hin ausgeführt, sie möchte gerne eine Arbeit finden und das fehlende Geld zurückbezahlen (act. 253). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihr Bedauern über das Vorgefallene ausgedrückt (Prot. KG, S. 14). Diese (teilweise) Einsicht und Reue ist der Beschuldigten leicht strafmindernd anzurechnen. Auch hat sich leicht strafmindernd auszuwirken, dass sie angeblich an ihrem Wohnort in F._____ (teilweise) geächtet wird und von den Vereinen keine Aufträge im Service mehr erhält. AC. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen. Aus den unbestrittenen und zutreffenden vom Strafgericht genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 20.-- festzusetzen. B. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer. 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3)

2. Weil die Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist und sich seit dem letzten deliktischen Verhalten am 25./26 September 2013 keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen hat, ist ihr eine gute Prognose zu stellen. Demzufolge ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens seit der letzten hier beurteilten Straftat ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. C. Gesamtergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewähren, ihm aber aus spezialpräventiven Zwecken mit der Busse dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Da die Beschuldigte an ihrem Wohnort in F._____ deutliche negative soziale Folgen zu gewärtigen hatte und noch hat, erscheint vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt als nicht angezeigt. Es ist deshalb auf eine solche zu verzichten. IV. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. 2. Der Privatkläger macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 23‘400.-- geltend (act. 55 f.). Im vorliegenden Fall ist ein Deliktsbetrag von Fr. 47‘900.-- nachgewiesen. Dem Privatkläger sind die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Fr. 28‘500.-- und Fr. 28.90 zurückgegeben worden (act. 77). Somit verbleibt ein Schaden von Fr. 19‘371.10. Da die Beschuldigte diesen Schaden dem Privatkläger widerrechtlich zugefügt hat, ist sie zu verpflichten, diesem Fr. 19‘371.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung des Privatklägers ist mangels hinreichenden Nachweises abzuweisen. V. Gerichtskosten und entschädigungen A. Gerichtskosten 1. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt vollumfänglich gutgeheissen und im Zivilpunkt auf diese nicht eingetreten wird. Der Privatkläger dringt im Strafpunkt vollständig und im Zivilpunkt weitgehend durch. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es als angezeigt, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'200.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 200.--) im Verhältnis von drei Vierteln (Fr. 4'650.--) der Beschuldigten aufzuerlegen und einem Viertel (Fr. 1‘550.--) auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--, zu drei Vierteln (Fr. 1‘867.50) der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel (Fr. 622.50) der Staatskasse zu überbinden. B. Entschädigungen 1.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, aufgrund von Art. 135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse auszurichten. Vorliegend sind dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat René Borer, der von ihm geltend gemachte Arbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden sowie vier Stunden für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu einem Stundenansatz von jeweils Fr. 200.-- zu vergüten. Überdies ist ihm nach § 17 TO die darauf angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers berechnet sich somit wie folgt: René Borer, Advokat, ist als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten somit eine Entschädigung von Fr. 1‘620.-- aus der Staatskasse auszurichten. 1.2 Weil der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auferlegt werden, ist sie aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft die ihrem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘215.-- zurückzuzahlen.

2. Die Privatklägerschaft hat aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person im zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung. In der Honorarnote vom 1. Dezember 2015 macht der Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, ein Honorar von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) geltend. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, im zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: : //: I. Das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 8. Januar 2015, lautend: "1. B._____ wird des einfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. B._____ wird von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freigesprochen . 3. Die Beurteilte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, A._____ Fr. 10‘135.25 zu schulden. Die Mehrforderung von A._____ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 4.a 4.b Die beschlagnahmten Gegenstände:

- beiges Serviceportemonnaie mit Pistolero

- Kontoauszug C._____, Sept. 2013

- 1 Kundenbeleg C._____, 4 Empfangsscheine

- Hornbach-, Lidl-, IKEA- und 2 Migrosquittungen

- 6 handschriftliche Steinschmuck-, 1 Spar-, 1 Restaurant- und 1 Mediamarktquittung werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beurteilten zurückgegeben . Die beschlagnahmte weisse Geldkassette mit 2 Disketten wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A._____ zurückgegeben . 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ½ der Verfahrenskosten. ½ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 600.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘056.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist, sowie des Privatklägers in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 werden wie folgt neu gefasst: "1. B._____ wird des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB. 3. B._____ wird verpflichtet, A._____ Fr. 19‘371.10 zu bezahlen. Die Mehrforderung von A._____ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘290.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.--, werden B._____ zu drei Vierteln (Fr. 1‘867.50) auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 622.50) auf die Staatskasse genommen." II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 200.--, total somit Fr. 6‘200.--, werden zu drei Vierteln B._____ (Fr. 4‘650.--) auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 1‘550.--) auf die Staatskasse genommen. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird das Honorar des Verteidigers der Beschuldigten, Advokat René Borer, von Fr. 1‘620.-- (inkl. Auslagen und Fr. 120.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B._____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 1‘215.-- verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. B._____ wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Privatklägers, Advokat Marco Albrecht, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘328.40 (inkl. Auslagen und Fr. 98.40 MWST) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann