Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, leben die vor Konkurs eingeleiteten Betreibungen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, sofern das Betreibungsamt die Betreibungen nicht bereits nach Art. 88 SchKG fortgesetzt und die Art der Betreibung (auf Pfändung oder Konkurs) definitiv festgelegt hat; andernfalls hat der Gläubiger ein neues Betreibungsbegehren zu stellen (E. 2.6). Will der Gläubiger von der Möglichkeit der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG profitieren, muss er im Rahmen des Fortsetzungsbegehrens ausdrücklich die Betreibung auf Pfändung verlangen, ansonsten auf den ordentlichen Weg des Konkurses betrieben wird (E. 2.6).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Jene Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Konkursandrohung vom
- März 2024 in der in Betreibung Nr. xxxxx des Beschwerdegegners vollumfänglich aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuarin Zoe Brogli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.12.2025 420 2025 101 (420 25 101) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.12.2025 420 2025 101 (420 25 101) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.12.2025 420 2025 101 (420 25 101)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Dezember 2025 (420 25 101) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, leben die vor Konkurs eingeleiteten Betreibungen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, sofern das Betreibungsamt die Betreibungen nicht bereits nach Art. 88 SchKG fortgesetzt und die Art der Betreibung (auf Pfändung oder Konkurs) definitiv festgelegt hat; andernfalls hat der Gläubiger ein neues Betreibungsbegehren zu stellen (E. 2.6). Will der Gläubiger von der Möglichkeit der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG profitieren, muss er im Rahmen des Fortsetzungsbegehrens ausdrücklich die Betreibung auf Pfändung verlangen, ansonsten auf den ordentlichen Weg des Konkurses betrieben wird (E. 2.6). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Philippe Spitz, Aktuarin Zoe Brogli Parteien A. GmbH , ZA: B. , 5734 Reinach AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Konkursandrohung in Betreibung Nr. xxxxx Beschwerde vom 3. April 2025 A. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte am 6. Juli 2023 in der Betreibung Nr. xxxxx der C. SA gegen die A. GmbH für Forderungen in Höhe von CHF 4'704.35 nebst Zins zu 12 % seit 8. Mai 2023 (Kapitalanteil des Passivsaldos von CHF 5'483.20 entstanden durch ….. / Schreiben vom 25. April 2023) sowie in Höhe von CHF 778.85 (Zinsanteil des ursprünglichen Passivsaldos) und Betreibungskosten in Höhe von CHF 73.30 einen Zahlungsbefehl aus. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der C. SA am 13. März 2024 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der A. GmbH eine Konkursandrohung datierend vom 21. März 2024 aus. Darin aufgeführt sind die beiden bereits im Zahlungsbefehl genannten Forderungen in Höhe von CHF 4'704.35 nebst 12% Zins seit 8. Mai 2023 sowie CHF 778.85. Ebenfalls aufgeführt sind Betreibungskosten von CHF 147.30 (Zahlungsbefehl und Konkursandrohung) sowie CHF 435.00 (weitere Kosten). Die Konkursandrohung wurde am 21. März 2024 dem Regionalen Betreibungsamt Reinach AG zur Requisition versendet. B. In einer weiteren Betreibung des Betreibungsamts Basel-Landschaft (Nr. yyyyy) wurde über die A. GmbH mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West im Verfahren 160 24 788 I vom 21. Mai 2024 der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft wurde der Konkurs über die A. GmbH am 26. Juni 2024 mangels Aktiven gestützt auf Art. 230 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wieder eingestellt. C. Am 17. Januar 2025 erkundigte sich das Betreibungsamt Basel-Landschaft per E-Mail beim Regionalen Betreibungsamt Reinach AG nach dem Stand des Verfahrens betreffend den Requisitionsauftrag vom 21. März 2024 in der Betreibung Nr. xxxxx. Nachdem dieses mitteilte, keinen entsprechenden Requisitionsauftrag finden zu können, erfolgte am 14. März 2025 erneut ein Requisitionsauftrag zur Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft an die A. GmbH. D. Gegen diese Konkursandrohung erhob die A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. April 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). Die Beschwerdeführerin beantragte die Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Konkursandrohung, die Aufhebung beziehungsweise Einstellung des Konkursverfahrens sowie eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in Liquidation befinde. E. Mit Verfügung vom 4. April 2025 setzte die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt Basel-Landschaft eine peremptorische Frist bis zum 17. April 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme an. F. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dies im Kern mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin trotz des Zusatzes «in Liquidation» weiterhin als juristische Person im Handelsregister eingetragen und betreibungsfähig sei. G. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 22. April 2025 wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und den Parteien der Entscheid im Zirkulationsverfahren in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Die Aufsichtsbehörde kann ihre Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 1.2 Bei der durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Konkursandrohung datierend vom 21. März 2024 handelt es sich um eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die dieses vorantreibt, womit sie ein taugliches Anfechtungs-objekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstellt. Aus der Zustellbescheinigung geht hervor, dass die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin am 25. März 2025 zugestellt worden ist. Mit Einreichung der Beschwerde am 3. April 2025 ist die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist durch die Konkursandrohung zweifellos in ihren Interessen berührt und damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin enthält konkrete Anträge. Unter Berücksichtigung der an Laieneingaben gestellten Anforderungen enthält die Beschwerde sodann eine hinreichende Begründung, wonach dem Beschwerdegegner zumindest implizit rechtsfehlerhaftes Vorgehen bei der Ausstellung der Konkursandrohung vorgeworfen wird. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass keine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft bestünde, gegen die ein Konkursverfahren im Sinne des SchKG eröffnet werden könnte. Sie befinde sich bereits in Liquidation, wie aus dem Handelsregister hervorgehe. Das Betreibungsamt habe Massnahmen getroffen, welche ihr persönliches Existenzminimum betreffen würden. Zusätzlich sei ein gerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen BE.xyz hängig, welches in einem engen Zusammenhang mit den vorliegenden Umständen stünde. 2.2 Der Beschwerdegegner hält in seiner Vernehmlassung fest, dass im Falle einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben würden und nach Art. 230 Abs. 3 SchKG die Gläubiger neben einer erneuten Konkursbetreibung auch eine Pfändung verlangen könnten. Die juristische Person werde trotz der Einstellung mit dem Zusatz «in Liquidation» weitergeführt und eine Löschung könne erst zwei Jahre nach Publikation der Eintragung der Einstellung mangels Aktiven im SHAB erfolgen. Bis zur Löschung werde die juristische Person über ihr allenfalls noch vorhandenes Vermögen wieder verfügungsfähig. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit dem Zusatz «in Liquidation» im Handelsregister eingetragen sei, stünde es ihren Gläubigern offen, sie zu betreiben oder mit der Stellung eines Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zu verlangen. 2.3 Das seitens der Beschwerdeführerin erwähnte Verfahren Nr. BE.xyz beim Bezirksgericht W. stellt ein unabhängiges Verfahren dar, welches für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich ist. 2.4 Nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Der blosse Eintritt ins Liquidationsstadium betrifft den Bestand der Rechtspersönlichkeit nicht (BGer 5A_70/2010 vom 4. März 2010, E. 3), weil die juristische Person erst nach Beendigung der Liquidation gelöscht wird (KUKO SchKG- Jent - Sørensen , 3. Aufl., 2025, Art. 40 N 2). Die Konkurseröffnung bleibt zwar ein Löschungsgrund, in der Zeit zwischen der Konkurseinstellung und der definitiven Löschung im Handelsregister besteht die Gemeinschuldnerin jedoch weiter (KUKO SchKG- Krüsi , 3. Aufl., 2025, Art. 230 N 21). 2.5 Die Beschwerdeführerin befindet sich gemäss dem Handelsregister in Liquidation. Dieser Umstand schliesst – wie in Erwägung 2.4 ausgeführt – nicht aus, dass eine gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden könnte. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist mithin unbegründet. 2.6 Nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven kann der Schuldner nach Art. 230 Abs. 3 SchKG während zweier Jahre auch auf Pfändung betrieben werden. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Gläubiger gegenüber dem Schuldner, der sein Geschäft nach der Einstellung des Konkurses weiterbetreibt, nicht völlig wehrlos zu lassen. Art. 230 Abs. 3 SchKG erlaubt dem Gläubiger, den Schuldner während einer bestimmten Zeit auch auf Pfändung zu betreiben, obwohl er noch im Handelsregister eingetragen ist (KUKO SchKG- Jent - Sørensen , 3. Aufl., 2025, Art. 39 N 12). Wird der Konkurs über einen privaten Schuldner mangels Aktiven eingestellt, leben die vor Konkurs eingeleiteten Betreibungen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf (KUKO SchKG- Krüsi , 3. Aufl., 2025, Art. 230 N 21). Art. 230 Abs. 4 SchKG ist auf alle Betreibungsarten und in jedem Betreibungsstadium anwendbar, wobei die Verfahren in jenem Stadium aufleben, in dem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden haben. Automatisch lebt die Betreibung jedoch nicht wieder auf. Der Gläubiger hat vielmehr ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt zu stellen (BSK SchKG- Lustenberger / Schenker , 3. Aufl., 2021, Art. 230 N 18a). Art. 230 Abs. 4 SchKG ist als Ausnahmebestimmung zu Art. 206 Abs. 1 SchKG konzipiert worden und kann nur auf Betreibungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch fortgesetzt werden können bzw. noch nicht nach Art. 88 und 159 ff. SchKG fortgesetzt sind, angewendet werden (BSK SchKG- Lustenberger / Schenker , 3. Aufl., 2021, Art. 230 N 18c mit Verweis u.a. auf BGE 124 III 123 E. 2 = SJ 1998, 397 = Pra 1998, Nr. 106). Mit anderen Worten darf das Recht auf Fortsetzung noch nicht konsumiert sein. Andernfalls ist Art. 230 Abs. 4 SchKG nicht anwendbar und muss der Gläubiger eine neue Betreibung nach Art. 230 Abs. 3 SchKG einleiten (BSK SchKG- Lustenberger / Schenker , 3. Aufl., 2021, Art. 230 N 18c). Für das Wiederaufleben der Betreibung ist demnach gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG mitunter Voraussetzung, dass das Recht auf Fortsetzung noch nicht durch Konkursandrohung (Art. 159 SchKG) ausgeübt worden ist. Mit Ausstellung einer Konkursandrohung durch das zuständige Betreibungsamt wird die Art, wie die Betreibung fortgesetzt wird, definitiv bestimmt; in einem solchen Fall hat ein Gläubiger keine andere Wahl, als eine neue Betreibung einzuleiten. Will der Gläubiger sodann von der privilegierten Möglichkeit der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG profitieren, muss er im Rahmen des Fortsetzungsbegehrens ausdrücklich die Betreibung auf Pfändung verlangen, ansonsten (wieder) auf den ordentlichen Weg des Konkurses betrieben wird (KUKO SchKG- Krüsi , 3. Aufl., 2025, Art. 230 N 23; BSK SchKG- Lustenberger / Schenker , 3. Aufl., 2021, Art. 230 18d, mit Hinweis auf BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2). 2.7 Die C. SA hat in der Betreibung Nr. xxxxx am 13. März 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt, woraufhin der Beschwerdegegner am 21. März 2024 eine Konkursandrohung ausgestellt hat. Zumal der entsprechende Requisitionsauftrag nachträglich nicht mehr rückverfolgt werden konnte, ergibt sich aus den Akten nicht, ob die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin bereits mittels dem ersten Requisitionsauftrag zugestellt worden ist. Jedenfalls ist die Art der Betreibung durch den Betreibungsbeamten bereits mit der Ausstellung der Konkursandrohung und der Übersendung dieser zur Requisition definitiv festgesetzt worden (Art. 38 Abs. 3 SchKG). In einer weiteren Betreibung (Nr. yyyyy) ist über die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 der Konkurs eröffnet und sodann am 26. Juni 2024 mangels Aktiven gestützt auf Art. 230 SchKG wieder eingestellt worden. Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG sind damit die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen – unter der Voraussetzung, dass die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens durch die jeweiligen Gläubiger erfolgt ist – wieder aufgelebt. Zumal aber in der vorliegend relevanten Betreibung Nr. xxxxx bereits am 13. März 2024 und damit vor der am 26. Juni 2024 erfolgten Einstellung des Konkurses in der Betreibung Nr. yyyyy das Fortsetzungsbegehren durch die C. SA gestellt worden ist und das Betreibungsamt die Konkursandrohung ausgestellt hat, kann die Betreibung Nr. xxxxx zufolge des bereits konsumierten Rechts auf Fortsetzung nicht mehr aufleben. Dies hat zur Folge, dass durch die Gläubigerin C. SA eine neue Betreibung einzuleiten wäre. Die angefochtene Konkursandrohung ist damit als unrechtmässig zu qualifizieren und die Beschwerde im Ergebnis – mit anderer Begründung als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – gutzuheissen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Jene Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Konkursandrohung vom
21. März 2024 in der in Betreibung Nr. xxxxx des Beschwerdegegners vollumfänglich aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuarin Zoe Brogli