Zivilprozessrecht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen "andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 ZPO? Kostenentscheid für das Beschwerdeverfahren bei Gutheissung einer Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 28. November 2016 richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 16. November 2016. In seiner Beschwerde erläutert der Beschwerdeführer, dass das Rechtsmittel ausschliesslich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der Parteientschädigung ergriffen werde. Die Verlegung der Prozesskosten unter den Parteien nach Bruchteilen (2/3 zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin sowie zu 1/3 zulasten des beschwerdeführenden Beklagten) werde ausdrücklich akzeptiert. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer laut Bescheinigung auf dem Rückschein (AR) der Schweizerischen Post am 18. November 2016 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am 28. November 2016 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde am 28. November 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.1 Anfechtungsobjekte einer Beschwerde bilden gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (lit. b; in den vom Gesetz bestimmten Fällen [Ziff. 1] oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht [Ziff. 2]). Die zulässigen Eröffnungsarten von Entscheiden sind in Art. 239 ZPO umschrieben (ohne schriftliche Begründung durch Übergabe bzw. Zustellung des Urteilsdispositivs oder durch Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids im Dispositiv verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Rechtsmittelverzicht (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Daraus folgt auch, dass das eigentliche Anfechtungsobjekt einer Beschwerde grundsätzlich der schriftlich begründete Entscheid darstellt. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorderrichterin den Parteien ihren Entscheid zunächst im Dispositiv eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteil werden die Parteien unter Wiedergabe des Wortlautes von Art. 239 ZPO darauf hingewiesen, dass gegen den Entscheid die Berufung erhoben werden kann, wobei zunächst innert 10 Tagen seit Zustellung eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt werden müsse, andernfalls Verzicht auf ein Rechtsmittel anzunehmen sei. Diese Rechtsmittelbelehrung betrifft jedoch den materiellen Entscheid als solchen. Zur Anfechtung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allein steht wie vorstehend bereits erwähnt die Beschwerde zur Verfügung. In der Lehre scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass sich die Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Urteilsbegründung auf Entscheide erster Instanzen (d.h. Zwischen- und Endentscheide [inkl. Teilentscheide] sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen) beschränke. Begründet wird diese Sichtweise durch eine systematische Auslegung von Art. 239 ZPO, welcher im 5. Kapitel (mit dem Titel "Entscheide") zu finden ist. Demgegenüber wird die mündliche oder lediglich kursorische schriftliche Begründung sog. Inzidenzentscheidungen als zulässig erachtet ( Staehelin , in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 239 ZPO N 13, Kilias , in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 239 ZPO N 2; Steck , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 239 ZPO N 5 und Art. 237 N 13). Inzidenzentscheide sind Anordnungen des Gerichts, welche im Verlauf eines Prozesses getroffen werden, also prozessleitende Verfügungen, wie z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen oder Beweisverfügungen, und Entscheide über verfahrensrechtliche Zwischenfragen, wie z.B. Entscheide über Ausstandbegehren, über die Zulassung einer Streitverkündungsklage oder über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Kilias , in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 237 ZPO N 18). 2.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, folgt dieser Meinung im Grundsatz, wonach verfahrensleitende Verfügungen und andere Entscheide verfahrensrechtlicher Art nicht durchwegs einer einlässlichen schriftlichen Begründung bedürfen. Unabhängig von der Begründungsdichte ist jedoch immer der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien zu wahren. Der Mindestinhalt einer Begründung hängt vom in Frage stehenden Prozessthema ab. D.h. je einfacher der entscheidrelevante Sachverhalt und die dabei zu beurteilende Rechtsfrage(n) sich präsentieren, je knapper darf eine Begründung ausfallen. Immer muss für eine Partei nachvollziehbar sein, welche Überlegungen einem Entscheid oder einer verfahrensleitenden Verfügung zugrunde gelegt wurden. Mit Blick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren muss es einer Partei zudem auch möglich sein, sich in einer Berufungs- oder Beschwerdebegründung mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde nicht der materielle Entscheid, sondern einzig die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten. Besteht für das Gericht keine zivilprozessuale Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Begründung dieses Entscheides, kann der Verzicht einer Partei eine solche Begründung zu verlangen, in diesem Fall nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO führen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass für nicht einlässlich zu begründende gerichtliche Anordnungen das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde auch ein lediglich im Dispositiv eröffneter Entscheid sein kann. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs sind allerdings nicht alle prozessualen Entscheide für eine mündliche oder kursorische Begründung geeignet. So hat sich das entscheidende Gericht darauf zu beschränken, nur dort auf eine einlässliche Begründung zu verzichten, wo der rechtlich relevante Sachverhalt ohne weiteres zu ermitteln ist und sich der Entscheid auf eine einfache Rechtsfrage beschränkt. Will das erkennende Gericht nicht zugleich unaufgefordert eine einlässliche Begründung des materiellen Entscheids mitliefern und diesen vorläufig nur im Dispositiv eröffnen, besteht auch die Möglichkeit, den Kostenerlassentscheid zusammen mit dem Kostenentscheid ad separatum zu verweisen, um den betreffenden Entscheid sodann schriftlich begründet zu eröffnen. 2.4 Im vorliegenden Fall hat die Zivilkreisgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer an der Verhandlung mündlich erklärt, dass aus der Berechnung der SVA betreffend Ergänzungsleistungen beim Gesuchsteller ein Vermögen von CHF 37‘500.00 hervorgehe, was deutlich über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen liege, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne. Diese Interpretation des Berechnungsblattes für die AHV-Ergänzungsleistungen kritisiert der Beschwerdeführer nun im Rechtsmittelverfahren. Insofern gestaltete sich die Ausgangslage einfach und der Beschwerdeführer konnte die kurze Begründung des Gerichts auch nachvollziehen. Nachdem somit ein Anfechtungsobjekt besteht, welches einer Beschwerde zugänglich ist und auch die übrigen formellen Erfordernisse erfüllt sind (vgl. E 1), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde praxisgemäss nicht erhoben. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 4.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3), und sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. 4.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. November 2016 mit der Begründung ab, dieser sei vermögend. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Frage der Vorsitzenden an der Verhandlung, ob er ein Vermögen von CHF 37‘000.00 habe, positiv beantwortet. Der Beschwerdeführer lässt diese Behauptung der Vorderrichterin gemäss ihrer nachgeschobenen Begründung im Beschwerdeverfahren (vgl. ergänzende Beschwerdevernehmlassung vom 20. Dezember 2016) zwar unkommentiert. Er weist allerdings bereits in seiner freiwilligen Replik vom 15. Dezember 2016 zur Beschwerdevernehmlassung der Zivilkreisgerichtspräsidentin West vom 1. Dezember 2016 darauf hin, dass es sich beim erwähnten Betrag nicht um deklariertes Vermögen, sondern um den Freibetrag als reine rechnerische Grösse handle, bis zu welchem keine Anrechnung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolge. Im Übrigen verfüge er über keinerlei Vermögen, weshalb ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen müssen. 4.3 Wie es um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich steht, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten weder vor der Erstinstanz noch im Rechtsmittelverfahren beurteilen. Einziges Dokument, welches der Vorderrichterin vorgelegen hat und auch im Beschwerdeverfahren releviert wird, ist das erwähnte Berechnungsblatt der SVA betreffend Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer, welches als Grundlage für die EL-Berechnung per 1. Januar 2016 diente. Entgegen den Ausführungen der Zivilkreisgerichtspräsidentin ergibt sich daraus jedoch kein Sparguthaben von CHF 37‘500.00, sondern lediglich ein solches von CHF 979.00. Der erstgenannte Betrag entspricht – wie der Beschwerdeführer zutreffend angeführt hat – dem Freibetrag, welcher von einem allfälligen Vermögen für die Ermittlung eines anrechenbaren Vermögensverzehrs bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen in Abzug zu bringen wäre, was im Berechnungsblatt durch die Bezifferung "-37‘500" zum Ausdruck gebracht wird. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 11. Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). 4.4 Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich über Vermögen in Höhe von CHF 37‘500.00 verfügen soll, hat er nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidenten aufgrund der Akten zudem ebenso wenig bestätigt. Gemäss S. 3 des Protokolls hat die Vorsitzende gegenüber dem Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. November 2016 folgendes erörtert: "Die Anwältin des Beklagten hat für diesen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf dem eingereichten Beleg betreffend Ergänzungsleistungen steht, dass ein Vermögen von CHF 37‘500.00 vorhanden ist". Worauf der Beschwerdeführer anmerkte: "Das ist richtig". Hierauf führte wiederum die Zivilkreisgerichtspräsidentin aus: "Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, wenn ein Vermögen von mehr als CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 vorhanden ist". Setzt man diese informelle Befragung des Beschwerdeführers durch die Zivilkreisgerichtspräsidentin und dessen protokollierte Antwort in den Kontext mit dem erwähnten Berechnungsblatt der SVA wird offensichtlich, dass die Feststellung der Vorderrichterin auf einer Fehlbeurteilung des Sachverhalts beruht hat und weder der Befragte noch dessen Rechtsvertreterin dieses Versehen sofort bemerkt haben bzw. die präsidialen Ausführungen im betreffenden Moment offenbar nicht richtig nachvollziehen konnten. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch keine ausdrückliche Bestätigung für eigenes Vermögen in der fraglichen Höhe abgegeben hat. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Vorinstanz weder aufgrund des erwähnten Ergänzungsleistungsberechnungsblattes der SVA noch aufgrund der informellen Parteibefragung gesicherte Angaben zum Vermögensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgelegen haben. Wenn auch das EL-Berechnungsblatt ein taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögenssituation einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zu betrachten ist, gibt das betreffende Dokument in casu nicht den aktuellen Stand wieder. Das Berechnungsblatt mit dem Vermerk "gültig ab 01.2016" dürfte im Hinblick auf die EL-Berechnung für das Jahr 2016 auf Grundlage von Belegen per Ende 2015 erstellt worden sein. Für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ist hingegen auf die Verhältnisse per Einreichung im Juli 2016 abzustellen. Ob die genannte EL-Berechnung zu diesem Zeitpunkt sowie im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch noch aktuell war, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Es müssten hierzu zumindest Kontogutschriftsbelege über die Auszahlung des Ergänzungsleistungsanspruchs in seit Januar 2016 gleich gebliebener Höhe verfügbar sein. Mangels solcher Belege ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, über die Beschwerde bzw. das Gesuch des Beschwerdeführers reformatorisch zu entscheiden. Die Angelegenheit ist deshalb dem Zivilkreisgericht Basel Landschaft West in Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Ergänzung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung des Kostenerlassantrags zurückzuweisen. Dies führt auch zur Aufhebung des Kostenentscheides des erstinstanzlichen Urteils, welcher je nach Ausgang der Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu überprüfen und neu zu fällen sein wird.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Allerdings stellt er den entsprechenden Antrag erst mit Einreichung der freiwilligen Replik vom 15. Dezember 2016. Ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde, kann - wie sich nachstehend zeigen wird - offenbleiben.
E. 6 Denn aufgrund der Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ergehen, wonach sämtliche Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dabei ist nicht die Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse (aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege) zu entschädigen, sondern der Beschwerdeführer hat gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf eine Parteientschädigung zum vollen Honoraransatz gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege tritt nicht die Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern die Vorinstanz und damit der Kanton Basel-Landschaft auf (BGE 140 III 501 ff. E 3.1., E 4.1.2, E 4.3 und E 4.3.2). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hatte sich in einem publizierten Entscheid, welcher vor dem zitierten Bundesgerichtsurteil ergangen ist, zwar noch dahingehend geäussert, dass für eine Entschädigung durch den Staat in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage bestehen würde (KGEBL 410 14 36 vom 28. April 2014 E 6). Nachdem sich nun das Bundesgericht einlässlich mit dieser Frage befasst und die Anwendbarkeit von Art. 106 Abs. 1 ZPO mit überzeugenden Argumenten befürwortet hat (vgl. 140 III 409 ff. E 4.3 ff.), ist die frühere kantonsgerichtliche Praxis überholt. Seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, welcher vom 23. September 2014 datiert, hatte das Kantonsgericht diese Frage mehrfach zu beurteilen und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, bisher allerdings ohne Publikation der betreffenden Entscheide.
E. 7 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Die Entscheidgebühr, welche gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton aufzuerlegen ist, wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hat der Kanton dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten, welche von diesem auch nicht mehr zurückzuerstatten ist. Damit wird die um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei so gestellt, als wäre ihr diese von Anfang an bewilligt worden ( Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 900; BGE 140 III 501, E. 4.3.2). Die Rechtsbeiständin ist somit vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 1 TO (SGS 178.112) im vorliegenden Fall auf CHF 250.00 pro Stunde festgelegt wird. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren einzig zu diskutierenden Frage, ob das Berechnungsblatt der SVA eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Vermögens des Beschwerdeführers von CHF 37‘500.00 darstellt oder nicht, erscheinen die in Rechnung gestellten 3 Stunden als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand von 2 Stunden für die Mandatsführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen. Hinzu kommen Auslagen, welche vom Beschwerdeführer mit CHF 20.00 beziffert werden, weshalb der Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 520.00 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. November 2016 (Verfahren 150 16 1025 I) aufgehoben. Zudem wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2017 410 16 431 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2017 410 16 431 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2017 410 16 431
Zivilprozessrecht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen "andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 ZPO? Kostenentscheid für das Beschwerdeverfahren bei Gutheissung einer Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege).
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 31. Januar 2017 (410 16 431) Zivilprozessrecht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen "andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 ZPO? Kostenentscheid für das Beschwerdeverfahren bei Gutheissung einer Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A.____ , vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Hohenrainstrasse 12c, 4133 Pratteln 1, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____AG vertreten durch Advokat Vincenzo Falanga, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 249, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege A. Die B.____AG führte gegen A.____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einen Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 SchKG. In diesem Streit machte die Klägerin gegen den Beklagten teilklageweise Ansprüche aus einem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag zwischen den Parteien über die Nutzung einer Lager- bzw. Umschlagsfläche in der Höhe von CHF 19‘800.00 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und Retentionskosten geltend. Darüber hinaus beantragte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in einer gegen den Beklagten angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung (Verwertung retinierter Gegenstände), alles unter o/e-Kostenfolge (vgl. Klage vom 12. April 2016 bei den Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West; Verfahren Nr. 150 16 1025). In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 anerkannte der Beklagte die Klage teilweise und beantragte im Übrigen die Abweisung derselben, ebenfalls unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. November 2016 hiess die Präsidentin der Kammer I des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Klage teilweise gut, was zur entsprechenden teilweisen Beseitigung des Rechtsvorschlags in der erwähnten Betreibung führte. Unter Dispositivziffer 3 wies sie sodann das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Abschliessend fällte sie den Kostenentscheid, mit welchem sie die Gerichtskosten von CHF 1‘980.00 zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegte. Zudem wurde die Erstgenannte verpflichtet, dem Zweitgenannten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 4). B. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhebt A.____ gegen den abschlägigen Kostenerlassentscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragt in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des erwähnten Entscheids, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei dementsprechend von der Kostentragungspflicht zu befreien. Zudem ersucht er um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘238.00. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Entscheidung über die Kostenverlegung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er dem Zivilkreisgericht für den Nachweis seiner Mittellosigkeit ein Berechnungsblatt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachstehend: SVA) vorgelegt habe, aus welchem nebst einem monatlichen Leistungsauszahlungsanspruch von CHF 1‘613.00 kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen hervorgehe. Da auch die weiteren Voraussetzungen im Sinne von Art. 117 ZPO erfüllt seien, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutheissen müssen. C. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin lässt sich zu dieser Beschwerde mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 vernehmen. Aus der aktuellen Abrechnung für Ergänzungsleistungen – so die Vorderrichterin – gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein Sparguthaben verfüge (CHF 37‘500.00), welches den gemäss basellandschaftlicher Praxis zur Anwendung gelangenden Notgroschen von maximal CHF 25‘000.00 deutlich übersteige, weshalb der abschlägige Entscheid gerechtfertigt gewesen sei. D. Die Klägerin im erstinstanzlichen Anerkennungsprozess und Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren teilt die Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich des bestehenden Sparguthabens und führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 8. Dezember 2016 weiter aus, das Gesuch des Beschwerdeführers sei von vornherein unvollständig gewesen, da es dieser unterlassen habe, sachdienliche Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, wie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", aktuelle Bank- oder Postkontoauszüge und Steuerunterlagen (Steuererklärung und Steuerveranlagung). E. Im Rahmen seines freiwilligen Replikrechts kommentiert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2016 die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen dahingehend, dass diese verkennen würden, dass es sich beim erwähnten Betrag von CHF 37‘000.00 (recte wohl: CHF 37‘500.00) um einen rechnerischen Wert handle, welcher bei der Beurteilung der Berechtigung auf Ergänzungsleistungen in Abzug gebracht werde. Daraus könne jedoch nichts darüber abgeleitet werden, ob die betreffende Person tatsächlich über Vermögen in entsprechender Höhe verfüge. Zudem beantragt der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. F. Die Vorinstanz fügt in einer weiteren Eingabe vom 20. Dezember 2016 unter Hinweis auf das Verhandlungsprotokoll ergänzend zu ihrer Beschwerdevernehmlassung an, dass der Beschwerdeführer selber entgegen der Behauptung seiner Rechtsvertreterin die Frage der Vorsitzenden an der mündlichen Verhandlung vor erster Instanz, ob er über ein Vermögen von CHF 37‘000.00 (recte wohl auch hier: CHF 37‘500.00) verfüge, positiv beantwortet habe. G. Bereits nachdem die erste Stellungnahme der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2016 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen waren, schloss der Kantonsgerichtspräsident den Schriftenwechsel und stellte den Parteien seinen Beschwerdeentscheid gestützt auf die Akten in Aussicht (Verfügung vom 12. Dezember 2016). Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. November 2016 richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 16. November 2016. In seiner Beschwerde erläutert der Beschwerdeführer, dass das Rechtsmittel ausschliesslich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der Parteientschädigung ergriffen werde. Die Verlegung der Prozesskosten unter den Parteien nach Bruchteilen (2/3 zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin sowie zu 1/3 zulasten des beschwerdeführenden Beklagten) werde ausdrücklich akzeptiert. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer laut Bescheinigung auf dem Rückschein (AR) der Schweizerischen Post am 18. November 2016 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am 28. November 2016 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde am 28. November 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.1 Anfechtungsobjekte einer Beschwerde bilden gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (lit. b; in den vom Gesetz bestimmten Fällen [Ziff. 1] oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht [Ziff. 2]). Die zulässigen Eröffnungsarten von Entscheiden sind in Art. 239 ZPO umschrieben (ohne schriftliche Begründung durch Übergabe bzw. Zustellung des Urteilsdispositivs oder durch Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids im Dispositiv verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Rechtsmittelverzicht (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Daraus folgt auch, dass das eigentliche Anfechtungsobjekt einer Beschwerde grundsätzlich der schriftlich begründete Entscheid darstellt. 2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorderrichterin den Parteien ihren Entscheid zunächst im Dispositiv eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteil werden die Parteien unter Wiedergabe des Wortlautes von Art. 239 ZPO darauf hingewiesen, dass gegen den Entscheid die Berufung erhoben werden kann, wobei zunächst innert 10 Tagen seit Zustellung eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt werden müsse, andernfalls Verzicht auf ein Rechtsmittel anzunehmen sei. Diese Rechtsmittelbelehrung betrifft jedoch den materiellen Entscheid als solchen. Zur Anfechtung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allein steht wie vorstehend bereits erwähnt die Beschwerde zur Verfügung. In der Lehre scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass sich die Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Urteilsbegründung auf Entscheide erster Instanzen (d.h. Zwischen- und Endentscheide [inkl. Teilentscheide] sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen) beschränke. Begründet wird diese Sichtweise durch eine systematische Auslegung von Art. 239 ZPO, welcher im 5. Kapitel (mit dem Titel "Entscheide") zu finden ist. Demgegenüber wird die mündliche oder lediglich kursorische schriftliche Begründung sog. Inzidenzentscheidungen als zulässig erachtet ( Staehelin , in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 239 ZPO N 13, Kilias , in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 239 ZPO N 2; Steck , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 239 ZPO N 5 und Art. 237 N 13). Inzidenzentscheide sind Anordnungen des Gerichts, welche im Verlauf eines Prozesses getroffen werden, also prozessleitende Verfügungen, wie z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen oder Beweisverfügungen, und Entscheide über verfahrensrechtliche Zwischenfragen, wie z.B. Entscheide über Ausstandbegehren, über die Zulassung einer Streitverkündungsklage oder über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Kilias , in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 237 ZPO N 18). 2.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, folgt dieser Meinung im Grundsatz, wonach verfahrensleitende Verfügungen und andere Entscheide verfahrensrechtlicher Art nicht durchwegs einer einlässlichen schriftlichen Begründung bedürfen. Unabhängig von der Begründungsdichte ist jedoch immer der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien zu wahren. Der Mindestinhalt einer Begründung hängt vom in Frage stehenden Prozessthema ab. D.h. je einfacher der entscheidrelevante Sachverhalt und die dabei zu beurteilende Rechtsfrage(n) sich präsentieren, je knapper darf eine Begründung ausfallen. Immer muss für eine Partei nachvollziehbar sein, welche Überlegungen einem Entscheid oder einer verfahrensleitenden Verfügung zugrunde gelegt wurden. Mit Blick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren muss es einer Partei zudem auch möglich sein, sich in einer Berufungs- oder Beschwerdebegründung mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde nicht der materielle Entscheid, sondern einzig die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten. Besteht für das Gericht keine zivilprozessuale Pflicht zur einlässlichen schriftlichen Begründung dieses Entscheides, kann der Verzicht einer Partei eine solche Begründung zu verlangen, in diesem Fall nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO führen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass für nicht einlässlich zu begründende gerichtliche Anordnungen das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde auch ein lediglich im Dispositiv eröffneter Entscheid sein kann. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs sind allerdings nicht alle prozessualen Entscheide für eine mündliche oder kursorische Begründung geeignet. So hat sich das entscheidende Gericht darauf zu beschränken, nur dort auf eine einlässliche Begründung zu verzichten, wo der rechtlich relevante Sachverhalt ohne weiteres zu ermitteln ist und sich der Entscheid auf eine einfache Rechtsfrage beschränkt. Will das erkennende Gericht nicht zugleich unaufgefordert eine einlässliche Begründung des materiellen Entscheids mitliefern und diesen vorläufig nur im Dispositiv eröffnen, besteht auch die Möglichkeit, den Kostenerlassentscheid zusammen mit dem Kostenentscheid ad separatum zu verweisen, um den betreffenden Entscheid sodann schriftlich begründet zu eröffnen. 2.4 Im vorliegenden Fall hat die Zivilkreisgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer an der Verhandlung mündlich erklärt, dass aus der Berechnung der SVA betreffend Ergänzungsleistungen beim Gesuchsteller ein Vermögen von CHF 37‘500.00 hervorgehe, was deutlich über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen liege, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne. Diese Interpretation des Berechnungsblattes für die AHV-Ergänzungsleistungen kritisiert der Beschwerdeführer nun im Rechtsmittelverfahren. Insofern gestaltete sich die Ausgangslage einfach und der Beschwerdeführer konnte die kurze Begründung des Gerichts auch nachvollziehen. Nachdem somit ein Anfechtungsobjekt besteht, welches einer Beschwerde zugänglich ist und auch die übrigen formellen Erfordernisse erfüllt sind (vgl. E 1), ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde praxisgemäss nicht erhoben. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 4.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3), und sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. 4.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. November 2016 mit der Begründung ab, dieser sei vermögend. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Frage der Vorsitzenden an der Verhandlung, ob er ein Vermögen von CHF 37‘000.00 habe, positiv beantwortet. Der Beschwerdeführer lässt diese Behauptung der Vorderrichterin gemäss ihrer nachgeschobenen Begründung im Beschwerdeverfahren (vgl. ergänzende Beschwerdevernehmlassung vom 20. Dezember 2016) zwar unkommentiert. Er weist allerdings bereits in seiner freiwilligen Replik vom 15. Dezember 2016 zur Beschwerdevernehmlassung der Zivilkreisgerichtspräsidentin West vom 1. Dezember 2016 darauf hin, dass es sich beim erwähnten Betrag nicht um deklariertes Vermögen, sondern um den Freibetrag als reine rechnerische Grösse handle, bis zu welchem keine Anrechnung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolge. Im Übrigen verfüge er über keinerlei Vermögen, weshalb ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen müssen. 4.3 Wie es um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich steht, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten weder vor der Erstinstanz noch im Rechtsmittelverfahren beurteilen. Einziges Dokument, welches der Vorderrichterin vorgelegen hat und auch im Beschwerdeverfahren releviert wird, ist das erwähnte Berechnungsblatt der SVA betreffend Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer, welches als Grundlage für die EL-Berechnung per 1. Januar 2016 diente. Entgegen den Ausführungen der Zivilkreisgerichtspräsidentin ergibt sich daraus jedoch kein Sparguthaben von CHF 37‘500.00, sondern lediglich ein solches von CHF 979.00. Der erstgenannte Betrag entspricht – wie der Beschwerdeführer zutreffend angeführt hat – dem Freibetrag, welcher von einem allfälligen Vermögen für die Ermittlung eines anrechenbaren Vermögensverzehrs bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen in Abzug zu bringen wäre, was im Berechnungsblatt durch die Bezifferung "-37‘500" zum Ausdruck gebracht wird. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 11. Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). 4.4 Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich über Vermögen in Höhe von CHF 37‘500.00 verfügen soll, hat er nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidenten aufgrund der Akten zudem ebenso wenig bestätigt. Gemäss S. 3 des Protokolls hat die Vorsitzende gegenüber dem Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. November 2016 folgendes erörtert: "Die Anwältin des Beklagten hat für diesen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf dem eingereichten Beleg betreffend Ergänzungsleistungen steht, dass ein Vermögen von CHF 37‘500.00 vorhanden ist". Worauf der Beschwerdeführer anmerkte: "Das ist richtig". Hierauf führte wiederum die Zivilkreisgerichtspräsidentin aus: "Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, wenn ein Vermögen von mehr als CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 vorhanden ist". Setzt man diese informelle Befragung des Beschwerdeführers durch die Zivilkreisgerichtspräsidentin und dessen protokollierte Antwort in den Kontext mit dem erwähnten Berechnungsblatt der SVA wird offensichtlich, dass die Feststellung der Vorderrichterin auf einer Fehlbeurteilung des Sachverhalts beruht hat und weder der Befragte noch dessen Rechtsvertreterin dieses Versehen sofort bemerkt haben bzw. die präsidialen Ausführungen im betreffenden Moment offenbar nicht richtig nachvollziehen konnten. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch keine ausdrückliche Bestätigung für eigenes Vermögen in der fraglichen Höhe abgegeben hat. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Vorinstanz weder aufgrund des erwähnten Ergänzungsleistungsberechnungsblattes der SVA noch aufgrund der informellen Parteibefragung gesicherte Angaben zum Vermögensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgelegen haben. Wenn auch das EL-Berechnungsblatt ein taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögenssituation einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zu betrachten ist, gibt das betreffende Dokument in casu nicht den aktuellen Stand wieder. Das Berechnungsblatt mit dem Vermerk "gültig ab 01.2016" dürfte im Hinblick auf die EL-Berechnung für das Jahr 2016 auf Grundlage von Belegen per Ende 2015 erstellt worden sein. Für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ist hingegen auf die Verhältnisse per Einreichung im Juli 2016 abzustellen. Ob die genannte EL-Berechnung zu diesem Zeitpunkt sowie im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch noch aktuell war, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Es müssten hierzu zumindest Kontogutschriftsbelege über die Auszahlung des Ergänzungsleistungsanspruchs in seit Januar 2016 gleich gebliebener Höhe verfügbar sein. Mangels solcher Belege ist es der Rechtsmittelinstanz nicht möglich, über die Beschwerde bzw. das Gesuch des Beschwerdeführers reformatorisch zu entscheiden. Die Angelegenheit ist deshalb dem Zivilkreisgericht Basel Landschaft West in Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Ergänzung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung des Kostenerlassantrags zurückzuweisen. Dies führt auch zur Aufhebung des Kostenentscheides des erstinstanzlichen Urteils, welcher je nach Ausgang der Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu überprüfen und neu zu fällen sein wird. 5. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Allerdings stellt er den entsprechenden Antrag erst mit Einreichung der freiwilligen Replik vom 15. Dezember 2016. Ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde, kann - wie sich nachstehend zeigen wird - offenbleiben. 6. Denn aufgrund der Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ergehen, wonach sämtliche Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dabei ist nicht die Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse (aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege) zu entschädigen, sondern der Beschwerdeführer hat gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf eine Parteientschädigung zum vollen Honoraransatz gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege tritt nicht die Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern die Vorinstanz und damit der Kanton Basel-Landschaft auf (BGE 140 III 501 ff. E 3.1., E 4.1.2, E 4.3 und E 4.3.2). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hatte sich in einem publizierten Entscheid, welcher vor dem zitierten Bundesgerichtsurteil ergangen ist, zwar noch dahingehend geäussert, dass für eine Entschädigung durch den Staat in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage bestehen würde (KGEBL 410 14 36 vom 28. April 2014 E 6). Nachdem sich nun das Bundesgericht einlässlich mit dieser Frage befasst und die Anwendbarkeit von Art. 106 Abs. 1 ZPO mit überzeugenden Argumenten befürwortet hat (vgl. 140 III 409 ff. E 4.3 ff.), ist die frühere kantonsgerichtliche Praxis überholt. Seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, welcher vom 23. September 2014 datiert, hatte das Kantonsgericht diese Frage mehrfach zu beurteilen und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, bisher allerdings ohne Publikation der betreffenden Entscheide. 7. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Die Entscheidgebühr, welche gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton aufzuerlegen ist, wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hat der Kanton dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten, welche von diesem auch nicht mehr zurückzuerstatten ist. Damit wird die um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei so gestellt, als wäre ihr diese von Anfang an bewilligt worden ( Daniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 900; BGE 140 III 501, E. 4.3.2). Die Rechtsbeiständin ist somit vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 1 TO (SGS 178.112) im vorliegenden Fall auf CHF 250.00 pro Stunde festgelegt wird. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren einzig zu diskutierenden Frage, ob das Berechnungsblatt der SVA eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Vermögens des Beschwerdeführers von CHF 37‘500.00 darstellt oder nicht, erscheinen die in Rechnung gestellten 3 Stunden als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand von 2 Stunden für die Mandatsführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen. Hinzu kommen Auslagen, welche vom Beschwerdeführer mit CHF 20.00 beziffert werden, weshalb der Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 520.00 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. November 2016 (Verfahren 150 16 1025 I) aufgehoben. Zudem wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.