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U 218/99

Bundesgericht · 2001-11-21 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai 1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1 (Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr. Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor. Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht ein. C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom

1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember

1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 113 Ib 287

f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder) auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle und Sehstörungen) gegeben ist. 2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen ( BGE 117 V 369 ). In BGE 119 V 340 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen, nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie, erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 Erw. 2). Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten ( BGE 122 V 157 ff.) verwiesen werden. 3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am

30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und

5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr. med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab. Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild fehle. 4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember 1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt, dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen Untersuchungen objektivierbar und mit grosser Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen. Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung unzutreffend.

b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie ( BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen). Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ob die von Dr. A.________ angewendeten Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen", Kongress-Band: "Invalidität und berufliche Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M. Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges (vgl. BGE 127 V 244 ) - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse, vorzugsweise durch an einer universitären Institution tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt. 5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe, und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die SUVA bestreitet diesen.

b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade unterscheidet, kann der erforderliche Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD. Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts der IV. Kammer: schreiber: Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 113 Ib 287

f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder) auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle und Sehstörungen) gegeben ist.

E. 2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen ( BGE 117 V 369 ). In BGE 119 V 340 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen, nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie, erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 Erw. 2). Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten ( BGE 122 V 157 ff.) verwiesen werden.

E. 3 SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am

30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und

E. 5 a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe, und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die SUVA bestreitet diesen.

b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade unterscheidet, kann der erforderliche Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD. Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts der IV. Kammer: schreiber: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.11.2001 U 218/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.11.2001 U 218/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.11.2001 U 218/99

[AZA 7] U 218/99 Vr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Schäuble Urteil vom 21. November 2001 in Sachen M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai 1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1 (Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr. Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor. Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht ein. C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom

1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember

1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 113 Ib 287

f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder) auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle und Sehstörungen) gegeben ist. 2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen ( BGE 117 V 369 ). In BGE 119 V 340 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen, nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie, erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ( BGE 123 V 98 Erw. 2). Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten ( BGE 122 V 157 ff.) verwiesen werden. 3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am

30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und

5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr. med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab. Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild fehle. 4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember 1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt, dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen Untersuchungen objektivierbar und mit grosser Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen. Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung unzutreffend.

b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie ( BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen). Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ob die von Dr. A.________ angewendeten Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen", Kongress-Band: "Invalidität und berufliche Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M. Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges (vgl. BGE 127 V 244 ) - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse, vorzugsweise durch an einer universitären Institution tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt. 5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe, und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die SUVA bestreitet diesen.

b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade unterscheidet, kann der erforderliche Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD. Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts der IV. Kammer: schreiber: Der Gerichtsschreiber: