Invalidenversicherung
Sachverhalt
Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol-
leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich
am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt
auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be-
richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994
- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen
vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993
eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom
1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi-
tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede-
rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar-
beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund-
heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere
Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm
seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig-
keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog
hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo
sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten
hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom
11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die
Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem-
ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb-
lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter-
lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen
Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie-
rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu
(Verfügung vom 17. Juli 1996).
B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und
unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med.
R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver-
fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar
1999 ab.
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine
halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten;
eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen
Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999
lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak-
tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. März 1999 zu den Akten reichen.
Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun-
gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme
verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996,
auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange-
fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(
Art. 4 Abs. 1 IVG
), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (
Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG
) und die Inva-
liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des
Einkommensvergleichs (
Art. 28 Abs. 2 IVG
) zutreffend dar-
gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der
Invalidenrente (
Art. 41 IVG
; vgl. auch Art. 88a f. IVV;
BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten
(
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a),
zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (
BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f.
Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt-
berichten (
BGE 122 V 160
Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133
S. 312 Erw. 1b; vgl. auch
BGE 125 V 352
ff. Erw. 3). Darauf
kann verwiesen werden.
2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier
streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi-
sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen-
falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad
hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr
bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb-
lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be-
schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten
ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits-
fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der
psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz
mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut-
achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen
Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein-
trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs-
zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des
Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr.
med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das
Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver-
fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver-
schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte
vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit bestanden habe.
3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom
29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän-
gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der
Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund
gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom
28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.
T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung
eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle
sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands-
und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.
R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom
10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits-
unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die
dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi-
sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________
gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be-
schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle-
ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer-
zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb-
liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho-
therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar-
beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.
b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten-
lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen
Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.
Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob
es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen
Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit
zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein-
trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen
guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,
nicht zu vermeiden vermöchte (vgl.
BGE 102 V 165
; AHI 1996
S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992
S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen
Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho-
somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben-
falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding-
te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge-
stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht
vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der
Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist,
die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach-
ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes
P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit
Art. 135 OG
; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März
2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999
und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen verfahre und hernach neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange- fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Inva- liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar- gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f. Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt- berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
E. 2 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi- sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen- falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb- lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be- schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits- fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut- achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs- zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver- fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver- schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe.
E. 3 a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom
29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän-
gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der
Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund
gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom
28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.
T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung
eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle
sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands-
und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.
R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom
10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits-
unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die
dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi-
sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________
gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be-
schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle-
ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer-
zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb-
liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho-
therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar-
beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.
b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten-
lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen
Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.
Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob
es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen
Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit
zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein-
trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen
guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,
nicht zu vermeiden vermöchte (vgl.
BGE 102 V 165
; AHI 1996
S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992
S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen
Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho-
somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben-
falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding-
te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge-
stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht
vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der
Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist,
die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach-
ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.
E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes
P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit
Art. 135 OG
; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März
2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999
und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen verfahre und hernach neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.05.2000 I 135/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.05.2000 I 135/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.05.2000 I 135/99
[AZA] I 135/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 3. Mai 2000 in Sachen L.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol- leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be- richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994
- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom
1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi- tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede- rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar- beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund- heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom
11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem- ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb- lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter- lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie- rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 17. Juli 1996). B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver- fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab. C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999 lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak- tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. März 1999 zu den Akten reichen. Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange- fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Inva- liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar- gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f. Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt- berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi- sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen- falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb- lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be- schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits- fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut- achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs- zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver- fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver- schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe. 3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom
29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän- gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom
28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med. T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands- und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med. R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom
10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi- sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________ gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be- schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle- ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer- zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb- liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho- therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar- beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.
b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten- lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist. Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein- trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, nicht zu vermeiden vermöchte (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho- somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben- falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding- te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge- stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach- ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen. 4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März 2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999 und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und hernach neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: