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I 135/99

Bundesgericht · 2000-05-03 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol-

leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich

am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt

auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be-

richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994

- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen

vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993

eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom

1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi-

tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede-

rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar-

beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund-

heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere

Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm

seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig-

keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog

hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo

sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten

hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die

Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem-

ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb-

lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter-

lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe-

scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen

Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie-

rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu

(Verfügung vom 17. Juli 1996).

B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und

unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med.

R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-

rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver-

fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente

beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar

1999 ab.

C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der

angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine

halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten;

eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen

Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999

lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak-

tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17. März 1999 zu den Akten reichen.

Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun-

gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme

verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung

nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996,

auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange-

fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität

(

Art. 4 Abs. 1 IVG

), die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) und die Inva-

liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des

Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend dar-

gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der

Invalidenrente (

Art. 41 IVG

; vgl. auch Art. 88a f. IVV;

BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),

namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten

(

BGE 112 V 372

Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a),

zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f.

Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt-

berichten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133

S. 312 Erw. 1b; vgl. auch

BGE 125 V 352

ff. Erw. 3). Darauf

kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier

streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi-

sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen-

falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad

hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr

bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb-

lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be-

schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten

ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits-

fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der

psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz

mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut-

achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen

Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein-

trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs-

zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be-

schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des

Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr.

med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das

Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver-

fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver-

schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte

vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä-

higkeit bestanden habe.

3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom

29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän-

gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der

Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund

gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom

28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.

T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung

eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle

sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands-

und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-

keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.

R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom

10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits-

unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die

dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi-

sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________

gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be-

schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle-

ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer-

zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb-

liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho-

therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar-

beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.

b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten-

lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen

Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.

Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob

es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen

Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit

zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein-

trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen

guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,

nicht zu vermeiden vermöchte (vgl.

BGE 102 V 165

; AHI 1996

S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992

S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen

Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho-

somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben-

falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding-

te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge-

stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht

vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der

Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist,

die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach-

ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes

P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit

Art. 135 OG

; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März

2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999

und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons

Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-

gungen verfahre und hernach neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange- fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Inva- liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar- gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f. Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt- berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi- sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen- falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb- lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be- schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits- fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut- achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs- zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver- fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver- schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe.

E. 3 a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom

29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän-

gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der

Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund

gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom

28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med.

T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung

eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle

sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands-

und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-

keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med.

R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom

10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits-

unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die

dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi-

sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________

gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be-

schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle-

ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer-

zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb-

liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho-

therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar-

beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.

b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten-

lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen

Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist.

Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob

es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen

Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit

zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein-

trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen

guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten,

nicht zu vermeiden vermöchte (vgl.

BGE 102 V 165

; AHI 1996

S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992

S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen

Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho-

somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben-

falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding-

te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge-

stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht

vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der

Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist,

die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach-

ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen.

E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes

P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit

Art. 135 OG

; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März

2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999

und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons

Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-

gungen verfahre und hernach neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.05.2000 I 135/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.05.2000 I 135/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.05.2000 I 135/99

[AZA] I 135/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 3. Mai 2000 in Sachen L.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol- leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be- richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994

- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom

1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi- tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede- rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar- beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund- heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem- ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb- lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter- lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie- rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 17. Juli 1996). B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver- fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab. C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999 lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak- tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17. März 1999 zu den Akten reichen. Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange- fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Inva- liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar- gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f. Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt- berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi- sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen- falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb- lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be- schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits- fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut- achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs- zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver- fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver- schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe. 3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom

29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän- gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom

28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med. T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands- und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med. R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom

10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi- sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________ gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be- schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle- ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer- zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb- liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho- therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar- beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung.

b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten- lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist. Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein- trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, nicht zu vermeiden vermöchte (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho- somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben- falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding- te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge- stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach- ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen. 4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März 2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999 und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und hernach neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: