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9C_696/2017

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2017-10-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 2. Oktober 2017 wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_696/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (ABR-Nr. 846.113).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürich vom 31. August 2017,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann,

dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erfolgen hat,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 2. Oktober 2017 wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner