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AB.2017.00073

Bei Rückweisung zur Neuberechnung im Sinne einer rechnerischen Umsetzung der Beitragsfestsetzung werden die Sachverhaltselemente (beitragspflichtiges Substrat), welcher keiner Abklärung mehr bedürfen, rechtskräftig. Im erneuten Beschwerdeverfahren stehen lediglich die rechnerischen Elemente einer Beurteilung offen; die Bestimmung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens ist abgeurteilte Sache (res iudicata). (BGE 9C_681/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , Dipl. Architekt ETH, war als Inhaber eines Architekturbüros selbstän dig erwerbstätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 14/ 1 ff.). Er verstarb am 25. Oktober 2010 (Urk. 14/2 ). Seine Erbin ist X.___ (vgl. Urk. 14/ 47/2 ). Mit Steuer meldung vom

4. Februar 2014 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichs kasse ein von Y.___ im Steuerjahr 2010 erzieltes Ein kom men aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 110‘444.-- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 520‘705.-- (Urk. 14/ 22/ 1). Ge stützt darauf setzte die Aus gleichs kasse die persönlichen Bei träge für die selbständige Er werbstätigkeit von Y.___ im Beitragsjahr 2010 mit der an X.___ adres sier ten Nach tragsverfügung vom 14. März 2014 aufgrund eines bei trags pflich tigen Ein kommens von Fr. 111‘600.-- auf Fr. 10‘920.-- (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 14/ 24 ). Dagegen liess X.___ am 23. April 2014 Ein sprache erhe ben (Urk. 14/ 27) . Hernach holte die Ausgleichskasse beim Kantonalen Steueramt Zürich weitere Auskünfte ein (Urk. 14/ 36 , Urk. 14/ 38 , Urk. 14/ 46 ). X.___ liess sich sodann mit Eingaben vom 23. April und 13. Mai 2015 ver nehmen (Urk. 14/ 44 , Urk. 14/ 48 ). Mit Einsprachee ntscheid vom 13. Mai 2015 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 14/50 ). Hier gegen führte

X.___ am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 14/51/1-6). Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 erwog der Einzelrichter

unter Hinweis auf das in BGE 141 V 433 publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 11.

August 2015 , dass die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Bei träge vom ge mel deten Einkommen zuerst de n Zins auf dem im Betrieb investier ten Eigenkapital hätte abziehen müs se n ( Urk. 14/54/6) . Deswegen hob er den angefochtenen Einsprache entscheid vom 13. Mai 2015 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde auf und wie s die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies er die Be schwerde ab ( Urk. 14/54/7).

Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 2 0. Dezem ber 2016 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 14/55/2- 10), worauf das Bundesgericht m it Urteil 9C_855/2016 vom 1 1. Januar 2017 nicht ein trat ( Urk. 14/56). 1.2

In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1 4. März 2017 eine neue Nachtrags verfügung, mit welcher sie

- gestützt auf das in Nachachtung des Urteils vom 11.

November

2016 neu berechnete beitragspflichtige Einkommen von Fr. 110’500 .-- - die für das Jahr 2010 von Y.___ geschuldeten persönlichen Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf total Fr. 10'812.60 festsetzte ( Urk. 14/ 61 ). Dagegen liess X.___ am 2 4. März 2017 Einsprache erheben ( Urk. 14/66), welche die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 abwies ( Urk. 6). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf

diese Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht ( Urk.

1).

Das Sozialversicherungsgericht holte m it Verfügung vom 1 5. November 2017 eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und die Kassenakten ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 14 /1-79]), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 6, Urk. 14/61) , fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2.

2.1

Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 hob d er Einzelrichter in teil weiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.

Mai 2015 de n Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen

- Abzug des Zines auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor der Wiederauf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk.

14/54/6) - an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen (Urk.

14/54) . Streitpunkt im damaligen wie im jetzt vorliegenden Beschwerdeverfahren war und ist das der Beitragsverfügung zugrundliegende selbständige Erwerbseinkommen von Y.___ . Konkret bean tragte die Beschwerdeführerin, dass der nach dem Tod von Y.___ ange fallene Verlust aus der Liquidation seines Architekturbüros, ausgeführt durch die Beschwerdeführerin, mit dem bis zu seinem Tod am 25. Oktober 2010 erzielten Erwerbseinkommen aus selbständi ger Tätigkeit verrechnet wird (U rk. 14/54/4-5). Diesem Vorbringen war der Einzelrichter nicht gefolgt (vgl. dazu die E. 4.2-4.3 und Dispositiv Ziffer 1 Satz 2 [«Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen»] des Urteils vom 11. November 2016). 2.2

Auch wenn Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, werden sie dennoch wie Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich An ge ordneten dient (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325 mit Hinweis).

Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis po sitiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, ver bindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungs ent schei des steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückwei sungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern ( Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 mit Hinweisen ). 2.3

Mit Urteil vom 11. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Erwägung 4.4 rechnerisch umzusetzen. Das reine Erwerbseinkommen sowie die Höhe des Eigenkapitals wurden mit diesem Urteil grundsätzlich festgesetzt. Revi sionsrechtlich neue Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Eine andere Beurteilung der Frage, ob nach dem Tod realisierte Verluste beim im letzten Jahr vor dem Tod erzielten Erwerbsein kommen zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der oben dargelegten Rechtspre chung (E. 2.2) der hiesigen Instanz verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die einzig zu beurteilende rechnerische Seite, das sind einerseits die Umrechnung des reinen Erwerbseinkommens unter Abzug des Eige n kapitalzinses und Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum beitrags pflichten Erwerbseinkommens und andererseits die Festsetzung der darauf geschul deten Beiträge 2010, gibt zu keiner Beanstandung Anlass und wird zu Recht auch nicht gerügt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Mit Urteil vom 11. Januar 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 9C_159/2017 vom 21. März 2017). Ob und inwieweit dies auch hier (noch) möglich sein wird, obliegt der Beurteilung des Bundesgerichts. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesgericht die Haupt frage des beitragspflichtigen Substrats bis jetzt noch nicht materiellrechtlich beurteilt hat, insbesondere auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2017 ebenfalls nicht eintrat (Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017), ist vorliegend - trotz der Ansicht der hiesigen Instanz, dass letztlich eine res iudicata vorliegt, - auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe des beitragspflichtigen Erwerbs ein kommens einzugehen und die Beurteilung im formell rechtskräftigen einzel richterlichen Entscheid vom 11. November 2016 kurz zu wiederholen , um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen . 3 .2

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin

zum Abzug des Liquidationsverlusts in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist kurz folgendes entgegenzuhalten:

Ent gegen ihrer Darstellung ( Urk. 2 S. 5 -6 ), trifft es nicht zu, dass die Steuer be hörde den Liquidationsverlust mit dem zuvor erzielten Erwerbseinkom men «zu sam men genommen» hat. Wohl mag es sein , dass die Steuerbehörde den in der Zeit der Liquidation des Architekturbüros durch die Beschwerdeführerin , das heisst nach dem Tod von Y.___ am 2 5. Oktober 2010 bis zum 3 1. Dezember 2010, ent standenen Geschäftsverlust von Fr.

40'210 .-- beim steuerbaren Einkom men der Beschwerde führerin selbst zum Abzug zu gelassen ha t (vgl. die diesbezüg lichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 3. April 2015 [ Urk. 14/44/2]). Dies spricht aber gerade dagegen, dass die Steuerbehörde beim v orliegend zu beurteilenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ von 1. Januar 2010 bis 25.

Oktober 2010

ebenfalls denselben Geschäftsverlust in die Steuereinschätzun g

zur Verrechnung brachte . Ansonsten hätten sie bei zwei verschiedenen Steuersubjekten mit zwei verschiedenen steuer baren Ein kommen zweier Steuerperioden einen Abzug für denselben Geschäfts verlust berücksichtig t. Wie im Urteil des Einzelrichters AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 überdies fest gehalten wurde , hat die Beschwerde füh rerin im Steuerveranlagungsverfahren nicht geltend gemacht, dass der Liquidationsverlust sich auf das Ein kommen von Y.___ im massgebenden Zeitraum ausgewirkt habe und daher zu berück sichtigen sei ( Urk. 14/54/5). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG sind eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste zwar verrechenbar. Darunter sind gemäss Art. 18 Abs. 1 bis AHVV jedoch nur Verluste zu verstehen, die im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Auf zukünftige Liquidationsverluste ist diese Be stim mung nicht anwendbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen ( Urk. 14/54/5-7) . Auch in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist bezüglich der geltend ge machten Verrechnung mit dem Liquidations verlust nicht anders als im Urteil AB.2015.00027

vom 1 1. November 2016 zu entscheiden (vgl. E. 2.2) .

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist daher abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist (E. 2.3) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ff.). Er verstarb am 25. Oktober 2010 (Urk. 14/2 ). Seine Erbin ist X.___ (vgl. Urk. 14/ 47/2 ). Mit Steuer meldung vom

4. Februar 2014 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichs kasse ein von Y.___ im Steuerjahr 2010 erzieltes Ein kom men aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 110‘444.-- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 520‘705.-- (Urk. 14/ 22/ 1). Ge stützt darauf setzte die Aus gleichs kasse die persönlichen Bei träge für die selbständige Er werbstätigkeit von Y.___ im Beitragsjahr 2010 mit der an X.___ adres sier ten Nach tragsverfügung vom 14. März 2014 aufgrund eines bei trags pflich tigen Ein kommens von Fr. 111‘600.-- auf Fr. 10‘920.-- (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 14/ 24 ). Dagegen liess X.___ am 23. April 2014 Ein sprache erhe ben (Urk. 14/ 27) . Hernach holte die Ausgleichskasse beim Kantonalen Steueramt Zürich weitere Auskünfte ein (Urk. 14/ 36 , Urk. 14/ 38 , Urk. 14/ 46 ). X.___ liess sich sodann mit Eingaben vom 23. April und 13. Mai 2015 ver nehmen (Urk. 14/ 44 , Urk. 14/ 48 ). Mit Einsprachee ntscheid vom 13. Mai 2015 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 14/50 ). Hier gegen führte

X.___ am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 14/51/1-6). Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 erwog der Einzelrichter

unter Hinweis auf das in BGE 141 V 433 publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 11.

August 2015 , dass die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Bei träge vom ge mel deten Einkommen zuerst de n Zins auf dem im Betrieb investier ten Eigenkapital hätte abziehen müs se n ( Urk. 14/54/6) . Deswegen hob er den angefochtenen Einsprache entscheid vom 13. Mai 2015 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde auf und wie s die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies er die Be schwerde ab ( Urk. 14/54/7).

Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 2 0. Dezem ber 2016 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 14/55/2- 10), worauf das Bundesgericht m it Urteil 9C_855/2016 vom 1 1. Januar 2017 nicht ein trat ( Urk. 14/56).

E. 1.1 Y.___ , Dipl. Architekt ETH, war als Inhaber eines Architekturbüros selbstän dig erwerbstätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 14/

E. 1.2 In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1 4. März 2017 eine neue Nachtrags verfügung, mit welcher sie

- gestützt auf das in Nachachtung des Urteils vom 11.

November

2016 neu berechnete beitragspflichtige Einkommen von Fr. 110’500 .-- - die für das Jahr 2010 von Y.___ geschuldeten persönlichen Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf total Fr. 10'812.60 festsetzte ( Urk. 14/ 61 ). Dagegen liess X.___ am 2 4. März 2017 Einsprache erheben ( Urk. 14/66), welche die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 abwies ( Urk. 6).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf

diese Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht ( Urk.

1).

Das Sozialversicherungsgericht holte m it Verfügung vom 1 5. November 2017 eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und die Kassenakten ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 14 /1-79]), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

E. 2.1 Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 hob d er Einzelrichter in teil weiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.

Mai 2015 de n Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen

- Abzug des Zines auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor der Wiederauf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk.

14/54/6) - an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen (Urk.

14/54) . Streitpunkt im damaligen wie im jetzt vorliegenden Beschwerdeverfahren war und ist das der Beitragsverfügung zugrundliegende selbständige Erwerbseinkommen von Y.___ . Konkret bean tragte die Beschwerdeführerin, dass der nach dem Tod von Y.___ ange fallene Verlust aus der Liquidation seines Architekturbüros, ausgeführt durch die Beschwerdeführerin, mit dem bis zu seinem Tod am 25. Oktober 2010 erzielten Erwerbseinkommen aus selbständi ger Tätigkeit verrechnet wird (U rk. 14/54/4-5). Diesem Vorbringen war der Einzelrichter nicht gefolgt (vgl. dazu die E. 4.2-4.3 und Dispositiv Ziffer 1 Satz 2 [«Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen»] des Urteils vom 11. November 2016).

E. 2.2 Auch wenn Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, werden sie dennoch wie Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich An ge ordneten dient (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325 mit Hinweis).

Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis po sitiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, ver bindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungs ent schei des steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückwei sungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern ( Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 mit Hinweisen ).

E. 2.3 Mit Urteil vom 11. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Erwägung 4.4 rechnerisch umzusetzen. Das reine Erwerbseinkommen sowie die Höhe des Eigenkapitals wurden mit diesem Urteil grundsätzlich festgesetzt. Revi sionsrechtlich neue Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Eine andere Beurteilung der Frage, ob nach dem Tod realisierte Verluste beim im letzten Jahr vor dem Tod erzielten Erwerbsein kommen zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der oben dargelegten Rechtspre chung (E. 2.2) der hiesigen Instanz verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die einzig zu beurteilende rechnerische Seite, das sind einerseits die Umrechnung des reinen Erwerbseinkommens unter Abzug des Eige n kapitalzinses und Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum beitrags pflichten Erwerbseinkommens und andererseits die Festsetzung der darauf geschul deten Beiträge 2010, gibt zu keiner Beanstandung Anlass und wird zu Recht auch nicht gerügt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 9C_159/2017 vom 21. März 2017). Ob und inwieweit dies auch hier (noch) möglich sein wird, obliegt der Beurteilung des Bundesgerichts. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesgericht die Haupt frage des beitragspflichtigen Substrats bis jetzt noch nicht materiellrechtlich beurteilt hat, insbesondere auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2017 ebenfalls nicht eintrat (Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017), ist vorliegend - trotz der Ansicht der hiesigen Instanz, dass letztlich eine res iudicata vorliegt, - auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe des beitragspflichtigen Erwerbs ein kommens einzugehen und die Beurteilung im formell rechtskräftigen einzel richterlichen Entscheid vom 11. November 2016 kurz zu wiederholen , um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00073

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , Dipl. Architekt ETH, war als Inhaber eines Architekturbüros selbstän dig erwerbstätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 14/ 1 ff.). Er verstarb am 25. Oktober 2010 (Urk. 14/2 ). Seine Erbin ist X.___ (vgl. Urk. 14/ 47/2 ). Mit Steuer meldung vom

4. Februar 2014 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Aus gleichs kasse ein von Y.___ im Steuerjahr 2010 erzieltes Ein kom men aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 110‘444.-- sowie ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 520‘705.-- (Urk. 14/ 22/ 1). Ge stützt darauf setzte die Aus gleichs kasse die persönlichen Bei träge für die selbständige Er werbstätigkeit von Y.___ im Beitragsjahr 2010 mit der an X.___ adres sier ten Nach tragsverfügung vom 14. März 2014 aufgrund eines bei trags pflich tigen Ein kommens von Fr. 111‘600.-- auf Fr. 10‘920.-- (inkl. Ver waltungs kosten) fest (Urk. 14/ 24 ). Dagegen liess X.___ am 23. April 2014 Ein sprache erhe ben (Urk. 14/ 27) . Hernach holte die Ausgleichskasse beim Kantonalen Steueramt Zürich weitere Auskünfte ein (Urk. 14/ 36 , Urk. 14/ 38 , Urk. 14/ 46 ). X.___ liess sich sodann mit Eingaben vom 23. April und 13. Mai 2015 ver nehmen (Urk. 14/ 44 , Urk. 14/ 48 ). Mit Einsprachee ntscheid vom 13. Mai 2015 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 14/50 ). Hier gegen führte

X.___ am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 14/51/1-6). Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 erwog der Einzelrichter

unter Hinweis auf das in BGE 141 V 433 publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 11.

August 2015 , dass die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Bei träge vom ge mel deten Einkommen zuerst de n Zins auf dem im Betrieb investier ten Eigenkapital hätte abziehen müs se n ( Urk. 14/54/6) . Deswegen hob er den angefochtenen Einsprache entscheid vom 13. Mai 2015 in teilweiser Gutheis sung der Beschwerde auf und wie s die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies er die Be schwerde ab ( Urk. 14/54/7).

Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 2 0. Dezem ber 2016 Beschwerde beim Bundesgericht ( Urk. 14/55/2- 10), worauf das Bundesgericht m it Urteil 9C_855/2016 vom 1 1. Januar 2017 nicht ein trat ( Urk. 14/56). 1.2

In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 1 4. März 2017 eine neue Nachtrags verfügung, mit welcher sie

- gestützt auf das in Nachachtung des Urteils vom 11.

November

2016 neu berechnete beitragspflichtige Einkommen von Fr. 110’500 .-- - die für das Jahr 2010 von Y.___ geschuldeten persönlichen Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf total Fr. 10'812.60 festsetzte ( Urk. 14/ 61 ). Dagegen liess X.___ am 2 4. März 2017 Einsprache erheben ( Urk. 14/66), welche die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 abwies ( Urk. 6). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf

diese Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht ( Urk.

1).

Das Sozialversicherungsgericht holte m it Verfügung vom 1 5. November 2017 eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und die Kassenakten ein ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 14 /1-79]), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 6, Urk. 14/61) , fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2.

2.1

Mit Urteil AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 hob d er Einzelrichter in teil weiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.

Mai 2015 de n Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen

- Abzug des Zines auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor der Wiederauf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk.

14/54/6) - an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen (Urk.

14/54) . Streitpunkt im damaligen wie im jetzt vorliegenden Beschwerdeverfahren war und ist das der Beitragsverfügung zugrundliegende selbständige Erwerbseinkommen von Y.___ . Konkret bean tragte die Beschwerdeführerin, dass der nach dem Tod von Y.___ ange fallene Verlust aus der Liquidation seines Architekturbüros, ausgeführt durch die Beschwerdeführerin, mit dem bis zu seinem Tod am 25. Oktober 2010 erzielten Erwerbseinkommen aus selbständi ger Tätigkeit verrechnet wird (U rk. 14/54/4-5). Diesem Vorbringen war der Einzelrichter nicht gefolgt (vgl. dazu die E. 4.2-4.3 und Dispositiv Ziffer 1 Satz 2 [«Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen»] des Urteils vom 11. November 2016). 2.2

Auch wenn Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, werden sie dennoch wie Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich An ge ordneten dient (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325 mit Hinweis).

Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis po sitiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, ver bindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungs ent schei des steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückwei sungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern ( Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 mit Hinweisen ). 2.3

Mit Urteil vom 11. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Erwägung 4.4 rechnerisch umzusetzen. Das reine Erwerbseinkommen sowie die Höhe des Eigenkapitals wurden mit diesem Urteil grundsätzlich festgesetzt. Revi sionsrechtlich neue Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Eine andere Beurteilung der Frage, ob nach dem Tod realisierte Verluste beim im letzten Jahr vor dem Tod erzielten Erwerbsein kommen zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der oben dargelegten Rechtspre chung (E. 2.2) der hiesigen Instanz verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die einzig zu beurteilende rechnerische Seite, das sind einerseits die Umrechnung des reinen Erwerbseinkommens unter Abzug des Eige n kapitalzinses und Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum beitrags pflichten Erwerbseinkommens und andererseits die Festsetzung der darauf geschul deten Beiträge 2010, gibt zu keiner Beanstandung Anlass und wird zu Recht auch nicht gerügt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Mit Urteil vom 11. Januar 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 9C_159/2017 vom 21. März 2017). Ob und inwieweit dies auch hier (noch) möglich sein wird, obliegt der Beurteilung des Bundesgerichts. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesgericht die Haupt frage des beitragspflichtigen Substrats bis jetzt noch nicht materiellrechtlich beurteilt hat, insbesondere auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2017 ebenfalls nicht eintrat (Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017), ist vorliegend - trotz der Ansicht der hiesigen Instanz, dass letztlich eine res iudicata vorliegt, - auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe des beitragspflichtigen Erwerbs ein kommens einzugehen und die Beurteilung im formell rechtskräftigen einzel richterlichen Entscheid vom 11. November 2016 kurz zu wiederholen , um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen . 3 .2

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin

zum Abzug des Liquidationsverlusts in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist kurz folgendes entgegenzuhalten:

Ent gegen ihrer Darstellung ( Urk. 2 S. 5 -6 ), trifft es nicht zu, dass die Steuer be hörde den Liquidationsverlust mit dem zuvor erzielten Erwerbseinkom men «zu sam men genommen» hat. Wohl mag es sein , dass die Steuerbehörde den in der Zeit der Liquidation des Architekturbüros durch die Beschwerdeführerin , das heisst nach dem Tod von Y.___ am 2 5. Oktober 2010 bis zum 3 1. Dezember 2010, ent standenen Geschäftsverlust von Fr.

40'210 .-- beim steuerbaren Einkom men der Beschwerde führerin selbst zum Abzug zu gelassen ha t (vgl. die diesbezüg lichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 3. April 2015 [ Urk. 14/44/2]). Dies spricht aber gerade dagegen, dass die Steuerbehörde beim v orliegend zu beurteilenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ von 1. Januar 2010 bis 25.

Oktober 2010

ebenfalls denselben Geschäftsverlust in die Steuereinschätzun g

zur Verrechnung brachte . Ansonsten hätten sie bei zwei verschiedenen Steuersubjekten mit zwei verschiedenen steuer baren Ein kommen zweier Steuerperioden einen Abzug für denselben Geschäfts verlust berücksichtig t. Wie im Urteil des Einzelrichters AB.2015.00027 vom 1 1. November 2016 überdies fest gehalten wurde , hat die Beschwerde füh rerin im Steuerveranlagungsverfahren nicht geltend gemacht, dass der Liquidationsverlust sich auf das Ein kommen von Y.___ im massgebenden Zeitraum ausgewirkt habe und daher zu berück sichtigen sei ( Urk. 14/54/5). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG sind eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste zwar verrechenbar. Darunter sind gemäss Art. 18 Abs. 1 bis AHVV jedoch nur Verluste zu verstehen, die im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Auf zukünftige Liquidationsverluste ist diese Be stim mung nicht anwendbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen ( Urk. 14/54/5-7) . Auch in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist bezüglich der geltend ge machten Verrechnung mit dem Liquidations verlust nicht anders als im Urteil AB.2015.00027

vom 1 1. November 2016 zu entscheiden (vgl. E. 2.2) .

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

2) ist daher abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist (E. 2.3) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher