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9C_566/2024

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden,

Bundesgericht · 2024-10-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_566/2024

Urteil vom 29. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2024 (A 24 22).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2024 betreffend Grundstückgewinnsteuer,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass das Verwaltungsgericht gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe; der Beschwerdeführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, den angefochtenen Entscheid und die verfügbaren Beweismittel beizulegen,

dass sich der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert auseinandersetzt, sondern lediglich pauschal vorbringt, seine Eingabe habe die Anforderungen des Verfahrens klar erfüllt,

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwieweit der angefochtene Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet, und die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger