Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid betreffend Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom
26. Juli 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte ihn deshalb unter anderem auf, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel einzureichen. Für die Nachreichung dieser Unterlagen räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. August 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) nicht eingetreten werde. 3. Mit nicht datiertem Schreiben (Poststempel 24. August 2024) reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine zusätzliche Eingabe ein, ohne jedoch den eingeforderten Entscheid beizulegen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich
- 3 - unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 26. August 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen, entsprach. Auf die Beschwerde vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter keine Kosten erhoben. III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid betreffend Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
E. 2 Mit prozessleitender Verfügung vom
26. Juli 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte ihn deshalb unter anderem auf, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel einzureichen. Für die Nachreichung dieser Unterlagen räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. August 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) nicht eingetreten werde.
E. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
E. 2.2 Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 26. August 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen, entsprach. Auf die Beschwerde vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter keine Kosten erhoben. III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_566/2024 vom 29. Oktober 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 22
4. Kammer Einzelrichter Righetti Aktuarin Hemmi URTEIL vom 3. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid betreffend Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom
26. Juli 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte ihn deshalb unter anderem auf, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel einzureichen. Für die Nachreichung dieser Unterlagen räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. August 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) nicht eingetreten werde. 3. Mit nicht datiertem Schreiben (Poststempel 24. August 2024) reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine zusätzliche Eingabe ein, ohne jedoch den eingeforderten Entscheid beizulegen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich
- 3 - unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 26. August 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen, entsprach. Auf die Beschwerde vom 22. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter keine Kosten erhoben. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_566/2024 vom 29. Oktober 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]