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9C_497/2018

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2018-07-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_497/2018

Urteil vom 20. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

T.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,

c/o AXA Leben AG,

General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Mai 2018 (BV.2018.00011).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Juli 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2018 betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist, wonach die Beitragsforderung aufgrund der Akten ausgewiesen sei und deren Bestand und Höhe von der Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Klageverfahren noch - soweit ersichtlich - vor- oder ausserprozessual (abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag) jemals in Zweifel gezogen worden sei,

dass der Verweis auf letztinstanzlich erstmals eingebrachte Unterlagen ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger