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BV.2018.00011

Beitragsforderung; Gutheissung (BGE 9C_497/2018)

Zürich SozVersG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Satz 2 und Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom20. Februar 2018, mit welcher die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1): „1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26'690.20 nebst Zins von 5% seit dem 09.06.2017 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, vermindert um eine Prämiengutschrift von CHF 6'285.55, Va luta 17.10.2017. 2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (richtig: Z.___) vom 23.06.2017 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein rich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvertrag vom 10. Februar 2016 (Urk. 2/2; vgl. zur Änderung des Firmennamens Handelsregisterauszug vom 22. Februar 2018, Urk. 5) rückwir kend ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 2/2 Ziff. 6.1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe seit Vertragsbeginn die fälligen Vor sorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr die Prämien für das Jahr 2016 und 2017 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten, gesamthaft Fr. 26'690.20, wovon Fr. 6'285.55 infolge Austritt des einzigen Versicherten als Prämiengutschrift abzuziehen seien, schuldig geblieben, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Juni 2017 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Prämienrechnung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2/6) sowie jene vom 25. November 2016 (Urk. 2/8), die Schlussabrechnung vom 8. Mai 2017 sowie den Kontoauszug per 8. Mai 2017 (Urk. 2/10) sowie den Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017 (Urk. 2/11) hinzuweisen ist, die von der Klägerin erhobenen Mahngebühren wie auch die Vertragsauflösungs kosten ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 4 und 6 des Kostenreglements Version 2017 haben (Urk. 2/4),

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Be arbeitungsgebühren“ um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Version 2017 Ziff. 4) geschuldete Summe von Fr. 600.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 50‘000.-- handelt (vgl. dazu den Zah lungsbefehl vom 21. Juni 2017, Urk. 2/11) und die geforderten Verzugszinsen

ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als be gründet erweist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 26'690.20 nebst Zins von 5 % seit dem 9. Juni 2017 und Fr. 600.-- Bearbei tungsgebühren zu bezahlen, vermindert um eine Prämiengutschrift von Fr. 6'285.55 (Valuta 17. Oktober 2017), der in der Betreibung Nr. 119587 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017, Urk. 2/11) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26'690.20 nebst Zins von 5 % seit 9. Juni 2017 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, vermindert um eine Prä miengutschrift von Fr. 6'285.55 (Valuta 17. Oktober 2017), und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbe fehl vom 21. Juni 2017) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti