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9C_218/2013

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2013-04-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_218/2013 {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013,

in Erwägung,

dass auf das nicht näher begründete, keine formelle oder materielle Ausstandsgründe bezeichnende Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer nicht einzutreten ist,

dass überdies ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012, 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde und auf das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht stattfindet,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde (eingeschlossen das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung) nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer