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B-1307/2026

B-1307/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Ressort Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um Registrierung ihres am [Angabe Datum] erworbenen ausländischen Diploms in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister (MedReg) ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 hat A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (Beschwerdeverfahren B-152/2026; nachfolgend: Hauptverfahren) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Registrierungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Sie ersuchte ferner darum, die Vorinstanz von der Akteneinsicht in ihre persönlichen Finanzunterlagen auszuschliessen. Alternativ sei darüber ein separates Verfahren zu führen. C. Am 12. Januar 2026 bestätigte Instruktionsrichterin Mia Fuchs den Eingang des Rechtsmittels (in Vertretung unterzeichnet durch Richter Christoph Errass). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 forderte die Instruktionsrichterin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Januar 2026 nach. Bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Belegen werde aufgrund der Akten entschieden. Am 20. Januar 2026 erkundigte sich die Gesuchstellerin telefonisch nach den einzureichenden Unterlagen beim zuständigen Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth und kündigte eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht an. Am 20. und 21. Januar 2026 sandte die Gesuchstellerin mehrere Nachrichten per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 erklärte die Instruktionsrichterin, dass elektronische Eingaben im Beschwerdeverfahren zwar zulässig seien, jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen müssten (die näher erläutert wurden), ansonsten sie per Post einzureichen seien. Die bis anhin eingegangenen elektronischen Eingaben könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllten. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (eingegangen am 26. Januar 2026) reichte die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen ein und beantragte den Ausstand von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein. Der Zwischenentscheid erging unter dem Vorsitz von Richterin Mia Fuchs mit Richterin Eva Schneeberger und Richter Pascal Richard. Eingesetzter Gerichtsschreiber war Dr. iur. Urs Küpfer. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragt die Gesuchstellerin Folgendes: "1. Aufhebung des Zwischenentscheids vom 11.2.2026 (empfangen am 18.2.2026)

2. Ausstand der Verfahrensleiterin/Instruktionsrichterin Fuchs und deren Gerichtsschreibers Weyeneth und dessen Beurteilung durch die unabhängige Instanz, sowie (gem. Art. 34 Abs. 1b BGG) Ausstand der Schneeberger/Richard/Küpfer für das Aufhebungsverfahren und künftige Verfahrensführung im Hauptverfahren

3. Aufhebung der Verfügung vom 15.1.2026 aus formellen und materiellen Gründen

4. Eingehen auf und die Bearbeitung der Anträge aus der Replik vom 26.1.2026 (die allesamt im hier aufzuhebenden Zwischenentscheid ignoriert wurden)

5. Verbot der Datenverarbeitung der Daten über Beschwerdeführerin seitens der Instruktionsrichterin Fuchs und deren Gerichtsschreibers Weyeneth (Art. 32 Abs. 2 Pff. b DSG)

6. Korrektur der Eingabe zur Nationalität der Beschwerdeführerin

7. Künftige Transparenz in der Identität involvierten Gerichtsschreiber und Verfahrensleitung

8. Bereits in der Beschwerde (Art. 3 des Beschwerdebegehrens) ersucht, aber offensichtlich vom Gerichtsschreiber und nun auch im hier angefochtenen Entscheid wiederholt datenschutzverletzend missachtet, wird erneut beantragt, dass Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege, aus Datenschutzgründen separat, ohne Vorinstanz behandelt wird und nicht an sie geteilt wird. Gerichtsschreiber hat bereits den Datenschutz der Beschwerdeführerin verletzt, indem er die Details über deren finanzielle Verhältnisse mit der Vorinstanz geteilt hat.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz" E. Mit Stellungnahmen vom 23. und 24. Februar sowie vom 3. März 2026 verneinen Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. F. Mit Stellungnahme vom 17. März 2026 äussert sich die Gesuchstellerin erneut und ergänzt ihre Anträge: Sie beantragt die Nachreichung der fehlenden eigenhändig unterschriebenen Stellungnahme von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth sowie einen Abgleich der Unterschriften von Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde im Hauptverfahren zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, wie den Entscheid über ein Ausstandsbegehren, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1).

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 VGG). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei die Abteilungen am Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper) entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG), zumal gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren später - mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist - keine Beschwerde mehr offensteht (Art. 92 Abs. 2 BGG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 1102).

E. 1.3 Die Gesuchstellerin ist Partei im Hauptverfahren B-152/2026 und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens berechtigt. Sie beantragt den Ausstand der betroffenen Gerichtspersonen ein paar Tage nach dem Versand des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026, mit dem (u.a.) ausstandsbegründende Tatsachen gesetzt worden sein sollen. Die verfahrensleitenden Verfügungen und Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Gesuchstellerin in ihrer Begründung bezieht, datieren vom 12., 15. und 22. Januar 2026. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Ausstandsbegehren, soweit Richterin Mia Fuchs betreffend, einzutreten ist (Antrag 2 der Eingabe vom 19. Februar 2026). Antrag 3 ist ebenfalls entgegenzunehmen, da er die (prozessuale) Folge der allfälligen Bejahung eines Ausstandsgrunds bezüglich Richterin Mia Fuchs betrifft.

E. 1.4 Die Anträge 1 und 2, soweit Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth betreffend, sind unzulässig, da dieser am Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 nicht mitgewirkt hat und der Zwischenentscheid (gemäss Gerichtsurkunde und Angaben der Gesuchstellerin zugestellt am 18. Februar 2026) über das Ausstandsbegehren betreffend Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth beim Bundesgericht unangefochten blieb. Sämtliche Ausführungen der Gesuchstellerin, die sich auf den geltend gemachten und inzwischen beurteilten Ausstand von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth beziehen, gehen an der Sache vorbei, weshalb Dr. iur. Robert Weyeneth im vorliegenden Ausstandsverfahren auch nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Der Antrag auf Nachreichung seiner unterzeichneten Stellungnahme erweist sich daher als gegenstandslos. Die Beständigkeit des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026 kann vorliegend nicht beurteilt werden. Der fragliche Zwischenentscheid kann nur insoweit zum Streitgegenstand erhoben werden, als es die Folgen der Bejahung eines Ausstandsgrunds bezüglich der Mitglieder des Spruchkörpers und des eingesetzten Gerichtsschreibers des fraglichen Zwischenentscheids betrifft. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge 4-8; diese betreffen das Hauptverfahren und stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Ausstandsbegehren und damit zum Streitgegenstand. Der Antrag auf Abgleich der Unterschriften von Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da die bisherigen zwei Verfügungen im Hauptverfahren von Richter Christoph Errass und Richterin Mia Fuchs und das Schreiben vom 22. Januar 2026 ebenfalls von Richterin Mia Fuchs unterzeichnet wurden (oben Sachverhalt C.).

E. 2.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 BGG). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

E. 2.2 Die Gesuchsellerin beruft sich ausdrücklich auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG. Richterin Mia Fuchs führt diesbezüglich aus, dass eine entsprechende Begründung fehle. Es sei aber auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig gewesen sein solle. Tatsächlich kann ausgeschlossen werden, dass Richterin Mia Fuchs in einer der genannten Funktionen in derselben Angelegenheit - das Verfahren um Eintragung des ausländischen Diploms der Gesuchstellerin in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister - bereits tätig gewesen ist. Auch Überschneidungen mit allfälligen anderen früheren Verfahren sind nicht ersichtlich (vgl. Isabelle Häner, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kenubühler, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018 [nachfolgend: BSK-BGG], Art. 34 N 13). Weder die Mitwirkung an einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen noch an einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege begründen eine unzulässige Vorbefasstheit (BGE 131 I 113 E. 3.6 f.), wobei Richterin Mia Fuchs im Hauptverfahren bisher weder eine vorsorgliche Massnahme getroffen noch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren gegen Richterin Mia Fuchs zudem damit, dass ihr Verhalten offensichtlich willkürlich sei und dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht nicht entspreche. Sie habe im Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 gesetzeswidrige Falschaussagen getätigt und zeige, dass sie die Akten nicht gesichtet und überprüft habe. Sie lasse sich unzulässigerweise vom Gerichtsschreiber vertreten, was die Unterschriften der bisherigen Verfügungen im Hauptverfahren belegten, habe keine einzige Verfügung selber verfasst und vernachlässige ihre Aufsichtspflicht, indem sie den Gerichtsschreiber unbeaufsichtigt arbeiten lasse. Das Resultat sei ein dilettantischer, amtsmissbräuchlicher Umgang mit dem Verfahren. Zudem verschleppe sie das Verfahren: Der Fall sei ab dem 21. Januar 2026 einen Monat lang nicht mehr bearbeitet worden. Die Gesuchstellerin habe das Recht auf eine sorgfältige Bearbeitung ihrer Beschwerde sowie auf eine angemessene Würdigung der eingereichten Unterlagen und Anträge. Eine sachliche Fallbearbeitung sei unter der aktuellen Verfahrensleitung nicht gewährleistet. Die Meinungsbildung sei für das noch zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussichtlich beeinflusst, was sich aus den inhaltlichen Ausführungen im Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 und aus der Verfügung vom 15. Januar 2026 ergebe, mit welcher die Gesuchstellerin aufgefordert worden sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu belegen.

E. 2.4 Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N 3; Isabelle Häner, BSK-BGG, Art. 34 N 19). Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; bezogen auf Staatsanwälte: BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Eine angeblich falsche Rechtsauffassung begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Auch liegt kein Ausdruck von Parteilichkeit vor bei Ungeschicklichkeiten, einzelnen verbalen Entgleisungen, Unhöflichkeiten sowie Ungehaltenheiten, soweit es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 3.2.4). Vorliegend ergeben sich aus dem bisherigen Verfahrensgang im Hauptverfahren (oben Sachverhalt C.) keine Hinweise auf besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten.

E. 2.5 Sollte sich die Gesuchstellerin auf den Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG berufen (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1), indem sie Richterin Mia Fuchs eine willkürliche Verfahrensverschleppung, rechtswidrige Falschaussagen, eine Lüge, Pflichtverletzungen und Unterlassungen, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sowie eine dilettantische Arbeitsweise und einen amtsmissbräuchlichen Verfahrensumgang vorwirft, ist festzuhalten, dass eine Befangenheit erst vorliegt, wenn Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der Parteien (BGE 140 III 221 E. 4.1). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die betroffene Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Das heisst, es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2). Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 133 I 1 E. 6.2). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin geht hervor, dass sie mit der Verfahrensführung von Richterin Mia Fuchs in vielerlei Hinsicht nicht einverstanden ist. Darin sind jedoch keine Umstände zu erblicken, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Richterin Mia Fuchs zu erwecken.

E. 2.6 Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, dass Richterin Mia Fuchs nicht am Bundesverwaltungsgericht tätig sein dürfe, weil sie gleichzeitig nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt sei. Zur Begründung beruft sich die Gesuchstellerin auf Art. 6 Abs. 1 und 4 VGG. Soweit damit überhaupt ein Ausstandsgrund für das Hauptverfahren vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass Richterin Mia Fuchs kein Amt ausübt, dass unvereinbar mit ihrem Amt als Bundesverwaltungsrichterin ist. Insbesondere gehört sie weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht an und steht in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund (Art. 6 Abs. 1 VGG). Als Bundesverwaltungsrichterin mit einem Teilzeitpensum darf sie ein Amt eines Kantons bekleiden (Art. 6 Abs. 4 VGG e contrario).

E. 2.7 Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die eine Befangenheit von Richterin Mia Fuchs im Hauptverfahren begründen könnten. Die Gesuchstellerin kritisiert im Übrigen den getroffenen Zwischenentscheid inhaltlich in der Sache und soweit darin der bisherige Verfahrensgang im Hauptverfahren dargestellt wird, worauf im vorliegenden Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch nicht einzugehen ist (oben E. 1.4).

E. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet den geltend gemachten Ausstandsgrund bezüglich Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer nicht weiter. Sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern ein Ausstandsgrund bei den genannten Gerichtspersonen vorliegen könnte. Offensichtlich bezieht sich die Gesuchstellerin einzig auf die Tatsache, dass die abgelehnten Gerichtspersonen am Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 mitgewirkt haben, mit dem auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin in Bezug auf Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth nicht eingetreten wurde. Diese Annahme wird durch die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2026 bestätigt, worin sie den "Ausstand der Mitwirkenden aus dem Zwischenentscheid vom 11.2.2026 [...] für dieses Verfahren (B-1307/2026) beantragt, da die de-facto in der gleichen Sache (dem Zwischenentscheid vom 11.2.2026 und in diesem Verfahren) tätig gewesen wären". Sie wirft Richterin Eva Schneeberger "fehlende Neutralität/Distanz" vor, weil sie in ihrer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eine in der Verfahrenskorrespondenz unzulässige, persönliche Anrede verwendet habe. Auch seien Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer "nicht mehr neutral". Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die knappen unbegründeten Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspersonen untermauerten den Dilettantismus und die Verletzung aller Ansprüche nach Art. 29 und Art. 30 der Bundesverfassung.

E. 3.2 Ausstandsbegehren, die mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, sind unzulässig (Urteil des BGer 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 3; Andreas Güngerich, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, Art. 36 N 6). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind dagegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (Urteile des BVGer B-7563/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4 und A-4046/2021 vom 28. Juli 2023 E. 7.4.11 m.H.). Ausstandsbegehren, die einzig damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind demnach unzulässig (und nicht lediglich materiell unbegründet; vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 5D_183/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1, 9C_218/2013 vom 22. April 2013, 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1, 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen, was vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb das Ausstandsgesuch in Bezug auf Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer von Vornherein unzulässig und darauf nicht einzutreten ist.

E. 4 Das Ausstandsbegehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Gesuchstellerin im Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, sind die Kosten des Ausstandsverfahrens zur Hauptsache zu schlagen.

E. 6 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 Bst. t BGG). Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Beim Hauptverfahren geht es in der Sache jedoch nicht um die Bewertung einer Prüfung, sondern um eine Frage der Registrierung eines ausländischen Diploms ins Medizinalberuferegister, weshalb die Ausnahmebestimmung voraussichtlich nicht greift.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren betreffend das Hauptverfahren B-152/2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.
  3. Dieser Zwischenentscheid geht an die Gesuchstellerin, Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer sowie die Medizinalberufekommission (MEBEKO) als Vorinstanz im Hauptverfahren B-152/2026. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an: - die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) - Richterin Mia Fuchs (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen) - Richterin Eva Schneeberger (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen) - Richter Pascal Richard (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen) - Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen) - die Medizinalberufekommission (MEBEKO) als Vorinstanz im Hauptverfahren B-152/2026 (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1307/2026 Zwischenentscheid vom 20. April 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Partei A._______, Gesuchstellerin. Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-152/2026. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Ressort Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um Registrierung ihres am [Angabe Datum] erworbenen ausländischen Diploms in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister (MedReg) ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 hat A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (Beschwerdeverfahren B-152/2026; nachfolgend: Hauptverfahren) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Registrierungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Sie ersuchte ferner darum, die Vorinstanz von der Akteneinsicht in ihre persönlichen Finanzunterlagen auszuschliessen. Alternativ sei darüber ein separates Verfahren zu führen. C. Am 12. Januar 2026 bestätigte Instruktionsrichterin Mia Fuchs den Eingang des Rechtsmittels (in Vertretung unterzeichnet durch Richter Christoph Errass). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 forderte die Instruktionsrichterin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Januar 2026 nach. Bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Belegen werde aufgrund der Akten entschieden. Am 20. Januar 2026 erkundigte sich die Gesuchstellerin telefonisch nach den einzureichenden Unterlagen beim zuständigen Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth und kündigte eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht an. Am 20. und 21. Januar 2026 sandte die Gesuchstellerin mehrere Nachrichten per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 erklärte die Instruktionsrichterin, dass elektronische Eingaben im Beschwerdeverfahren zwar zulässig seien, jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen müssten (die näher erläutert wurden), ansonsten sie per Post einzureichen seien. Die bis anhin eingegangenen elektronischen Eingaben könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllten. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (eingegangen am 26. Januar 2026) reichte die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen ein und beantragte den Ausstand von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein. Der Zwischenentscheid erging unter dem Vorsitz von Richterin Mia Fuchs mit Richterin Eva Schneeberger und Richter Pascal Richard. Eingesetzter Gerichtsschreiber war Dr. iur. Urs Küpfer. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragt die Gesuchstellerin Folgendes: "1. Aufhebung des Zwischenentscheids vom 11.2.2026 (empfangen am 18.2.2026)

2. Ausstand der Verfahrensleiterin/Instruktionsrichterin Fuchs und deren Gerichtsschreibers Weyeneth und dessen Beurteilung durch die unabhängige Instanz, sowie (gem. Art. 34 Abs. 1b BGG) Ausstand der Schneeberger/Richard/Küpfer für das Aufhebungsverfahren und künftige Verfahrensführung im Hauptverfahren

3. Aufhebung der Verfügung vom 15.1.2026 aus formellen und materiellen Gründen

4. Eingehen auf und die Bearbeitung der Anträge aus der Replik vom 26.1.2026 (die allesamt im hier aufzuhebenden Zwischenentscheid ignoriert wurden)

5. Verbot der Datenverarbeitung der Daten über Beschwerdeführerin seitens der Instruktionsrichterin Fuchs und deren Gerichtsschreibers Weyeneth (Art. 32 Abs. 2 Pff. b DSG)

6. Korrektur der Eingabe zur Nationalität der Beschwerdeführerin

7. Künftige Transparenz in der Identität involvierten Gerichtsschreiber und Verfahrensleitung

8. Bereits in der Beschwerde (Art. 3 des Beschwerdebegehrens) ersucht, aber offensichtlich vom Gerichtsschreiber und nun auch im hier angefochtenen Entscheid wiederholt datenschutzverletzend missachtet, wird erneut beantragt, dass Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege, aus Datenschutzgründen separat, ohne Vorinstanz behandelt wird und nicht an sie geteilt wird. Gerichtsschreiber hat bereits den Datenschutz der Beschwerdeführerin verletzt, indem er die Details über deren finanzielle Verhältnisse mit der Vorinstanz geteilt hat.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz" E. Mit Stellungnahmen vom 23. und 24. Februar sowie vom 3. März 2026 verneinen Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. F. Mit Stellungnahme vom 17. März 2026 äussert sich die Gesuchstellerin erneut und ergänzt ihre Anträge: Sie beantragt die Nachreichung der fehlenden eigenhändig unterschriebenen Stellungnahme von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth sowie einen Abgleich der Unterschriften von Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde im Hauptverfahren zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, wie den Entscheid über ein Ausstandsbegehren, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 VGG). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei die Abteilungen am Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper) entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG), zumal gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren später - mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist - keine Beschwerde mehr offensteht (Art. 92 Abs. 2 BGG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 1102). 1.3 Die Gesuchstellerin ist Partei im Hauptverfahren B-152/2026 und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens berechtigt. Sie beantragt den Ausstand der betroffenen Gerichtspersonen ein paar Tage nach dem Versand des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026, mit dem (u.a.) ausstandsbegründende Tatsachen gesetzt worden sein sollen. Die verfahrensleitenden Verfügungen und Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Gesuchstellerin in ihrer Begründung bezieht, datieren vom 12., 15. und 22. Januar 2026. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Ausstandsbegehren, soweit Richterin Mia Fuchs betreffend, einzutreten ist (Antrag 2 der Eingabe vom 19. Februar 2026). Antrag 3 ist ebenfalls entgegenzunehmen, da er die (prozessuale) Folge der allfälligen Bejahung eines Ausstandsgrunds bezüglich Richterin Mia Fuchs betrifft. 1.4 Die Anträge 1 und 2, soweit Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth betreffend, sind unzulässig, da dieser am Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 nicht mitgewirkt hat und der Zwischenentscheid (gemäss Gerichtsurkunde und Angaben der Gesuchstellerin zugestellt am 18. Februar 2026) über das Ausstandsbegehren betreffend Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth beim Bundesgericht unangefochten blieb. Sämtliche Ausführungen der Gesuchstellerin, die sich auf den geltend gemachten und inzwischen beurteilten Ausstand von Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth beziehen, gehen an der Sache vorbei, weshalb Dr. iur. Robert Weyeneth im vorliegenden Ausstandsverfahren auch nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Der Antrag auf Nachreichung seiner unterzeichneten Stellungnahme erweist sich daher als gegenstandslos. Die Beständigkeit des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026 kann vorliegend nicht beurteilt werden. Der fragliche Zwischenentscheid kann nur insoweit zum Streitgegenstand erhoben werden, als es die Folgen der Bejahung eines Ausstandsgrunds bezüglich der Mitglieder des Spruchkörpers und des eingesetzten Gerichtsschreibers des fraglichen Zwischenentscheids betrifft. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge 4-8; diese betreffen das Hauptverfahren und stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Ausstandsbegehren und damit zum Streitgegenstand. Der Antrag auf Abgleich der Unterschriften von Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da die bisherigen zwei Verfügungen im Hauptverfahren von Richter Christoph Errass und Richterin Mia Fuchs und das Schreiben vom 22. Januar 2026 ebenfalls von Richterin Mia Fuchs unterzeichnet wurden (oben Sachverhalt C.). 2. 2.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 BGG). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. 2.2 Die Gesuchsellerin beruft sich ausdrücklich auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG. Richterin Mia Fuchs führt diesbezüglich aus, dass eine entsprechende Begründung fehle. Es sei aber auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig gewesen sein solle. Tatsächlich kann ausgeschlossen werden, dass Richterin Mia Fuchs in einer der genannten Funktionen in derselben Angelegenheit - das Verfahren um Eintragung des ausländischen Diploms der Gesuchstellerin in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister - bereits tätig gewesen ist. Auch Überschneidungen mit allfälligen anderen früheren Verfahren sind nicht ersichtlich (vgl. Isabelle Häner, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kenubühler, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018 [nachfolgend: BSK-BGG], Art. 34 N 13). Weder die Mitwirkung an einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen noch an einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege begründen eine unzulässige Vorbefasstheit (BGE 131 I 113 E. 3.6 f.), wobei Richterin Mia Fuchs im Hauptverfahren bisher weder eine vorsorgliche Massnahme getroffen noch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat. 2.3 Die Gesuchstellerin begründet das Ausstandsbegehren gegen Richterin Mia Fuchs zudem damit, dass ihr Verhalten offensichtlich willkürlich sei und dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht nicht entspreche. Sie habe im Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 gesetzeswidrige Falschaussagen getätigt und zeige, dass sie die Akten nicht gesichtet und überprüft habe. Sie lasse sich unzulässigerweise vom Gerichtsschreiber vertreten, was die Unterschriften der bisherigen Verfügungen im Hauptverfahren belegten, habe keine einzige Verfügung selber verfasst und vernachlässige ihre Aufsichtspflicht, indem sie den Gerichtsschreiber unbeaufsichtigt arbeiten lasse. Das Resultat sei ein dilettantischer, amtsmissbräuchlicher Umgang mit dem Verfahren. Zudem verschleppe sie das Verfahren: Der Fall sei ab dem 21. Januar 2026 einen Monat lang nicht mehr bearbeitet worden. Die Gesuchstellerin habe das Recht auf eine sorgfältige Bearbeitung ihrer Beschwerde sowie auf eine angemessene Würdigung der eingereichten Unterlagen und Anträge. Eine sachliche Fallbearbeitung sei unter der aktuellen Verfahrensleitung nicht gewährleistet. Die Meinungsbildung sei für das noch zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussichtlich beeinflusst, was sich aus den inhaltlichen Ausführungen im Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 und aus der Verfügung vom 15. Januar 2026 ergebe, mit welcher die Gesuchstellerin aufgefordert worden sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu belegen. 2.4 Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N 3; Isabelle Häner, BSK-BGG, Art. 34 N 19). Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; bezogen auf Staatsanwälte: BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Eine angeblich falsche Rechtsauffassung begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des BGer 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Auch liegt kein Ausdruck von Parteilichkeit vor bei Ungeschicklichkeiten, einzelnen verbalen Entgleisungen, Unhöflichkeiten sowie Ungehaltenheiten, soweit es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 3.2.4). Vorliegend ergeben sich aus dem bisherigen Verfahrensgang im Hauptverfahren (oben Sachverhalt C.) keine Hinweise auf besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. 2.5 Sollte sich die Gesuchstellerin auf den Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG berufen (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1), indem sie Richterin Mia Fuchs eine willkürliche Verfahrensverschleppung, rechtswidrige Falschaussagen, eine Lüge, Pflichtverletzungen und Unterlassungen, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sowie eine dilettantische Arbeitsweise und einen amtsmissbräuchlichen Verfahrensumgang vorwirft, ist festzuhalten, dass eine Befangenheit erst vorliegt, wenn Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der Parteien (BGE 140 III 221 E. 4.1). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die betroffene Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Das heisst, es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2). Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 133 I 1 E. 6.2). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin geht hervor, dass sie mit der Verfahrensführung von Richterin Mia Fuchs in vielerlei Hinsicht nicht einverstanden ist. Darin sind jedoch keine Umstände zu erblicken, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Richterin Mia Fuchs zu erwecken. 2.6 Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, dass Richterin Mia Fuchs nicht am Bundesverwaltungsgericht tätig sein dürfe, weil sie gleichzeitig nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt sei. Zur Begründung beruft sich die Gesuchstellerin auf Art. 6 Abs. 1 und 4 VGG. Soweit damit überhaupt ein Ausstandsgrund für das Hauptverfahren vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass Richterin Mia Fuchs kein Amt ausübt, dass unvereinbar mit ihrem Amt als Bundesverwaltungsrichterin ist. Insbesondere gehört sie weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht an und steht in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund (Art. 6 Abs. 1 VGG). Als Bundesverwaltungsrichterin mit einem Teilzeitpensum darf sie ein Amt eines Kantons bekleiden (Art. 6 Abs. 4 VGG e contrario). 2.7 Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die eine Befangenheit von Richterin Mia Fuchs im Hauptverfahren begründen könnten. Die Gesuchstellerin kritisiert im Übrigen den getroffenen Zwischenentscheid inhaltlich in der Sache und soweit darin der bisherige Verfahrensgang im Hauptverfahren dargestellt wird, worauf im vorliegenden Verfahren betreffend das Ausstandsgesuch nicht einzugehen ist (oben E. 1.4). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet den geltend gemachten Ausstandsgrund bezüglich Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer nicht weiter. Sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern ein Ausstandsgrund bei den genannten Gerichtspersonen vorliegen könnte. Offensichtlich bezieht sich die Gesuchstellerin einzig auf die Tatsache, dass die abgelehnten Gerichtspersonen am Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 mitgewirkt haben, mit dem auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin in Bezug auf Gerichtsschreiber Dr. iur. Robert Weyeneth nicht eingetreten wurde. Diese Annahme wird durch die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2026 bestätigt, worin sie den "Ausstand der Mitwirkenden aus dem Zwischenentscheid vom 11.2.2026 [...] für dieses Verfahren (B-1307/2026) beantragt, da die de-facto in der gleichen Sache (dem Zwischenentscheid vom 11.2.2026 und in diesem Verfahren) tätig gewesen wären". Sie wirft Richterin Eva Schneeberger "fehlende Neutralität/Distanz" vor, weil sie in ihrer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eine in der Verfahrenskorrespondenz unzulässige, persönliche Anrede verwendet habe. Auch seien Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer "nicht mehr neutral". Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die knappen unbegründeten Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspersonen untermauerten den Dilettantismus und die Verletzung aller Ansprüche nach Art. 29 und Art. 30 der Bundesverfassung. 3.2 Ausstandsbegehren, die mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, sind unzulässig (Urteil des BGer 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (Karl Spühler/Heinz Aemisegger/Annette Dolge/Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N 3; Andreas Güngerich, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, Art. 36 N 6). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind dagegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (Urteile des BVGer B-7563/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4 und A-4046/2021 vom 28. Juli 2023 E. 7.4.11 m.H.). Ausstandsbegehren, die einzig damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind demnach unzulässig (und nicht lediglich materiell unbegründet; vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 5D_183/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1, 9C_218/2013 vom 22. April 2013, 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1, 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen, was vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb das Ausstandsgesuch in Bezug auf Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer von Vornherein unzulässig und darauf nicht einzutreten ist.

4. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Gesuchstellerin im Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, sind die Kosten des Ausstandsverfahrens zur Hauptsache zu schlagen.

6. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 Bst. t BGG). Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Beim Hauptverfahren geht es in der Sache jedoch nicht um die Bewertung einer Prüfung, sondern um eine Frage der Registrierung eines ausländischen Diploms ins Medizinalberuferegister, weshalb die Ausnahmebestimmung voraussichtlich nicht greift. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren betreffend das Hauptverfahren B-152/2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.

3. Dieser Zwischenentscheid geht an die Gesuchstellerin, Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer sowie die Medizinalberufekommission (MEBEKO) als Vorinstanz im Hauptverfahren B-152/2026. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

- Richterin Mia Fuchs (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen)

- Richterin Eva Schneeberger (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen)

- Richter Pascal Richard (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen)

- Gerichtsschreiber Dr. iur. Urs Küpfer (interne Post; Beilage: Kopie Stellungnahme Gesuchstellerin vom 17. März 2026 inkl. Beilagen)

- die Medizinalberufekommission (MEBEKO) als Vorinstanz im Hauptverfahren B-152/2026 (Einschreiben)