Sachverhalt
A.
A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) wurden bezüglich der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperioden 2016 und 2017, sowohl von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KSTV/GR bzw. Kanton Graubünden) als auch von der Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino (nachfolgend: DdC/TI bzw. Kanton Tessin) veranlagt. Beide Kantone waren davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt der Eheleute A.________ während der Dauer der streitbetroffenen Steuerperioden auf ihrem Gebiet gelegen habe, weshalb die Eheleute A.________ dort persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig (gewesen) seien.
A.b. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhoben die Steuerpflichtigen bei der DdC/TI Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen des Kantons Tessin.
A.c. Noch ehe die DdC/TI über die Einsprache entschieden hatte, gelangten die Steuerpflichtigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) und ersuchten sie diese um Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer, dies ab der Steuerperiode 2016 (Schreiben vom 23. September 2024).
A.d. Die DdC/TI wies die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 22. November 2021 ab (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025). Die Steuerpflichtigen erhoben am 27. Juni 2025 bei der Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello del Cantone Ticino Beschwerde gegen den Einspracheentscheid.
A.e. Mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2025 sistierte die ESTV das Verfahren auf Feststellung des Veranlagungsortes bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Tessin, Steuerperioden 2016 und 2017.
B.
B.a. Die Steuerpflichtigen wandten sich gegen den Entscheid vom 17. Juli 2025 mit Eingabe vom 12. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Zwischenentscheid der ESTV sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Beurteilung der Hauptsache an die ESTV zurückzuweisen. Weiter sei der Einspracheentscheid der DdC/TI vom 28. Mai 2025 in Bezug auf die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2016 und 2017 als nichtig zu erklären.
Die Steuerpflichtigen machten geltend, dass die Vorinstanz mit der Sistierung des Verfahrens gegen Bundesrecht verstosse. Entscheidend sei, dass die ESTV aufgrund von Art. 108 DBG (SR 641.11) gehalten sei, materiell über die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon sei einzig zulässig, wenn die Sache für die Staats- und Gemeindesteuern bereits spruchreif sei. Dies sei nicht der Fall.
B.b. Mit Urteil vom 3. Februar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gut, soweit es auf die Sache eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass die ESTV in einem Verfahren gemäss Art. 108 DBG "über den Veranlagungsort grundsätzlich selbständig und aufgrund einer eigenen materiellen Beurteilung" zu entscheiden habe. Die Sistierung des Verfahrens nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des jeweiligen Kantons lasse sich mit der Konzeption, wie sie dem Bundesgesetzgeber bei Schaffung von Art. 108 DBG vorgeschwebt sei, nicht vereinbaren.
C.
C.a.
Die ESTV gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Verfahren sei bis zur Eröffnung des Urteils im Verfahren 9C_508/2025 zu sistieren (Antrag 1). Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Zwischenentscheid der ESTV vom 17. Juli 2015 in Sachen Sistierung sei zu bestätigen (Antrag 2).
C.b. Gleichzeitig wurde das Urteil vom 3. Februar 2026 des Bundesverwaltungsgerichts auch von der DdC/TI mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen an das Bundesgericht angefochten (s. dazu das Verfahren 9C_172/2026, welches ebenfalls mit heutigem Urteil erledigt wird).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 152 III 71 E. 2), da es sich bei den im bundesgerichtlichen Verfahren herrschenden Sachurteilsvoraussetzungen um Bundesgesetzesrecht handelt (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; BGE 151 II 11 E. 4.1).
Die sachverhaltlichen Grundlagen, aus welchen die Zulässigkeit der Beschwerde hergeleitet werden, sind indes von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, soweit sie nicht auf der Hand liegen (BGE 145 II 121 E. 1). Fehlt auch nur eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Beschwerdesache nicht einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Nachzugehen ist unter den Sachurteilsvoraussetzungen insbesondere der Frage, ob die ESTV sich tatsächlich auf eine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 BGG zu stützen vermöge, wie diese geltend macht.
E. 1.2 Die ESTV begründet ihre Legitimation folgendermassen (Beschwerde, Ziff. 4) :
"Die ESTV hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zur Beschwerde berechtigt sind, gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wie vorliegend die ESTV (vgl. Art. 102 DBG), wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich (siehe dazu Art. 108 Abs. 1 DBG) verletzen kann. Die ESTV ist daher legitimiert, Beschwerde zu erheben, da sie in ihrem Aufgabenbereich - Bestimmung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 108 DBG
- betroffen ist."
Die ESTV beruft sich mithin auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG . Demnach sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt "die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann".
E. 1.3 Zur Klärung der Legitimationsfrage ist von den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auszugehen.
E. 1.3.1 Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Be-fugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 2, Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es besteht das "kantonale" Pflichtrecht, die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen. Die Wahrnehmung dieses Pflichtrechts unterliegt der Aufsicht der Eidgenossenschaft (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG; zum Ganzen: BGE 151 II 101 E. 2.1, mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen bzw. den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der Fassung vom 28. November 2004; BGE 151 II 101 E. 2.3.1). Der gegenwärtig massgebende Verteilschlüssel geht aus Art. 196 Abs. 1 DBG hervor, dieser in der Fassung vom 28. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 2395 2413).
E. 1.3.3 Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu. Entsprechend gilt kollisionsrechtlich die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar (
tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (BGE 151 II 101 E. 2.2.1).
E. 1.3.4 Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können, etwa wenn eine Kapitalgesellschaft Sitz im Kanton A hat und Betriebsstätten in den Kantonen B, C und D unterhält. Entsprechend ist die Kapitalgesellschaft in diesen drei Kantonen wirtschaftlich zugehörig und daher beschränkt steuerpflichtig. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; BGE 151 II 101 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.5 Für den Fall, dass zwei oder mehrere Kantone von der persönlichen Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person zu ihrem Kanton ausgehen, woraus sie ihre eigene Zuständigkeit bzw. die Unzuständigkeit des anderen Kantons ableiten, besteht zur Klärung bzw. Streitschlichtung ein besonderes Institut: Gemäss Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG verfügt die ESTV über das "eidgenössische" Pflichtrecht, den Ort der Veranlagung festzustellen und darüber eine Verfügung zu treffen (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG). Diese Verfügung, sobald rechtskräftig geworden, ist für alle betroffenen Kreise verbindlich, also für die beteiligten Kantone und Gemeinden ebenso wie für die steuerpflichtige Person (BGE 151 II 101 E. 2.2.3). Zeigt sich anlässlich der von der ESTV anzustellenden Prüfung, dass ein Kanton unzuständig ist und seine Zuständigkeit dennoch bereits hauptfrageweise (im Rahmen einer Steuerhoheitsverfügung) oder vorfrageweise (bei Erlass der Veranlagungsverfügung) beansprucht hat, so bleibt die Verfügung dieses Kantons unwirksam. Eine derartige Verfügung betreffend die direkte Bundessteuer ist nichtig (BGE 151 II 101 E. 3.5.3; 150 II 244 E. 4), was die ESTV bei Ausübung des ihr zufallenden eidgenössischen Pflichtrechts (Art. 108 DBG) festzustellen hat (BGE 151 II 101 E. 3.5.4). Die ESTV muss und kann auf diese Weise kollisionsrechtliche Klarheit schaffen. Als Sekundäreffekt dürfte sich eine rechtskräftige Verfügung, welche die ESTV in Anwendung von Art. 108 DBG erlassen hat, reflexweise auf die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern auswirken. Die präjudizierende Wirkung der von der ESTV erlassenen Verfügung trägt insgesamt zur Prozessökonomie bei.
E. 1.4.1 Die vorstehende Darstellung der Rechtslage macht klar, dass die ESTV bei Wahrnehmung des sie treffenden Pflichtrechts (Art. 108 DBG) in das Verfahren einbezogen ist. Sie kann und muss - sofern die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 DBG gegeben sind - direkt in die rechtshängigen oder bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfahren der Kantone eingreifen, um die gesetzliche Rechtslage herzustellen. Diese besteht darin, dass die ESTV materiellrechtlich die persönliche Zugehörigkeit einer natürlichen oder juristischen Person abschliessend klärt und verfahrensrechtlich den Ort der Veranlagung feststellt. Die ESTV ist insofern "Herrin" des Verfahrens. Sie kann und muss eine Verfügung erlassen, was unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Kantone hat.
E. 1.4.2 Mit der Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 108 DBG gehen zumindest zwei Effekte einher: In
positiver Hinsicht kann und muss die ESTV feststellen, welcher Kanton alleine zur Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person und in Bezug auf eine bestimmte Steuerperiode zuständig ist. In
negativer Hinsicht ist damit gleichsam die Feststellung verbunden, welcher Kanton bzw. welche Kantone unzuständig sind; gegebenenfalls kann und muss die ESTV feststellen, welche Steuerhoheits- und/oder Veranlagungsverfügungen trotz Unzuständigkeit ergangen und daher nichtig sind. Die ESTV übt das eidgenössische Pflichtrecht (Art. 108 DBG) indes nicht aufsichtsrechtlich (Art. 102 und 103 DBG) aus, sondern
veranlagungsrechtlich (insofern "aktiv", als die ESTV in Wahrnehmung des ihr in Art. 108 DBG verliehenen Pflichtrechts eine Verfügung erlässt). Mittels dieser Verfügung muss und kann die ESTV (eidgenössisches Pflichtrecht) unmittelbar in das oder die Veranlagungsverfahren eingreifen. Die ESTV tritt als "neutrale Instanz" auf (so Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 4 zu Art. 108 DBG) und trifft ihre Verfügung gewissermassen als "Schiedsrichter" oder "Para-Gericht". Dies klingt zwar nicht unmittelbar im Wortlaut an, ergibt sich aber aufgrund des historischen, systematischen und teleologischen Auslegungselements (zur Entstehung der Norm namentlich Locher, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 DBG). So gilt insbesondere, dass Art. 108 DBG im Kapitel "Kantonale Behörden" untergebracht ist.
E. 1.4.3 Darin liegt der wesentliche Unterschied zu den Verfahren, in welchen die ESTV nicht veranlagungsrechtlich, sondern rein
aufsichtsrechtlich in Erscheinung tritt (insofern "passiv", als die ESTV hier nur überwachend tätig wird). Anders als im Fall von Art. 108 DBG tritt die ESTV dort nicht als "Akteurin" auf. Sie ist im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang vielmehr "Beobachterin", die dann eingreift, wenn die Veranlagungsbehörden das ihnen zustehende kantonale Pflichtrecht in einer Weise handhaben, welche die ESTV als bundesrechtswidrig erachtet. Zu denken ist an die Instrumente, wie sie hauptsächlich der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 103 Abs. 1 DBG entnommen werden können (Michael Beusch/Arthur Brunner, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Komm. DBG], 4. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 103 DBG). Darüber hinaus ist die ESTV - was hier von Bedeutung ist - insbesondere auch befugt, in rechtshängigen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen. So kann sie in den Verfahren vor einer kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 141 Abs. 1 DBG) und ebenso in Verfahren vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 145 Abs. 2 DBG) die Beschwerde ergreifen.
E. 1.4.4 Die der Eidgenossenschaft eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, fällt unter die Aufsicht (BGE 148 II 369 E. 3.3.1; 113 Ib 219 E. 1b ["bundesrechtliches Aufsichtsmittel"]; Beusch/Brunner, Komm. DBG, a.a.O., N. 21 zu Art. 103 DBG; ebenda Silvia Hunziker/ Corinna Bigler, N. 4 zu Art. 141 DBG). Im vorharmonisierten Recht (Art. 112 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; AS 1940 1947; wiederum BGE 126 II 514 E. 1b]) hatte sich eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der ESTV gefunden, die es dieser erlaubte, die seinerzeitige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu ergreifen (Art. 97 ff. des seinerzeitigen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]; dazu u.a. Urteile 2A.104/1995 vom 5. Dezember 1997 E. 1, nicht publ. in: BGE 124 II 29; 2A.113/1990 vom 19. April 1991 E. 1a; 2A.366/1990 vom 15. November 1991 E. 3; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 17 zu Art. 112 BRB WSt 1940). Das verfahrensrechtliche Gegenstück zu Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 fand sich in Art. 103 lit. b OG 1943 ("Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt... das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h;..."; zu Art. 103 lit. b OG 1943 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 etwa Urteil 2A.194/1992 vom 26. November 1993 E. 1a).
E. 1.4.5 Der damalige Art. 103 lit. b OG 1943 lebt im bereits zitierten Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG weiter. Dieser verlangt eine Rechtsgrundlage "im Bundesrecht"; eine Rechtsverordnung des Bundesrates oder eines Departements reicht hierfür aus (BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 140 V 321 E. 2.2). Die ESTV kann sich hierfür auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) stützen (BGE 141 I 161 E. 3.3). Die "Behördenbeschwerde" im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient dazu, den Vollzug des Bundes (verwaltungs-) rechts zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen (BGE 148 II 369 E. 1.5; 142 II 324 E. 1.3.1; 136 II 359 E. 1.2; 135 II 338 E. 1.2.1; 134 II 124 E. 2.6.1). Es handelt sich hier mithin um ein "Mittel zur rechtsgleichen Durchsetzung der Normen der direkten Bundessteuer in der ganzen Schweiz" (zum vorharmonisierten Recht: Känzig/ Behnisch, a.a.O., N. 17 zu Art. 112 BRB WSt 1940; Jean-Marc Rivier, Les attributions de l'Administration fédérale des contributions dans le cadre du recours de droit administratif au Tribunal fédéral, ASA 59 [1991/1992] S. 81 ff., insb. 81 f.). Dementsprechend ist kein über das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung hinausgehendes spezifisches öffentliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung nachzuweisen (materielle Beschwer; BGE 152 III 213 E. 1.4.1 mit Hinweis); auch müssen die Behörden am Verfahren vor der Vorinstanz nicht schon teilgenommen haben (formelle Beschwer; BGE 151 II 442 E. 1.3.1; siehe insb. Urteil 2C_207/2013 vom 28. April 2013 E. 1.3).
E. 1.4.6 Wenn Art. 103 lit. b OG 1943 in Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ein Gegenstück findet, so steht dem seinerzeitigen Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 im heutigen geschriebenen Recht nichts Entsprechendes gegenüber. Die Legitimation der ESTV zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten findet in Art. 146 DBG keine Erwähnung (mehr). Dessen ungeachtet ist die Berechtigung der ESTV, am bundesgerichtlichen Verfahren als beschwerdeführende Partei teilzunehmen, unbestritten (Claude-Emmanuel Dubey, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 146 DBG; Martin Kocher, in: Komm. DBG, N. 425 ff. zu Art. 146 DBG). Dies gilt umso mehr, als nun Art. 167g Abs. 5 DBG in der Fassung vom 20. Juni 2014 eine besondere Delegationsnorm bildet. Im Grunde bezieht sich Art. 146 DBG ohnehin eher auf das Veranlagungsverfahren, ebenso wie Art. 167g Abs. 5 DBG auf das Bezugsverfahren (insbesondere den Erlass) zugeschnitten ist. Im aufsichtsrechtlichen Umfeld ist die Beschwerdebefugnis der ESTV eher aus Art. 102 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG herzuleiten.
E. 1.4.7 Der Verbund von Art. 146 DBG und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG vermag der ESTV im vorliegenden Fall keine Legitimation zu verschaffen. Wie ausgeführt, trägt das allgemeine Beschwerderecht der ESTV einen aufsichtsrechtlichen Charakter. Die "Behördenbeschwerde" im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient nach dem Dargelegten einzig dazu, den Vollzug des Bundes (verwaltungs-) rechts zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung sicherzustellen. Die aufsichtsrechtliche Prägung von Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG erfordert allem voran, dass das zu beaufsichtigende Verhalten von anderen Behörden als der ESTV ausgeht. Die ESTV soll und darf sich nicht selbst "beaufsichtigen". Der Vollzugsföderalismus, der im Kern die Legitimation von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG schafft, kann nicht zur Debatte stehen, wenn eine Bundesverwaltungsbehörde eine Verfügung erlässt und hierauf das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt, also die Bundesverwaltungsbehörde desavouiert.
E. 1.4.8 Entsprechend ist es von vornherein ausgeschlossen, dass die ESTV dann, wenn sie eine Verfügung im Sinne von Art. 108 DBG erlässt und dergestalt veranlagungsrechtlich als - im Sinne einer neutralen Instanz - "Akteurin" tätig geworden ist, ihre aufsichtsrechtliche Zuständigkeit anruft. Nach der Einheit des Verfahrens ist es ausgeschlossen, dass die ESTV im selben Verfahren zunächst veranlagungsrechtlich (durch Erlass einer Verfügung) und später aufsichtsrechtlich (durch Anfechtung eines ihr nicht genehmen Beschwerdeentscheids in derselben Angelegenheit) in Erscheinung tritt. Mit anderen Worten können Art. 146 DBG und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG der ESTV im vorliegenden Fall, in welchem die ESTV zu Beginn veranlagungsrechtlich gewirkt hat, keinerlei Legitimation verschaffen.
E. 1.5 Die ESTV hat sich in ihrer Rechtsschrift auf die "Behördenbeschwerde" (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) konzentriert und von der Anrufung der allgemeinen Legitimationsklausel ("Individualbeschwerde"; Art. 89 Abs. 1 BGG) abgesehen. Dies wohl mit gutem Grund: Abgesehen von den prozessualen Klippen, die zu umschiffen wären, da Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich auf rechtsunterworfene Personen zugeschnitten ist (zum Ganzen in abgaberechtlichem Zusammenhang: Urteile 9C_315/2026 / 9C_316/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.5.1; 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.4.1; allgemein: BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 I 195 E. 1.2.1; 146 V 121 E. 2.3.1) hätte die ESTV ohnehin die sachverhaltlichen Grundlagen aufzuzeigen gehabt, die zur Anwendbarkeit von Art. 89 Abs. 1 BGG führen (vorne E. 1.1). Dies hat sie aber unterlassen. Auf die allgemeine Legitimationsklausel ist nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen bleibt einzig darauf, dass die ESTV aus der Streitsache insofern kein schutzwürdiges Interesse herzuleiten vermöchte, als ihr so oder anders mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zustehen (vorne E. 1.3.2). Nichts Anderes ergibt sich schliesslich daraus, dass die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren mit Kosten belastet wurde.
E. 1.6.1 Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag 1 - Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteils im Verfahren 9C_508/2025, welches im Übrigen ebenfalls mit heutigem Datum erfolgt - mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 1.6.2 Anzumerken bleibt, dass es sich bei einer verweigerten Sistierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (Urteile 9C_354/2025 vom 9. März 2026 E. 3.2; 8C_116/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.4). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige (Individual-) Rechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 II 537 E. 2.6). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).
E. 1.6.3 Die von der ESTV vorgelegte Beschwerdeschrift genügt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit offenkundig nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Damit kann offenbleiben, ob und inwieweit die ESTV als Dienststelle der Eidgenossenschaft überhaupt befugt wäre, die Verletzung eigener verfassungsmässiger Individualrechte zu rügen. Als Inhaberin hoheitlicher Gewalt vermag sie sich grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Individualrechte zu berufen (BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 145 I 239 E. 5.1; 144 II 77 E. 5.5; 134 II 124 E. 3.3 und 3.4; 109 Ia 173 E. 1; 99 Ia 110 E. 1), zumal keine der beiden von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Gegenausnahmen vorliegt (BGE 145 I 239 E. 5.1; 142 II 259 E. 4.2; 140 I 285 E. 1.2; siehe schon BGE 60 I 230 E. 1).
E. 2.1 Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der für die Schweizerische Eidgenossenschaft wirkenden ESTV aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1). Diese handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 151 III 177 E. 6.4.3; 150 II 153 E. 2.2.1).
E. 2.2 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, den obsiegenden Steuerpflichtigen eine Entschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel angeordnet, weswegen die - zwar anwaltlich vertretenen - Eheleute A.________ im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand zu tragen hatten (Urteile 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2; 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3.2).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_173/2026
Urteil vom 28. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Andrio Orler und David Hürlimann,
Beschwerdegegner,
Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino, Ufficio giuridico, Viale Stefano Franscini 8, 6501 Bellinzona,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 (A-6987/2025).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) wurden bezüglich der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperioden 2016 und 2017, sowohl von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KSTV/GR bzw. Kanton Graubünden) als auch von der Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino (nachfolgend: DdC/TI bzw. Kanton Tessin) veranlagt. Beide Kantone waren davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt der Eheleute A.________ während der Dauer der streitbetroffenen Steuerperioden auf ihrem Gebiet gelegen habe, weshalb die Eheleute A.________ dort persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig (gewesen) seien.
A.b. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhoben die Steuerpflichtigen bei der DdC/TI Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen des Kantons Tessin.
A.c. Noch ehe die DdC/TI über die Einsprache entschieden hatte, gelangten die Steuerpflichtigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) und ersuchten sie diese um Festlegung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer, dies ab der Steuerperiode 2016 (Schreiben vom 23. September 2024).
A.d. Die DdC/TI wies die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 22. November 2021 ab (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025). Die Steuerpflichtigen erhoben am 27. Juni 2025 bei der Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello del Cantone Ticino Beschwerde gegen den Einspracheentscheid.
A.e. Mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2025 sistierte die ESTV das Verfahren auf Feststellung des Veranlagungsortes bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Tessin, Steuerperioden 2016 und 2017.
B.
B.a. Die Steuerpflichtigen wandten sich gegen den Entscheid vom 17. Juli 2025 mit Eingabe vom 12. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Zwischenentscheid der ESTV sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Beurteilung der Hauptsache an die ESTV zurückzuweisen. Weiter sei der Einspracheentscheid der DdC/TI vom 28. Mai 2025 in Bezug auf die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2016 und 2017 als nichtig zu erklären.
Die Steuerpflichtigen machten geltend, dass die Vorinstanz mit der Sistierung des Verfahrens gegen Bundesrecht verstosse. Entscheidend sei, dass die ESTV aufgrund von Art. 108 DBG (SR 641.11) gehalten sei, materiell über die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon sei einzig zulässig, wenn die Sache für die Staats- und Gemeindesteuern bereits spruchreif sei. Dies sei nicht der Fall.
B.b. Mit Urteil vom 3. Februar 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gut, soweit es auf die Sache eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass die ESTV in einem Verfahren gemäss Art. 108 DBG "über den Veranlagungsort grundsätzlich selbständig und aufgrund einer eigenen materiellen Beurteilung" zu entscheiden habe. Die Sistierung des Verfahrens nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des jeweiligen Kantons lasse sich mit der Konzeption, wie sie dem Bundesgesetzgeber bei Schaffung von Art. 108 DBG vorgeschwebt sei, nicht vereinbaren.
C.
C.a.
Die ESTV gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Verfahren sei bis zur Eröffnung des Urteils im Verfahren 9C_508/2025 zu sistieren (Antrag 1). Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Zwischenentscheid der ESTV vom 17. Juli 2015 in Sachen Sistierung sei zu bestätigen (Antrag 2).
C.b. Gleichzeitig wurde das Urteil vom 3. Februar 2026 des Bundesverwaltungsgerichts auch von der DdC/TI mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen an das Bundesgericht angefochten (s. dazu das Verfahren 9C_172/2026, welches ebenfalls mit heutigem Urteil erledigt wird).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 152 III 71 E. 2), da es sich bei den im bundesgerichtlichen Verfahren herrschenden Sachurteilsvoraussetzungen um Bundesgesetzesrecht handelt (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; BGE 151 II 11 E. 4.1).
Die sachverhaltlichen Grundlagen, aus welchen die Zulässigkeit der Beschwerde hergeleitet werden, sind indes von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, soweit sie nicht auf der Hand liegen (BGE 145 II 121 E. 1). Fehlt auch nur eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Beschwerdesache nicht einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Nachzugehen ist unter den Sachurteilsvoraussetzungen insbesondere der Frage, ob die ESTV sich tatsächlich auf eine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 BGG zu stützen vermöge, wie diese geltend macht.
1.2. Die ESTV begründet ihre Legitimation folgendermassen (Beschwerde, Ziff. 4) :
"Die ESTV hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zur Beschwerde berechtigt sind, gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wie vorliegend die ESTV (vgl. Art. 102 DBG), wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich (siehe dazu Art. 108 Abs. 1 DBG) verletzen kann. Die ESTV ist daher legitimiert, Beschwerde zu erheben, da sie in ihrem Aufgabenbereich - Bestimmung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 108 DBG
- betroffen ist."
Die ESTV beruft sich mithin auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG . Demnach sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt "die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann".
1.3. Zur Klärung der Legitimationsfrage ist von den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auszugehen.
1.3.1. Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Be-fugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 2, Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es besteht das "kantonale" Pflichtrecht, die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen. Die Wahrnehmung dieses Pflichtrechts unterliegt der Aufsicht der Eidgenossenschaft (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG; zum Ganzen: BGE 151 II 101 E. 2.1, mit Hinweisen).
1.3.2. Die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen bzw. den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der Fassung vom 28. November 2004; BGE 151 II 101 E. 2.3.1). Der gegenwärtig massgebende Verteilschlüssel geht aus Art. 196 Abs. 1 DBG hervor, dieser in der Fassung vom 28. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 2395 2413).
1.3.3. Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu. Entsprechend gilt kollisionsrechtlich die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar (
tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (BGE 151 II 101 E. 2.2.1).
1.3.4. Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können, etwa wenn eine Kapitalgesellschaft Sitz im Kanton A hat und Betriebsstätten in den Kantonen B, C und D unterhält. Entsprechend ist die Kapitalgesellschaft in diesen drei Kantonen wirtschaftlich zugehörig und daher beschränkt steuerpflichtig. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; BGE 151 II 101 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
1.3.5. Für den Fall, dass zwei oder mehrere Kantone von der persönlichen Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person zu ihrem Kanton ausgehen, woraus sie ihre eigene Zuständigkeit bzw. die Unzuständigkeit des anderen Kantons ableiten, besteht zur Klärung bzw. Streitschlichtung ein besonderes Institut: Gemäss Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG verfügt die ESTV über das "eidgenössische" Pflichtrecht, den Ort der Veranlagung festzustellen und darüber eine Verfügung zu treffen (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG). Diese Verfügung, sobald rechtskräftig geworden, ist für alle betroffenen Kreise verbindlich, also für die beteiligten Kantone und Gemeinden ebenso wie für die steuerpflichtige Person (BGE 151 II 101 E. 2.2.3). Zeigt sich anlässlich der von der ESTV anzustellenden Prüfung, dass ein Kanton unzuständig ist und seine Zuständigkeit dennoch bereits hauptfrageweise (im Rahmen einer Steuerhoheitsverfügung) oder vorfrageweise (bei Erlass der Veranlagungsverfügung) beansprucht hat, so bleibt die Verfügung dieses Kantons unwirksam. Eine derartige Verfügung betreffend die direkte Bundessteuer ist nichtig (BGE 151 II 101 E. 3.5.3; 150 II 244 E. 4), was die ESTV bei Ausübung des ihr zufallenden eidgenössischen Pflichtrechts (Art. 108 DBG) festzustellen hat (BGE 151 II 101 E. 3.5.4). Die ESTV muss und kann auf diese Weise kollisionsrechtliche Klarheit schaffen. Als Sekundäreffekt dürfte sich eine rechtskräftige Verfügung, welche die ESTV in Anwendung von Art. 108 DBG erlassen hat, reflexweise auf die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern auswirken. Die präjudizierende Wirkung der von der ESTV erlassenen Verfügung trägt insgesamt zur Prozessökonomie bei.
1.4.
1.4.1. Die vorstehende Darstellung der Rechtslage macht klar, dass die ESTV bei Wahrnehmung des sie treffenden Pflichtrechts (Art. 108 DBG) in das Verfahren einbezogen ist. Sie kann und muss - sofern die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 DBG gegeben sind - direkt in die rechtshängigen oder bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfahren der Kantone eingreifen, um die gesetzliche Rechtslage herzustellen. Diese besteht darin, dass die ESTV materiellrechtlich die persönliche Zugehörigkeit einer natürlichen oder juristischen Person abschliessend klärt und verfahrensrechtlich den Ort der Veranlagung feststellt. Die ESTV ist insofern "Herrin" des Verfahrens. Sie kann und muss eine Verfügung erlassen, was unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Kantone hat.
1.4.2. Mit der Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 108 DBG gehen zumindest zwei Effekte einher: In
positiver Hinsicht kann und muss die ESTV feststellen, welcher Kanton alleine zur Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person und in Bezug auf eine bestimmte Steuerperiode zuständig ist. In
negativer Hinsicht ist damit gleichsam die Feststellung verbunden, welcher Kanton bzw. welche Kantone unzuständig sind; gegebenenfalls kann und muss die ESTV feststellen, welche Steuerhoheits- und/oder Veranlagungsverfügungen trotz Unzuständigkeit ergangen und daher nichtig sind. Die ESTV übt das eidgenössische Pflichtrecht (Art. 108 DBG) indes nicht aufsichtsrechtlich (Art. 102 und 103 DBG) aus, sondern
veranlagungsrechtlich (insofern "aktiv", als die ESTV in Wahrnehmung des ihr in Art. 108 DBG verliehenen Pflichtrechts eine Verfügung erlässt). Mittels dieser Verfügung muss und kann die ESTV (eidgenössisches Pflichtrecht) unmittelbar in das oder die Veranlagungsverfahren eingreifen. Die ESTV tritt als "neutrale Instanz" auf (so Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 4 zu Art. 108 DBG) und trifft ihre Verfügung gewissermassen als "Schiedsrichter" oder "Para-Gericht". Dies klingt zwar nicht unmittelbar im Wortlaut an, ergibt sich aber aufgrund des historischen, systematischen und teleologischen Auslegungselements (zur Entstehung der Norm namentlich Locher, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 DBG). So gilt insbesondere, dass Art. 108 DBG im Kapitel "Kantonale Behörden" untergebracht ist.
1.4.3. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu den Verfahren, in welchen die ESTV nicht veranlagungsrechtlich, sondern rein
aufsichtsrechtlich in Erscheinung tritt (insofern "passiv", als die ESTV hier nur überwachend tätig wird). Anders als im Fall von Art. 108 DBG tritt die ESTV dort nicht als "Akteurin" auf. Sie ist im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang vielmehr "Beobachterin", die dann eingreift, wenn die Veranlagungsbehörden das ihnen zustehende kantonale Pflichtrecht in einer Weise handhaben, welche die ESTV als bundesrechtswidrig erachtet. Zu denken ist an die Instrumente, wie sie hauptsächlich der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 103 Abs. 1 DBG entnommen werden können (Michael Beusch/Arthur Brunner, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Komm. DBG], 4. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 103 DBG). Darüber hinaus ist die ESTV - was hier von Bedeutung ist - insbesondere auch befugt, in rechtshängigen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen. So kann sie in den Verfahren vor einer kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 141 Abs. 1 DBG) und ebenso in Verfahren vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 145 Abs. 2 DBG) die Beschwerde ergreifen.
1.4.4. Die der Eidgenossenschaft eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, fällt unter die Aufsicht (BGE 148 II 369 E. 3.3.1; 113 Ib 219 E. 1b ["bundesrechtliches Aufsichtsmittel"]; Beusch/Brunner, Komm. DBG, a.a.O., N. 21 zu Art. 103 DBG; ebenda Silvia Hunziker/ Corinna Bigler, N. 4 zu Art. 141 DBG). Im vorharmonisierten Recht (Art. 112 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; AS 1940 1947; wiederum BGE 126 II 514 E. 1b]) hatte sich eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der ESTV gefunden, die es dieser erlaubte, die seinerzeitige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu ergreifen (Art. 97 ff. des seinerzeitigen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]; dazu u.a. Urteile 2A.104/1995 vom 5. Dezember 1997 E. 1, nicht publ. in: BGE 124 II 29; 2A.113/1990 vom 19. April 1991 E. 1a; 2A.366/1990 vom 15. November 1991 E. 3; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 17 zu Art. 112 BRB WSt 1940). Das verfahrensrechtliche Gegenstück zu Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 fand sich in Art. 103 lit. b OG 1943 ("Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt... das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h;..."; zu Art. 103 lit. b OG 1943 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 etwa Urteil 2A.194/1992 vom 26. November 1993 E. 1a).
1.4.5. Der damalige Art. 103 lit. b OG 1943 lebt im bereits zitierten Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG weiter. Dieser verlangt eine Rechtsgrundlage "im Bundesrecht"; eine Rechtsverordnung des Bundesrates oder eines Departements reicht hierfür aus (BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 140 V 321 E. 2.2). Die ESTV kann sich hierfür auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) stützen (BGE 141 I 161 E. 3.3). Die "Behördenbeschwerde" im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient dazu, den Vollzug des Bundes (verwaltungs-) rechts zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen (BGE 148 II 369 E. 1.5; 142 II 324 E. 1.3.1; 136 II 359 E. 1.2; 135 II 338 E. 1.2.1; 134 II 124 E. 2.6.1). Es handelt sich hier mithin um ein "Mittel zur rechtsgleichen Durchsetzung der Normen der direkten Bundessteuer in der ganzen Schweiz" (zum vorharmonisierten Recht: Känzig/ Behnisch, a.a.O., N. 17 zu Art. 112 BRB WSt 1940; Jean-Marc Rivier, Les attributions de l'Administration fédérale des contributions dans le cadre du recours de droit administratif au Tribunal fédéral, ASA 59 [1991/1992] S. 81 ff., insb. 81 f.). Dementsprechend ist kein über das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung hinausgehendes spezifisches öffentliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung nachzuweisen (materielle Beschwer; BGE 152 III 213 E. 1.4.1 mit Hinweis); auch müssen die Behörden am Verfahren vor der Vorinstanz nicht schon teilgenommen haben (formelle Beschwer; BGE 151 II 442 E. 1.3.1; siehe insb. Urteil 2C_207/2013 vom 28. April 2013 E. 1.3).
1.4.6. Wenn Art. 103 lit. b OG 1943 in Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ein Gegenstück findet, so steht dem seinerzeitigen Art. 112 Abs. 2 BRB WSt 1940 im heutigen geschriebenen Recht nichts Entsprechendes gegenüber. Die Legitimation der ESTV zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten findet in Art. 146 DBG keine Erwähnung (mehr). Dessen ungeachtet ist die Berechtigung der ESTV, am bundesgerichtlichen Verfahren als beschwerdeführende Partei teilzunehmen, unbestritten (Claude-Emmanuel Dubey, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 146 DBG; Martin Kocher, in: Komm. DBG, N. 425 ff. zu Art. 146 DBG). Dies gilt umso mehr, als nun Art. 167g Abs. 5 DBG in der Fassung vom 20. Juni 2014 eine besondere Delegationsnorm bildet. Im Grunde bezieht sich Art. 146 DBG ohnehin eher auf das Veranlagungsverfahren, ebenso wie Art. 167g Abs. 5 DBG auf das Bezugsverfahren (insbesondere den Erlass) zugeschnitten ist. Im aufsichtsrechtlichen Umfeld ist die Beschwerdebefugnis der ESTV eher aus Art. 102 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG herzuleiten.
1.4.7. Der Verbund von Art. 146 DBG und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG vermag der ESTV im vorliegenden Fall keine Legitimation zu verschaffen. Wie ausgeführt, trägt das allgemeine Beschwerderecht der ESTV einen aufsichtsrechtlichen Charakter. Die "Behördenbeschwerde" im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient nach dem Dargelegten einzig dazu, den Vollzug des Bundes (verwaltungs-) rechts zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung sicherzustellen. Die aufsichtsrechtliche Prägung von Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG erfordert allem voran, dass das zu beaufsichtigende Verhalten von anderen Behörden als der ESTV ausgeht. Die ESTV soll und darf sich nicht selbst "beaufsichtigen". Der Vollzugsföderalismus, der im Kern die Legitimation von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG schafft, kann nicht zur Debatte stehen, wenn eine Bundesverwaltungsbehörde eine Verfügung erlässt und hierauf das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt, also die Bundesverwaltungsbehörde desavouiert.
1.4.8. Entsprechend ist es von vornherein ausgeschlossen, dass die ESTV dann, wenn sie eine Verfügung im Sinne von Art. 108 DBG erlässt und dergestalt veranlagungsrechtlich als - im Sinne einer neutralen Instanz - "Akteurin" tätig geworden ist, ihre aufsichtsrechtliche Zuständigkeit anruft. Nach der Einheit des Verfahrens ist es ausgeschlossen, dass die ESTV im selben Verfahren zunächst veranlagungsrechtlich (durch Erlass einer Verfügung) und später aufsichtsrechtlich (durch Anfechtung eines ihr nicht genehmen Beschwerdeentscheids in derselben Angelegenheit) in Erscheinung tritt. Mit anderen Worten können Art. 146 DBG und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG der ESTV im vorliegenden Fall, in welchem die ESTV zu Beginn veranlagungsrechtlich gewirkt hat, keinerlei Legitimation verschaffen.
1.5. Die ESTV hat sich in ihrer Rechtsschrift auf die "Behördenbeschwerde" (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) konzentriert und von der Anrufung der allgemeinen Legitimationsklausel ("Individualbeschwerde"; Art. 89 Abs. 1 BGG) abgesehen. Dies wohl mit gutem Grund: Abgesehen von den prozessualen Klippen, die zu umschiffen wären, da Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich auf rechtsunterworfene Personen zugeschnitten ist (zum Ganzen in abgaberechtlichem Zusammenhang: Urteile 9C_315/2026 / 9C_316/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.5.1; 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.4.1; allgemein: BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 I 195 E. 1.2.1; 146 V 121 E. 2.3.1) hätte die ESTV ohnehin die sachverhaltlichen Grundlagen aufzuzeigen gehabt, die zur Anwendbarkeit von Art. 89 Abs. 1 BGG führen (vorne E. 1.1). Dies hat sie aber unterlassen. Auf die allgemeine Legitimationsklausel ist nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen bleibt einzig darauf, dass die ESTV aus der Streitsache insofern kein schutzwürdiges Interesse herzuleiten vermöchte, als ihr so oder anders mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zustehen (vorne E. 1.3.2). Nichts Anderes ergibt sich schliesslich daraus, dass die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren mit Kosten belastet wurde.
1.6.
1.6.1. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag 1 - Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteils im Verfahren 9C_508/2025, welches im Übrigen ebenfalls mit heutigem Datum erfolgt - mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
1.6.2. Anzumerken bleibt, dass es sich bei einer verweigerten Sistierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (Urteile 9C_354/2025 vom 9. März 2026 E. 3.2; 8C_116/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.4). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige (Individual-) Rechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 II 537 E. 2.6). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).
1.6.3. Die von der ESTV vorgelegte Beschwerdeschrift genügt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit offenkundig nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Damit kann offenbleiben, ob und inwieweit die ESTV als Dienststelle der Eidgenossenschaft überhaupt befugt wäre, die Verletzung eigener verfassungsmässiger Individualrechte zu rügen. Als Inhaberin hoheitlicher Gewalt vermag sie sich grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Individualrechte zu berufen (BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 145 I 239 E. 5.1; 144 II 77 E. 5.5; 134 II 124 E. 3.3 und 3.4; 109 Ia 173 E. 1; 99 Ia 110 E. 1), zumal keine der beiden von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Gegenausnahmen vorliegt (BGE 145 I 239 E. 5.1; 142 II 259 E. 4.2; 140 I 285 E. 1.2; siehe schon BGE 60 I 230 E. 1).
2.
2.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der für die Schweizerische Eidgenossenschaft wirkenden ESTV aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1). Diese handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 151 III 177 E. 6.4.3; 150 II 153 E. 2.2.1).
2.2. Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, den obsiegenden Steuerpflichtigen eine Entschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel angeordnet, weswegen die - zwar anwaltlich vertretenen - Eheleute A.________ im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand zu tragen hatten (Urteile 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2; 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher