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8F_12/2009

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-12-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Urteil 8C_631/2009 vom 17. September 2009 ist das Bundesgericht auf die von K.________ gegen eine am 16. Juli 2009 ergangene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten.

K.________ nimmt mit Eingabe vom 4. November 2009 auf dieses Urteil Bezug und kritisiert es; er verlangt dessen Aufhebung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Einen solchen ruft der Gesuchsteller nicht ansatzweise an, weshalb auf das Gesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist.

E. 2 Obwohl die Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind, kann derweilen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals wie im Verfahren 8C_631/2009 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

E. 3 Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit in Zukunft unbeantwortet abzulegen.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_12/2009

Urteil vom 18. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

K.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_631/2009 vom 17. September 2009.

Sachverhalt:

Mit Urteil 8C_631/2009 vom 17. September 2009 ist das Bundesgericht auf die von K.________ gegen eine am 16. Juli 2009 ergangene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten.

K.________ nimmt mit Eingabe vom 4. November 2009 auf dieses Urteil Bezug und kritisiert es; er verlangt dessen Aufhebung.

Erwägungen:

1.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Einen solchen ruft der Gesuchsteller nicht ansatzweise an, weshalb auf das Gesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist.

2.

Obwohl die Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind, kann derweilen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals wie im Verfahren 8C_631/2009 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

3.

Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit in Zukunft unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel