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8C_631/2009

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-09-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. September 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_631/2009

Urteil vom 17. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009, worin das Gesuch von K.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2009 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesen Anforderungen innert nicht verlängerbarer Rechtsmittelfrist genügen muss ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb ihm (trotz allenfalls vorhandener materiellen Bedürftigkeit) der Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu verwehren ist, nämlich wegen in der Sache aussichtsloser Beschwerdeführung, nicht ansatzweise auseinandersetzt,

dass dergestalt keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel