Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
E. 2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer allein einen Satz umfassenden Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Poststempel) darauf, "Einsprache" gegen das Urteil des kantonalen Gerichts vom 18. September 2023 zu erheben. Anträge in der Sache stellt sie keine. Eine Begründung, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, führt sie ebenso wenig an.
E. 3 Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 4 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.11.2023 8C 704/2023 (8C_704/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.11.2023 8C 704/2023 (8C_704/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.11.2023 8C 704/2023 (8C_704/2023)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_704/2023 Urteil vom 10. November 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 (IV.2022.00419). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer allein einen Satz umfassenden Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Poststempel) darauf, "Einsprache" gegen das Urteil des kantonalen Gerichts vom 18. September 2023 zu erheben. Anträge in der Sache stellt sie keine. Eine Begründung, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, führt sie ebenso wenig an. 3. Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel