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IV.2022.00419

Neuanmeldung. Bei weitgehend unveränderter Befundlage ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf Gutachten ist abzustellen. (BGE 8C_704/2023)

Zürich SozVersG · 2023-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1985 und Mutter zweier Kinder (geboren 2008 und 2011) , ist gelernte Metzgereifachverkäuferin und arbeitete einen Tag pro Woche bei der Y.___

AG ( Urk. 5/71 S . 53) , als sie am 9. März 2017 einen cerebrovaskulären Insult (Schlaganfall) erlitt . Eine Ende 2018 erfolgte Anmel dung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 5/2) beschied die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. März 2019 abschlägig ( Urk. 5/22).

Am 4. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf d en am 9. März 2017 erlittenen Schlaganfall und seither bestehender ge sund heitlicher Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 5/10). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Ver hältnisse ab , holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 5/16, Urk. 5/20, Urk. 5/24, Urk. 5/25, Urk. 5/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/15) ein und veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD). RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Z.___ , Facharzt für Neuro logie, nahm am 1 8. Juni 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/31), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September

2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung verneinte (Urk. 5/35). 1.2

Am 2 5. Mai 2020 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 5/38). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entspre chen de aktuelle Beweismittel beibringen müsse ( Urk. 5/40 ), liess die Versicherte den neuropsychologischen Abklärungsbericht der Integrierten Psychiatrie A.___

vom 2 9. September

2020 zu den Akten reichen (Urk. 5/50 ) . Hierzu nahm RAD-Arzt PD Dr. Z.___ am 9. Oktober

2020 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 5/53), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November

2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 5/54). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2020 Einwand (Urk. 5/55) und reichte einen weiteren Arztbericht der Integrierten Psychiatrie A.___

zu den Akten (Urk. 5/57). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische) Begutach tung durch die B.___ AG, über welche am 2 3. Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 5/71). Hernach legte d ie Versicherte weitere medizinische Unterlagen ins Recht ( Urk. 5/73 ) und nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie PD Dr. Z.___ Stellung (vgl.

Feststellungsblatt, Urk.

5/76). Von keiner Veränderung in der gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgehend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2022 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 5/77 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2022 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 1 1. Oktober

2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. Februar

2023 (Urk. 7) legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht ( Urk. 8 /1-2 ) und nahm am 1 0. März

2023 (Eingangsdatum, Urk. 10) ergänzend Stellung, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9, Urk. 1 1 ). Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. März

2023 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, es s ei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, was sie mit Eingabe vom 2 9. August 2023 substanziierte (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/1-7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 25. Juli

2022.

Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzte n rechtskräftige n Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per

se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, die sie längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive in der Haushaltsführung einschränke. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. August 2022 geltend, sie habe Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung, da sie während der Abklärungen erneut einen stummen Schlaganfall erlitten habe (Urk. 1) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 24.

September 2019 ( Urk. 5/35 ), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 5/16, Urk. 5/20, Urk. 5/24, Urk. 5/25, Urk. 5/28 ) sowie die Einschätzung des RAD-Arztes PD Dr.

Z.___

vom 18.

Juni 2019 ( Urk. 5/31 ) zugrunde lagen. 3.2

Bei protrahiertem neurologische n Defizit der oberen linken Extremität wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Spitals G.___

notfallmässig ans Uni versitätsspital D.___

überwiesen, wo sie vom 9. bis 1 5. März

2017 hospitalisiert

war. Die dort behandelnden Ärzte berichteten b ildgebend über eine Diffusions restriktion im Gyrus pr ä - und postcentralis rechts, was zu den Dysästhesien im linken Arm sowie der ver minderten Beweglichkeit links passe. Im Verlauf des Aufenthalts habe eine Ver besserung der Kraft im linken Arm dokumentiert werden können. Eine leichte Feinmotorikstörung der linken Hand und eine angegebene Dysästhesie an der linken Hand, lateral betont, sei bei Austritt noch vorhanden gewesen, weshalb eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen werde (vgl. Austrittsbericht vom 15. März 2017, Urk. 5/20/2-6). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 5. Sep tem ber

2017 stellten die Ärzte eine intakte Sensorik mit Erhalt der Sensibilitäten für alle Modalitäten im linken Arm fest. Eine Dysdiadochokinese sowie Dysästhesien der linken Hand seien jedoch nach wie vor vorhanden (vgl. Urk. 5/20/7-10) . Die neurologische Konsultation am

6. De zember 2017 habe einen stabilen Befund, ohne Hinweise auf neue ischämie ver dächtige Ereignisse, ergeben. Im 7-Tage-R-Test hätten sich keine Hinweise auf eine rhythmogene

Emboliequelle gezeigt und auch die Liquor analyse habe bis auf eine leichte Schrankenstörung einen unauffälligen Befund ergeben. Ebenso wenig habe sich im Vaskulitisscreening und im Thrombophilie screenig ein richtungs weisender Befund gezeigt. Die Calcium-, Parathormon- und Phosphatwerte hät ten sich im Normbereich be funden, w omit ein Morbus Fahr unwahrscheinlich sei. Es sei von einem Kokain-induzierten ischämischen Schlaganfall auszugehen. Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ empfahlen , den Kokainkonsum zu sistieren . Zur weiteren Abklä rung eines möglichen Vorhof flimmerns empfahlen sie die Implantation eines Reveal -Eventrecorders (vgl. Urk. 5/20/14-17) , welche r am 8. Januar 2018 einge setzt wurde (vgl. Urk. 5/16/8). 3.3

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, konstatierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 5/16), d ie Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestün den schwere mnestische Störungen, residuelle Bewegungsstörungen in den Fingern III-V sowie Wortfindungsstörungen. Dr. E.___ beurteilte das Rehabili tations potenzial sowie die Prognose zur Arbeitsfähigkeit angesichts des schon fast zwei Jahre zurückliegenden cerebrovaskulären Insultes mit noch deutlichen Ein schränkungen eher schlecht. Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht mög lich. Die Haushaltsaufgaben und Kinderbetreuung könnten mit gelegentlicher Mithilfe von Dritten bewältigt werde n . 3.4

Am 1. April 2019 fand am Universitätsspital D.___

eine

neuroangiologische Verlaufskontrolle nach cerebro vaskulär-ischämischem Insult im Gyrus praecentralis rechts statt (Urk. 5/25) . D abei habe d ie Beschwerdeführerin über einen interkurrent stabilen Verlauf mit residuell anhaltenden Missempfindungen im Bereich der linken Hand resp. des linken Armes, die zumeist in Ruhe nach mehrminütige m Ablegen des Armes auftreten würden, berichtet. Des Weiteren sei die Funktion des 5. Fingers links einge schränkt, insbesondere beim Abspreizen, was sie aber im Alltag nicht ein schränke. Ferner würden sich gelegentliche Wortfindungs störungen bzw. ein ver drehter Satzbau bemerkbar machen. Neue ischämie verdächtige Ereignisse im Ver lauf seien nicht aufgetreten. Die Ärzte führten aus, i m Rahmen der duplex sonografischen Untersuchung habe sich ein stabiler, prak tisch unveränderter Befund mit leichtgradiger, auf die Abgänge der ECA beid seitig beschränkte Atheromatose, ohne Nachweis von Stenosen , gezeigt. Weiter führten sie aus, dass links eine Feinmotorikstörung mit verlangsamtem Finger- Tapping vorliege. Eine Aphasie sei hingegen während der Untersuchung nicht eruierbar . 3.5

RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. Juni 2019 eine aktenbasierte Einschätzung vor und äusserte, mit dem cerebrovaskulären Insult im Bereich des Gyrus prä- und postcentralis rechts, ätiologisch wahrscheinlich durch den Kokainkonsum aus gelöst, bestehe ein namhafter Gesundheitszustand. Laut den neurologischen Fach ärzten am Universitätsspital D.___ sei es bei niedriggradiger Erstsymptomatik im Verlauf zu einer fast vollständigen Remission der Beschwerden gekommen. Die berichteten Befindlichkeitsstörungen würden keinen weiteren Abklärungsbedarf generieren. Bei Substanzkonsumanamnese und bei berichteter Einnahme von 1-2g Novalgin täglich sei in Hinblick auf die mögliche Entwicklung eines medikamenten induzierten Kopfschmerzes sowohl die Abstinenz von Drogen wie von Analgetika zu empfehlen. Bei Bedarf bestünden hierzu psychiatrische und neurologische Therapieoptionen. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bedinge, sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Im eigentlichen Aufgabenbereich im Haushalt (100 %) sei explizit keine Einschränkung attestiert worden (Urk. 5/31). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2020 ist insbesondere das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, psych ia trische, neuropsychologische) Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 202 2 (Urk.

5/71 ) aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 1 0. u nd 1 6. Novem ber sowie 1. Dezember 2021 stattfanden. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 5/71 S. 22-32 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung wurde keine Gesund heits störung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit festgehalten. Die Gutachterin konstatierte, die seitens des Hausarztes seit März 2017 bescheinigte komplette Arbeitsunfähigkeit werde überwiegend neurologisch und psychiatrisch begründet (Urk. 5/71 S. 61). 4.3

Die neurologische Gutachterin berichtete, die Hirnnerven seien intakt, die Eigen reflexe seitengleich auslösbar, Sensibilitätsstörungen würden nicht be stehen. M it Ausnahme einer geringgradigen Parese für Kleinfingerspreizung links und leicht verzögerter Beugung und Streckung des Kleinfingers links würden sich keine Paresen objektivieren lassen. Ebenso bestünden keine rele vanten Ko ordinations störungen. Die diskrete Un sicherheit im Knie-Hacken-Ver such links und das geringgradig langsame Finger tapping links würden nicht zu relevanten Einschränkungen führen. Wort fin dungs störungen liessen sich nicht feststellen, Hinweise für kognitive oder mnes tische Störungen ebenfalls nicht. Im Rahmen der neuro psycho logischen Begutachtung hätten sich unterdurchschnitt liche Ergebnisse gezeigt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Insgesamt würden die Befunde dem Schweregrad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung ent sprechen . (Urk. 5/71 S. 90). Die Ergebnisse im aktuellen MRI würden kein potenzielles morpho logisches Korrelat für die unterdurchschnittlichen Test ergeb nisse bieten. Der Labor befund belege einen fortdauernden Konsum von Cannabis und wider spreche der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenz . Kognitive Einschränkungen im Rahmen eines Drogenkonsums seien bekannt, sodass die neuropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich als unmit tel bare, also reversible-Suchtmittel-Effekte anzusehen seien. Ferner bemerk te die neurologische Gut achterin, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer deführerin keine kogni tiven Einschrän kun gen beklagt. Die in der neuro logischen gutachter lichen Unter suchung erhobenen Befunde würden keine Auffälligkeiten aufweisen, die die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten oder einer ange passten Tätigkeit einschränken würden. Im Vordergrund stünde eine angegebene persistierende Kopfschmerzsymptomatik seit dem Schlaganfall, wobei ein Zu sam menhang mit dem Schlaganfallereignis nicht anzunehmen sei. Eine derartig bland verlaufende cerebrale Durchblutungsstörung sei nicht geeignet, eine an haltende Cephalgie hervorzurufen. Das fehlende Ansprechen auf eine analge tische Medikation spreche gegen ein erhebliches Kopfschmerz syndrom, andere spezifische Therapie bemühungen seien nicht zu erkennen. Auch seien der anhal tende Konsum von Suchtmitteln sowie massiver Nikotinkonsum nicht ge eignet, eine Kopfschmerz symptomatik auszulösen und zu unterhalten (Urk. 5/71 S.

91). Zusammenfassend sei auf neurologischem Fachgebiet davon auszugehen, dass die noch bestehenden geringfügigen Auffälligkeiten spätestens seit Januar

2018 keinen Einfluss auf die Belastbarkeit sowohl in der ange stammten als auch in einer vergleichbaren Tätigkeit hätten (Urk. 5/71 S. 94). 4.4

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin von kogni tiven Beeinträchtigungen, einem Kopfschmerzsyndrom und einer Fein motorik störung der linken oberen Extremität berichtet. In der vertieften Ex plora tion habe sich , laut Gutachter, eine affektive Irritabilität, Unruhe, ein Leeregefühl, Be las tungsintoleranz, eine Antriebsstörung, Gesundheitsängste sowie eine Grübel neigung und weitere vegetative Beeinträchtigungen gezeigt . Eine psych iatrische Erkrankung mit resultierender erheblicher funktioneller Be einträchti gung sei hingegen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die protrahierten subjektiven Beeinträchtigungen seien zumindest gleichrangig wahrscheinlich auch im Rahmen eines fortgesetzten Substanz konsums zu verste hen. Eine vom Suchtmittelkonsum unabhängige psychiatrische Störung sei nicht belegt. Der psychiatrische Gutachter empfahl eine vollständige Abstinenz (Urk. 5/71 S.

131 f. ) und machte aus ser dem auf die anteilig erhaltenen Ressourcen für die Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselb stän dig keit und Fähigkeit zur Selbstver sor gung inklusive des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel aufmerksam (Urk. 5/71 S. 137). Vor dem Hintergrund des fortgesetzten Suchtmittelkonsums seien Fahr-, Steuer- und Regeltätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr und mit Verant wortung für Dritte bis zu einer kontrollierten und dokumentierten Abstinenz zu vermeiden (Urk. 5/71 S. 140) . Eine gesundheitliche Störung mit Auswirkung auf die Fähig keit zur Haushaltsbesorgung sei nicht zu erkennen (Urk. 5/71 S. 152). 4.5

Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration seien unterdurchschnittliche Ergebnisse in der verbalen Lernleistung, im visuellen Kurzzeit- und mittelfristigen Gedächtnis, im Arbeits gedächtnis, der verbalen Konzeptbildung, im Bereich des Wortschatzes, der mentalen Manipu la tion, der phasischen Alertness , des non verbalen Schlussfolgerns und des allge mei nen Faktenwissens erbracht worden. Darüber hinaus seien die Ergeb nisse im Bereich der geteilten Aufmerk samkeit, der intrinsischen Alertness und der verbalen Interferenzkontrolle unter durch schnittlich. Die Befunde der neuropsychologischen Testung würden dem Schwere grad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprechen. Bei der Messung des Gesamt-IQ habe die Beschwerdeführerin einen IQ-Wert von 76 erreicht, was einem unterdurchschnittliche n Gesamt-IQ-Wert entspreche und im Rahmen einer Lernbehinderung einzuordnen sei. Das Beschwerdevali dierungs verfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht (Urk. 5/71 S. 187) . Der neuropsychologische Gutachter verwies ausser dem auf die aktuellen MRI-Ergebnisse (vgl. Urk. 5/71/204) , die keine frischen Ischämien zeigen würden. Sichtbar sei ein « neu aufgetretener älterer » post is chämischer lakunärer Defekt im frontalen Centrum semiovale links. Ebenso ersichtlich seien bekannte kleinflächige post ischämische Veränderungen im Gyrus prä- und postcentralis rechts, progre diente T1-Hyperintensitäten sowie SWI-Hypointensitäten in den Basalganglien beid seitig sowie Pulvinar Thalami , stationäre SWI-Hypointen si täten betont kortikal frontal beidseitig sowie auf Höhe der Corona radiata rechts. Dies sei insgesamt am ehesten mit einem Morbus Fahr vereinbar. Laut neuro psychologischem Gutachter würden die Ergebnisse daher allenfalls ein poten zielles morphologisches Korrelat für die unter durch schnittlichen Testergebnisse bieten. Es könne festgehalten werden , dass

tr otz der auffälligen Testergebnisse im Bereich der Kognition bei fehlendem klinischem Befundkorrelat und einem Laborbefund, der für einen rezenten Drogenkonsum spreche, k eine suchtmittel konsumunabhängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 5/71 S. 188) . Der aktuelle Suchtmittelkonsum sei geeignet, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie testpsychologische Auffälligkeiten zu verur sa chen. Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden in der Symptom vali dierung hingegen nicht (Urk. 5/71 S. 189). 4.6

Im Zuge der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die B.___ -Gut achter keine Diagnosen oder Gesundheitsstörungen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/71 S. 17 ) . Sie empfahlen eine vollständige und lege artis kontrollierte Drogenabstinenz. Dadurch sei eine Stabilisierung der Belastbarkeit zu erwarten (Urk. 5/71 S. 19). 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

25. Mai

2020 (Eingangsdatum, Urk. 5/38 ) eingetreten

und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35 ) als glaubhaft erachtet.

Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 2022. 5.2

Das B.___ -Gutachten vom 2 3. Februar 2022 ( Urk. 5/71) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 ). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 5/71 S. 54 ff. , S. 86

f f., S. 128 f. , S. 172

f f .) und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 5/71 S. 50 f., S. 83 , S. 126 f., S. 170 ) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 5/71 S. 22- 32 ) und der Ergebnisse de s eigens veranlassten MRI (S. 204 ) sowie der Laborbefunde (S. 198-203 ) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar ( Urk. 5/71 S. 56 ff. , S. 90

f f., S. 131 ff. , S. 187 f. ) und begründeten ihre Schlussfolgerungen ( Urk. 5/71 S. 5 ff., S. 60

f f., S. 90 ff. , S. 134 ff. , S. 188 f. ) nachvollziehbar. Das Gutachten der B.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise . 5.3

Gemäss den

B.___ -Gutachtern

stehen bei der Beschwerdeführerin die von ihr berichteten kognitiven Beeinträchtigungen, die persistierende Kopfschmerz sympto matik sowie die Feinmotorikstörung der linken oberen Extremität im Vorder grund (vgl. E. 4. 3-4. 4) . Die Bewegungsstörungen im Bereich der linken Hand waren bereits bei den Untersuchungen durch Dr. E.___ und die Ärzte des Universitätsspitals D.___

im Februar bzw. April 2019 bekannt (vgl. E. 3.3-3.4). Dr. E.___ verwies in seinem Bericht ausserdem auf chronische Kopfschmerzen, schwere mnestische Störungen sowie Wortfindungs störungen (vgl. E. 3.3). Z u beachten bleibt , dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Be schwer de führerin vor, dass sie einen erneuten stummen Schlaganfall erlitten habe, in so fern eine Verschlech te rung vorliege ( Urk. 1 , Urk. 10 ). D ie neurologische Gut achter in ver neinte mit Blick auf die aktuellen MRI-Ergebnisse vom 1 6. November 2021 ( Urk. 5/71 S. 204) hingegen relevante frische Ischämien (E. 4. 3 ). Aus de m im Rahmen des Beschwerde verfahrens eingereichten Arzt be richt

des Universitätsspitals D.___

vom 2 6. August 2022 (Urk. 8/2) gestützt auf den selben MRI-Befund vom 16.

November 2021 ergibt sich neu ein postischämische r lakunäre r Defekt Centrum semiovale links. Diese r neu entdeckte Befund war den Gutachterinnen bekannt (vgl. E. 4.5). Ferner verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle im Universitätsspital D.___ vom 2 6. August 2022 Hinweise für zwischenzeitlic h e Schlaganfall-verdächtige Ereignisse; sie berichtete über weiterhin bestehen de seltene leichte Wortfindungsstörungen sowie Vergesslichkeit, we lche als post- Stroke Residuen eingeordnet, jedoch als deutlich rückläufig bezeichnet w urden ( Urk. 8/2 S. 4). Hieraus ergeben sich demnach ebenfalls keine relevanten Veränderungen hinsichtlich Auswirkungen der Hirninfarkte.

Ferner berichteten sowohl die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ wie auch der Integrierten Psychiatrie A.___ (Bericht vom 2 7. Dezember 2022, Urk. 8/1) , dass die Beschwer deführerin insbe sondere an chronischen Kopfschmerzen leide . Die neuro logische Gutachterin erachtete ein erhebliches Kopfschmerzsyndrom an gesichts der gerin gen Therapie bemühungen sowie des fehlenden Ansprechens auf eine analgetische Medikation als nicht gegeben und verneinte einen Zusammenhang mit dem Schlaganfall ereignis (vgl. E. 4.3) . Anders d ie Fach ärzte des Universitätsspitals D.___ , die ausserdem auch von ein em Ansprechen auf anal getische Medikation und eine m ver besserten Ver lauf mit zu sätzlich positive m Effekt auf Schlaf und Stim mung berichteten (vgl. Arzt bericht vom 26.

Au gust 2022, Urk. 8/2). Mithin sind keine kon kreten Anhalts punkte für eine Verschlechterung der Kopfschmerz sympto matik seit dem 2 4. September 2019 gegeben.

Ferner diagnostizierte d er seit Oktober 2021 erneut behandelnde Arzt de r

Integrierten Psychiatrie A.___

in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/1) wie bereits im Bericht vom 2 0. Januar

2021 ( Urk. 5/57) eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Schlag anfall 201 7. Diese Einschätzung teilten die Gutachter nicht und begründeten ihre abweichende Meinung ausführlich ( Urk. 5/71 S. 14 ff.). Die vom behandelnden A.___ -Arzt berichteten objek tiven Befunde, ins be sondere die starken Konzen trations

- und Gedächtnis stö run gen, die Stim mungs schwan kun gen, das verlang samte Denken, die Wort findungs störungen sowie die ausgeprägte Apraxie (vgl.

Urk. 8/1 ), wurden be reits von Dr. E.___ im Rahmen seines Be richts vom 1.

Februar 2019 festge halten. Dieser konstatierte, die Beschwerdeführerin leide an schweren mnestischen Stö rungen sowie Wortfindungsstörungen. Allgemein zeige sich eine deutlich ver ringerte Stress- und Leistungstoleranz (Urk. 5/16).

Hierzu nahm die neurologische Gutachterin begründet unter Hinweis auf die fach ärztlichen Abklärungen Stellung ( Urk. 5/71 S. 97). Überdies erkannte der psychiatri sche Gutachter im Rahmen seiner Exploration weder einen Leistungs abfall noch Ermüdungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei problemlos in der Lage gewesen , biografische und anam nestische Details aus dem Gedächtnis zu repro duzieren. Ebenso seien im Ge sprächs verlauf weder die reklamierte Wortfindungs störung noch die Schwierig keiten bei der Satzbildung/Grammatik aufgefallen (Urk. 5/71 S. 134 f.). Ausserdem setzte er sich explizit mit der neuropsychologi schen Diagnostik (2 9. September

2020) einer andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung vor dem Hintergrund des c erebrovaskulären Insultes sowie der psychiatrischerseits gestellten (2 0. Januar 2021) Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Status nach c erebrovas kulärem Insult 2017 auseinander und schloss eine organische psychische Störung schlüssig begründet aus ( Urk. 5/71 S. 132 f) .

Betreffend die Stimmung hiel ten die Ärzte des Universitätsspitals D.___

gar eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 8/2).

Der neuropsychologische Gutachter erachtete die Konzentrations störungen (solche wurden direkt nach dem Schlaganfallereignis am 9. März 2017 explizit verneint, vgl. Urk. 5/16/12) am ehesten de m aktuelle n Sucht mittel konsum geschuldet (vgl. E. 4.5) , wobei ein Einfluss auf die Belast barkeit weder in der angestammten Tätigkeit

noch in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit dadurch begründet wurde (vgl. E. 4.3). Insge samt hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine unauffällige Konzentration fest (vgl. Urk. 5/71 S. 88, S. 129, S. 173). Überdies verneinte der psychiatrische Gut achter Ermüdungs er scheinungen sowie einen Leistungsabfall während der Explo ration. Viel mehr imponiere die Beschwer de führerin wach, alert, geistig rege und wendig (Urk. 5/71 S. 131). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den B.___ -Gutachter n zwar fälschlicher weise suggeriert wurde, die Beschwerdeführerin wäre aus schliess lich im Aufgabengebiet Haushalt tätig (vgl. Urk. 5/71 S. 5), gutachterlich jedoch explizit auch eine Einschränkung in der beruflichen Tätig keit als Metzgereiverkäuferin oder einer anderen Tätigkeit verneint wird (vgl. ins besondere neurologisches Gutachten Urk. 5/71 S. 93 f. ) . 5.4

Nach Gesagtem ist eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar

2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 1 0. März 2023 ( Urk. 10) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde F.___ , wonach sie Sozialhilfe beziehe, welche sie mit Eingabe vom 2 9. August

2023 nachreichte (vgl. Urk. 16/4). Die Voraus setzun gen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind entsprechend erfüllt , weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. März 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 25. Juli

2022.

Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2022 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 1 1. Oktober

2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. Februar

2023 (Urk. 7) legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht ( Urk. 8 /1-2 ) und nahm am 1 0. März

2023 (Eingangsdatum, Urk. 10) ergänzend Stellung, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9, Urk. 1 1 ). Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. März

2023 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, es s ei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, was sie mit Eingabe vom 2 9. August 2023 substanziierte (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/1-7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, die sie längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive in der Haushaltsführung einschränke.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. August 2022 geltend, sie habe Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung, da sie während der Abklärungen erneut einen stummen Schlaganfall erlitten habe (Urk. 1) . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 24.

September 2019 ( Urk. 5/35 ), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 5/16, Urk. 5/20, Urk. 5/24, Urk. 5/25, Urk. 5/28 ) sowie die Einschätzung des RAD-Arztes PD Dr.

Z.___

vom 18.

Juni 2019 ( Urk. 5/31 ) zugrunde lagen.

E. 3.2 Bei protrahiertem neurologische n Defizit der oberen linken Extremität wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Spitals G.___

notfallmässig ans Uni versitätsspital D.___

überwiesen, wo sie vom 9. bis 1 5. März

2017 hospitalisiert

war. Die dort behandelnden Ärzte berichteten b ildgebend über eine Diffusions restriktion im Gyrus pr ä - und postcentralis rechts, was zu den Dysästhesien im linken Arm sowie der ver minderten Beweglichkeit links passe. Im Verlauf des Aufenthalts habe eine Ver besserung der Kraft im linken Arm dokumentiert werden können. Eine leichte Feinmotorikstörung der linken Hand und eine angegebene Dysästhesie an der linken Hand, lateral betont, sei bei Austritt noch vorhanden gewesen, weshalb eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen werde (vgl. Austrittsbericht vom 15. März 2017, Urk. 5/20/2-6). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 5. Sep tem ber

2017 stellten die Ärzte eine intakte Sensorik mit Erhalt der Sensibilitäten für alle Modalitäten im linken Arm fest. Eine Dysdiadochokinese sowie Dysästhesien der linken Hand seien jedoch nach wie vor vorhanden (vgl. Urk. 5/20/7-10) . Die neurologische Konsultation am

6. De zember 2017 habe einen stabilen Befund, ohne Hinweise auf neue ischämie ver dächtige Ereignisse, ergeben. Im 7-Tage-R-Test hätten sich keine Hinweise auf eine rhythmogene

Emboliequelle gezeigt und auch die Liquor analyse habe bis auf eine leichte Schrankenstörung einen unauffälligen Befund ergeben. Ebenso wenig habe sich im Vaskulitisscreening und im Thrombophilie screenig ein richtungs weisender Befund gezeigt. Die Calcium-, Parathormon- und Phosphatwerte hät ten sich im Normbereich be funden, w omit ein Morbus Fahr unwahrscheinlich sei. Es sei von einem Kokain-induzierten ischämischen Schlaganfall auszugehen. Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ empfahlen , den Kokainkonsum zu sistieren . Zur weiteren Abklä rung eines möglichen Vorhof flimmerns empfahlen sie die Implantation eines Reveal -Eventrecorders (vgl. Urk. 5/20/14-17) , welche r am 8. Januar 2018 einge setzt wurde (vgl. Urk. 5/16/8).

E. 3.3 Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, konstatierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 5/16), d ie Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestün den schwere mnestische Störungen, residuelle Bewegungsstörungen in den Fingern III-V sowie Wortfindungsstörungen. Dr. E.___ beurteilte das Rehabili tations potenzial sowie die Prognose zur Arbeitsfähigkeit angesichts des schon fast zwei Jahre zurückliegenden cerebrovaskulären Insultes mit noch deutlichen Ein schränkungen eher schlecht. Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht mög lich. Die Haushaltsaufgaben und Kinderbetreuung könnten mit gelegentlicher Mithilfe von Dritten bewältigt werde n .

E. 3.4 Am 1. April 2019 fand am Universitätsspital D.___

eine

neuroangiologische Verlaufskontrolle nach cerebro vaskulär-ischämischem Insult im Gyrus praecentralis rechts statt (Urk. 5/25) . D abei habe d ie Beschwerdeführerin über einen interkurrent stabilen Verlauf mit residuell anhaltenden Missempfindungen im Bereich der linken Hand resp. des linken Armes, die zumeist in Ruhe nach mehrminütige m Ablegen des Armes auftreten würden, berichtet. Des Weiteren sei die Funktion des 5. Fingers links einge schränkt, insbesondere beim Abspreizen, was sie aber im Alltag nicht ein schränke. Ferner würden sich gelegentliche Wortfindungs störungen bzw. ein ver drehter Satzbau bemerkbar machen. Neue ischämie verdächtige Ereignisse im Ver lauf seien nicht aufgetreten. Die Ärzte führten aus, i m Rahmen der duplex sonografischen Untersuchung habe sich ein stabiler, prak tisch unveränderter Befund mit leichtgradiger, auf die Abgänge der ECA beid seitig beschränkte Atheromatose, ohne Nachweis von Stenosen , gezeigt. Weiter führten sie aus, dass links eine Feinmotorikstörung mit verlangsamtem Finger- Tapping vorliege. Eine Aphasie sei hingegen während der Untersuchung nicht eruierbar .

E. 3.5 RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. Juni 2019 eine aktenbasierte Einschätzung vor und äusserte, mit dem cerebrovaskulären Insult im Bereich des Gyrus prä- und postcentralis rechts, ätiologisch wahrscheinlich durch den Kokainkonsum aus gelöst, bestehe ein namhafter Gesundheitszustand. Laut den neurologischen Fach ärzten am Universitätsspital D.___ sei es bei niedriggradiger Erstsymptomatik im Verlauf zu einer fast vollständigen Remission der Beschwerden gekommen. Die berichteten Befindlichkeitsstörungen würden keinen weiteren Abklärungsbedarf generieren. Bei Substanzkonsumanamnese und bei berichteter Einnahme von 1-2g Novalgin täglich sei in Hinblick auf die mögliche Entwicklung eines medikamenten induzierten Kopfschmerzes sowohl die Abstinenz von Drogen wie von Analgetika zu empfehlen. Bei Bedarf bestünden hierzu psychiatrische und neurologische Therapieoptionen. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bedinge, sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Im eigentlichen Aufgabenbereich im Haushalt (100 %) sei explizit keine Einschränkung attestiert worden (Urk. 5/31). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2020 ist insbesondere das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, psych ia trische, neuropsychologische) Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 202 2 (Urk.

5/71 ) aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 1 0. u nd 1 6. Novem ber sowie 1. Dezember 2021 stattfanden. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 5/71 S. 22-32 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung wurde keine Gesund heits störung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit festgehalten. Die Gutachterin konstatierte, die seitens des Hausarztes seit März 2017 bescheinigte komplette Arbeitsunfähigkeit werde überwiegend neurologisch und psychiatrisch begründet (Urk. 5/71 S. 61). 4.3

Die neurologische Gutachterin berichtete, die Hirnnerven seien intakt, die Eigen reflexe seitengleich auslösbar, Sensibilitätsstörungen würden nicht be stehen. M it Ausnahme einer geringgradigen Parese für Kleinfingerspreizung links und leicht verzögerter Beugung und Streckung des Kleinfingers links würden sich keine Paresen objektivieren lassen. Ebenso bestünden keine rele vanten Ko ordinations störungen. Die diskrete Un sicherheit im Knie-Hacken-Ver such links und das geringgradig langsame Finger tapping links würden nicht zu relevanten Einschränkungen führen. Wort fin dungs störungen liessen sich nicht feststellen, Hinweise für kognitive oder mnes tische Störungen ebenfalls nicht. Im Rahmen der neuro psycho logischen Begutachtung hätten sich unterdurchschnitt liche Ergebnisse gezeigt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Insgesamt würden die Befunde dem Schweregrad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung ent sprechen . (Urk. 5/71 S. 90). Die Ergebnisse im aktuellen MRI würden kein potenzielles morpho logisches Korrelat für die unterdurchschnittlichen Test ergeb nisse bieten. Der Labor befund belege einen fortdauernden Konsum von Cannabis und wider spreche der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenz . Kognitive Einschränkungen im Rahmen eines Drogenkonsums seien bekannt, sodass die neuropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich als unmit tel bare, also reversible-Suchtmittel-Effekte anzusehen seien. Ferner bemerk te die neurologische Gut achterin, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer deführerin keine kogni tiven Einschrän kun gen beklagt. Die in der neuro logischen gutachter lichen Unter suchung erhobenen Befunde würden keine Auffälligkeiten aufweisen, die die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten oder einer ange passten Tätigkeit einschränken würden. Im Vordergrund stünde eine angegebene persistierende Kopfschmerzsymptomatik seit dem Schlaganfall, wobei ein Zu sam menhang mit dem Schlaganfallereignis nicht anzunehmen sei. Eine derartig bland verlaufende cerebrale Durchblutungsstörung sei nicht geeignet, eine an haltende Cephalgie hervorzurufen. Das fehlende Ansprechen auf eine analge tische Medikation spreche gegen ein erhebliches Kopfschmerz syndrom, andere spezifische Therapie bemühungen seien nicht zu erkennen. Auch seien der anhal tende Konsum von Suchtmitteln sowie massiver Nikotinkonsum nicht ge eignet, eine Kopfschmerz symptomatik auszulösen und zu unterhalten (Urk. 5/71 S.

91). Zusammenfassend sei auf neurologischem Fachgebiet davon auszugehen, dass die noch bestehenden geringfügigen Auffälligkeiten spätestens seit Januar

2018 keinen Einfluss auf die Belastbarkeit sowohl in der ange stammten als auch in einer vergleichbaren Tätigkeit hätten (Urk. 5/71 S. 94). 4.4

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin von kogni tiven Beeinträchtigungen, einem Kopfschmerzsyndrom und einer Fein motorik störung der linken oberen Extremität berichtet. In der vertieften Ex plora tion habe sich , laut Gutachter, eine affektive Irritabilität, Unruhe, ein Leeregefühl, Be las tungsintoleranz, eine Antriebsstörung, Gesundheitsängste sowie eine Grübel neigung und weitere vegetative Beeinträchtigungen gezeigt . Eine psych iatrische Erkrankung mit resultierender erheblicher funktioneller Be einträchti gung sei hingegen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die protrahierten subjektiven Beeinträchtigungen seien zumindest gleichrangig wahrscheinlich auch im Rahmen eines fortgesetzten Substanz konsums zu verste hen. Eine vom Suchtmittelkonsum unabhängige psychiatrische Störung sei nicht belegt. Der psychiatrische Gutachter empfahl eine vollständige Abstinenz (Urk. 5/71 S.

131 f. ) und machte aus ser dem auf die anteilig erhaltenen Ressourcen für die Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselb stän dig keit und Fähigkeit zur Selbstver sor gung inklusive des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel aufmerksam (Urk. 5/71 S. 137). Vor dem Hintergrund des fortgesetzten Suchtmittelkonsums seien Fahr-, Steuer- und Regeltätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr und mit Verant wortung für Dritte bis zu einer kontrollierten und dokumentierten Abstinenz zu vermeiden (Urk. 5/71 S. 140) . Eine gesundheitliche Störung mit Auswirkung auf die Fähig keit zur Haushaltsbesorgung sei nicht zu erkennen (Urk. 5/71 S. 152). 4.5

Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration seien unterdurchschnittliche Ergebnisse in der verbalen Lernleistung, im visuellen Kurzzeit- und mittelfristigen Gedächtnis, im Arbeits gedächtnis, der verbalen Konzeptbildung, im Bereich des Wortschatzes, der mentalen Manipu la tion, der phasischen Alertness , des non verbalen Schlussfolgerns und des allge mei nen Faktenwissens erbracht worden. Darüber hinaus seien die Ergeb nisse im Bereich der geteilten Aufmerk samkeit, der intrinsischen Alertness und der verbalen Interferenzkontrolle unter durch schnittlich. Die Befunde der neuropsychologischen Testung würden dem Schwere grad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprechen. Bei der Messung des Gesamt-IQ habe die Beschwerdeführerin einen IQ-Wert von 76 erreicht, was einem unterdurchschnittliche n Gesamt-IQ-Wert entspreche und im Rahmen einer Lernbehinderung einzuordnen sei. Das Beschwerdevali dierungs verfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht (Urk. 5/71 S. 187) . Der neuropsychologische Gutachter verwies ausser dem auf die aktuellen MRI-Ergebnisse (vgl. Urk. 5/71/204) , die keine frischen Ischämien zeigen würden. Sichtbar sei ein « neu aufgetretener älterer » post is chämischer lakunärer Defekt im frontalen Centrum semiovale links. Ebenso ersichtlich seien bekannte kleinflächige post ischämische Veränderungen im Gyrus prä- und postcentralis rechts, progre diente T1-Hyperintensitäten sowie SWI-Hypointensitäten in den Basalganglien beid seitig sowie Pulvinar Thalami , stationäre SWI-Hypointen si täten betont kortikal frontal beidseitig sowie auf Höhe der Corona radiata rechts. Dies sei insgesamt am ehesten mit einem Morbus Fahr vereinbar. Laut neuro psychologischem Gutachter würden die Ergebnisse daher allenfalls ein poten zielles morphologisches Korrelat für die unter durch schnittlichen Testergebnisse bieten. Es könne festgehalten werden , dass

tr otz der auffälligen Testergebnisse im Bereich der Kognition bei fehlendem klinischem Befundkorrelat und einem Laborbefund, der für einen rezenten Drogenkonsum spreche, k eine suchtmittel konsumunabhängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 5/71 S. 188) . Der aktuelle Suchtmittelkonsum sei geeignet, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie testpsychologische Auffälligkeiten zu verur sa chen. Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden in der Symptom vali dierung hingegen nicht (Urk. 5/71 S. 189). 4.6

Im Zuge der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die B.___ -Gut achter keine Diagnosen oder Gesundheitsstörungen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/71 S. 17 ) . Sie empfahlen eine vollständige und lege artis kontrollierte Drogenabstinenz. Dadurch sei eine Stabilisierung der Belastbarkeit zu erwarten (Urk. 5/71 S. 19). 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

25. Mai

2020 (Eingangsdatum, Urk. 5/38 ) eingetreten

und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35 ) als glaubhaft erachtet.

Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 2022. 5.2

Das B.___ -Gutachten vom 2 3. Februar 2022 ( Urk. 5/71) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 ). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 5/71 S. 54 ff. , S. 86

f f., S. 128 f. , S. 172

f f .) und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 5/71 S. 50 f., S. 83 , S. 126 f., S. 170 ) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 5/71 S. 22- 32 ) und der Ergebnisse de s eigens veranlassten MRI (S. 204 ) sowie der Laborbefunde (S. 198-203 ) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar ( Urk. 5/71 S. 56 ff. , S. 90

f f., S. 131 ff. , S. 187 f. ) und begründeten ihre Schlussfolgerungen ( Urk. 5/71 S. 5 ff., S. 60

f f., S. 90 ff. , S. 134 ff. , S. 188 f. ) nachvollziehbar. Das Gutachten der B.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise . 5.3

Gemäss den

B.___ -Gutachtern

stehen bei der Beschwerdeführerin die von ihr berichteten kognitiven Beeinträchtigungen, die persistierende Kopfschmerz sympto matik sowie die Feinmotorikstörung der linken oberen Extremität im Vorder grund (vgl. E. 4. 3-4. 4) . Die Bewegungsstörungen im Bereich der linken Hand waren bereits bei den Untersuchungen durch Dr. E.___ und die Ärzte des Universitätsspitals D.___

im Februar bzw. April 2019 bekannt (vgl. E. 3.3-3.4). Dr. E.___ verwies in seinem Bericht ausserdem auf chronische Kopfschmerzen, schwere mnestische Störungen sowie Wortfindungs störungen (vgl. E. 3.3). Z u beachten bleibt , dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Be schwer de führerin vor, dass sie einen erneuten stummen Schlaganfall erlitten habe, in so fern eine Verschlech te rung vorliege ( Urk. 1 , Urk. 10 ). D ie neurologische Gut achter in ver neinte mit Blick auf die aktuellen MRI-Ergebnisse vom 1 6. November 2021 ( Urk. 5/71 S. 204) hingegen relevante frische Ischämien (E. 4. 3 ). Aus de m im Rahmen des Beschwerde verfahrens eingereichten Arzt be richt

des Universitätsspitals D.___

vom 2 6. August 2022 (Urk. 8/2) gestützt auf den selben MRI-Befund vom 16.

November 2021 ergibt sich neu ein postischämische r lakunäre r Defekt Centrum semiovale links. Diese r neu entdeckte Befund war den Gutachterinnen bekannt (vgl. E. 4.5). Ferner verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle im Universitätsspital D.___ vom 2 6. August 2022 Hinweise für zwischenzeitlic h e Schlaganfall-verdächtige Ereignisse; sie berichtete über weiterhin bestehen de seltene leichte Wortfindungsstörungen sowie Vergesslichkeit, we lche als post- Stroke Residuen eingeordnet, jedoch als deutlich rückläufig bezeichnet w urden ( Urk. 8/2 S. 4). Hieraus ergeben sich demnach ebenfalls keine relevanten Veränderungen hinsichtlich Auswirkungen der Hirninfarkte.

Ferner berichteten sowohl die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ wie auch der Integrierten Psychiatrie A.___ (Bericht vom 2 7. Dezember 2022, Urk. 8/1) , dass die Beschwer deführerin insbe sondere an chronischen Kopfschmerzen leide . Die neuro logische Gutachterin erachtete ein erhebliches Kopfschmerzsyndrom an gesichts der gerin gen Therapie bemühungen sowie des fehlenden Ansprechens auf eine analgetische Medikation als nicht gegeben und verneinte einen Zusammenhang mit dem Schlaganfall ereignis (vgl. E. 4.3) . Anders d ie Fach ärzte des Universitätsspitals D.___ , die ausserdem auch von ein em Ansprechen auf anal getische Medikation und eine m ver besserten Ver lauf mit zu sätzlich positive m Effekt auf Schlaf und Stim mung berichteten (vgl. Arzt bericht vom 26.

Au gust 2022, Urk. 8/2). Mithin sind keine kon kreten Anhalts punkte für eine Verschlechterung der Kopfschmerz sympto matik seit dem 2 4. September 2019 gegeben.

Ferner diagnostizierte d er seit Oktober 2021 erneut behandelnde Arzt de r

Integrierten Psychiatrie A.___

in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/1) wie bereits im Bericht vom 2 0. Januar

2021 ( Urk. 5/57) eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Schlag anfall 201 7. Diese Einschätzung teilten die Gutachter nicht und begründeten ihre abweichende Meinung ausführlich ( Urk. 5/71 S. 14 ff.). Die vom behandelnden A.___ -Arzt berichteten objek tiven Befunde, ins be sondere die starken Konzen trations

- und Gedächtnis stö run gen, die Stim mungs schwan kun gen, das verlang samte Denken, die Wort findungs störungen sowie die ausgeprägte Apraxie (vgl.

Urk. 8/1 ), wurden be reits von Dr. E.___ im Rahmen seines Be richts vom 1.

Februar 2019 festge halten. Dieser konstatierte, die Beschwerdeführerin leide an schweren mnestischen Stö rungen sowie Wortfindungsstörungen. Allgemein zeige sich eine deutlich ver ringerte Stress- und Leistungstoleranz (Urk. 5/16).

Hierzu nahm die neurologische Gutachterin begründet unter Hinweis auf die fach ärztlichen Abklärungen Stellung ( Urk. 5/71 S. 97). Überdies erkannte der psychiatri sche Gutachter im Rahmen seiner Exploration weder einen Leistungs abfall noch Ermüdungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei problemlos in der Lage gewesen , biografische und anam nestische Details aus dem Gedächtnis zu repro duzieren. Ebenso seien im Ge sprächs verlauf weder die reklamierte Wortfindungs störung noch die Schwierig keiten bei der Satzbildung/Grammatik aufgefallen (Urk. 5/71 S. 134 f.). Ausserdem setzte er sich explizit mit der neuropsychologi schen Diagnostik (2 9. September

2020) einer andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung vor dem Hintergrund des c erebrovaskulären Insultes sowie der psychiatrischerseits gestellten (2 0. Januar 2021) Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Status nach c erebrovas kulärem Insult 2017 auseinander und schloss eine organische psychische Störung schlüssig begründet aus ( Urk. 5/71 S. 132 f) .

Betreffend die Stimmung hiel ten die Ärzte des Universitätsspitals D.___

gar eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 8/2).

Der neuropsychologische Gutachter erachtete die Konzentrations störungen (solche wurden direkt nach dem Schlaganfallereignis am 9. März 2017 explizit verneint, vgl. Urk. 5/16/12) am ehesten de m aktuelle n Sucht mittel konsum geschuldet (vgl. E. 4.5) , wobei ein Einfluss auf die Belast barkeit weder in der angestammten Tätigkeit

noch in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit dadurch begründet wurde (vgl. E. 4.3). Insge samt hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine unauffällige Konzentration fest (vgl. Urk. 5/71 S. 88, S. 129, S. 173). Überdies verneinte der psychiatrische Gut achter Ermüdungs er scheinungen sowie einen Leistungsabfall während der Explo ration. Viel mehr imponiere die Beschwer de führerin wach, alert, geistig rege und wendig (Urk. 5/71 S. 131). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den B.___ -Gutachter n zwar fälschlicher weise suggeriert wurde, die Beschwerdeführerin wäre aus schliess lich im Aufgabengebiet Haushalt tätig (vgl. Urk. 5/71 S. 5), gutachterlich jedoch explizit auch eine Einschränkung in der beruflichen Tätig keit als Metzgereiverkäuferin oder einer anderen Tätigkeit verneint wird (vgl. ins besondere neurologisches Gutachten Urk. 5/71 S. 93 f. ) . 5.4

Nach Gesagtem ist eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar

2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 1 0. März 2023 ( Urk. 10) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde F.___ , wonach sie Sozialhilfe beziehe, welche sie mit Eingabe vom 2 9. August

2023 nachreichte (vgl. Urk. 16/4). Die Voraus setzun gen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind entsprechend erfüllt , weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 6.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. März 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzte n rechtskräftige n Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per

se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00419

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

18. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1985 und Mutter zweier Kinder (geboren 2008 und 2011) , ist gelernte Metzgereifachverkäuferin und arbeitete einen Tag pro Woche bei der Y.___

AG ( Urk. 5/71 S . 53) , als sie am 9. März 2017 einen cerebrovaskulären Insult (Schlaganfall) erlitt . Eine Ende 2018 erfolgte Anmel dung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 5/2) beschied die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. März 2019 abschlägig ( Urk. 5/22).

Am 4. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf d en am 9. März 2017 erlittenen Schlaganfall und seither bestehender ge sund heitlicher Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 5/10). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Ver hältnisse ab , holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 5/16, Urk. 5/20, Urk. 5/24, Urk. 5/25, Urk. 5/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/15) ein und veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD). RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Z.___ , Facharzt für Neuro logie, nahm am 1 8. Juni 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/31), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September

2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung verneinte (Urk. 5/35). 1.2

Am 2 5. Mai 2020 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 5/38). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entspre chen de aktuelle Beweismittel beibringen müsse ( Urk. 5/40 ), liess die Versicherte den neuropsychologischen Abklärungsbericht der Integrierten Psychiatrie A.___

vom 2 9. September

2020 zu den Akten reichen (Urk. 5/50 ) . Hierzu nahm RAD-Arzt PD Dr. Z.___ am 9. Oktober

2020 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 5/53), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November

2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 5/54). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2020 Einwand (Urk. 5/55) und reichte einen weiteren Arztbericht der Integrierten Psychiatrie A.___

zu den Akten (Urk. 5/57). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische) Begutach tung durch die B.___ AG, über welche am 2 3. Februar 2022 berichtet wurde (Urk. 5/71). Hernach legte d ie Versicherte weitere medizinische Unterlagen ins Recht ( Urk. 5/73 ) und nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie PD Dr. Z.___ Stellung (vgl.

Feststellungsblatt, Urk.

5/76). Von keiner Veränderung in der gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgehend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2022 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 5/77 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2022 (Urk. 1) Beschwer de und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ih r Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 1 1. Oktober

2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. Februar

2023 (Urk. 7) legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht ( Urk. 8 /1-2 ) und nahm am 1 0. März

2023 (Eingangsdatum, Urk. 10) ergänzend Stellung, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 9, Urk. 1 1 ). Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. März

2023 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, es s ei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, was sie mit Eingabe vom 2 9. August 2023 substanziierte (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/1-7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 25. Juli

2022.

Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzte n rechtskräftige n Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per

se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, die sie längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive in der Haushaltsführung einschränke. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. August 2022 geltend, sie habe Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung, da sie während der Abklärungen erneut einen stummen Schlaganfall erlitten habe (Urk. 1) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 24.

September 2019 ( Urk. 5/35 ), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 5/16, Urk. 5/20, Urk. 5/24, Urk. 5/25, Urk. 5/28 ) sowie die Einschätzung des RAD-Arztes PD Dr.

Z.___

vom 18.

Juni 2019 ( Urk. 5/31 ) zugrunde lagen. 3.2

Bei protrahiertem neurologische n Defizit der oberen linken Extremität wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Spitals G.___

notfallmässig ans Uni versitätsspital D.___

überwiesen, wo sie vom 9. bis 1 5. März

2017 hospitalisiert

war. Die dort behandelnden Ärzte berichteten b ildgebend über eine Diffusions restriktion im Gyrus pr ä - und postcentralis rechts, was zu den Dysästhesien im linken Arm sowie der ver minderten Beweglichkeit links passe. Im Verlauf des Aufenthalts habe eine Ver besserung der Kraft im linken Arm dokumentiert werden können. Eine leichte Feinmotorikstörung der linken Hand und eine angegebene Dysästhesie an der linken Hand, lateral betont, sei bei Austritt noch vorhanden gewesen, weshalb eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen werde (vgl. Austrittsbericht vom 15. März 2017, Urk. 5/20/2-6). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 5. Sep tem ber

2017 stellten die Ärzte eine intakte Sensorik mit Erhalt der Sensibilitäten für alle Modalitäten im linken Arm fest. Eine Dysdiadochokinese sowie Dysästhesien der linken Hand seien jedoch nach wie vor vorhanden (vgl. Urk. 5/20/7-10) . Die neurologische Konsultation am

6. De zember 2017 habe einen stabilen Befund, ohne Hinweise auf neue ischämie ver dächtige Ereignisse, ergeben. Im 7-Tage-R-Test hätten sich keine Hinweise auf eine rhythmogene

Emboliequelle gezeigt und auch die Liquor analyse habe bis auf eine leichte Schrankenstörung einen unauffälligen Befund ergeben. Ebenso wenig habe sich im Vaskulitisscreening und im Thrombophilie screenig ein richtungs weisender Befund gezeigt. Die Calcium-, Parathormon- und Phosphatwerte hät ten sich im Normbereich be funden, w omit ein Morbus Fahr unwahrscheinlich sei. Es sei von einem Kokain-induzierten ischämischen Schlaganfall auszugehen. Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ empfahlen , den Kokainkonsum zu sistieren . Zur weiteren Abklä rung eines möglichen Vorhof flimmerns empfahlen sie die Implantation eines Reveal -Eventrecorders (vgl. Urk. 5/20/14-17) , welche r am 8. Januar 2018 einge setzt wurde (vgl. Urk. 5/16/8). 3.3

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, konstatierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 5/16), d ie Beschwerdeführerin leide an chronischen Kopfschmerzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestün den schwere mnestische Störungen, residuelle Bewegungsstörungen in den Fingern III-V sowie Wortfindungsstörungen. Dr. E.___ beurteilte das Rehabili tations potenzial sowie die Prognose zur Arbeitsfähigkeit angesichts des schon fast zwei Jahre zurückliegenden cerebrovaskulären Insultes mit noch deutlichen Ein schränkungen eher schlecht. Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell nicht mög lich. Die Haushaltsaufgaben und Kinderbetreuung könnten mit gelegentlicher Mithilfe von Dritten bewältigt werde n . 3.4

Am 1. April 2019 fand am Universitätsspital D.___

eine

neuroangiologische Verlaufskontrolle nach cerebro vaskulär-ischämischem Insult im Gyrus praecentralis rechts statt (Urk. 5/25) . D abei habe d ie Beschwerdeführerin über einen interkurrent stabilen Verlauf mit residuell anhaltenden Missempfindungen im Bereich der linken Hand resp. des linken Armes, die zumeist in Ruhe nach mehrminütige m Ablegen des Armes auftreten würden, berichtet. Des Weiteren sei die Funktion des 5. Fingers links einge schränkt, insbesondere beim Abspreizen, was sie aber im Alltag nicht ein schränke. Ferner würden sich gelegentliche Wortfindungs störungen bzw. ein ver drehter Satzbau bemerkbar machen. Neue ischämie verdächtige Ereignisse im Ver lauf seien nicht aufgetreten. Die Ärzte führten aus, i m Rahmen der duplex sonografischen Untersuchung habe sich ein stabiler, prak tisch unveränderter Befund mit leichtgradiger, auf die Abgänge der ECA beid seitig beschränkte Atheromatose, ohne Nachweis von Stenosen , gezeigt. Weiter führten sie aus, dass links eine Feinmotorikstörung mit verlangsamtem Finger- Tapping vorliege. Eine Aphasie sei hingegen während der Untersuchung nicht eruierbar . 3.5

RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 1 8. Juni 2019 eine aktenbasierte Einschätzung vor und äusserte, mit dem cerebrovaskulären Insult im Bereich des Gyrus prä- und postcentralis rechts, ätiologisch wahrscheinlich durch den Kokainkonsum aus gelöst, bestehe ein namhafter Gesundheitszustand. Laut den neurologischen Fach ärzten am Universitätsspital D.___ sei es bei niedriggradiger Erstsymptomatik im Verlauf zu einer fast vollständigen Remission der Beschwerden gekommen. Die berichteten Befindlichkeitsstörungen würden keinen weiteren Abklärungsbedarf generieren. Bei Substanzkonsumanamnese und bei berichteter Einnahme von 1-2g Novalgin täglich sei in Hinblick auf die mögliche Entwicklung eines medikamenten induzierten Kopfschmerzes sowohl die Abstinenz von Drogen wie von Analgetika zu empfehlen. Bei Bedarf bestünden hierzu psychiatrische und neurologische Therapieoptionen. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bedinge, sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Im eigentlichen Aufgabenbereich im Haushalt (100 %) sei explizit keine Einschränkung attestiert worden (Urk. 5/31). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2020 ist insbesondere das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, psych ia trische, neuropsychologische) Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 202 2 (Urk.

5/71 ) aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 1 0. u nd 1 6. Novem ber sowie 1. Dezember 2021 stattfanden. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 5/71 S. 22-32 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2

Im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung wurde keine Gesund heits störung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit festgehalten. Die Gutachterin konstatierte, die seitens des Hausarztes seit März 2017 bescheinigte komplette Arbeitsunfähigkeit werde überwiegend neurologisch und psychiatrisch begründet (Urk. 5/71 S. 61). 4.3

Die neurologische Gutachterin berichtete, die Hirnnerven seien intakt, die Eigen reflexe seitengleich auslösbar, Sensibilitätsstörungen würden nicht be stehen. M it Ausnahme einer geringgradigen Parese für Kleinfingerspreizung links und leicht verzögerter Beugung und Streckung des Kleinfingers links würden sich keine Paresen objektivieren lassen. Ebenso bestünden keine rele vanten Ko ordinations störungen. Die diskrete Un sicherheit im Knie-Hacken-Ver such links und das geringgradig langsame Finger tapping links würden nicht zu relevanten Einschränkungen führen. Wort fin dungs störungen liessen sich nicht feststellen, Hinweise für kognitive oder mnes tische Störungen ebenfalls nicht. Im Rahmen der neuro psycho logischen Begutachtung hätten sich unterdurchschnitt liche Ergebnisse gezeigt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Insgesamt würden die Befunde dem Schweregrad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung ent sprechen . (Urk. 5/71 S. 90). Die Ergebnisse im aktuellen MRI würden kein potenzielles morpho logisches Korrelat für die unterdurchschnittlichen Test ergeb nisse bieten. Der Labor befund belege einen fortdauernden Konsum von Cannabis und wider spreche der von der Beschwerdeführerin angegebenen Abstinenz . Kognitive Einschränkungen im Rahmen eines Drogenkonsums seien bekannt, sodass die neuropsychologischen Befunde zumindest gleichrangig wahrscheinlich als unmit tel bare, also reversible-Suchtmittel-Effekte anzusehen seien. Ferner bemerk te die neurologische Gut achterin, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer deführerin keine kogni tiven Einschrän kun gen beklagt. Die in der neuro logischen gutachter lichen Unter suchung erhobenen Befunde würden keine Auffälligkeiten aufweisen, die die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten oder einer ange passten Tätigkeit einschränken würden. Im Vordergrund stünde eine angegebene persistierende Kopfschmerzsymptomatik seit dem Schlaganfall, wobei ein Zu sam menhang mit dem Schlaganfallereignis nicht anzunehmen sei. Eine derartig bland verlaufende cerebrale Durchblutungsstörung sei nicht geeignet, eine an haltende Cephalgie hervorzurufen. Das fehlende Ansprechen auf eine analge tische Medikation spreche gegen ein erhebliches Kopfschmerz syndrom, andere spezifische Therapie bemühungen seien nicht zu erkennen. Auch seien der anhal tende Konsum von Suchtmitteln sowie massiver Nikotinkonsum nicht ge eignet, eine Kopfschmerz symptomatik auszulösen und zu unterhalten (Urk. 5/71 S.

91). Zusammenfassend sei auf neurologischem Fachgebiet davon auszugehen, dass die noch bestehenden geringfügigen Auffälligkeiten spätestens seit Januar

2018 keinen Einfluss auf die Belastbarkeit sowohl in der ange stammten als auch in einer vergleichbaren Tätigkeit hätten (Urk. 5/71 S. 94). 4.4

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin von kogni tiven Beeinträchtigungen, einem Kopfschmerzsyndrom und einer Fein motorik störung der linken oberen Extremität berichtet. In der vertieften Ex plora tion habe sich , laut Gutachter, eine affektive Irritabilität, Unruhe, ein Leeregefühl, Be las tungsintoleranz, eine Antriebsstörung, Gesundheitsängste sowie eine Grübel neigung und weitere vegetative Beeinträchtigungen gezeigt . Eine psych iatrische Erkrankung mit resultierender erheblicher funktioneller Be einträchti gung sei hingegen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die protrahierten subjektiven Beeinträchtigungen seien zumindest gleichrangig wahrscheinlich auch im Rahmen eines fortgesetzten Substanz konsums zu verste hen. Eine vom Suchtmittelkonsum unabhängige psychiatrische Störung sei nicht belegt. Der psychiatrische Gutachter empfahl eine vollständige Abstinenz (Urk. 5/71 S.

131 f. ) und machte aus ser dem auf die anteilig erhaltenen Ressourcen für die Wiederaufnahme einer Ar beitstätigkeit in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselb stän dig keit und Fähigkeit zur Selbstver sor gung inklusive des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel aufmerksam (Urk. 5/71 S. 137). Vor dem Hintergrund des fortgesetzten Suchtmittelkonsums seien Fahr-, Steuer- und Regeltätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr und mit Verant wortung für Dritte bis zu einer kontrollierten und dokumentierten Abstinenz zu vermeiden (Urk. 5/71 S. 140) . Eine gesundheitliche Störung mit Auswirkung auf die Fähig keit zur Haushaltsbesorgung sei nicht zu erkennen (Urk. 5/71 S. 152). 4.5

Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration seien unterdurchschnittliche Ergebnisse in der verbalen Lernleistung, im visuellen Kurzzeit- und mittelfristigen Gedächtnis, im Arbeits gedächtnis, der verbalen Konzeptbildung, im Bereich des Wortschatzes, der mentalen Manipu la tion, der phasischen Alertness , des non verbalen Schlussfolgerns und des allge mei nen Faktenwissens erbracht worden. Darüber hinaus seien die Ergeb nisse im Bereich der geteilten Aufmerk samkeit, der intrinsischen Alertness und der verbalen Interferenzkontrolle unter durch schnittlich. Die Befunde der neuropsychologischen Testung würden dem Schwere grad nach einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprechen. Bei der Messung des Gesamt-IQ habe die Beschwerdeführerin einen IQ-Wert von 76 erreicht, was einem unterdurchschnittliche n Gesamt-IQ-Wert entspreche und im Rahmen einer Lernbehinderung einzuordnen sei. Das Beschwerdevali dierungs verfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht (Urk. 5/71 S. 187) . Der neuropsychologische Gutachter verwies ausser dem auf die aktuellen MRI-Ergebnisse (vgl. Urk. 5/71/204) , die keine frischen Ischämien zeigen würden. Sichtbar sei ein « neu aufgetretener älterer » post is chämischer lakunärer Defekt im frontalen Centrum semiovale links. Ebenso ersichtlich seien bekannte kleinflächige post ischämische Veränderungen im Gyrus prä- und postcentralis rechts, progre diente T1-Hyperintensitäten sowie SWI-Hypointensitäten in den Basalganglien beid seitig sowie Pulvinar Thalami , stationäre SWI-Hypointen si täten betont kortikal frontal beidseitig sowie auf Höhe der Corona radiata rechts. Dies sei insgesamt am ehesten mit einem Morbus Fahr vereinbar. Laut neuro psychologischem Gutachter würden die Ergebnisse daher allenfalls ein poten zielles morphologisches Korrelat für die unter durch schnittlichen Testergebnisse bieten. Es könne festgehalten werden , dass

tr otz der auffälligen Testergebnisse im Bereich der Kognition bei fehlendem klinischem Befundkorrelat und einem Laborbefund, der für einen rezenten Drogenkonsum spreche, k eine suchtmittel konsumunabhängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 5/71 S. 188) . Der aktuelle Suchtmittelkonsum sei geeignet, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie testpsychologische Auffälligkeiten zu verur sa chen. Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden in der Symptom vali dierung hingegen nicht (Urk. 5/71 S. 189). 4.6

Im Zuge der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die B.___ -Gut achter keine Diagnosen oder Gesundheitsstörungen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/71 S. 17 ) . Sie empfahlen eine vollständige und lege artis kontrollierte Drogenabstinenz. Dadurch sei eine Stabilisierung der Belastbarkeit zu erwarten (Urk. 5/71 S. 19). 5. 5.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom

25. Mai

2020 (Eingangsdatum, Urk. 5/38 ) eingetreten

und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchs ver neinen den Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35 ) als glaubhaft erachtet.

Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt , dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 2 3. Februar 2022. 5.2

Das B.___ -Gutachten vom 2 3. Februar 2022 ( Urk. 5/71) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 ). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 5/71 S. 54 ff. , S. 86

f f., S. 128 f. , S. 172

f f .) und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 5/71 S. 50 f., S. 83 , S. 126 f., S. 170 ) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 5/71 S. 22- 32 ) und der Ergebnisse de s eigens veranlassten MRI (S. 204 ) sowie der Laborbefunde (S. 198-203 ) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar ( Urk. 5/71 S. 56 ff. , S. 90

f f., S. 131 ff. , S. 187 f. ) und begründeten ihre Schlussfolgerungen ( Urk. 5/71 S. 5 ff., S. 60

f f., S. 90 ff. , S. 134 ff. , S. 188 f. ) nachvollziehbar. Das Gutachten der B.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizi nische Expertise . 5.3

Gemäss den

B.___ -Gutachtern

stehen bei der Beschwerdeführerin die von ihr berichteten kognitiven Beeinträchtigungen, die persistierende Kopfschmerz sympto matik sowie die Feinmotorikstörung der linken oberen Extremität im Vorder grund (vgl. E. 4. 3-4. 4) . Die Bewegungsstörungen im Bereich der linken Hand waren bereits bei den Untersuchungen durch Dr. E.___ und die Ärzte des Universitätsspitals D.___

im Februar bzw. April 2019 bekannt (vgl. E. 3.3-3.4). Dr. E.___ verwies in seinem Bericht ausserdem auf chronische Kopfschmerzen, schwere mnestische Störungen sowie Wortfindungs störungen (vgl. E. 3.3). Z u beachten bleibt , dass eine re vi sions be gründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).

Diesbezüglich brachte die Be schwer de führerin vor, dass sie einen erneuten stummen Schlaganfall erlitten habe, in so fern eine Verschlech te rung vorliege ( Urk. 1 , Urk. 10 ). D ie neurologische Gut achter in ver neinte mit Blick auf die aktuellen MRI-Ergebnisse vom 1 6. November 2021 ( Urk. 5/71 S. 204) hingegen relevante frische Ischämien (E. 4. 3 ). Aus de m im Rahmen des Beschwerde verfahrens eingereichten Arzt be richt

des Universitätsspitals D.___

vom 2 6. August 2022 (Urk. 8/2) gestützt auf den selben MRI-Befund vom 16.

November 2021 ergibt sich neu ein postischämische r lakunäre r Defekt Centrum semiovale links. Diese r neu entdeckte Befund war den Gutachterinnen bekannt (vgl. E. 4.5). Ferner verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle im Universitätsspital D.___ vom 2 6. August 2022 Hinweise für zwischenzeitlic h e Schlaganfall-verdächtige Ereignisse; sie berichtete über weiterhin bestehen de seltene leichte Wortfindungsstörungen sowie Vergesslichkeit, we lche als post- Stroke Residuen eingeordnet, jedoch als deutlich rückläufig bezeichnet w urden ( Urk. 8/2 S. 4). Hieraus ergeben sich demnach ebenfalls keine relevanten Veränderungen hinsichtlich Auswirkungen der Hirninfarkte.

Ferner berichteten sowohl die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals D.___ wie auch der Integrierten Psychiatrie A.___ (Bericht vom 2 7. Dezember 2022, Urk. 8/1) , dass die Beschwer deführerin insbe sondere an chronischen Kopfschmerzen leide . Die neuro logische Gutachterin erachtete ein erhebliches Kopfschmerzsyndrom an gesichts der gerin gen Therapie bemühungen sowie des fehlenden Ansprechens auf eine analgetische Medikation als nicht gegeben und verneinte einen Zusammenhang mit dem Schlaganfall ereignis (vgl. E. 4.3) . Anders d ie Fach ärzte des Universitätsspitals D.___ , die ausserdem auch von ein em Ansprechen auf anal getische Medikation und eine m ver besserten Ver lauf mit zu sätzlich positive m Effekt auf Schlaf und Stim mung berichteten (vgl. Arzt bericht vom 26.

Au gust 2022, Urk. 8/2). Mithin sind keine kon kreten Anhalts punkte für eine Verschlechterung der Kopfschmerz sympto matik seit dem 2 4. September 2019 gegeben.

Ferner diagnostizierte d er seit Oktober 2021 erneut behandelnde Arzt de r

Integrierten Psychiatrie A.___

in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 8/1) wie bereits im Bericht vom 2 0. Januar

2021 ( Urk. 5/57) eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Schlag anfall 201 7. Diese Einschätzung teilten die Gutachter nicht und begründeten ihre abweichende Meinung ausführlich ( Urk. 5/71 S. 14 ff.). Die vom behandelnden A.___ -Arzt berichteten objek tiven Befunde, ins be sondere die starken Konzen trations

- und Gedächtnis stö run gen, die Stim mungs schwan kun gen, das verlang samte Denken, die Wort findungs störungen sowie die ausgeprägte Apraxie (vgl.

Urk. 8/1 ), wurden be reits von Dr. E.___ im Rahmen seines Be richts vom 1.

Februar 2019 festge halten. Dieser konstatierte, die Beschwerdeführerin leide an schweren mnestischen Stö rungen sowie Wortfindungsstörungen. Allgemein zeige sich eine deutlich ver ringerte Stress- und Leistungstoleranz (Urk. 5/16).

Hierzu nahm die neurologische Gutachterin begründet unter Hinweis auf die fach ärztlichen Abklärungen Stellung ( Urk. 5/71 S. 97). Überdies erkannte der psychiatri sche Gutachter im Rahmen seiner Exploration weder einen Leistungs abfall noch Ermüdungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei problemlos in der Lage gewesen , biografische und anam nestische Details aus dem Gedächtnis zu repro duzieren. Ebenso seien im Ge sprächs verlauf weder die reklamierte Wortfindungs störung noch die Schwierig keiten bei der Satzbildung/Grammatik aufgefallen (Urk. 5/71 S. 134 f.). Ausserdem setzte er sich explizit mit der neuropsychologi schen Diagnostik (2 9. September

2020) einer andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung vor dem Hintergrund des c erebrovaskulären Insultes sowie der psychiatrischerseits gestellten (2 0. Januar 2021) Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Status nach c erebrovas kulärem Insult 2017 auseinander und schloss eine organische psychische Störung schlüssig begründet aus ( Urk. 5/71 S. 132 f) .

Betreffend die Stimmung hiel ten die Ärzte des Universitätsspitals D.___

gar eine Verbesserung fest (vgl. Urk. 8/2).

Der neuropsychologische Gutachter erachtete die Konzentrations störungen (solche wurden direkt nach dem Schlaganfallereignis am 9. März 2017 explizit verneint, vgl. Urk. 5/16/12) am ehesten de m aktuelle n Sucht mittel konsum geschuldet (vgl. E. 4.5) , wobei ein Einfluss auf die Belast barkeit weder in der angestammten Tätigkeit

noch in jeder anderen vergleich baren Tätigkeit dadurch begründet wurde (vgl. E. 4.3). Insge samt hielten die B.___ -Gutachter jedoch eine unauffällige Konzentration fest (vgl. Urk. 5/71 S. 88, S. 129, S. 173). Überdies verneinte der psychiatrische Gut achter Ermüdungs er scheinungen sowie einen Leistungsabfall während der Explo ration. Viel mehr imponiere die Beschwer de führerin wach, alert, geistig rege und wendig (Urk. 5/71 S. 131). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den B.___ -Gutachter n zwar fälschlicher weise suggeriert wurde, die Beschwerdeführerin wäre aus schliess lich im Aufgabengebiet Haushalt tätig (vgl. Urk. 5/71 S. 5), gutachterlich jedoch explizit auch eine Einschränkung in der beruflichen Tätig keit als Metzgereiverkäuferin oder einer anderen Tätigkeit verneint wird (vgl. ins besondere neurologisches Gutachten Urk. 5/71 S. 93 f. ) . 5.4

Nach Gesagtem ist eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. September

2019 (Urk. 5/35) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 2 5. Juli 2022 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar

2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 1 0. März 2023 ( Urk. 10) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde F.___ , wonach sie Sozialhilfe beziehe, welche sie mit Eingabe vom 2 9. August

2023 nachreichte (vgl. Urk. 16/4). Die Voraus setzun gen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind entsprechend erfüllt , weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. März 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler