Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 29. Oktober 2025 auf die am 14. Oktober 2025 (Postaufgabedatum) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 11. September 2025 erhobene Beschwerde, weil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlich gewährten rechtlichen Gehörs zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gelten müsse und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt seien. Es wies insbesondere darauf in, dass das ärztliche Attest einer vom 19. September bis 19. Oktober 2025 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gesamten Umstände nicht als Fristwiederherstellungsgrund gelten könne, weil sich weder daraus noch aus den anderen eingereichten Arztberichten ergebe, dass eine derart gravierende Krankheit vorgelegen hätte, die jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hätte. So habe der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit am 22. September 2025 mit einem Rechtsvertreter korrespondiert und am 10. Oktober 2025 (Datierung des Rechtsmittels) habe er auch die Beschwerdeschrift von immerhin zehn Seiten verfasst. Er habe nicht ausgeführt und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es ihm nicht rechtzeitig bis zum Fristablauf am 13. Oktober 2025 möglich gewesen wäre, die Beschwerde dann auch der Post zu übergeben oder eine Drittperson mit dieser Handlung zu beauftragen.
E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Einzig zu behaupten, er sei im gesamten relevanten Zeitraum "funktionell nicht handlungsfähig" gewesen, da seine damalige Influenza- oder COVID-Erkrankung nicht linear verlaufen sei und folglich die Leistungsfähigkeit tagesformabhängig stark geschwankt habe, reicht zur Begründung nicht aus. Auch der Verweis auf seine weiteren gesundheitlichen Störungen sowie auf die Komplexität des Verfahrens und der Aktenlage vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdebegründung insgesamt den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht genügt.
E. 4 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_696/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2025 (S 2025 108).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 29. Oktober 2025 auf die am 14. Oktober 2025 (Postaufgabedatum) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 11. September 2025 erhobene Beschwerde, weil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlich gewährten rechtlichen Gehörs zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gelten müsse und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt seien. Es wies insbesondere darauf in, dass das ärztliche Attest einer vom 19. September bis 19. Oktober 2025 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gesamten Umstände nicht als Fristwiederherstellungsgrund gelten könne, weil sich weder daraus noch aus den anderen eingereichten Arztberichten ergebe, dass eine derart gravierende Krankheit vorgelegen hätte, die jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hätte. So habe der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit am 22. September 2025 mit einem Rechtsvertreter korrespondiert und am 10. Oktober 2025 (Datierung des Rechtsmittels) habe er auch die Beschwerdeschrift von immerhin zehn Seiten verfasst. Er habe nicht ausgeführt und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es ihm nicht rechtzeitig bis zum Fristablauf am 13. Oktober 2025 möglich gewesen wäre, die Beschwerde dann auch der Post zu übergeben oder eine Drittperson mit dieser Handlung zu beauftragen.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Einzig zu behaupten, er sei im gesamten relevanten Zeitraum "funktionell nicht handlungsfähig" gewesen, da seine damalige Influenza- oder COVID-Erkrankung nicht linear verlaufen sei und folglich die Leistungsfähigkeit tagesformabhängig stark geschwankt habe, reicht zur Begründung nicht aus. Auch der Verweis auf seine weiteren gesundheitlichen Störungen sowie auf die Komplexität des Verfahrens und der Aktenlage vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdebegründung insgesamt den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht genügt.
4.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz