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8C_679/2015

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2015-09-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_679/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. September 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2015,

in Erwägung,

dass das vorinstanzliche Verfahren einzig die Sistierung der bisher ausgerichteten Invalidenrente durch die IV-Stelle bis zum Rentenrevisionsentscheid zum Gegenstand hatte,

dass es sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, gegen welchen vor Bundes gericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,

dass dergestalt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG , wonach in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, offensichtlich nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gerichtskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel