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IV.2020.00407

Neuanmeldung nach Rentenaufhebung, keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ bezog ab März 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 2 8. und vom 2 9. April 2003 [ Urk. 1 8/50 f. ], Revisions mit teilung vom 1 6. April 2008 [ Urk. 18/61] ). Die Rente wurde ihm nach einer Ver dachtsmeldung ( Urk. 1 8/80) und einer Observation (vgl. Protokoll vom 5. März 2014 ;

Urk. 1 8/83) sowie einer polydisziplinären Begutachtung im Zent r um

Y.___ (Gutachten vom 2 3. Dezember 2014 ;

Urk. 1 8/106) mit Verfügung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 18/116) per Ende März 2015 sistiert ( Urk. 1 8/116). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. August 2015 ( Urk. 1 8/132; Prozess IV.2015.00430) abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundes gerichts 8C_679/2015 vom 3 0. September 2015 nicht eingetreten ( Urk. 8/138).

Zwischen zeitlich hatte die IV-Stelle a m 3. September 2015 die rückwirkende Ein stellung der Invalidenrente per Juni 2013 verfügt ( Urk. 1 8/133 ).

Die dagegen ge richtete Beschwerde wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 1 8/ 149 ; Prozess IV.2015.00430) abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2017 vom 1 8. Oktober 2017 nicht eingetreten ( Urk. 18/151). Ein Erlassgesuch betreffend die entsprechende Rückforderung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 18/159) ab. 1.2

Am 1. Februar 2019 meldete der Versicherte eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes und ersuchte um erneute Prüfung de s Rente nanspruchs ( Urk. 18/166). Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2019 ( Urk. 18/172) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht . H ieran h i e lt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 18/175) mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 ( Urk.

2) fest. 2.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, am 2 2. Juni 2020 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze IV-Rente zuzusprechen. 2.

Es sei, unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf die ganze IV-Rente hat und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Ab klärungen zurückzuweisen. 3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten) zu bewilligen. » Am 1 8. September 2020 ( Urk.

7) legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk.

11) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 2. Juni 2020 um unentgeltliche Prozessführung ab gewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-- angesetzt, welchen Betrag er am 6. Oktober 2000 ( Urk.

15) an die Gerichtskasse überwies. Am 1 3. Oktober 2020 ( Urk.

14) ersuchte der neue Rechtsvertreter sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung ab Gesuchsbegründung . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 7), was dem Beschwerdeführer am 23. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19 ). Gleichzeitig wu rde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Am 2 2. März 2021 ( Urk.

23) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum IV-Rentenanspruch, den Revisionsvoraussetzungen und den Beweisanforderungen an ein Gutachten wurden im Urteil vom 1 9. Juni 2017 ( Prozess IV.2015.00430 E. 1.1 -5;

Urk. 18/149 ) dargelegt. Dar auf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen wer den . 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass mit Ver fügung vom 3. September 2015 die Rente eingestellt worden sei , da beim Beschwerdeführer in einer a ngepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80

% vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde nun eine Verschlech terung geltend gemacht. Anhand der eingereichten medizinischen Berichte sei jedoch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Angebote wahrgenommen oder an Klinikaktivitäten teilgenommen habe. Die Stimmung habe sich im Verlauf des Aufenthalts gebessert und es sei davon auszugehen, dass sich das psychische Erscheinungsbild seit dem Gutachten im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Es seien auch keine veränderten Befunde in Bezug auf andere Leiden ersich tlich. Daran änderten auch der ei n gereichte Austrittsbericht der Z.___ vom 7. November 2018 und der Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2018 (richtig: 2019, E. 4.6) sowie das Schreiben des Psychiaters, Dr. med. B.___ vom 2 6. Juli 2019 und sein Bericht vom 9. März 2020 nichts, da der psychopathologische Befund den berichteten Befunden aus den Jahren 2008 und 2013 entspreche. 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), er habe jahrelang die IV-Rente bezogen und aufgrund einer anonymen Anzeige sei ihm die Rente am 3. September 2015 eingestellt worden. Im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 werde unter an derem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere depressive Episode, ein

chronifiziertes Schmerzsyndrom und eine ängstliche persönliche Störung diagnostiziert . Bei schwerer depressiver Episode könne er nicht arbeiten, besonders, da er jeden Tag 20 verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Eine Verbesserung sei nur während des Aufenthaltes in der Z.___ vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 zu sehen gewesen, welche aber vorübergehend gewesen sei. Er stehe in ständiger Behandlung beim Psychiater Dr. B.___ und dieser habe im Bericht vom 2 6. Juli 2019 festgestellt, dass er psychisch schwer krank sei. Auch die Ärzte der Klinik A.___ hätten im Bericht vom 2 9. August 2019 festgestellt, dass er nach der Knieoperation links (Implantat einer Totalprothese) ohne Gehstock nicht mobil sei und dass er an persistierenden Schmerzen leide und arbeitsunfähig sei. 3.

Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 h ielt da s hiesige Gericht Folgendes fest ( Urk. 18/149 E. 4.2 ff. ): 4.2 Gemäss Aktenlage erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung im C.___ Gutachten vom 2 9. April 2003, wobei die 70 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität begründet wurde. Anlässlich des vorlie genden Rentenrevisionsverfahrens erwähnte der behandelnde Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 lediglich noch eine rezidivierende de pressive Störung gegenwärtig mit mittelgradiger Episode neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom und eine ängstliche P ersönlichkeitsstörung . Entsprechende Diagnosen wurden auch durch die Ärzte des Sanatoriums D.___ anlässlich des stationären Aufenthaltes vo m 2 0. August bis 19. September 2014 aufgeführt, wobei selbst die Behandler in Bezug auf die stark verminderte Mitarbeit in der Untersuchung differentialdiagnostisch eine Aggravation ins Feld führten und in Bezug auf den protrahierten Ver lauf und die starke Chronifizierung auf gefundene Aggravatio nstendenzen hinwiesen . 4.3 Vor diesem Hintergrund begründeten die Ärzte im polydisziplinären Y.___

Gutachten nachvollziehbar, dass mit Blick auf die vagen, teilweise auch in konsistenten, gelegentlich sogar widersprüchlichen Anamneseschilderun gen und im Hinblick darauf, dass in der Untersuchung vielfach erst auf Konfrontation mit der Aktenlage Sachverhalte eingeräumt wurden, die zuvor angeblich nicht erinnert oder gar abgestritten worden seien, sowie auf die wiederholt aktenkundige Neigung zu Aggravation und mit Blick auf die er hobenen Befunde in der psychiatrischen Exploration auf ein willens gesteuertes Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Überzeugend ist auch, dass die geschilderte Schmerzsymptomatik mangels ausreichender somatischer Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, wobei sich die Gutachter auch zur Überwindbarkeit un ter Bezugnahme auf die damals noch geltende Rechtsprechung und die so genannten „Foerster-Kriterien“ äusserten. […] Folglich massen sie der Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die seither geltende Rechtsprechung, wonach das Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt wurde, führt dies be züglich zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Prüfung nach den „neuen“ Kriterien erübrigt sich insbesondere dann, wenn Ausschlussgründe, wie etwa eine Leistungseinschränkung, die überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhen, vorliegen .

[…] Nachvollziehbar dargetan wurde auch, dass die Symptomatik einer schweren depressiven Störung wie auch die in der Vergangenheit mehrfach — von Behandlerseite — beschriebene mittelschwere Symptomatik aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht mehr bestätigt respektive als deutlich remittiert erachtet wurde, nachdem die vom Beschwerdeführer subjektiv ge schilderten Einschränkungen seiner Willensteuerung unterliegen und damit nicht (mehr) einem genuinen-depressiven Phäno men zugeschrieben werden können. Ein Revisionssachverhalt liegt mithin vor und die Prüfung ist ohne Bindung an die frühere Beurteil ung vorzunehmen. […] 4.4 Dem Gutachter Dr. E.___ wurden hingegen lediglich selektiv Aktenstücke vorgelegt. Diskrepanzen, etwa weshalb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Parteibegutachtung bei der Anamneseerhebung an Details er innern konnte, die er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Y.___ nicht erinnerte oder gar andere Angaben gemacht wurden, sind im Gutachten nicht hinterfragt und nicht diskutiert worden. […] Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Symptomatik ergeben sich aber auch aus der Berichterstattung der K linik F.___ vom 1 4. April 2015 nicht. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 2 4. Februar bis 2. April 2015 drehte sich gemäss der Berichterstattung der Grossteil der therapeutischen Bemühungen um die Frage des offenbar unklaren Therapie auftrages. Die Ärzte monierten in diesem Zusammenhang denn auch, dass sie erst nach der dritten Behandlungswoche vom laufenden Rentenrevisions verfahren erfuhren und deshalb von der akuten Krise, die der Beschwerde führer nach Mitteilung der Renteneinstellung erlitten hatte - gemeint ist die Rentensistier ungsverfügung vom 2 5. März 2015 - überrascht worden seien. Die Krise stabilisierte sich dann überraschend schnell, weshalb der Beschwerdeführer mit deutlicher Befundbesserung bereits am 2. April 2015 entlassen werden konnte . […] 4.5 Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Beurteilung im poly disziplinären Y.___ -Gutachten weder durch die Ausführungen von Dr. E.___ noch durch die anlässlich der beiden einzig aktenkundigen stationären Aufenthalte im Sanatorium D.___ und in der K linik F.___ verfassten Berichte erschüttert werden können. Mithin ist darauf abzustellen. Auch ohne weitere Abklärung geht das Gutachten schlüssig von einer weitgehenden Remission der psychischen Symptomatik und einer - aus psychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht - lediglich noch um 20 % be einträch tigen Restarbeitsfähigkeit aus. […] 4.6 Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gutachterlichen Beurteilung die angestammte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit keine Invalidität (mehr) besteht. […]

4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 18/168) reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Arztberichte ein: 4.1

Im Austrittsbericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 18/167) über den stationären Aufenthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 hielten die Ä rzte den freiwillig en Eintritt auf Zuweisung des ambulant therapierenden Psychia ters Dr. B.___ wegen eines schweren de pressiven Zustandsbildes vor dem Hintergrund eines bekannten und langjährig bestehenden chroni fizierten Schmerzsyndroms fest . Es wurden die folgenden Diagnosen genannt : - F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F45.40 Chronifiziertes Schmerzsyndrom lumbosakral unklarer Ätiologie - F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung - F55.8 Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Sub stanzen: Schmerzmittel - I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven

Krise - N40 Benigne Prostatahyperplasie - R12 Sodbrennen - E66.00 Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr : Body-Mass-Index [BMI] von 41 kg/m 2

- FT Vd . a. PTBS - FT Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit periodischer Atmung

- respiratorische Polygraphie 07/2015

- Zustand nach APAP-Therapie Die Ärzte führten aus , laut fremdanamnestischen Angaben bestehe der Zustand des Patienten seit ca. 20 Jahren mit chronischem Schmerzsyndrom, regressiver Tendenz mit sozialem Rückzug, Ängsten, Vermeidungsverhalten und seit ca. 1 Jahr deutlicher Verschlechterung des Zustands mit gereiztem Verhalten gegen über den Angehörigen. Bei Eintritt könne der Beschwerdeführer aufgrund des schwer depressiven Zustandsbilds und sprachlicher Hindernisse (Serbisch) kaum Angaben zu sich und se iner Person machen. Er berichte

wortkarg von der Spitex in die Klin ik gebracht worden zu sein und könne keine Angaben zu seinem Wohnort

machen . Er berichte , s ein ambulanter Psychiater hei sse Dr. B.___ und dass er

seit vielen Jahren Depressionen habe und a ktuell unter Schmerzen am ganzen Körper leide. In der Klinik erhoffe er sich Unterstützung.

Angesprochen auf

Suizidalität, k önne der Beschwerdeführer zunächst nur vage Aussagen machen und

verneine dann

konkrete Suizidgedanken. Er beschreibe das Gefühl, dass jemand

hinter ihm sei und versuche, ihn anzugreifen; bei fragliche n optische n Halluzinationen von bedrohlichen

Menschen und von Kindern, die im Wasser schwimmen (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Jahren i n ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ und psychiatrische

Hospitalisationen

seien im Jahr 2014 im Sanatorium D.___

und im Jahr 2015 in der Klinik

F.___

erfolgt . Seit 2014 be stehe eine intensive Begleitung durch die psychiatrische Spitex Frau G.___ und An gehörige bei passivem Verh alten und depressiver Stimmung des Beschwerde führers. Er b enötige Unterstützung in der Medikamenteneinnahme, Körperpflege und sonstigen Funktionen bei ausgeprägtem Schmerzsyndrom (S. 2) .

Zum psychiatrischen Befund hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar , nehme kaum Blickkontakt auf und a ntworte nur selektiv und mit verzögerter Antwortlatenz . Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien reduziert, wobei der Gedankengang nicht geprüft werden könne. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ich-Störungen. Laut fremd anamnestischen Angaben der psychiatrischen Spitex bestünden aber Wahn vorstellungen mit Verfolgungswahn gegenüber den Nachbarn. Zwänge seien nicht erfragt worden . Es bestünden aber Ängste vor Wasser und vor Körper hygiene sowie diffuse Ängste, bedroht zu werden. Es bestehe ein depressiver Affekt bis hin zu keinem Affekt, keine emotionale Schwingungsfähigkeit und ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Der Antrieb sei stark reduziert und die Psychomotorik reduziert. E s bestünden Schlafprobleme. D er Appetit sei unauf fällig. Es sei ein passiver Sterbewunsch bis hin zu Suizidgedanken vorhanden, wobei die Absprachefähigkeit gegeben sei. Es bestünden aggressive Impulse gegenüber Dritten mit verbaler Gereiztheit (S. 3) .

Zum somatischen Befund führten die Ärzte aus, der 60-jährige , adipöse Beschwerdeführer befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand. Es zeige sich keine Hyperhidrosis, der Kopf sei frei beweglich die Halsvenen nicht gestaut und es bestünden keine Strömungsgerä usch e über den Carotiden . Die Lungengrenzen seien gut atemverschieblich , die Herztöne rein und rhythmisch, die Bauchdecken weich und die Darmgeräusche regelrecht und die Nierenlager

klopfschmerzfrei. An den Extremitäten sei der Puls gut palpierbar , die Haut gut durchblute t, ohne Hinweis auf akut behandl ungsbedürfti ge Veränderungen. Neurologisch bestehe kein Hinweis auf akute fokal-neurologische Defizite; keine men ingealen Reiz zeichen und keine Hinweise auf eine Sprach- oder Sprechstörung. Pupillen Licht reakti on und die Okulomotorik

seien unauffällig und der sonstige Hirnnerv en status regelrecht. I m Bereich der Extremitäten bestünden allseits eine normotone

Muskulatur o hne umschriebene Atrophien oder Paresen, ohne Tremores und die koordinative Testung einschliesslich

erschwerter Stand- und Gangproben zeig t e n sich regelrecht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar , ohne Nach weis pathologischer Reflexe und die Sensibilität sei intakt. Vegetativ anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf Blasen- oder Mastdarms törungen und es bestehe kein Wirbelsäul enklopfschmerz (S. 3) .

Zum Behandlungsverlauf führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführe r habe nur bedingt von den multimodal en psychotherapeutischen Behandlungselementen profitieren können, da es ihm aufgrund seines psychisch-physisch reduzierten Zustandes und seiner ängstlich

vermeidenden Haltung kaum gelungen sei, an den Therapien teilzunehmen. Im Verlauf habe er motiviert werden können an Ergo- und Physiotherapie-Einzelsitzungen in seinem Zimmer teilzunehmen, wobei die Zielsetzung der Erhalt der Mobilität gewesen sei. An der stationsbezogenen Gruppentherapie habe er teilgenommen , sich aber nicht verbal beteiligt und im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Teilnahme am Therapieprogramm sei es vermehrt zu Situationen gekommen, bei denen er sich unter Druck gefühlt und die Befürchtung geäussert habe , dass ihm nicht geglaubt werde und er gereizt und verbal aggressiv und entwert end reagiert habe (S. 4) .

Im Gespräch sei en Überlegungen angestellt worden, inwiefern die Angehörigen von der intensiven Betreuung entlastet werden könnten. Dabei sei deutlich ge worden , dass der Beschwerdeführer ein eher passives Verhalten und weder Ver änderungsmotivation noch Bereitschaft dazu zeige. Insgesamt habe sich nur eine leichte Teilremissio n bezüglich der Zielsymptomatik gezeigt und bei klinisch fehlendem Hinweis auf

akute Selbst- oder Fremdgefährdung und nach mehreren

erfolgreich verlaufenden Belastungserprobungen zuhause sei der Beschwerde - führer in sein vertrautes ambulantes Setting entlassen worden. 4.2

Mit Bezugnahme auf eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führten die Ärzte im B ericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 18/165 ) aus, aufgrund der Diagnosen schätz t en sie die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Austritts auf 100 % ein. Es hand le sich um ein langjähriges, chronifiziertes depressives Zustandsbild auf dem Hintergrund einer Schmerzstörung bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur. Die de pressive Symptomatik mit sozialem Rückzug, Niedergeschlagenheit, Motivations- und Antriebslosigkeit, diffusen Ängsten, dem Gefühl der Bedrohung, Albträumen, Schlafproblemen, Freudlosigkeit, Schmerzen und reduzierter Selbstpflege er schwere das dauerhafte Einhalten einer festen Tagesstruktur mit vorgegebenen Zeiten massiv. Auch führten die beschriebenen psychischen Einschränkungen zu schnellem Überforderungserleben, rascher Erschöpfung, dem Bedürfnis nach längeren Erholungsphasen, zu Müdigkeit und zu einer erhöhten Fehlerquote auf grund Konzentrationsstörungen sowie einem erniedrigten Arbeitstempo und ins gesamt zu reduzierter psychischer und physischer Belastbarkeit und damit zu einer deutlichen Leist ungsverminderung. A ufgrund der Persönlichkeitsstruktur kämen grosse Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich hinzu , indem sich der Beschwerdeführer bei sozialen Anforderungen ras ch angegriffen und bedroht fühle , worauf er mit Rückzug und bisweilen gar verbaler Aggressivität reagiere. Gemäss eigenen Angaben sei er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig, was einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohnehin utopisch erscheinen liesse. 4.3

Im Sprechstundenberi cht der Klinik A.___ vom 1 5. Februar 2019 ( Urk. 18/187/34 ) wies der zuständige Arzt auf einen Status nach Implantation einer Knietotalprothese links am 3. Dezember 2018 hin . Es bestünden Rest beschwerden nach der Knieprothesenimplant ation. Ein Infekt habe mittels P unktion ausgeschlossen werden können und radiologisch habe sich eine korrekt implantierte Prothese mit geraden Beinachsen gezeigt , sodass nicht ganz klar sei, w eshalb beim Beschwerdeführer ein Trainingsrückstand bestehe. 4 .4

Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 18/171 S. 3) aus, neu vorgelegt wer de ein Arztbericht der Z.___ vom 7. November 2018 über einen stationären Auf enthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 201 8. Während der stationären Be handlung habe der Beschwerdeführer kaum an den Klinikaktivitäten teil genommen und auch bezüglich der therapeutischen Angebote sei keine Motivation zu erkennen gewesen . Die Stimmun g habe sich im Verlauf leicht ge bessert. Im Wesentlichen entspreche das psychische Erscheinungsbild demjenigen der stationären Behandlung im Sanatorium D.___ 2014 und dem Zustand im Rahmen der MEDAS Begutachtung 201 4. Anhand der eingereichten Akten sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Zustandsbildes sowie der übrigen Leiden festzustellen. 4.5

Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 18/174/13) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. Juli 1998 in seiner Behandlung. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die sich trotz der durchgeführten Therapie und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken zum grössten Teil chronifiziert habe. Diese liege auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit und sei von intensiven körperlichen Symptomen, insbesondere an dauernden Schmerzen, begleitet. Da seine körperlichen Beschwerden stärker ge worden seien, sei vor zwei Monaten eine orthopädische Operation empfohlen worden. Seit dieser Zeit ha be sich der seelische Zustand des sonst sc hon ängst lichen Patienten stark verschlechtert. Er sei tiefer depressiv geworden, habe häufig Panikattacken bekommen, weil er befü rchte , nach der Operation könn e er ein Invalide r werden. Er habe den Beschwerdeführer häufig in einem agitierten panischen Zustand gesehen . Er habe sich jedoch gar nicht beruhigen lassen und seine Ängste seien weiterhin sehr stark. Es scheine, dass der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Operation überfordert sei und deswegen psychisch ganz dekompensieren könnte. Aus diesem Grund empfehle er , die Operation bis auf W eiteres zu verschieben. 4.6

Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2019 ( Urk. 18/174 11) führte der zuständige Arzt aus, es bestünden weiterhin aus ge prägte Restbeschwerden, Dauerschmerzen sowie Nachtschmerzen. Das Knie fühle sich nicht stabil an und es könne nicht richtig belastet werden. Es sei eine Revisionsoperation mit Inlay Erhöhung angeboten worden. Davor habe der Be schwerdeführer aber ausgeprägte Angst und er müsse sich dies erst noch über legen. In dieser Gesamtsituation sei er nicht arbeitsfähig, da er ohne zwei Stöcke nicht frei laufen könne und das Knie nicht belastbar sei. Es sei eine IV-Anmeldung am L aufen und der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf selbst ständig wieder in der Sprechstunde anmelden. 4.7

Im Bericht vom 9. März 2020 ( Urk. 18/180) nannte

Dr. B.___

folgende Diagno sen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F 33.11, F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit liege und von intensiven körperlichen Be schwerden, insbesondere starken Schmerzen, begleitet werde. Trotz der durch geführten Therapie habe sich der Zustand nicht beruhigt. Die Depression sei schon jahrelang in einem mittelgradigen Mass vorhanden und gehe manchmal in eine schwere Phase über. Seit der Hospitalisation in der Z.___ (2 1. August bis 2 5. September 2018) und insbesondere in den letzten Monaten habe sich der Zu stand klar verschlechtert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig . 5. 5.1

Der zeitliche Referenzpunkt zur Prüfung der anspruc hserheblichen Veränderung bildet die Rentenverfügung vom 3. September 2015 , mit welcher die Rente rück wirkend ab Juni 2013 eingestellt worden war ( Urk. 18/133). Damit ist zu prüfen, ob sich seit 3. September 2015 bis zur — rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) — Verfügung 1 5. Juni 2020 ( Urk.

2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche

Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2).

5.1.1

Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 1 8/106)

als beweiswertige medizinische Grundlage anerkannt (E. 3). Das Gericht würdigte dabei insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung in einen stationären (fünfwöchigen) Aufenthalt in der K linik F.___ vom 2 4. Februar bis 2. April 2015

be geben hatte ( Urk. 1 8/120/13-17). Die damalige Zuweisung erfolgte ebenso durch Dr. B.___ , wobei dieser bereits damals auf eine chronifizierte schwere depressive Erkrankung hingewiesen hat te (S. 1) . Die behandelnden Ärzte

im stationären Setting führten dabei aus , es sei schwierig gewesen, realistische Behandlungsziele festzulegen, da der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden sehr im Vordergrund gesehen habe und hinsichtlich seines psychischen Befindens wenig differenziert „gesund werden" als Wunsch formuliert habe. Zu Beginn der Be handlung habe er sich sehr verschlossen, klagsam , schon bei geringfügigen An forderungen überfordert, stark somatisierend , schnell reizbar und fordernd, deut lich regressiv und kaum bereit für Bemühungen gezeigt. Selbst an den nieder schwelligen Therapieangeboten auf der Station habe er kaum teilgenommen, da er sich sehr schnell überfordert gefühlt habe und von ihm Schmerzen, Schwindel und Ängste beklagt worden seien. Auch der angebotenen Einzel-Physiotherapie habe er sich nicht gewachsen gefühlt. Thematisch habe sich in den Einzel gesprächen vieles um die Frage des Therapieauftrages und der Möglichkeit einer Mitwirkung durch den Beschwerdeführer selbst gedreht. Nach ca. der dritten Behandlungswoche sei es zu einer akuten Krise gekommen. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid erhalten habe, dass seine IV-Rente nach 15 Jahren nicht weiter bewilligt worden sei (S. 3) . 5.1.2

Eine weitgehend identische Situation zeigte sich anlässlich des fünfwöchigen Aufenthaltes vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 in der psychiatrischen K linik Z.___ . Dabei erfolgte der freiwillige Eintritt erneut auf Zu weisung von

Dr. B.___ und unter Angabe eines schweren depressiven Zustands bild es. Auch dabei konnte der Beschwerdeführer kaum v om Behandlung s programm profitieren und kaum motiviert werden teilzunehmen ,

sodass

sich die Therapien im Wesentlichen auf Einzelsitzungen von Ergo- un d Physiotherapie sitzungen in seinem Zimmer beschränkten . Dabei zeigten sich

auch Situationen in denen er

gereizt, verbal aggressiv und entwer tend reagiert e. Themati siert wurde folglich, wie die Angehörigen entlastet werden könn en, während der Beschwerdeführer ein passives Verhalten ohne Veränderungsmotivation oder Bereitschaft zeig t e (E. 4.1) . 5.1.3

Der RAD Arzt Dipl. med. H.___

legte vor

diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, dass die psychiatrische Situation sich im Wesentlichen nicht verändert hat und dieser Zustand bereits im Rahmen der MEDAS Begutachtung 2014 beschrieben w o rde n war und auch schon früher anlässlich eines fünfwöchigen stationären Aufenthaltes im Sanatorium

D.___

im August/ September 2014

vorgelegen hat te , wobei die Zuweisung ebenfalls durch

Dr. B.___ erfolgt war (vgl. Urk. 18/100/9). Offensichtlich lagen den n auch den Ärzten der Z.___ lediglich die Angaben von Dr. B.___ , des Sanatoriums D.___ und der K linik F.___ , nicht aber die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter vor. Verständ lich ist damit, dass die Ärzte bei unveränderter Befundlage gestützt darauf sowie die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig sei, einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt als utopisch erachteten und dementsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 4.2). 5.1.4

Was die somatische Seite anbelangt, unterzog sich der Beschwerdeführer auf grund von Kniebeschwerden links am 3. Dezember 2018 und damit im Alter von knapp 61 Jahren einer Kniep rothesenimplantation in der Klinik A.___ . Die beklagten Restbeschwerden drei Monate postoperativ und insbesondere der Trainingsrückstand konnten dabei die Ärzte nicht erklären. E in Infekt konnte ausgeschlossen und radiologisch eine korrekt implantierte Prothese mit gerader Beinachse festgehalten werden (E. 4.3). Ein e Revisionsoperation mit Inlay Er höhung, die die Ärzte der Klinik A.___ aufgrund der beklagten Beschwerden in Betracht zogen, wurde nicht durchgeführt (E. 4.6). Einen solchen Eingriff konnte s elbst Dr. B.___ nicht empfehlen (vgl. E. 4.5), da er die intensiven körper lichen Beschwerden im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik sah (vgl. E. 4.7) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Knieleiden, welches anlässlich des Revisionsgesuchs nur nebenbei erwähnt wurde ( Urk. 18/166) und zu welchem erstmals im Zusammenhang mit dem Ein wand vom 6. September 2019 Unterlagen eingereicht wurden (vgl. Urk. 18/174/11) ,

nicht näher eingegangen ist. Von einem hinzugekommenen stabilisierten körperlichen Gesundheitsschaden mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit jedenfalls nicht auszugehen.

So lassen die Akten auf einen regulären Heilverlauf schliessen, abgesehen von den nicht näher spezifizierten Schmerzklagen des Beschwerdeführers. Der Hin weis auf eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne genauer auf die Umstände einzugehen und medizinisch-theoretische Überlegungen darzulegen ( Urk. 18/174/11-12) reicht dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf Stockbedarf zum Gehen und fehlende Belastbarkeit des Knies . Denn es ist nicht erkennbar, weshalb auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise in sitzender Position, nicht zumutbar sein sollte. Dies umso mehr, als für die Beschwerden kein objektivier bares Korrelat genannt wurde. 5.2

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine gesun d heitliche Veränderung und auch sonst keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen , ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd mit dem geleisteten

Kostenvorschuss

zu verrechnen .

Der Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- i st dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurück zuerstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag des Kostenvo r schusses in der Höhe von Fr. 200.-- wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 8/ 149 ; Prozess IV.2015.00430) abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2017 vom 1 8. Oktober 2017 nicht eingetreten ( Urk. 18/151). Ein Erlassgesuch betreffend die entsprechende Rückforderung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 18/159) ab.

E. 1.1 Die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum IV-Rentenanspruch, den Revisionsvoraussetzungen und den Beweisanforderungen an ein Gutachten wurden im Urteil vom 1 9. Juni 2017 ( Prozess IV.2015.00430 E. 1.1 -5;

Urk. 18/149 ) dargelegt. Dar auf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen wer den .

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2 Es sei, unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf die ganze IV-Rente hat und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Ab klärungen zurückzuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass mit Ver fügung vom 3. September 2015 die Rente eingestellt worden sei , da beim Beschwerdeführer in einer a ngepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80

% vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde nun eine Verschlech terung geltend gemacht. Anhand der eingereichten medizinischen Berichte sei jedoch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Angebote wahrgenommen oder an Klinikaktivitäten teilgenommen habe. Die Stimmung habe sich im Verlauf des Aufenthalts gebessert und es sei davon auszugehen, dass sich das psychische Erscheinungsbild seit dem Gutachten im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Es seien auch keine veränderten Befunde in Bezug auf andere Leiden ersich tlich. Daran änderten auch der ei n gereichte Austrittsbericht der Z.___ vom 7. November 2018 und der Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2018 (richtig: 2019, E. 4.6) sowie das Schreiben des Psychiaters, Dr. med. B.___ vom 2 6. Juli 2019 und sein Bericht vom 9. März 2020 nichts, da der psychopathologische Befund den berichteten Befunden aus den Jahren 2008 und 2013 entspreche.

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), er habe jahrelang die IV-Rente bezogen und aufgrund einer anonymen Anzeige sei ihm die Rente am 3. September 2015 eingestellt worden. Im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 werde unter an derem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere depressive Episode, ein

chronifiziertes Schmerzsyndrom und eine ängstliche persönliche Störung diagnostiziert . Bei schwerer depressiver Episode könne er nicht arbeiten, besonders, da er jeden Tag 20 verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Eine Verbesserung sei nur während des Aufenthaltes in der Z.___ vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 zu sehen gewesen, welche aber vorübergehend gewesen sei. Er stehe in ständiger Behandlung beim Psychiater Dr. B.___ und dieser habe im Bericht vom 2 6. Juli 2019 festgestellt, dass er psychisch schwer krank sei. Auch die Ärzte der Klinik A.___ hätten im Bericht vom 2 9. August 2019 festgestellt, dass er nach der Knieoperation links (Implantat einer Totalprothese) ohne Gehstock nicht mobil sei und dass er an persistierenden Schmerzen leide und arbeitsunfähig sei.

E. 3 Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 h ielt da s hiesige Gericht Folgendes fest ( Urk. 18/149 E. 4.2 ff. ): 4.2 Gemäss Aktenlage erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung im C.___ Gutachten vom 2 9. April 2003, wobei die 70 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität begründet wurde. Anlässlich des vorlie genden Rentenrevisionsverfahrens erwähnte der behandelnde Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 lediglich noch eine rezidivierende de pressive Störung gegenwärtig mit mittelgradiger Episode neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom und eine ängstliche P ersönlichkeitsstörung . Entsprechende Diagnosen wurden auch durch die Ärzte des Sanatoriums D.___ anlässlich des stationären Aufenthaltes vo m 2 0. August bis 19. September 2014 aufgeführt, wobei selbst die Behandler in Bezug auf die stark verminderte Mitarbeit in der Untersuchung differentialdiagnostisch eine Aggravation ins Feld führten und in Bezug auf den protrahierten Ver lauf und die starke Chronifizierung auf gefundene Aggravatio nstendenzen hinwiesen . 4.3 Vor diesem Hintergrund begründeten die Ärzte im polydisziplinären Y.___

Gutachten nachvollziehbar, dass mit Blick auf die vagen, teilweise auch in konsistenten, gelegentlich sogar widersprüchlichen Anamneseschilderun gen und im Hinblick darauf, dass in der Untersuchung vielfach erst auf Konfrontation mit der Aktenlage Sachverhalte eingeräumt wurden, die zuvor angeblich nicht erinnert oder gar abgestritten worden seien, sowie auf die wiederholt aktenkundige Neigung zu Aggravation und mit Blick auf die er hobenen Befunde in der psychiatrischen Exploration auf ein willens gesteuertes Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Überzeugend ist auch, dass die geschilderte Schmerzsymptomatik mangels ausreichender somatischer Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, wobei sich die Gutachter auch zur Überwindbarkeit un ter Bezugnahme auf die damals noch geltende Rechtsprechung und die so genannten „Foerster-Kriterien“ äusserten. […] Folglich massen sie der Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die seither geltende Rechtsprechung, wonach das Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt wurde, führt dies be züglich zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Prüfung nach den „neuen“ Kriterien erübrigt sich insbesondere dann, wenn Ausschlussgründe, wie etwa eine Leistungseinschränkung, die überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhen, vorliegen .

[…] Nachvollziehbar dargetan wurde auch, dass die Symptomatik einer schweren depressiven Störung wie auch die in der Vergangenheit mehrfach — von Behandlerseite — beschriebene mittelschwere Symptomatik aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht mehr bestätigt respektive als deutlich remittiert erachtet wurde, nachdem die vom Beschwerdeführer subjektiv ge schilderten Einschränkungen seiner Willensteuerung unterliegen und damit nicht (mehr) einem genuinen-depressiven Phäno men zugeschrieben werden können. Ein Revisionssachverhalt liegt mithin vor und die Prüfung ist ohne Bindung an die frühere Beurteil ung vorzunehmen. […] 4.4 Dem Gutachter Dr. E.___ wurden hingegen lediglich selektiv Aktenstücke vorgelegt. Diskrepanzen, etwa weshalb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Parteibegutachtung bei der Anamneseerhebung an Details er innern konnte, die er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Y.___ nicht erinnerte oder gar andere Angaben gemacht wurden, sind im Gutachten nicht hinterfragt und nicht diskutiert worden. […] Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Symptomatik ergeben sich aber auch aus der Berichterstattung der K linik F.___ vom 1 4. April 2015 nicht. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 2 4. Februar bis 2. April 2015 drehte sich gemäss der Berichterstattung der Grossteil der therapeutischen Bemühungen um die Frage des offenbar unklaren Therapie auftrages. Die Ärzte monierten in diesem Zusammenhang denn auch, dass sie erst nach der dritten Behandlungswoche vom laufenden Rentenrevisions verfahren erfuhren und deshalb von der akuten Krise, die der Beschwerde führer nach Mitteilung der Renteneinstellung erlitten hatte - gemeint ist die Rentensistier ungsverfügung vom 2 5. März 2015 - überrascht worden seien. Die Krise stabilisierte sich dann überraschend schnell, weshalb der Beschwerdeführer mit deutlicher Befundbesserung bereits am 2. April 2015 entlassen werden konnte . […] 4.5 Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Beurteilung im poly disziplinären Y.___ -Gutachten weder durch die Ausführungen von Dr. E.___ noch durch die anlässlich der beiden einzig aktenkundigen stationären Aufenthalte im Sanatorium D.___ und in der K linik F.___ verfassten Berichte erschüttert werden können. Mithin ist darauf abzustellen. Auch ohne weitere Abklärung geht das Gutachten schlüssig von einer weitgehenden Remission der psychischen Symptomatik und einer - aus psychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht - lediglich noch um 20 % be einträch tigen Restarbeitsfähigkeit aus. […] 4.6 Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gutachterlichen Beurteilung die angestammte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit keine Invalidität (mehr) besteht. […]

E. 4 .4

Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 18/171 S. 3) aus, neu vorgelegt wer de ein Arztbericht der Z.___ vom 7. November 2018 über einen stationären Auf enthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 201 8. Während der stationären Be handlung habe der Beschwerdeführer kaum an den Klinikaktivitäten teil genommen und auch bezüglich der therapeutischen Angebote sei keine Motivation zu erkennen gewesen . Die Stimmun g habe sich im Verlauf leicht ge bessert. Im Wesentlichen entspreche das psychische Erscheinungsbild demjenigen der stationären Behandlung im Sanatorium D.___ 2014 und dem Zustand im Rahmen der MEDAS Begutachtung 201 4. Anhand der eingereichten Akten sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Zustandsbildes sowie der übrigen Leiden festzustellen.

E. 4.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 18/167) über den stationären Aufenthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 hielten die Ä rzte den freiwillig en Eintritt auf Zuweisung des ambulant therapierenden Psychia ters Dr. B.___ wegen eines schweren de pressiven Zustandsbildes vor dem Hintergrund eines bekannten und langjährig bestehenden chroni fizierten Schmerzsyndroms fest . Es wurden die folgenden Diagnosen genannt : - F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F45.40 Chronifiziertes Schmerzsyndrom lumbosakral unklarer Ätiologie - F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung - F55.8 Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Sub stanzen: Schmerzmittel - I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven

Krise - N40 Benigne Prostatahyperplasie - R12 Sodbrennen - E66.00 Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr : Body-Mass-Index [BMI] von 41 kg/m 2

- FT Vd . a. PTBS - FT Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit periodischer Atmung

- respiratorische Polygraphie 07/2015

- Zustand nach APAP-Therapie Die Ärzte führten aus , laut fremdanamnestischen Angaben bestehe der Zustand des Patienten seit ca. 20 Jahren mit chronischem Schmerzsyndrom, regressiver Tendenz mit sozialem Rückzug, Ängsten, Vermeidungsverhalten und seit ca. 1 Jahr deutlicher Verschlechterung des Zustands mit gereiztem Verhalten gegen über den Angehörigen. Bei Eintritt könne der Beschwerdeführer aufgrund des schwer depressiven Zustandsbilds und sprachlicher Hindernisse (Serbisch) kaum Angaben zu sich und se iner Person machen. Er berichte

wortkarg von der Spitex in die Klin ik gebracht worden zu sein und könne keine Angaben zu seinem Wohnort

machen . Er berichte , s ein ambulanter Psychiater hei sse Dr. B.___ und dass er

seit vielen Jahren Depressionen habe und a ktuell unter Schmerzen am ganzen Körper leide. In der Klinik erhoffe er sich Unterstützung.

Angesprochen auf

Suizidalität, k önne der Beschwerdeführer zunächst nur vage Aussagen machen und

verneine dann

konkrete Suizidgedanken. Er beschreibe das Gefühl, dass jemand

hinter ihm sei und versuche, ihn anzugreifen; bei fragliche n optische n Halluzinationen von bedrohlichen

Menschen und von Kindern, die im Wasser schwimmen (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Jahren i n ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ und psychiatrische

Hospitalisationen

seien im Jahr 2014 im Sanatorium D.___

und im Jahr 2015 in der Klinik

F.___

erfolgt . Seit 2014 be stehe eine intensive Begleitung durch die psychiatrische Spitex Frau G.___ und An gehörige bei passivem Verh alten und depressiver Stimmung des Beschwerde führers. Er b enötige Unterstützung in der Medikamenteneinnahme, Körperpflege und sonstigen Funktionen bei ausgeprägtem Schmerzsyndrom (S. 2) .

Zum psychiatrischen Befund hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar , nehme kaum Blickkontakt auf und a ntworte nur selektiv und mit verzögerter Antwortlatenz . Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien reduziert, wobei der Gedankengang nicht geprüft werden könne. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ich-Störungen. Laut fremd anamnestischen Angaben der psychiatrischen Spitex bestünden aber Wahn vorstellungen mit Verfolgungswahn gegenüber den Nachbarn. Zwänge seien nicht erfragt worden . Es bestünden aber Ängste vor Wasser und vor Körper hygiene sowie diffuse Ängste, bedroht zu werden. Es bestehe ein depressiver Affekt bis hin zu keinem Affekt, keine emotionale Schwingungsfähigkeit und ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Der Antrieb sei stark reduziert und die Psychomotorik reduziert. E s bestünden Schlafprobleme. D er Appetit sei unauf fällig. Es sei ein passiver Sterbewunsch bis hin zu Suizidgedanken vorhanden, wobei die Absprachefähigkeit gegeben sei. Es bestünden aggressive Impulse gegenüber Dritten mit verbaler Gereiztheit (S. 3) .

Zum somatischen Befund führten die Ärzte aus, der 60-jährige , adipöse Beschwerdeführer befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand. Es zeige sich keine Hyperhidrosis, der Kopf sei frei beweglich die Halsvenen nicht gestaut und es bestünden keine Strömungsgerä usch e über den Carotiden . Die Lungengrenzen seien gut atemverschieblich , die Herztöne rein und rhythmisch, die Bauchdecken weich und die Darmgeräusche regelrecht und die Nierenlager

klopfschmerzfrei. An den Extremitäten sei der Puls gut palpierbar , die Haut gut durchblute t, ohne Hinweis auf akut behandl ungsbedürfti ge Veränderungen. Neurologisch bestehe kein Hinweis auf akute fokal-neurologische Defizite; keine men ingealen Reiz zeichen und keine Hinweise auf eine Sprach- oder Sprechstörung. Pupillen Licht reakti on und die Okulomotorik

seien unauffällig und der sonstige Hirnnerv en status regelrecht. I m Bereich der Extremitäten bestünden allseits eine normotone

Muskulatur o hne umschriebene Atrophien oder Paresen, ohne Tremores und die koordinative Testung einschliesslich

erschwerter Stand- und Gangproben zeig t e n sich regelrecht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar , ohne Nach weis pathologischer Reflexe und die Sensibilität sei intakt. Vegetativ anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf Blasen- oder Mastdarms törungen und es bestehe kein Wirbelsäul enklopfschmerz (S. 3) .

Zum Behandlungsverlauf führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführe r habe nur bedingt von den multimodal en psychotherapeutischen Behandlungselementen profitieren können, da es ihm aufgrund seines psychisch-physisch reduzierten Zustandes und seiner ängstlich

vermeidenden Haltung kaum gelungen sei, an den Therapien teilzunehmen. Im Verlauf habe er motiviert werden können an Ergo- und Physiotherapie-Einzelsitzungen in seinem Zimmer teilzunehmen, wobei die Zielsetzung der Erhalt der Mobilität gewesen sei. An der stationsbezogenen Gruppentherapie habe er teilgenommen , sich aber nicht verbal beteiligt und im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Teilnahme am Therapieprogramm sei es vermehrt zu Situationen gekommen, bei denen er sich unter Druck gefühlt und die Befürchtung geäussert habe , dass ihm nicht geglaubt werde und er gereizt und verbal aggressiv und entwert end reagiert habe (S. 4) .

Im Gespräch sei en Überlegungen angestellt worden, inwiefern die Angehörigen von der intensiven Betreuung entlastet werden könnten. Dabei sei deutlich ge worden , dass der Beschwerdeführer ein eher passives Verhalten und weder Ver änderungsmotivation noch Bereitschaft dazu zeige. Insgesamt habe sich nur eine leichte Teilremissio n bezüglich der Zielsymptomatik gezeigt und bei klinisch fehlendem Hinweis auf

akute Selbst- oder Fremdgefährdung und nach mehreren

erfolgreich verlaufenden Belastungserprobungen zuhause sei der Beschwerde - führer in sein vertrautes ambulantes Setting entlassen worden.

E. 4.2 Mit Bezugnahme auf eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führten die Ärzte im B ericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 18/165 ) aus, aufgrund der Diagnosen schätz t en sie die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Austritts auf 100 % ein. Es hand le sich um ein langjähriges, chronifiziertes depressives Zustandsbild auf dem Hintergrund einer Schmerzstörung bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur. Die de pressive Symptomatik mit sozialem Rückzug, Niedergeschlagenheit, Motivations- und Antriebslosigkeit, diffusen Ängsten, dem Gefühl der Bedrohung, Albträumen, Schlafproblemen, Freudlosigkeit, Schmerzen und reduzierter Selbstpflege er schwere das dauerhafte Einhalten einer festen Tagesstruktur mit vorgegebenen Zeiten massiv. Auch führten die beschriebenen psychischen Einschränkungen zu schnellem Überforderungserleben, rascher Erschöpfung, dem Bedürfnis nach längeren Erholungsphasen, zu Müdigkeit und zu einer erhöhten Fehlerquote auf grund Konzentrationsstörungen sowie einem erniedrigten Arbeitstempo und ins gesamt zu reduzierter psychischer und physischer Belastbarkeit und damit zu einer deutlichen Leist ungsverminderung. A ufgrund der Persönlichkeitsstruktur kämen grosse Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich hinzu , indem sich der Beschwerdeführer bei sozialen Anforderungen ras ch angegriffen und bedroht fühle , worauf er mit Rückzug und bisweilen gar verbaler Aggressivität reagiere. Gemäss eigenen Angaben sei er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig, was einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohnehin utopisch erscheinen liesse.

E. 4.3 Im Sprechstundenberi cht der Klinik A.___ vom 1 5. Februar 2019 ( Urk. 18/187/34 ) wies der zuständige Arzt auf einen Status nach Implantation einer Knietotalprothese links am 3. Dezember 2018 hin . Es bestünden Rest beschwerden nach der Knieprothesenimplant ation. Ein Infekt habe mittels P unktion ausgeschlossen werden können und radiologisch habe sich eine korrekt implantierte Prothese mit geraden Beinachsen gezeigt , sodass nicht ganz klar sei, w eshalb beim Beschwerdeführer ein Trainingsrückstand bestehe.

E. 4.5 Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 18/174/13) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. Juli 1998 in seiner Behandlung. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die sich trotz der durchgeführten Therapie und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken zum grössten Teil chronifiziert habe. Diese liege auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit und sei von intensiven körperlichen Symptomen, insbesondere an dauernden Schmerzen, begleitet. Da seine körperlichen Beschwerden stärker ge worden seien, sei vor zwei Monaten eine orthopädische Operation empfohlen worden. Seit dieser Zeit ha be sich der seelische Zustand des sonst sc hon ängst lichen Patienten stark verschlechtert. Er sei tiefer depressiv geworden, habe häufig Panikattacken bekommen, weil er befü rchte , nach der Operation könn e er ein Invalide r werden. Er habe den Beschwerdeführer häufig in einem agitierten panischen Zustand gesehen . Er habe sich jedoch gar nicht beruhigen lassen und seine Ängste seien weiterhin sehr stark. Es scheine, dass der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Operation überfordert sei und deswegen psychisch ganz dekompensieren könnte. Aus diesem Grund empfehle er , die Operation bis auf W eiteres zu verschieben.

E. 4.6 Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2019 ( Urk. 18/174 11) führte der zuständige Arzt aus, es bestünden weiterhin aus ge prägte Restbeschwerden, Dauerschmerzen sowie Nachtschmerzen. Das Knie fühle sich nicht stabil an und es könne nicht richtig belastet werden. Es sei eine Revisionsoperation mit Inlay Erhöhung angeboten worden. Davor habe der Be schwerdeführer aber ausgeprägte Angst und er müsse sich dies erst noch über legen. In dieser Gesamtsituation sei er nicht arbeitsfähig, da er ohne zwei Stöcke nicht frei laufen könne und das Knie nicht belastbar sei. Es sei eine IV-Anmeldung am L aufen und der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf selbst ständig wieder in der Sprechstunde anmelden.

E. 4.7 Im Bericht vom 9. März 2020 ( Urk. 18/180) nannte

Dr. B.___

folgende Diagno sen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F 33.11, F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit liege und von intensiven körperlichen Be schwerden, insbesondere starken Schmerzen, begleitet werde. Trotz der durch geführten Therapie habe sich der Zustand nicht beruhigt. Die Depression sei schon jahrelang in einem mittelgradigen Mass vorhanden und gehe manchmal in eine schwere Phase über. Seit der Hospitalisation in der Z.___ (2 1. August bis 2 5. September 2018) und insbesondere in den letzten Monaten habe sich der Zu stand klar verschlechtert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig .

E. 5.1 Der zeitliche Referenzpunkt zur Prüfung der anspruc hserheblichen Veränderung bildet die Rentenverfügung vom 3. September 2015 , mit welcher die Rente rück wirkend ab Juni 2013 eingestellt worden war ( Urk. 18/133). Damit ist zu prüfen, ob sich seit 3. September 2015 bis zur — rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) — Verfügung 1 5. Juni 2020 ( Urk.

2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche

Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2).

E. 5.1.1 Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 1 8/106)

als beweiswertige medizinische Grundlage anerkannt (E. 3). Das Gericht würdigte dabei insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung in einen stationären (fünfwöchigen) Aufenthalt in der K linik F.___ vom 2 4. Februar bis 2. April 2015

be geben hatte ( Urk. 1 8/120/13-17). Die damalige Zuweisung erfolgte ebenso durch Dr. B.___ , wobei dieser bereits damals auf eine chronifizierte schwere depressive Erkrankung hingewiesen hat te (S. 1) . Die behandelnden Ärzte

im stationären Setting führten dabei aus , es sei schwierig gewesen, realistische Behandlungsziele festzulegen, da der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden sehr im Vordergrund gesehen habe und hinsichtlich seines psychischen Befindens wenig differenziert „gesund werden" als Wunsch formuliert habe. Zu Beginn der Be handlung habe er sich sehr verschlossen, klagsam , schon bei geringfügigen An forderungen überfordert, stark somatisierend , schnell reizbar und fordernd, deut lich regressiv und kaum bereit für Bemühungen gezeigt. Selbst an den nieder schwelligen Therapieangeboten auf der Station habe er kaum teilgenommen, da er sich sehr schnell überfordert gefühlt habe und von ihm Schmerzen, Schwindel und Ängste beklagt worden seien. Auch der angebotenen Einzel-Physiotherapie habe er sich nicht gewachsen gefühlt. Thematisch habe sich in den Einzel gesprächen vieles um die Frage des Therapieauftrages und der Möglichkeit einer Mitwirkung durch den Beschwerdeführer selbst gedreht. Nach ca. der dritten Behandlungswoche sei es zu einer akuten Krise gekommen. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid erhalten habe, dass seine IV-Rente nach 15 Jahren nicht weiter bewilligt worden sei (S. 3) .

E. 5.1.2 Eine weitgehend identische Situation zeigte sich anlässlich des fünfwöchigen Aufenthaltes vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 in der psychiatrischen K linik Z.___ . Dabei erfolgte der freiwillige Eintritt erneut auf Zu weisung von

Dr. B.___ und unter Angabe eines schweren depressiven Zustands bild es. Auch dabei konnte der Beschwerdeführer kaum v om Behandlung s programm profitieren und kaum motiviert werden teilzunehmen ,

sodass

sich die Therapien im Wesentlichen auf Einzelsitzungen von Ergo- un d Physiotherapie sitzungen in seinem Zimmer beschränkten . Dabei zeigten sich

auch Situationen in denen er

gereizt, verbal aggressiv und entwer tend reagiert e. Themati siert wurde folglich, wie die Angehörigen entlastet werden könn en, während der Beschwerdeführer ein passives Verhalten ohne Veränderungsmotivation oder Bereitschaft zeig t e (E. 4.1) .

E. 5.1.3 Der RAD Arzt Dipl. med. H.___

legte vor

diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, dass die psychiatrische Situation sich im Wesentlichen nicht verändert hat und dieser Zustand bereits im Rahmen der MEDAS Begutachtung 2014 beschrieben w o rde n war und auch schon früher anlässlich eines fünfwöchigen stationären Aufenthaltes im Sanatorium

D.___

im August/ September 2014

vorgelegen hat te , wobei die Zuweisung ebenfalls durch

Dr. B.___ erfolgt war (vgl. Urk. 18/100/9). Offensichtlich lagen den n auch den Ärzten der Z.___ lediglich die Angaben von Dr. B.___ , des Sanatoriums D.___ und der K linik F.___ , nicht aber die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter vor. Verständ lich ist damit, dass die Ärzte bei unveränderter Befundlage gestützt darauf sowie die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig sei, einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt als utopisch erachteten und dementsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 4.2).

E. 5.1.4 Was die somatische Seite anbelangt, unterzog sich der Beschwerdeführer auf grund von Kniebeschwerden links am 3. Dezember 2018 und damit im Alter von knapp 61 Jahren einer Kniep rothesenimplantation in der Klinik A.___ . Die beklagten Restbeschwerden drei Monate postoperativ und insbesondere der Trainingsrückstand konnten dabei die Ärzte nicht erklären. E in Infekt konnte ausgeschlossen und radiologisch eine korrekt implantierte Prothese mit gerader Beinachse festgehalten werden (E. 4.3). Ein e Revisionsoperation mit Inlay Er höhung, die die Ärzte der Klinik A.___ aufgrund der beklagten Beschwerden in Betracht zogen, wurde nicht durchgeführt (E. 4.6). Einen solchen Eingriff konnte s elbst Dr. B.___ nicht empfehlen (vgl. E. 4.5), da er die intensiven körper lichen Beschwerden im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik sah (vgl. E. 4.7) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Knieleiden, welches anlässlich des Revisionsgesuchs nur nebenbei erwähnt wurde ( Urk. 18/166) und zu welchem erstmals im Zusammenhang mit dem Ein wand vom 6. September 2019 Unterlagen eingereicht wurden (vgl. Urk. 18/174/11) ,

nicht näher eingegangen ist. Von einem hinzugekommenen stabilisierten körperlichen Gesundheitsschaden mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit jedenfalls nicht auszugehen.

So lassen die Akten auf einen regulären Heilverlauf schliessen, abgesehen von den nicht näher spezifizierten Schmerzklagen des Beschwerdeführers. Der Hin weis auf eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne genauer auf die Umstände einzugehen und medizinisch-theoretische Überlegungen darzulegen ( Urk. 18/174/11-12) reicht dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf Stockbedarf zum Gehen und fehlende Belastbarkeit des Knies . Denn es ist nicht erkennbar, weshalb auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise in sitzender Position, nicht zumutbar sein sollte. Dies umso mehr, als für die Beschwerden kein objektivier bares Korrelat genannt wurde.

E. 5.2 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine gesun d heitliche Veränderung und auch sonst keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 8 00.-- festzusetzen , ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd mit dem geleisteten

Kostenvorschuss

zu verrechnen .

Der Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- i st dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurück zuerstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag des Kostenvo r schusses in der Höhe von Fr. 200.-- wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00407

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ bezog ab März 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 2 8. und vom 2 9. April 2003 [ Urk. 1 8/50 f. ], Revisions mit teilung vom 1 6. April 2008 [ Urk. 18/61] ). Die Rente wurde ihm nach einer Ver dachtsmeldung ( Urk. 1 8/80) und einer Observation (vgl. Protokoll vom 5. März 2014 ;

Urk. 1 8/83) sowie einer polydisziplinären Begutachtung im Zent r um

Y.___ (Gutachten vom 2 3. Dezember 2014 ;

Urk. 1 8/106) mit Verfügung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 18/116) per Ende März 2015 sistiert ( Urk. 1 8/116). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. August 2015 ( Urk. 1 8/132; Prozess IV.2015.00430) abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundes gerichts 8C_679/2015 vom 3 0. September 2015 nicht eingetreten ( Urk. 8/138).

Zwischen zeitlich hatte die IV-Stelle a m 3. September 2015 die rückwirkende Ein stellung der Invalidenrente per Juni 2013 verfügt ( Urk. 1 8/133 ).

Die dagegen ge richtete Beschwerde wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 1 8/ 149 ; Prozess IV.2015.00430) abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2017 vom 1 8. Oktober 2017 nicht eingetreten ( Urk. 18/151). Ein Erlassgesuch betreffend die entsprechende Rückforderung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 18/159) ab. 1.2

Am 1. Februar 2019 meldete der Versicherte eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes und ersuchte um erneute Prüfung de s Rente nanspruchs ( Urk. 18/166). Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2019 ( Urk. 18/172) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht . H ieran h i e lt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 18/175) mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 ( Urk.

2) fest. 2.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, am 2 2. Juni 2020 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze IV-Rente zuzusprechen. 2.

Es sei, unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf die ganze IV-Rente hat und der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Ab klärungen zurückzuweisen. 3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten) zu bewilligen. » Am 1 8. September 2020 ( Urk.

7) legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk.

11) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 2. Juni 2020 um unentgeltliche Prozessführung ab gewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.-- angesetzt, welchen Betrag er am 6. Oktober 2000 ( Urk.

15) an die Gerichtskasse überwies. Am 1 3. Oktober 2020 ( Urk.

14) ersuchte der neue Rechtsvertreter sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung ab Gesuchsbegründung . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 7), was dem Beschwerdeführer am 23. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19 ). Gleichzeitig wu rde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Am 2 2. März 2021 ( Urk.

23) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum IV-Rentenanspruch, den Revisionsvoraussetzungen und den Beweisanforderungen an ein Gutachten wurden im Urteil vom 1 9. Juni 2017 ( Prozess IV.2015.00430 E. 1.1 -5;

Urk. 18/149 ) dargelegt. Dar auf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen wer den . 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), dass mit Ver fügung vom 3. September 2015 die Rente eingestellt worden sei , da beim Beschwerdeführer in einer a ngepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80

% vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde nun eine Verschlech terung geltend gemacht. Anhand der eingereichten medizinischen Berichte sei jedoch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer kaum therapeutische Angebote wahrgenommen oder an Klinikaktivitäten teilgenommen habe. Die Stimmung habe sich im Verlauf des Aufenthalts gebessert und es sei davon auszugehen, dass sich das psychische Erscheinungsbild seit dem Gutachten im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Es seien auch keine veränderten Befunde in Bezug auf andere Leiden ersich tlich. Daran änderten auch der ei n gereichte Austrittsbericht der Z.___ vom 7. November 2018 und der Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2018 (richtig: 2019, E. 4.6) sowie das Schreiben des Psychiaters, Dr. med. B.___ vom 2 6. Juli 2019 und sein Bericht vom 9. März 2020 nichts, da der psychopathologische Befund den berichteten Befunden aus den Jahren 2008 und 2013 entspreche. 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2), er habe jahrelang die IV-Rente bezogen und aufgrund einer anonymen Anzeige sei ihm die Rente am 3. September 2015 eingestellt worden. Im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 werde unter an derem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere depressive Episode, ein

chronifiziertes Schmerzsyndrom und eine ängstliche persönliche Störung diagnostiziert . Bei schwerer depressiver Episode könne er nicht arbeiten, besonders, da er jeden Tag 20 verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Eine Verbesserung sei nur während des Aufenthaltes in der Z.___ vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 zu sehen gewesen, welche aber vorübergehend gewesen sei. Er stehe in ständiger Behandlung beim Psychiater Dr. B.___ und dieser habe im Bericht vom 2 6. Juli 2019 festgestellt, dass er psychisch schwer krank sei. Auch die Ärzte der Klinik A.___ hätten im Bericht vom 2 9. August 2019 festgestellt, dass er nach der Knieoperation links (Implantat einer Totalprothese) ohne Gehstock nicht mobil sei und dass er an persistierenden Schmerzen leide und arbeitsunfähig sei. 3.

Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 h ielt da s hiesige Gericht Folgendes fest ( Urk. 18/149 E. 4.2 ff. ): 4.2 Gemäss Aktenlage erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung im C.___ Gutachten vom 2 9. April 2003, wobei die 70 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität begründet wurde. Anlässlich des vorlie genden Rentenrevisionsverfahrens erwähnte der behandelnde Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 5. März 2013 lediglich noch eine rezidivierende de pressive Störung gegenwärtig mit mittelgradiger Episode neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom und eine ängstliche P ersönlichkeitsstörung . Entsprechende Diagnosen wurden auch durch die Ärzte des Sanatoriums D.___ anlässlich des stationären Aufenthaltes vo m 2 0. August bis 19. September 2014 aufgeführt, wobei selbst die Behandler in Bezug auf die stark verminderte Mitarbeit in der Untersuchung differentialdiagnostisch eine Aggravation ins Feld führten und in Bezug auf den protrahierten Ver lauf und die starke Chronifizierung auf gefundene Aggravatio nstendenzen hinwiesen . 4.3 Vor diesem Hintergrund begründeten die Ärzte im polydisziplinären Y.___

Gutachten nachvollziehbar, dass mit Blick auf die vagen, teilweise auch in konsistenten, gelegentlich sogar widersprüchlichen Anamneseschilderun gen und im Hinblick darauf, dass in der Untersuchung vielfach erst auf Konfrontation mit der Aktenlage Sachverhalte eingeräumt wurden, die zuvor angeblich nicht erinnert oder gar abgestritten worden seien, sowie auf die wiederholt aktenkundige Neigung zu Aggravation und mit Blick auf die er hobenen Befunde in der psychiatrischen Exploration auf ein willens gesteuertes Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist. Überzeugend ist auch, dass die geschilderte Schmerzsymptomatik mangels ausreichender somatischer Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, wobei sich die Gutachter auch zur Überwindbarkeit un ter Bezugnahme auf die damals noch geltende Rechtsprechung und die so genannten „Foerster-Kriterien“ äusserten. […] Folglich massen sie der Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die seither geltende Rechtsprechung, wonach das Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt wurde, führt dies be züglich zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Prüfung nach den „neuen“ Kriterien erübrigt sich insbesondere dann, wenn Ausschlussgründe, wie etwa eine Leistungseinschränkung, die überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhen, vorliegen .

[…] Nachvollziehbar dargetan wurde auch, dass die Symptomatik einer schweren depressiven Störung wie auch die in der Vergangenheit mehrfach — von Behandlerseite — beschriebene mittelschwere Symptomatik aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht mehr bestätigt respektive als deutlich remittiert erachtet wurde, nachdem die vom Beschwerdeführer subjektiv ge schilderten Einschränkungen seiner Willensteuerung unterliegen und damit nicht (mehr) einem genuinen-depressiven Phäno men zugeschrieben werden können. Ein Revisionssachverhalt liegt mithin vor und die Prüfung ist ohne Bindung an die frühere Beurteil ung vorzunehmen. […] 4.4 Dem Gutachter Dr. E.___ wurden hingegen lediglich selektiv Aktenstücke vorgelegt. Diskrepanzen, etwa weshalb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Parteibegutachtung bei der Anamneseerhebung an Details er innern konnte, die er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Y.___ nicht erinnerte oder gar andere Angaben gemacht wurden, sind im Gutachten nicht hinterfragt und nicht diskutiert worden. […] Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Symptomatik ergeben sich aber auch aus der Berichterstattung der K linik F.___ vom 1 4. April 2015 nicht. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 2 4. Februar bis 2. April 2015 drehte sich gemäss der Berichterstattung der Grossteil der therapeutischen Bemühungen um die Frage des offenbar unklaren Therapie auftrages. Die Ärzte monierten in diesem Zusammenhang denn auch, dass sie erst nach der dritten Behandlungswoche vom laufenden Rentenrevisions verfahren erfuhren und deshalb von der akuten Krise, die der Beschwerde führer nach Mitteilung der Renteneinstellung erlitten hatte - gemeint ist die Rentensistier ungsverfügung vom 2 5. März 2015 - überrascht worden seien. Die Krise stabilisierte sich dann überraschend schnell, weshalb der Beschwerdeführer mit deutlicher Befundbesserung bereits am 2. April 2015 entlassen werden konnte . […] 4.5 Als Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Beurteilung im poly disziplinären Y.___ -Gutachten weder durch die Ausführungen von Dr. E.___ noch durch die anlässlich der beiden einzig aktenkundigen stationären Aufenthalte im Sanatorium D.___ und in der K linik F.___ verfassten Berichte erschüttert werden können. Mithin ist darauf abzustellen. Auch ohne weitere Abklärung geht das Gutachten schlüssig von einer weitgehenden Remission der psychischen Symptomatik und einer - aus psychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht - lediglich noch um 20 % be einträch tigen Restarbeitsfähigkeit aus. […] 4.6 Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gutachterlichen Beurteilung die angestammte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit keine Invalidität (mehr) besteht. […]

4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 18/168) reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Arztberichte ein: 4.1

Im Austrittsbericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 18/167) über den stationären Aufenthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 hielten die Ä rzte den freiwillig en Eintritt auf Zuweisung des ambulant therapierenden Psychia ters Dr. B.___ wegen eines schweren de pressiven Zustandsbildes vor dem Hintergrund eines bekannten und langjährig bestehenden chroni fizierten Schmerzsyndroms fest . Es wurden die folgenden Diagnosen genannt : - F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F45.40 Chronifiziertes Schmerzsyndrom lumbosakral unklarer Ätiologie - F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung - F55.8 Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Sub stanzen: Schmerzmittel - I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven

Krise - N40 Benigne Prostatahyperplasie - R12 Sodbrennen - E66.00 Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr : Body-Mass-Index [BMI] von 41 kg/m 2

- FT Vd . a. PTBS - FT Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit periodischer Atmung

- respiratorische Polygraphie 07/2015

- Zustand nach APAP-Therapie Die Ärzte führten aus , laut fremdanamnestischen Angaben bestehe der Zustand des Patienten seit ca. 20 Jahren mit chronischem Schmerzsyndrom, regressiver Tendenz mit sozialem Rückzug, Ängsten, Vermeidungsverhalten und seit ca. 1 Jahr deutlicher Verschlechterung des Zustands mit gereiztem Verhalten gegen über den Angehörigen. Bei Eintritt könne der Beschwerdeführer aufgrund des schwer depressiven Zustandsbilds und sprachlicher Hindernisse (Serbisch) kaum Angaben zu sich und se iner Person machen. Er berichte

wortkarg von der Spitex in die Klin ik gebracht worden zu sein und könne keine Angaben zu seinem Wohnort

machen . Er berichte , s ein ambulanter Psychiater hei sse Dr. B.___ und dass er

seit vielen Jahren Depressionen habe und a ktuell unter Schmerzen am ganzen Körper leide. In der Klinik erhoffe er sich Unterstützung.

Angesprochen auf

Suizidalität, k önne der Beschwerdeführer zunächst nur vage Aussagen machen und

verneine dann

konkrete Suizidgedanken. Er beschreibe das Gefühl, dass jemand

hinter ihm sei und versuche, ihn anzugreifen; bei fragliche n optische n Halluzinationen von bedrohlichen

Menschen und von Kindern, die im Wasser schwimmen (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Jahren i n ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ und psychiatrische

Hospitalisationen

seien im Jahr 2014 im Sanatorium D.___

und im Jahr 2015 in der Klinik

F.___

erfolgt . Seit 2014 be stehe eine intensive Begleitung durch die psychiatrische Spitex Frau G.___ und An gehörige bei passivem Verh alten und depressiver Stimmung des Beschwerde führers. Er b enötige Unterstützung in der Medikamenteneinnahme, Körperpflege und sonstigen Funktionen bei ausgeprägtem Schmerzsyndrom (S. 2) .

Zum psychiatrischen Befund hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar , nehme kaum Blickkontakt auf und a ntworte nur selektiv und mit verzögerter Antwortlatenz . Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien reduziert, wobei der Gedankengang nicht geprüft werden könne. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ich-Störungen. Laut fremd anamnestischen Angaben der psychiatrischen Spitex bestünden aber Wahn vorstellungen mit Verfolgungswahn gegenüber den Nachbarn. Zwänge seien nicht erfragt worden . Es bestünden aber Ängste vor Wasser und vor Körper hygiene sowie diffuse Ängste, bedroht zu werden. Es bestehe ein depressiver Affekt bis hin zu keinem Affekt, keine emotionale Schwingungsfähigkeit und ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Der Antrieb sei stark reduziert und die Psychomotorik reduziert. E s bestünden Schlafprobleme. D er Appetit sei unauf fällig. Es sei ein passiver Sterbewunsch bis hin zu Suizidgedanken vorhanden, wobei die Absprachefähigkeit gegeben sei. Es bestünden aggressive Impulse gegenüber Dritten mit verbaler Gereiztheit (S. 3) .

Zum somatischen Befund führten die Ärzte aus, der 60-jährige , adipöse Beschwerdeführer befinde sich in reduziertem Allgemeinzustand. Es zeige sich keine Hyperhidrosis, der Kopf sei frei beweglich die Halsvenen nicht gestaut und es bestünden keine Strömungsgerä usch e über den Carotiden . Die Lungengrenzen seien gut atemverschieblich , die Herztöne rein und rhythmisch, die Bauchdecken weich und die Darmgeräusche regelrecht und die Nierenlager

klopfschmerzfrei. An den Extremitäten sei der Puls gut palpierbar , die Haut gut durchblute t, ohne Hinweis auf akut behandl ungsbedürfti ge Veränderungen. Neurologisch bestehe kein Hinweis auf akute fokal-neurologische Defizite; keine men ingealen Reiz zeichen und keine Hinweise auf eine Sprach- oder Sprechstörung. Pupillen Licht reakti on und die Okulomotorik

seien unauffällig und der sonstige Hirnnerv en status regelrecht. I m Bereich der Extremitäten bestünden allseits eine normotone

Muskulatur o hne umschriebene Atrophien oder Paresen, ohne Tremores und die koordinative Testung einschliesslich

erschwerter Stand- und Gangproben zeig t e n sich regelrecht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar , ohne Nach weis pathologischer Reflexe und die Sensibilität sei intakt. Vegetativ anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf Blasen- oder Mastdarms törungen und es bestehe kein Wirbelsäul enklopfschmerz (S. 3) .

Zum Behandlungsverlauf führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführe r habe nur bedingt von den multimodal en psychotherapeutischen Behandlungselementen profitieren können, da es ihm aufgrund seines psychisch-physisch reduzierten Zustandes und seiner ängstlich

vermeidenden Haltung kaum gelungen sei, an den Therapien teilzunehmen. Im Verlauf habe er motiviert werden können an Ergo- und Physiotherapie-Einzelsitzungen in seinem Zimmer teilzunehmen, wobei die Zielsetzung der Erhalt der Mobilität gewesen sei. An der stationsbezogenen Gruppentherapie habe er teilgenommen , sich aber nicht verbal beteiligt und im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Teilnahme am Therapieprogramm sei es vermehrt zu Situationen gekommen, bei denen er sich unter Druck gefühlt und die Befürchtung geäussert habe , dass ihm nicht geglaubt werde und er gereizt und verbal aggressiv und entwert end reagiert habe (S. 4) .

Im Gespräch sei en Überlegungen angestellt worden, inwiefern die Angehörigen von der intensiven Betreuung entlastet werden könnten. Dabei sei deutlich ge worden , dass der Beschwerdeführer ein eher passives Verhalten und weder Ver änderungsmotivation noch Bereitschaft dazu zeige. Insgesamt habe sich nur eine leichte Teilremissio n bezüglich der Zielsymptomatik gezeigt und bei klinisch fehlendem Hinweis auf

akute Selbst- oder Fremdgefährdung und nach mehreren

erfolgreich verlaufenden Belastungserprobungen zuhause sei der Beschwerde - führer in sein vertrautes ambulantes Setting entlassen worden. 4.2

Mit Bezugnahme auf eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führten die Ärzte im B ericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 18/165 ) aus, aufgrund der Diagnosen schätz t en sie die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Austritts auf 100 % ein. Es hand le sich um ein langjähriges, chronifiziertes depressives Zustandsbild auf dem Hintergrund einer Schmerzstörung bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur. Die de pressive Symptomatik mit sozialem Rückzug, Niedergeschlagenheit, Motivations- und Antriebslosigkeit, diffusen Ängsten, dem Gefühl der Bedrohung, Albträumen, Schlafproblemen, Freudlosigkeit, Schmerzen und reduzierter Selbstpflege er schwere das dauerhafte Einhalten einer festen Tagesstruktur mit vorgegebenen Zeiten massiv. Auch führten die beschriebenen psychischen Einschränkungen zu schnellem Überforderungserleben, rascher Erschöpfung, dem Bedürfnis nach längeren Erholungsphasen, zu Müdigkeit und zu einer erhöhten Fehlerquote auf grund Konzentrationsstörungen sowie einem erniedrigten Arbeitstempo und ins gesamt zu reduzierter psychischer und physischer Belastbarkeit und damit zu einer deutlichen Leist ungsverminderung. A ufgrund der Persönlichkeitsstruktur kämen grosse Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich hinzu , indem sich der Beschwerdeführer bei sozialen Anforderungen ras ch angegriffen und bedroht fühle , worauf er mit Rückzug und bisweilen gar verbaler Aggressivität reagiere. Gemäss eigenen Angaben sei er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig, was einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohnehin utopisch erscheinen liesse. 4.3

Im Sprechstundenberi cht der Klinik A.___ vom 1 5. Februar 2019 ( Urk. 18/187/34 ) wies der zuständige Arzt auf einen Status nach Implantation einer Knietotalprothese links am 3. Dezember 2018 hin . Es bestünden Rest beschwerden nach der Knieprothesenimplant ation. Ein Infekt habe mittels P unktion ausgeschlossen werden können und radiologisch habe sich eine korrekt implantierte Prothese mit geraden Beinachsen gezeigt , sodass nicht ganz klar sei, w eshalb beim Beschwerdeführer ein Trainingsrückstand bestehe. 4 .4

Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 18/171 S. 3) aus, neu vorgelegt wer de ein Arztbericht der Z.___ vom 7. November 2018 über einen stationären Auf enthalt vom 2 1. August bis 2 5. September 201 8. Während der stationären Be handlung habe der Beschwerdeführer kaum an den Klinikaktivitäten teil genommen und auch bezüglich der therapeutischen Angebote sei keine Motivation zu erkennen gewesen . Die Stimmun g habe sich im Verlauf leicht ge bessert. Im Wesentlichen entspreche das psychische Erscheinungsbild demjenigen der stationären Behandlung im Sanatorium D.___ 2014 und dem Zustand im Rahmen der MEDAS Begutachtung 201 4. Anhand der eingereichten Akten sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Zustandsbildes sowie der übrigen Leiden festzustellen. 4.5

Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 18/174/13) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. Juli 1998 in seiner Behandlung. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die sich trotz der durchgeführten Therapie und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken zum grössten Teil chronifiziert habe. Diese liege auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit und sei von intensiven körperlichen Symptomen, insbesondere an dauernden Schmerzen, begleitet. Da seine körperlichen Beschwerden stärker ge worden seien, sei vor zwei Monaten eine orthopädische Operation empfohlen worden. Seit dieser Zeit ha be sich der seelische Zustand des sonst sc hon ängst lichen Patienten stark verschlechtert. Er sei tiefer depressiv geworden, habe häufig Panikattacken bekommen, weil er befü rchte , nach der Operation könn e er ein Invalide r werden. Er habe den Beschwerdeführer häufig in einem agitierten panischen Zustand gesehen . Er habe sich jedoch gar nicht beruhigen lassen und seine Ängste seien weiterhin sehr stark. Es scheine, dass der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Operation überfordert sei und deswegen psychisch ganz dekompensieren könnte. Aus diesem Grund empfehle er , die Operation bis auf W eiteres zu verschieben. 4.6

Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 2 9. August 2019 ( Urk. 18/174 11) führte der zuständige Arzt aus, es bestünden weiterhin aus ge prägte Restbeschwerden, Dauerschmerzen sowie Nachtschmerzen. Das Knie fühle sich nicht stabil an und es könne nicht richtig belastet werden. Es sei eine Revisionsoperation mit Inlay Erhöhung angeboten worden. Davor habe der Be schwerdeführer aber ausgeprägte Angst und er müsse sich dies erst noch über legen. In dieser Gesamtsituation sei er nicht arbeitsfähig, da er ohne zwei Stöcke nicht frei laufen könne und das Knie nicht belastbar sei. Es sei eine IV-Anmeldung am L aufen und der Beschwerdeführer werde sich bei Bedarf selbst ständig wieder in der Sprechstunde anmelden. 4.7

Im Bericht vom 9. März 2020 ( Urk. 18/180) nannte

Dr. B.___

folgende Diagno sen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F 33.11, F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) - Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit liege und von intensiven körperlichen Be schwerden, insbesondere starken Schmerzen, begleitet werde. Trotz der durch geführten Therapie habe sich der Zustand nicht beruhigt. Die Depression sei schon jahrelang in einem mittelgradigen Mass vorhanden und gehe manchmal in eine schwere Phase über. Seit der Hospitalisation in der Z.___ (2 1. August bis 2 5. September 2018) und insbesondere in den letzten Monaten habe sich der Zu stand klar verschlechtert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig . 5. 5.1

Der zeitliche Referenzpunkt zur Prüfung der anspruc hserheblichen Veränderung bildet die Rentenverfügung vom 3. September 2015 , mit welcher die Rente rück wirkend ab Juni 2013 eingestellt worden war ( Urk. 18/133). Damit ist zu prüfen, ob sich seit 3. September 2015 bis zur — rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) — Verfügung 1 5. Juni 2020 ( Urk.

2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche

Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2).

5.1.1

Im Urteil vom 1 9. Juni 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 1 8/106)

als beweiswertige medizinische Grundlage anerkannt (E. 3). Das Gericht würdigte dabei insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer nach der Begutachtung in einen stationären (fünfwöchigen) Aufenthalt in der K linik F.___ vom 2 4. Februar bis 2. April 2015

be geben hatte ( Urk. 1 8/120/13-17). Die damalige Zuweisung erfolgte ebenso durch Dr. B.___ , wobei dieser bereits damals auf eine chronifizierte schwere depressive Erkrankung hingewiesen hat te (S. 1) . Die behandelnden Ärzte

im stationären Setting führten dabei aus , es sei schwierig gewesen, realistische Behandlungsziele festzulegen, da der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden sehr im Vordergrund gesehen habe und hinsichtlich seines psychischen Befindens wenig differenziert „gesund werden" als Wunsch formuliert habe. Zu Beginn der Be handlung habe er sich sehr verschlossen, klagsam , schon bei geringfügigen An forderungen überfordert, stark somatisierend , schnell reizbar und fordernd, deut lich regressiv und kaum bereit für Bemühungen gezeigt. Selbst an den nieder schwelligen Therapieangeboten auf der Station habe er kaum teilgenommen, da er sich sehr schnell überfordert gefühlt habe und von ihm Schmerzen, Schwindel und Ängste beklagt worden seien. Auch der angebotenen Einzel-Physiotherapie habe er sich nicht gewachsen gefühlt. Thematisch habe sich in den Einzel gesprächen vieles um die Frage des Therapieauftrages und der Möglichkeit einer Mitwirkung durch den Beschwerdeführer selbst gedreht. Nach ca. der dritten Behandlungswoche sei es zu einer akuten Krise gekommen. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid erhalten habe, dass seine IV-Rente nach 15 Jahren nicht weiter bewilligt worden sei (S. 3) . 5.1.2

Eine weitgehend identische Situation zeigte sich anlässlich des fünfwöchigen Aufenthaltes vom 2 1. August bis 2 5. September 2018 in der psychiatrischen K linik Z.___ . Dabei erfolgte der freiwillige Eintritt erneut auf Zu weisung von

Dr. B.___ und unter Angabe eines schweren depressiven Zustands bild es. Auch dabei konnte der Beschwerdeführer kaum v om Behandlung s programm profitieren und kaum motiviert werden teilzunehmen ,

sodass

sich die Therapien im Wesentlichen auf Einzelsitzungen von Ergo- un d Physiotherapie sitzungen in seinem Zimmer beschränkten . Dabei zeigten sich

auch Situationen in denen er

gereizt, verbal aggressiv und entwer tend reagiert e. Themati siert wurde folglich, wie die Angehörigen entlastet werden könn en, während der Beschwerdeführer ein passives Verhalten ohne Veränderungsmotivation oder Bereitschaft zeig t e (E. 4.1) . 5.1.3

Der RAD Arzt Dipl. med. H.___

legte vor

diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, dass die psychiatrische Situation sich im Wesentlichen nicht verändert hat und dieser Zustand bereits im Rahmen der MEDAS Begutachtung 2014 beschrieben w o rde n war und auch schon früher anlässlich eines fünfwöchigen stationären Aufenthaltes im Sanatorium

D.___

im August/ September 2014

vorgelegen hat te , wobei die Zuweisung ebenfalls durch

Dr. B.___ erfolgt war (vgl. Urk. 18/100/9). Offensichtlich lagen den n auch den Ärzten der Z.___ lediglich die Angaben von Dr. B.___ , des Sanatoriums D.___ und der K linik F.___ , nicht aber die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter vor. Verständ lich ist damit, dass die Ärzte bei unveränderter Befundlage gestützt darauf sowie die Angaben des Beschwerdeführers , wonach er seit 1997 nicht mehr erwerbstätig sei, einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt als utopisch erachteten und dementsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 4.2). 5.1.4

Was die somatische Seite anbelangt, unterzog sich der Beschwerdeführer auf grund von Kniebeschwerden links am 3. Dezember 2018 und damit im Alter von knapp 61 Jahren einer Kniep rothesenimplantation in der Klinik A.___ . Die beklagten Restbeschwerden drei Monate postoperativ und insbesondere der Trainingsrückstand konnten dabei die Ärzte nicht erklären. E in Infekt konnte ausgeschlossen und radiologisch eine korrekt implantierte Prothese mit gerader Beinachse festgehalten werden (E. 4.3). Ein e Revisionsoperation mit Inlay Er höhung, die die Ärzte der Klinik A.___ aufgrund der beklagten Beschwerden in Betracht zogen, wurde nicht durchgeführt (E. 4.6). Einen solchen Eingriff konnte s elbst Dr. B.___ nicht empfehlen (vgl. E. 4.5), da er die intensiven körper lichen Beschwerden im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik sah (vgl. E. 4.7) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Knieleiden, welches anlässlich des Revisionsgesuchs nur nebenbei erwähnt wurde ( Urk. 18/166) und zu welchem erstmals im Zusammenhang mit dem Ein wand vom 6. September 2019 Unterlagen eingereicht wurden (vgl. Urk. 18/174/11) ,

nicht näher eingegangen ist. Von einem hinzugekommenen stabilisierten körperlichen Gesundheitsschaden mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit jedenfalls nicht auszugehen.

So lassen die Akten auf einen regulären Heilverlauf schliessen, abgesehen von den nicht näher spezifizierten Schmerzklagen des Beschwerdeführers. Der Hin weis auf eine nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne genauer auf die Umstände einzugehen und medizinisch-theoretische Überlegungen darzulegen ( Urk. 18/174/11-12) reicht dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf Stockbedarf zum Gehen und fehlende Belastbarkeit des Knies . Denn es ist nicht erkennbar, weshalb auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise in sitzender Position, nicht zumutbar sein sollte. Dies umso mehr, als für die Beschwerden kein objektivier bares Korrelat genannt wurde. 5.2

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine gesun d heitliche Veränderung und auch sonst keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen , ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd mit dem geleisteten

Kostenvorschuss

zu verrechnen .

Der Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- i st dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurück zuerstatten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet.

Der Mehrbetrag des Kostenvo r schusses in der Höhe von Fr. 200.-- wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef