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8C_657/2022

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-01-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_657/2022

Urteil vom 31. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022 (VB.2022.00601).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022,

in die Verfügung vom 28. Dezember 2022, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - die Adressatin bei der Post einen Rückhalteauftrag deponiert hat ( BGE 141 II 429 E. 3.3),

dass daher die von der Beschwerdeführerin nicht abgeholte Verfügung vom 28. Dezember 2022 als zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 141 II 429 E. 3.1 oder 130 III 396 E. 1.2.3),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit Blick auf die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Frage steht ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel