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8C_214/2024

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-06-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_214/2024

Urteil vom 19. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2024 (VB.2024.00152).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. April 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2024,

in die Verfügung vom 23. Mai 2024, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit Blick auf die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Frage steht ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; bereits so: Urteil 8C_657/2022 vom 31. Januar 2023),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel