Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 21. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb sich der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit bis zur Vollendung des 20. Altersjahres auf Fr. 40.70 beläuft, was zur Bestätigung der in diesem Sinne abgefassten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 führte. Bezogen auf die Forderung des Beschwerdeführers, das Taggeld sei in Abweichung des materiellen Rechts auf der Grundlage des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) bzw. des von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Merkblatts 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der IV, Stand am 1. Januar 2020, Rz. 15, auszurichten, führte das kantonale Gericht näher aus, weshalb diesem Ansinnen nicht entsprochen werden kann. Sodann hat es die Voraussetzungen dargelegt, unter denen ausnahmsweise eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person möglich ist und dazu festgehalten, hierfür fehle es bereits an einer konkreten vorbehaltlosen Auskunft von Seiten der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das höhere (von ihm geltend gemachte) Taggeld von Fr. 122.10 habe; darüber hinaus habe er im Vertrauen darauf (ohnehin) keine Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteile rückgängig machen könnte.
E. 3 Darauf geht de r Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Weder zeigt er auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - im Besonderen jene zur fehlenden Aussage der Beschwerdegegnerin auf konkrete Anfrage hin, Anspruch auf Auszahlung von 30 % des Höchstbetrages des kleinen Taggelds zu haben - offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben, ohne auf das dazu Erwogene hinreichend einzugehen. Inwiefern er sämtliche der von der Vorinstanz genannten Voraussetzungen für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung erfüllen soll, legt er nicht dar.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeergänzung vom 13. September 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_568/2023
Urteil vom 21. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2023 (IV.2023.00173).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 21. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb sich der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit bis zur Vollendung des 20. Altersjahres auf Fr. 40.70 beläuft, was zur Bestätigung der in diesem Sinne abgefassten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 führte. Bezogen auf die Forderung des Beschwerdeführers, das Taggeld sei in Abweichung des materiellen Rechts auf der Grundlage des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) bzw. des von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Merkblatts 4.02 Leistungen der IV, Taggelder der IV, Stand am 1. Januar 2020, Rz. 15, auszurichten, führte das kantonale Gericht näher aus, weshalb diesem Ansinnen nicht entsprochen werden kann. Sodann hat es die Voraussetzungen dargelegt, unter denen ausnahmsweise eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person möglich ist und dazu festgehalten, hierfür fehle es bereits an einer konkreten vorbehaltlosen Auskunft von Seiten der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das höhere (von ihm geltend gemachte) Taggeld von Fr. 122.10 habe; darüber hinaus habe er im Vertrauen darauf (ohnehin) keine Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteile rückgängig machen könnte.
3.
Darauf geht de r Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Weder zeigt er auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - im Besonderen jene zur fehlenden Aussage der Beschwerdegegnerin auf konkrete Anfrage hin, Anspruch auf Auszahlung von 30 % des Höchstbetrages des kleinen Taggelds zu haben - offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben, ohne auf das dazu Erwogene hinreichend einzugehen. Inwiefern er sämtliche der von der Vorinstanz genannten Voraussetzungen für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung erfüllen soll, legt er nicht dar.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeergänzung vom 13. September 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel