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IV.2023.00173

Ansatz kleines Taggeld nach altem Recht strittig, da 20. Altersjahr noch nicht vollendet, besteht nur Anspruch auf den tieferen Ansatz von 10 % des Höchstbetrages, kein Vertrauensschutz bei Merkblättern, Abweisung (BGE 8C_568/2023)

Zürich SozVersG · 2023-07-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit 1. August 2021 bis voraussichtlich 3 1. Juli 2025 bei m Ausbildungszentrum Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ ( Urk. 6/ 120 ), beziehungsweise ab 7. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/1 69 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ ( Urk. 6/ 126 ). Unter Hinweis auf ein ADHS meldete er sich am 1 2. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk.

6/1 73 ). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag ( Urk. 6/176). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urkunde nicht in den Akten, vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2022.00528 vom 7. November 2022). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 6/195). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 Jah ren einen Anspruch auf das grosse Taggeld respek tive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/197).

Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbe gehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/198). Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00528) , soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne g utgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 2 3. August 2022 für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 und eine pendente lite erlassene Verfügung vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/199) gänzlich aufgehoben wurden und die Sache zur korrekten Durch führung des Vorbescheidverfahrens

und zu neuem Entscheid über den Taggeld anspruch des Versicherten vor Vollendung des 2 0. Altersjahres an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts ersetzte die IV-Stelle

de n

Vor bescheid vom 1.

September 2022

durch den Vorbescheid vom 1 3. Februar 2023 und stellte in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung des kleinen Tagg el d s Höchst ansatz für den Zeitraum ab August 2022 bis 6. Januar 2024 abzuweisen ( Urk. 6/203). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied die IV-Stelle im vor beschiedenen Sinne ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. März 2023 (der Post übergeben am 2 1. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2022 der Höchst ansatz des kleinen Taggelds in Höhe von Fr. 122.10 auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 4. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk. 9, nachträglich unterzeichnet in Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Gemäss lit . a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 9. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1 bis und 23 Absätze 2 und 2 bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am 1. August 2021 begonnen ( Urk. 6/ 120 ), weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2) , dass der Beschwerdeführer erst ab Vollendung des 2 0. Altersjahres Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 30 % des Höchstbetrages habe (S. 1). Die Broschüre «Taggelder der IV 4.02» sei ein Merkblatt, das eine Übersicht ermögliche. Für die Beurteilung der Einzelfälle seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, in diesem Fall jene bis zum 3 1. Dezember 2021 (S. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass er gemäss Merkblatt und Aussagen seitens der Beschwerdegegnerin sowie im Ausbildungszentrum Y.___

Anspruch auf 30 % des Höchstansatz es des kleinen Taggelds ab dem Zeitpunkt habe , in dem er die Lehre regulär abgeschlossen hätte und im Erwerbsleben stünde, das sei bei ihm der 1. August 202 2. Mit knapp Fr. 1'000.- - könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (S. 1). Es sei das alte Recht vom Jahr 2021 anwendbar (S. 2) . 3. 3.1

Vorliegend ist die Höhe des Taggeld e s des Beschwerdeführers vom 1. August 2022 bis 6. Januar 202 4 (Vollendung 2 0. Altersjahres)

strittig 3.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbe trages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Alters jahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2).

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind , beträgt gemäss

Art. 23 Abs. 2 bis IVG höchstens 30 % des Höchst betrages nach Art. 24 Abs. 1. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädi gung fest (Satz 2) . Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 22 IVV nachge kommen. Gemäss dieser Bestimmung entspricht das Taggeld von Versicherten in

der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollen deten 2 0. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizi nischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG , mithin Fr. 40. 70 ( Art. 24 Abs. 1 und Abs. 5 IVG sowie Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IV Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherun gen.admin.ch ).

Die Einschränkung „höchstens“ 30 % in Art. 22 Abs 2 bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundes rat die Grundent schädigung für die erfassten Personengruppen in Art. 22 IVV festgelegt (Erwin Murer , Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG], 2014,

Art. 23-25 Rz . 82).

Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbil dung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss

Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf eine n

Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehal ten.

Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugs grösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetz lich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6). 3.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 gebo ren wurde , mithin sein 2 0. Altersjahr am 6. Januar 2024 vollendete, und seine Ausbildung bei m Ausbildungszentrum Y.___ am 1. August 2021 als Automatiker EFZ begonnen hat ( Urk. 6/120). Dabei handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung

im Sinne von

Art. 16 IVG , wofür er von der Beschwe r degegnerin eine Kostengut sprache erhalten hat ( Urk. 6/126). Da er von der Arbeitgeberin keinen Lehrlings lohn erhält ( Urk. 6/120/2), erleidet er unbestritten ermassen eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse und hat

entsprechend der besonderen Regelung von Art. 22 Abs. 1 bis IVG Anspruch auf Taggelde r während der erstmaligen berufli chen Ausbildung .

Was die Bemessung der Taggelder anbelangt, ist die Grundentschädigung in der erstmaligen berufliche n Ausbildung zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Alters jahres nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG und die gestützt darauf erlassene Verordnungs bestimmung Art. 22 IVV festzulegen, was zum verfügten Taggeld von Fr. 40.70 führt (E.

3.2) .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe ( Urk. 1 S . 1 ), gilt Folgen des: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG

– wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls

Versicherten in der erstmaligen beruf lichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten,

zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls

erst mit Vollen dung des 2 0. Lebensjahre s

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV.2016/352 vom 1 2. März 2018 E. 2.2 und E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 5. Revision] vom 2 2. Juni 2005, BBl 2005 Ziff. 2.1 4567 ; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Ein kommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366 ) .

B ei Art. 23 Abs. 2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art. 22 a lt Abs . 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz . 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien).

Gemäss der jenigen

bildete die Vollendung des 2 0. Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG ,

noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes .

Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres steht denn auch mit der im Rahmen

der 5. IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeine n Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren ( alt Art . 23 Abs. 2 IVG , Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.) , im Einklang.

Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expli ziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung ( Art. 23 Abs. 2 bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3. 1 ) .

Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versi cherte Person, welche das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hiervon abweicht , konkretisiert es die hier anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stimmungen nicht überzeugend , weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Lehre von Beginn an keinen Lohn erzielte ( Urk. 6/120/2), ist eine Erhöhung des Taggeldes von Fr. 40.70 aufgrund des per 7. Februar 2022 erfolgten Ausbildungswechsels vom Automatiker EFZ zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/169) gestützt auf Art. 22 Abs. 2 IVV zudem ausgeschlossen .

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ih m bis zur Voll endung des 2 0. Altersjahres den tieferen Taggeldansatz von 10 % des Höchstbe trages zugesprochen hat. 3.4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Höhe des Taggeldes von Fr. 40.70 seine Lebenshaltungskosten nicht deckt ( Urk. 1 S. 1), ist zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht von Belang. So ist zu berücksichti gen, dass das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung jedenfalls bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres nicht den Zweck hat, die Lebens haltungs kosten zu decken. Während dieser Zeit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ( Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auf zukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

3.5 3.5.1

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gemäss Infobroschüre AHV/IV und gemäss mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf das höhere Taggeld habe ( Urk. 1 S. 2), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Was das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Merkblatt betrifft ( Urk. 3 S. 5), ist ihm zuzu stimmen, dass gemäss Ziff. 15 lediglich die Voraussetzung genannt wird, wonach Versicherte, die in der ersten beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsscha den ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, das höhere Taggeld von 30 % des Höchstbetrages erhalten. Insofern ist diese Aus sage im Merkblatt verkürzt und entspricht nicht der Rechtslage, da die versicherte Person jedenfalls das 2 0. Altersjahr vollendet haben muss (vgl . E. 3. 3 ). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes - gerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausge gebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abwei chende Behandlung zu begründen

vermögen, weil sie sich an einen unbestimm ten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen (BGE 109 V 52 E. 3b m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3). 3. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 3.5.3

Aus der fehlerhaften respektive unvollständigen Information der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 6/197 ) kann

der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den n einerseits konnte er nicht belegen, dass die Beschwerde gegnerin ihm die Auskunft vorbehaltslos dahingehend erteilt hat te , dass er ab dem 1. August 2022 Anspruch auf das höhere Taggeld von Fr. 122.10 habe . Andererseits ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er gestützt auf diese Aussage negative Dispositionen getätigt hat. Somit fehlt es an mehreren Voraussetzungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3 0. Juni respektive 6. Juli 2023 ( Urk. 9, 13) ändern hieran nichts. 4.

Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vo m

1. August 2022 bis 6. J anuar 202 4 in Anwendung von

Art. 23 Abs. 2 bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.

40.7 0. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als zutreffend und es kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums eines gültigen Rückkommenstitel s im Sinne von Art. 53 ATSG bedurft hätte und ob ein solcher vorlag.

Die Beschwerde ist abzuweisen . 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10, 13,

14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit 1. August 2021 bis voraussichtlich 3 1. Juli 2025 bei m Ausbildungszentrum Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ ( Urk. 6/ 120 ), beziehungsweise ab 7. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/1 69 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ ( Urk. 6/ 126 ). Unter Hinweis auf ein ADHS meldete er sich am 1 2. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk.

6/1 73 ). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag ( Urk. 6/176). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urkunde nicht in den Akten, vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2022.00528 vom 7. November 2022). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 6/195). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 Jah ren einen Anspruch auf das grosse Taggeld respek tive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/197).

Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbe gehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/198). Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00528) , soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne g utgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 2 3. August 2022 für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 und eine pendente lite erlassene Verfügung vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/199) gänzlich aufgehoben wurden und die Sache zur korrekten Durch führung des Vorbescheidverfahrens

und zu neuem Entscheid über den Taggeld anspruch des Versicherten vor Vollendung des 2 0. Altersjahres an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts ersetzte die IV-Stelle

de n

Vor bescheid vom 1.

September 2022

durch den Vorbescheid vom 1 3. Februar 2023 und stellte in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung des kleinen Tagg el d s Höchst ansatz für den Zeitraum ab August 2022 bis 6. Januar 2024 abzuweisen ( Urk. 6/203). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied die IV-Stelle im vor beschiedenen Sinne ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Gemäss lit . a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 9. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1 bis und 23 Absätze 2 und 2 bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am 1. August 2021 begonnen ( Urk. 6/ 120 ), weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt .

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 6. März 2023 (der Post übergeben am 2 1. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2022 der Höchst ansatz des kleinen Taggelds in Höhe von Fr. 122.10 auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 4. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk. 9, nachträglich unterzeichnet in Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 4567 ; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Ein kommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366 ) .

B ei Art. 23 Abs. 2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art. 22 a lt Abs . 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz . 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien).

Gemäss der jenigen

bildete die Vollendung des 2 0. Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG ,

noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes .

Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres steht denn auch mit der im Rahmen

der 5. IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeine n Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren ( alt Art . 23 Abs. 2 IVG , Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.) , im Einklang.

Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expli ziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung ( Art. 23 Abs. 2 bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3. 1 ) .

Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versi cherte Person, welche das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hiervon abweicht , konkretisiert es die hier anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stimmungen nicht überzeugend , weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Lehre von Beginn an keinen Lohn erzielte ( Urk. 6/120/2), ist eine Erhöhung des Taggeldes von Fr. 40.70 aufgrund des per 7. Februar 2022 erfolgten Ausbildungswechsels vom Automatiker EFZ zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/169) gestützt auf Art. 22 Abs. 2 IVV zudem ausgeschlossen .

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ih m bis zur Voll endung des 2 0. Altersjahres den tieferen Taggeldansatz von 10 % des Höchstbe trages zugesprochen hat.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass er gemäss Merkblatt und Aussagen seitens der Beschwerdegegnerin sowie im Ausbildungszentrum Y.___

Anspruch auf 30 % des Höchstansatz es des kleinen Taggelds ab dem Zeitpunkt habe , in dem er die Lehre regulär abgeschlossen hätte und im Erwerbsleben stünde, das sei bei ihm der 1. August 202 2. Mit knapp Fr. 1'000.- - könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (S. 1). Es sei das alte Recht vom Jahr 2021 anwendbar (S. 2) .

E. 3.1 Vorliegend ist die Höhe des Taggeld e s des Beschwerdeführers vom 1. August 2022 bis 6. Januar 202

E. 3.2 Gemäss

Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbe trages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Alters jahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2).

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind , beträgt gemäss

Art. 23 Abs. 2 bis IVG höchstens 30 % des Höchst betrages nach Art. 24 Abs. 1. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädi gung fest (Satz 2) . Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 22 IVV nachge kommen. Gemäss dieser Bestimmung entspricht das Taggeld von Versicherten in

der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollen deten 2 0. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizi nischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG , mithin Fr. 40. 70 ( Art. 24 Abs. 1 und Abs.

E. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 gebo ren wurde , mithin sein 2 0. Altersjahr am 6. Januar 2024 vollendete, und seine Ausbildung bei m Ausbildungszentrum Y.___ am 1. August 2021 als Automatiker EFZ begonnen hat ( Urk. 6/120). Dabei handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung

im Sinne von

Art. 16 IVG , wofür er von der Beschwe r degegnerin eine Kostengut sprache erhalten hat ( Urk. 6/126). Da er von der Arbeitgeberin keinen Lehrlings lohn erhält ( Urk. 6/120/2), erleidet er unbestritten ermassen eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse und hat

entsprechend der besonderen Regelung von Art. 22 Abs. 1 bis IVG Anspruch auf Taggelde r während der erstmaligen berufli chen Ausbildung .

Was die Bemessung der Taggelder anbelangt, ist die Grundentschädigung in der erstmaligen berufliche n Ausbildung zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Alters jahres nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG und die gestützt darauf erlassene Verordnungs bestimmung Art. 22 IVV festzulegen, was zum verfügten Taggeld von Fr. 40.70 führt (E.

3.2) .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe ( Urk. 1 S . 1 ), gilt Folgen des: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG

– wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls

Versicherten in der erstmaligen beruf lichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten,

zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls

erst mit Vollen dung des 2 0. Lebensjahre s

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV.2016/352 vom 1 2. März 2018 E. 2.2 und E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 5. Revision] vom 2 2. Juni 2005, BBl 2005 Ziff.

E. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Höhe des Taggeldes von Fr. 40.70 seine Lebenshaltungskosten nicht deckt ( Urk. 1 S. 1), ist zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht von Belang. So ist zu berücksichti gen, dass das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung jedenfalls bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres nicht den Zweck hat, die Lebens haltungs kosten zu decken. Während dieser Zeit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ( Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auf zukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

E. 3.5.1 Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gemäss Infobroschüre AHV/IV und gemäss mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf das höhere Taggeld habe ( Urk. 1 S. 2), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Was das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Merkblatt betrifft ( Urk. 3 S. 5), ist ihm zuzu stimmen, dass gemäss Ziff. 15 lediglich die Voraussetzung genannt wird, wonach Versicherte, die in der ersten beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsscha den ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, das höhere Taggeld von 30 % des Höchstbetrages erhalten. Insofern ist diese Aus sage im Merkblatt verkürzt und entspricht nicht der Rechtslage, da die versicherte Person jedenfalls das 2 0. Altersjahr vollendet haben muss (vgl . E. 3. 3 ). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes - gerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausge gebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abwei chende Behandlung zu begründen

vermögen, weil sie sich an einen unbestimm ten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen (BGE 109 V 52 E. 3b m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3). 3.

E. 3.5.3 Aus der fehlerhaften respektive unvollständigen Information der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 6/197 ) kann

der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den n einerseits konnte er nicht belegen, dass die Beschwerde gegnerin ihm die Auskunft vorbehaltslos dahingehend erteilt hat te , dass er ab dem 1. August 2022 Anspruch auf das höhere Taggeld von Fr. 122.10 habe . Andererseits ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er gestützt auf diese Aussage negative Dispositionen getätigt hat. Somit fehlt es an mehreren Voraussetzungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3 0. Juni respektive 6. Juli 2023 ( Urk. 9, 13) ändern hieran nichts. 4.

Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vo m

1. August 2022 bis 6. J anuar 202 4 in Anwendung von

Art. 23 Abs. 2 bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.

40.7 0. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als zutreffend und es kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums eines gültigen Rückkommenstitel s im Sinne von Art. 53 ATSG bedurft hätte und ob ein solcher vorlag.

Die Beschwerde ist abzuweisen . 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10, 13,

14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

E. 4 (Vollendung 2 0. Altersjahres)

strittig

E. 5 IVG sowie Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IV Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherun gen.admin.ch ).

Die Einschränkung „höchstens“ 30 % in Art. 22 Abs 2 bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundes rat die Grundent schädigung für die erfassten Personengruppen in Art. 22 IVV festgelegt (Erwin Murer , Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG], 2014,

Art. 23-25 Rz . 82).

Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbil dung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss

Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf eine n

Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art.

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

E. 6 Abs. 2 bleibt vorbehal ten.

Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugs grösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetz lich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).

Dispositiv
  1. Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit
  2. August 2021 bis voraussichtlich 3
  3. Juli 2025 bei m Ausbildungszentrum Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ ( Urk.  6/ 120 ), beziehungsweise ab
  4. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ ( Urk.  6/1 69 ). Mit Mitteilung vom 1
  5. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ ( Urk.  6/ 126 ). Unter Hinweis auf ein ADHS meldete er sich am 1
  6. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk.   6/1 73 ). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag ( Urk.  6/176). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urkunde nicht in den Akten, vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2022.00528 vom
  7. November 2022). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 6/195). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 Jah ren einen Anspruch auf das grosse Taggeld respek tive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/197). Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbe gehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/198). Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
  8. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00528) , soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne g utgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 2
  9. August 2022 für den Zeitraum vom
  10. bis
  11. Januar 2024 und eine pendente lite erlassene Verfügung vom 2
  12. Oktober 2022 ( Urk.  7/199) gänzlich aufgehoben wurden und die Sache zur korrekten Durch führung des Vorbescheidverfahrens und zu neuem Entscheid über den Taggeld anspruch des Versicherten vor Vollendung des 2
  13. Altersjahres an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.      In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts ersetzte die IV-Stelle de n Vor bescheid vom 1.   September 2022 durch den Vorbescheid vom 1
  14. Februar 2023 und stellte in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung des kleinen Tagg el d s Höchst ansatz für den Zeitraum ab August 2022 bis
  15. Januar 2024 abzuweisen ( Urk.  6/203). Dagegen erhob der Versicherte am 1
  16. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied die IV-Stelle im vor beschiedenen Sinne ( Urk.  2).
  17. Der Versicherte erhob am 1
  18. März 2023 (der Post übergeben am 2
  19. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  20. März 2023 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab
  21. August 2022 der Höchst ansatz des kleinen Taggelds in Höhe von Fr.  122.10 auszurichten ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
  22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1
  23. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Am
  24. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk.  9, nachträglich unterzeichnet in Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  26. Gemäss lit . a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  27. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1 bis und 23 Absätze 2 und 2 bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.      Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am
  28. August 2021 begonnen ( Urk.  6/ 120 ), weshalb die bis 3
  29. Dezember 2021 gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Versicherte haben gemäss Art.  22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt .
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk.  2) , dass der Beschwerdeführer erst ab Vollendung des 2
  31. Altersjahres Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 30 % des Höchstbetrages habe (S. 1). Die Broschüre «Taggelder der IV 4.02» sei ein Merkblatt, das eine Übersicht ermögliche. Für die Beurteilung der Einzelfälle seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, in diesem Fall jene bis zum 3
  32. Dezember 2021 (S. 2) . 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk.  1), dass er gemäss Merkblatt und Aussagen seitens der Beschwerdegegnerin sowie im Ausbildungszentrum Y.___ Anspruch auf 30 % des Höchstansatz es des kleinen Taggelds ab dem Zeitpunkt habe , in dem er die Lehre regulär abgeschlossen hätte und im Erwerbsleben stünde, das sei bei ihm der 1. August 202
  33. Mit knapp Fr.  1'000.- - könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (S. 1). Es sei das alte Recht vom Jahr 2021 anwendbar (S. 2) .
  34. 3.1      Vorliegend ist die Höhe des Taggeld e s des Beschwerdeführers vom
  35. August 2022 bis
  36. Januar 202 4 (Vollendung 2
  37. Altersjahres) strittig 3.2      Gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbe trages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Alters jahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2).      Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind , beträgt gemäss Art.  23 Abs.  2 bis IVG höchstens 30  % des Höchst betrages nach Art.  24 Abs. 1.  Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädi gung fest (Satz 2) . Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art.  22 IVV nachge kommen. Gemäss dieser Bestimmung entspricht das Taggeld von Versicherten in   der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollen deten 2
  38. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizi nischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG , mithin Fr.
  39. 70 ( Art.  24 Abs.  1 und Abs.  5 IVG sowie Art.  22 Abs.  1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IV Taggelder, gültig ab
  40. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherun gen.admin.ch ). Die Einschränkung „höchstens“ 30  % in Art.  22 Abs 2 bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundes rat die Grundent schädigung für die erfassten Personengruppen in Art.  22 IVV festgelegt (Erwin Murer , Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [ Art.  1-27 bis IVG], 2014, Art.  23-25 Rz . 82).      Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbil dung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss Art.  22 Abs.  2 IVV gegebenenfalls auf eine n Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art.  6 Abs.  2 bleibt vorbehal ten.      Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugs grösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetz lich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6). 3.3      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
  41. Januar 2004 gebo ren wurde , mithin sein 2
  42. Altersjahr am
  43. Januar 2024 vollendete, und seine Ausbildung bei m Ausbildungszentrum Y.___ am
  44. August 2021 als Automatiker EFZ begonnen hat ( Urk.  6/120). Dabei handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art.  16 IVG , wofür er von der Beschwe r degegnerin eine Kostengut sprache erhalten hat ( Urk.  6/126). Da er von der Arbeitgeberin keinen Lehrlings lohn erhält ( Urk.  6/120/2), erleidet er unbestritten ermassen eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse und hat entsprechend der besonderen Regelung von Art.  22 Abs.  1 bis IVG Anspruch auf Taggelde r während der erstmaligen berufli chen Ausbildung .      Was die Bemessung der Taggelder anbelangt, ist die Grundentschädigung in der erstmaligen berufliche n Ausbildung zumindest bis zur Vollendung des 2
  45. Alters jahres nach Art.  23 Abs.  2 bis IVG und die gestützt darauf erlassene Verordnungs bestimmung Art.  22 IVV festzulegen, was zum verfügten Taggeld von Fr.  40.70 führt (E. 3.2) .      Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am
  46. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30  % habe ( Urk.  1 S . 1 ), gilt Folgen des: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30  % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art.  24 Abs.  1 IVG – wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls Versicherten in der erstmaligen beruf lichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, zugute, dies indes gemäss Art.  23 Abs.  2 IVG jedenfalls erst mit Vollen dung des 2
  47. Lebensjahre s (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV.2016/352 vom 1
  48. März 2018 E. 2.2 und E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [
  49. Revision] vom 2
  50. Juni 2005, BBl 2005 Ziff.  2.1 4567 ; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Ein kommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366 ) . B ei Art.  23 Abs.  2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art.  22 a lt Abs .  3 IVV in der bis 3
  51. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz . 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien). Gemäss der jenigen bildete die Vollendung des 2
  52. Altersjahres indes, anders als in der ab
  53. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art.  23 Abs.  2 IVG , noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes . Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art.  22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des 2
  54. Altersjahres steht denn auch mit der im Rahmen der
  55. IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeine n Mindestgarantie von 30  % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren ( alt Art .  23 Abs.  2 IVG , Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.) , im Einklang.      Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10  % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art.  24 Abs.  1 IVG in Art.  22 Abs.  1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expli ziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung ( Art.  23 Abs.  2 bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3. 1 ) .      Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab
  56. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff.  3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versi cherte Person, welche das 2
  57. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hiervon abweicht , konkretisiert es die hier anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stimmungen nicht überzeugend , weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).      Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Lehre von Beginn an keinen Lohn erzielte ( Urk.  6/120/2), ist eine Erhöhung des Taggeldes von Fr.  40.70 aufgrund des per
  58. Februar 2022 erfolgten Ausbildungswechsels vom Automatiker EFZ zum Automatikmonteur EFZ ( Urk.  6/169) gestützt auf Art.  22 Abs.  2 IVV zudem ausgeschlossen .                Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ih m bis zur Voll endung des 2
  59. Altersjahres den tieferen Taggeldansatz von 10 % des Höchstbe trages zugesprochen hat. 3.4      Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Höhe des Taggeldes von Fr.  40.70 seine Lebenshaltungskosten nicht deckt ( Urk.  1 S. 1), ist zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht von Belang. So ist zu berücksichti gen, dass das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung jedenfalls bis zur Vollendung des 2
  60. Altersjahres nicht den Zweck hat, die Lebens haltungs kosten zu decken. Während dieser Zeit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Gemäss Art.  277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ( Abs.  1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auf zukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).      3.5 3.5.1      Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gemäss Infobroschüre AHV/IV und gemäss mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf das höhere Taggeld habe ( Urk.  1 S. 2), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Was das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Merkblatt betrifft ( Urk.  3 S. 5), ist ihm zuzu stimmen, dass gemäss Ziff.  15 lediglich die Voraussetzung genannt wird, wonach Versicherte, die in der ersten beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsscha den ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, das höhere Taggeld von 30 % des Höchstbetrages erhalten. Insofern ist diese Aus sage im Merkblatt verkürzt und entspricht nicht der Rechtslage, da die versicherte Person jedenfalls das 2
  61. Altersjahr vollendet haben muss (vgl . E. 3. 3 ). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes - gerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausge gebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abwei chende Behandlung zu begründen vermögen, weil sie sich an einen unbestimm ten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen (BGE 109 V 52 E. 3b m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3).
  62. 5.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 3.5.3      Aus der fehlerhaften respektive unvollständigen Information der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk.  6/197 ) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den n einerseits konnte er nicht belegen, dass die Beschwerde gegnerin ihm die Auskunft vorbehaltslos dahingehend erteilt hat te , dass er ab dem
  63. August 2022 Anspruch auf das höhere Taggeld von Fr.  122.10 habe . Andererseits ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er gestützt auf diese Aussage negative Dispositionen getätigt hat. Somit fehlt es an mehreren Voraussetzungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.      Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3
  64. Juni respektive
  65. Juli 2023 ( Urk.  9, 13) ändern hieran nichts.
  66. Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vo m
  67. August 2022 bis
  68. J anuar 202 4 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.   40.7
  69. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als zutreffend und es kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums eines gültigen Rückkommenstitel s im Sinne von Art.  53 ATSG bedurft hätte und ob ein solcher vorlag. Die Beschwerde ist abzuweisen .
  70. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG).      Die Gerichtskosten werden auf Fr.  300.-- festgesetzt und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt:
  71. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  72. Die Gerichtskosten von Fr.  300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  73. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk.  9, 10, 13, 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  74. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00173

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

21. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit 1. August 2021 bis voraussichtlich 3 1. Juli 2025 bei m Ausbildungszentrum Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ ( Urk. 6/ 120 ), beziehungsweise ab 7. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/1 69 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kosten gutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ ( Urk. 6/ 126 ). Unter Hinweis auf ein ADHS meldete er sich am 1 2. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk.

6/1 73 ). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag ( Urk. 6/176). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urkunde nicht in den Akten, vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2022.00528 vom 7. November 2022). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 6/195). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 Jah ren einen Anspruch auf das grosse Taggeld respek tive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/197).

Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbe gehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/198). Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00528) , soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne g utgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 2 3. August 2022 für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 und eine pendente lite erlassene Verfügung vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/199) gänzlich aufgehoben wurden und die Sache zur korrekten Durch führung des Vorbescheidverfahrens

und zu neuem Entscheid über den Taggeld anspruch des Versicherten vor Vollendung des 2 0. Altersjahres an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts ersetzte die IV-Stelle

de n

Vor bescheid vom 1.

September 2022

durch den Vorbescheid vom 1 3. Februar 2023 und stellte in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung des kleinen Tagg el d s Höchst ansatz für den Zeitraum ab August 2022 bis 6. Januar 2024 abzuweisen ( Urk. 6/203). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied die IV-Stelle im vor beschiedenen Sinne ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. März 2023 (der Post übergeben am 2 1. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2022 der Höchst ansatz des kleinen Taggelds in Höhe von Fr. 122.10 auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 4. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk. 9, nachträglich unterzeichnet in Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Gemäss lit . a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 9. Juni 2020 (Weiterent wicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1 bis und 23 Absätze 2 und 2 bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am 1. August 2021 begonnen ( Urk. 6/ 120 ), weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht voll endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1 bis ). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2) , dass der Beschwerdeführer erst ab Vollendung des 2 0. Altersjahres Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 30 % des Höchstbetrages habe (S. 1). Die Broschüre «Taggelder der IV 4.02» sei ein Merkblatt, das eine Übersicht ermögliche. Für die Beurteilung der Einzelfälle seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, in diesem Fall jene bis zum 3 1. Dezember 2021 (S. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass er gemäss Merkblatt und Aussagen seitens der Beschwerdegegnerin sowie im Ausbildungszentrum Y.___

Anspruch auf 30 % des Höchstansatz es des kleinen Taggelds ab dem Zeitpunkt habe , in dem er die Lehre regulär abgeschlossen hätte und im Erwerbsleben stünde, das sei bei ihm der 1. August 202 2. Mit knapp Fr. 1'000.- - könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (S. 1). Es sei das alte Recht vom Jahr 2021 anwendbar (S. 2) . 3. 3.1

Vorliegend ist die Höhe des Taggeld e s des Beschwerdeführers vom 1. August 2022 bis 6. Januar 202 4 (Vollendung 2 0. Altersjahres)

strittig 3.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbe trages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Alters jahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2).

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind , beträgt gemäss

Art. 23 Abs. 2 bis IVG höchstens 30 % des Höchst betrages nach Art. 24 Abs. 1. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädi gung fest (Satz 2) . Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 22 IVV nachge kommen. Gemäss dieser Bestimmung entspricht das Taggeld von Versicherten in

der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollen deten 2 0. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizi nischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG , mithin Fr. 40. 70 ( Art. 24 Abs. 1 und Abs. 5 IVG sowie Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IV Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherun gen.admin.ch ).

Die Einschränkung „höchstens“ 30 % in Art. 22 Abs 2 bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundes rat die Grundent schädigung für die erfassten Personengruppen in Art. 22 IVV festgelegt (Erwin Murer , Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG], 2014,

Art. 23-25 Rz . 82).

Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbil dung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss

Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf eine n

Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehal ten.

Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugs grösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetz lich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6). 3.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 gebo ren wurde , mithin sein 2 0. Altersjahr am 6. Januar 2024 vollendete, und seine Ausbildung bei m Ausbildungszentrum Y.___ am 1. August 2021 als Automatiker EFZ begonnen hat ( Urk. 6/120). Dabei handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung

im Sinne von

Art. 16 IVG , wofür er von der Beschwe r degegnerin eine Kostengut sprache erhalten hat ( Urk. 6/126). Da er von der Arbeitgeberin keinen Lehrlings lohn erhält ( Urk. 6/120/2), erleidet er unbestritten ermassen eine invaliditäts bedingte Erwerbseinbusse und hat

entsprechend der besonderen Regelung von Art. 22 Abs. 1 bis IVG Anspruch auf Taggelde r während der erstmaligen berufli chen Ausbildung .

Was die Bemessung der Taggelder anbelangt, ist die Grundentschädigung in der erstmaligen berufliche n Ausbildung zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Alters jahres nach Art. 23 Abs. 2 bis IVG und die gestützt darauf erlassene Verordnungs bestimmung Art. 22 IVV festzulegen, was zum verfügten Taggeld von Fr. 40.70 führt (E.

3.2) .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe ( Urk. 1 S . 1 ), gilt Folgen des: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG

– wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls

Versicherten in der erstmaligen beruf lichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten,

zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls

erst mit Vollen dung des 2 0. Lebensjahre s

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV.2016/352 vom 1 2. März 2018 E. 2.2 und E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 5. Revision] vom 2 2. Juni 2005, BBl 2005 Ziff. 2.1 4567 ; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Ein kommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366 ) .

B ei Art. 23 Abs. 2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art. 22 a lt Abs . 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz . 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien).

Gemäss der jenigen

bildete die Vollendung des 2 0. Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG ,

noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes .

Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres steht denn auch mit der im Rahmen

der 5. IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeine n Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren ( alt Art . 23 Abs. 2 IVG , Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.) , im Einklang.

Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expli ziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung ( Art. 23 Abs. 2 bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3. 1 ) .

Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versi cherte Person, welche das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hiervon abweicht , konkretisiert es die hier anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stimmungen nicht überzeugend , weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).

Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Lehre von Beginn an keinen Lohn erzielte ( Urk. 6/120/2), ist eine Erhöhung des Taggeldes von Fr. 40.70 aufgrund des per 7. Februar 2022 erfolgten Ausbildungswechsels vom Automatiker EFZ zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 6/169) gestützt auf Art. 22 Abs. 2 IVV zudem ausgeschlossen .

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ih m bis zur Voll endung des 2 0. Altersjahres den tieferen Taggeldansatz von 10 % des Höchstbe trages zugesprochen hat. 3.4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Höhe des Taggeldes von Fr. 40.70 seine Lebenshaltungskosten nicht deckt ( Urk. 1 S. 1), ist zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht von Belang. So ist zu berücksichti gen, dass das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung jedenfalls bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres nicht den Zweck hat, die Lebens haltungs kosten zu decken. Während dieser Zeit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ( Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auf zukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

3.5 3.5.1

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gemäss Infobroschüre AHV/IV und gemäss mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf das höhere Taggeld habe ( Urk. 1 S. 2), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Was das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Merkblatt betrifft ( Urk. 3 S. 5), ist ihm zuzu stimmen, dass gemäss Ziff. 15 lediglich die Voraussetzung genannt wird, wonach Versicherte, die in der ersten beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsscha den ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, das höhere Taggeld von 30 % des Höchstbetrages erhalten. Insofern ist diese Aus sage im Merkblatt verkürzt und entspricht nicht der Rechtslage, da die versicherte Person jedenfalls das 2 0. Altersjahr vollendet haben muss (vgl . E. 3. 3 ). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundes - gerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausge gebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abwei chende Behandlung zu begründen

vermögen, weil sie sich an einen unbestimm ten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen (BGE 109 V 52 E. 3b m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3). 3. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Aus kunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 3.5.3

Aus der fehlerhaften respektive unvollständigen Information der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 6/197 ) kann

der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den n einerseits konnte er nicht belegen, dass die Beschwerde gegnerin ihm die Auskunft vorbehaltslos dahingehend erteilt hat te , dass er ab dem 1. August 2022 Anspruch auf das höhere Taggeld von Fr. 122.10 habe . Andererseits ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er gestützt auf diese Aussage negative Dispositionen getätigt hat. Somit fehlt es an mehreren Voraussetzungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3 0. Juni respektive 6. Juli 2023 ( Urk. 9, 13) ändern hieran nichts. 4.

Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vo m

1. August 2022 bis 6. J anuar 202 4 in Anwendung von

Art. 23 Abs. 2 bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr.

40.7 0. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als zutreffend und es kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums eines gültigen Rückkommenstitel s im Sinne von Art. 53 ATSG bedurft hätte und ob ein solcher vorlag.

Die Beschwerde ist abzuweisen . 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10, 13,

14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone