Sachverhalt
A.
A.a. Mit Verfügungen vom 26. September und 24. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1970 geborenen A.________ ab 1. Juli 2013 eine ganze, ab 1. November 2013 eine halbe und ab 1. Februar 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie einen Rentenanspruch während der Zeit der IV-Taggeldzahlungen verneinte. Zudem sistierte sie die Rente vom 1. Dezember 2017 bis Ende Februar 2018, da sich A.________ im Strafvollzug befand. Daneben gewährte die IV-Stelle auch Kinderrenten. Sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlungen der Kinderrenten wurden gemäss Verfügungen vom 15. August, 26. September und 24. Oktober 2019 an die von A.________ seit dem 24. August 2017 getrennt lebende Mutter der drei gemeinsamen und in ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder ausgerichtet.
A.b. Mit Beschwerde beantragte A.________, die Nachzahlung der Kinderrenten sei für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 24. August 2017 zuzüglich Zins an ihn auszurichten. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens kam die IV-Stelle auf ihre Verfügungen betreffend Kinderrente zurück und entsprach dem Begehren von A.________; sie verfügte die Ausrichtung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an A.________ (Verfügungen vom 22. Januar 2020), wobei sie die neuen Verfügungen der von ihm getrennt lebenden Kindsmutter B.________ nicht eröffnete. Einen Teil der Nachzahlungen überwies sie an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), die als Krankentaggeldversicherung Vorleistungen erbracht hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit ab (Verfügung vom 30. April 2020).
A.c. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an B.________ ausgerichteten Kinderrenten von dieser zurück (Fr. 116'878.-). Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 2021 gut. Es stellte fest, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten seien nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zurückzuerstatten. Es eröffnete das Urteil auch A.________, ohne diesen aber vorgängig zum Verfahren beigeladen zu haben. Das Urteil blieb in der Folge unangefochten.
A.d. Daraufhin kündigte die IV-Stelle A.________ die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an (Vorbescheid vom 2. September 2021). Mit Verfügung vom 21. März 2023 hielt sie an der Rückforderung in der Höhe von Fr. 96'617.80 fest. Gleichentags forderte sie von der AXA die ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 18'205.20 zurück.
B.
A.________ liess gegen die Verfügung vom 21. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Die zum Verfahren beigeladene AXA liess sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2023 aufzuheben.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
A.________ hält an seinem Antrag fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
E. 1.2 Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2023 die Rückforderung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 bezogenen Kinderrenten in der Höhe von Fr. 96'617.80 schützte. Rechtskräftig entschieden ist bereits, dass die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Mutter der gemeinsamen Kinder für die im genannten Zeitraum bezogenen Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021).
E. 2.2 Das kantonale Gericht hat die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie für die Pflicht zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Richtig wiedergegeben hat sie ferner die Bestimmungen (Art. 35 IVG; Art. 82 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter AHVV [SR 831.101]) und die Rechtsprechung (BGE 145 V 154; 143 V 305) zu den Kinderrenten resp. zu den Auszahlungsmodalitäten derselben. Darauf wird verwiesen.
E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Januar 2020 erfüllt sind. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau hätten seit dem 24. August 2017 getrennt gelebt. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 24. Oktober 2017. Es fehle somit an einer verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinderrenten an ihn gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen könne. Daraus folge, dass die IV-Stelle bei Erlass der Verfügungen vom 22. Januar 2020 die Bestimmung von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV falsch angewandt habe. Da auch die erhebliche Bedeutung der fraglichen Korrektur gegeben sei, seien die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Bei der an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 ausgerichteten Nachzahlung der Kinderrenten handle es sich folglich - genau gleich wie bei den an die AXA verrechnungsweise ausgerichteten Leistungen - um unrechtmässig bezogene Leistungen. Die IV-Stelle habe die jeweiligen Rückforderungsbeträge gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Recht vom Beschwerdeführer und von der AXA zurückgefordert.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 71ter AHVV und macht geltend, Abs. 1 knüpfe die Drittauszahlung an die Voraussetzung, dass die Eltern der Kinder nicht (mehr) verheiratet seien oder getrennt lebten. Solange die Eltern also verheiratet seien, scheide eine Drittauszahlung an die nicht rentenberechtigte Mutter grundsätzlich aus. Die genannte Bedingung gelte gemäss Abs. 2 auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Daraus folge, dass der nicht rentenberechtigte Ehegatte nur die Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Trennung resp. Scheidung beanspruchen könne. Diese Lösung entspreche auch dem Sinn und Zweck der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht während der Ehe und gemeinsamen Obhut. Er sei denn auch dieser Pflicht zumindest bis zum Zeitpunkt der Trennung nachgekommen. Insgesamt liege keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 22. Januar 2020 vor. Mithin fehle ein Rückkommenstitel, weshalb die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2023 Bundesrecht verletze.
E. 3.3 Das BSV nimmt in seiner Vernehmlassung zur Entstehungsgeschichte von Art. 71ter AHVV Stellung und weist darauf hin, dass Kinderrenten grundsätzlich mit der Hauptrente ausbezahlt werden. Vor der Einführung von Art. 71ter AHVV habe die Praxis bestanden, Kinderrenten in Ausnahmefällen direkt an den nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen. Dies sei insbesondere dann der Fall gewesen, wenn die getrenntlebende oder geschiedene Mutter die elterliche Sorge innegehabt, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater gewohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft habe. Diese Rechtsprechung sei allerdings nur auf Fälle anwendbar gewesen, in denen die Rechtslage eindeutig und stabil gewesen sei. Mit der ZGB-Revision vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000, sei aArt. 285 ZGB um einen Abs. 2bis (heute Art. 285a Abs. 3 ZGB) ergänzt worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung habe aArt. 285 ZGB eine Kumulation von Unterhaltsleistungen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen vorgesehen, was in der Praxis insbesondere dann zu Schwierigkeiten geführt habe, wenn der Sozialversicherungsfall erst nach Erlass eines den Kindesunterhalt regelnden Urteils eingetreten sei. In solchen Fällen habe der Unterhaltsschuldner ein Abänderungsverfahren einleiten müssen, ansonsten er riskiert hätte, während Jahren Nachzahlungen leisten zu müssen, obwohl er den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag geleistet habe. Aus den Materialien gehe klar hervor, dass Abs. 2bis Konstellationen habe erfassen sollen, in denen der Sozialversicherungsfall Alter oder Invalidität erst nach Vorliegen eines Urteils zum Kindesunterhalt eingetreten sei. Die Einführung von aArt. 285 Abs. 2bis ZGB sei - so das BSV weiter - zum Anlass genommen worden, von der in Art. 22 Abs. 2 AHVG und Art. 35 Abs. 4 IVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und auf Verordnungsstufe eine klare Grundlage für die Drittauszahlung von Kinderrenten der AHV und IV zu schaffen. Am 1. Januar 2002 sei dann Art. 71ter AHVV in Kraft getreten. Das BSV schliesst aus dieser Entstehungsgeschichte, dass sich Art. 71ter AHVV auf Fälle beschränke, in denen bereits über einen Kinderunterhaltsbeitrag entschieden worden sei. Dies decke sich mit der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 154, wonach die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV voraussetze, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten müsse. Fehle es an einer verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, könne die vom rentenberechtigten Elternteil behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV von der Nachzahlung der Kinderrente in Abzug gebracht werden. Die Rechtsprechung zeige also, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens bereits im Zeitpunkt erfüllt sein müsse, für den die Nachzahlung bestimmt sei, fehle es doch bei zusammenlebenden Eltern in der Regel an einer gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltspflicht. Weiter beschränke sich die dem Bundesrat mit Art. 22ter Abs. 2 AHVG (und Art. 35 Abs. 4 IVG) erteilte Kompetenz "namentlich auf Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe". Folglich komme Art. 71ter AHVV dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehe weder getrennt noch geschieden sei.
E. 4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2; 142 V 259 E. 3.2; 130 V 318 E. 5.2). Mit den Verfügungen vom 22. Januar 2020 entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 dem Beschwerdeführer auszurichten seien. Es fragt sich, ob diese Verfügungen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses zweifellos unrichtig waren. Gemeint ist damit, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3).
E. 4.2 Art. 35 Abs. 4 IVG wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision eingefügt (vgl. auch Art. 22ter Abs. 2 AHVG) und sieht vor, dass die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Satz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG zu regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der AHVV auf den 1. Januar 2002 eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt (frz.: "Lorsque les parents de l'enfant ne sont pas ou plus mariés ou qu'ils vivent séparés [...]"; ital.: "Se i genitori non sono o non sono più sposati o se vivono separati [...]"), so ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Abs. 1 gilt nach Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).
E. 4.3 Im hier zu beurteilenden Fall leben der Beschwerdeführer und die Kindsmutter gemäss Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 24. Oktober 2017 seit dem 24. August 2017 getrennt und es ist unbestritten, dass die laufenden Kinderrenten wie auch die Nachzahlung der für den Zeitraum nach der Trennung geschuldeten Kinderrenten der nicht rentenberechtigten Kindsmutter auszurichten sind. Hinsichtlich der streitigen Kinderrentenbetreffnisse für den Zeitraum des gemeinsamen Haushaltes vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 fragt sich, wie Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu verstehen ist.
E. 4.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 151 III 143 E. 6.4.2 und E. 7.2; 150 V 410 E. 9.2 mit Hinweis).
Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 150 V 410 E. 9.2; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 150 V 281 E. 5.1; 147 V 328 E. 4.1).
E. 4.4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt die Drittauszahlung der laufenden Kinderrenten voraus, dass die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben. Zudem muss dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge zustehen und das Kind muss bei ihm wohnen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es im Umkehrschluss beim Grundsatz, wonach die Kinderrente wie die Hauptrente ausbezahlt wird, zu der sie gehört (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG). Diese Grundsätze gelten gemäss Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Das kann so verstanden werden, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens (erst) im Zeitpunkt der Rentennachzahlung (d.h. im Verfügungszeitpunkt) erfüllt sein muss. Bei dieser Betrachtung wäre für die Nachzahlung also die gegenwärtige Situation im Zeitpunkt der Nachzahlung massgebend. Genau so gut könnte die Bestimmung aber so gelesen werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Nachzahlungszeitraum entscheidend sind. Eine Drittauszahlung der Nachzahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil käme diesfalls nur für den Zeitraum in Frage, in dem die Eltern nicht (mehr) verheiratet waren oder getrennt lebten und das Kind beim nicht rentenberechtigten Elternteil wohnte.
Aus dem Verordnungswortlaut allein ergibt sich somit nicht, ob die Voraussetzung des Getrenntlebens im Zeitraum, für den die Nachzahlung gedacht ist, erfüllt sein muss, oder ob es genügt, dass im Zeitpunkt des Antrags des nicht rentenberechtigten Ehegatten (oder im Zeitpunkt der Verfügung darüber) die Eltern getrennt sind. Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV bestimmt lediglich, dass eine Nachzahlung von Kinderrenten wie die Auszahlung laufender Kinderrenten ("gleiches gilt...") nur möglich ist, wenn die Eltern nicht (mehr) verheiratet sind und der nicht rentenberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist und das Kind bei ihm wohnt.
E. 4.4.2 Die Entstehungsgeschichte von Art. 71ter AHVV (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch AHI-Praxis 1/2002 S. 14 ff.) zeigt, dass die Einführung von aArt. 285 Abs. 2bis ZGB (heute: Art. 285a Abs. 3 ZGB) zum Anlass genommen wurde, eine klare Grundlage für die Drittauszahlung der Kinderrenten auf Verordnungsstufe zu schaffen. Das BSV wies in seinen Erläuterungen zur neuen Verordnungsbestimmung darauf hin, dass im Fall von Nachzahlungen der unterhaltspflichtige Elternteil vom Eintritt des versicherten Ereignisses bis zum Verfügungserlass über die Kinderrenten unter Umständen schon Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Die zusätzliche Ausrichtung der aufgelaufenen Kinderrenten an das Kind würde in diesen Fällen zu einer fragwürdigen Überdeckung führen. Es sei deshalb gerechtfertigt, "die Nachzahlung grundsätzlich dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukommen zu lassen, soweit dieser seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist" (AHI-Praxis 1/2002 S. 16). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Nachzahlungspflicht des bereits gerichtlich oder vertraglich zu Unterhalt verpflichteten Elternteils im Blick hatte. Mithin sollte eine Regelung für die Zeit nach einer Trennung getroffen werden. Es finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Verordnungsgeber die hier zu beurteilende Konstellation der im Antragszeitpunkt getrennt lebenden Eltern für Kinderrentennachzahlungen während des gemeinsamen Haushaltes mitbedacht hätte.
E. 4.4.3.1 In systematischer Hinsicht fragt sich zunächst, wieso bei einer Nachzahlung nicht die Verhältnisse im Zeitraum, für den die Nachzahlung gedacht ist, massgebend sein sollen. Wären die Hauptrente und die Kinderrenten nämlich vor der Trennung im August 2017 zugesprochen (verfügt) worden, wären letztere dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden, da die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht erfüllt gewesen wären. Allerdings hätten die Kinderrenten ausschliesslich für den Kinderunterhalt verwendet werden müssen.
E. 4.4.3.2 Zu berücksichtigen sind zudem die zivilrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt der Eltern durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Nach diesen Bestimmungen sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 165 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhaltes für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kinderunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreuung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (dazu und zum Folgenden: BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Dabei erfolgt die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder vertragliche Regelung. Sodann bestimmt Art. 285a Abs. 2 ZGB im Hinblick auf eine Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Sozialleistungen, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt die nachträgliche Koordination, wonach der unterhaltspflichtige Elternteil, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge an das Kind zu zahlen hat; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
E. 4.4.3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 V 154 fest, bereits die gesetzessystematische Einordnung der genannten zivilrechtlichen Bestimmungen mache deutlich, dass es sich bei der erwähnten Unterhaltspflicht nur um eine bei getrennt lebenden Eltern vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Geldleistung handeln könne. Gemeint sei damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, sondern derjenige Elternteil, der seine Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geldleistung erfüllen müsse. Es kam deshalb zum Schluss, die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, setze begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten müsse.
E. 4.4.3.4 Es ist demnach Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderrente sicherzustellen. Über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 Abs. 2 oder 2bis ZGB (resp. seit 1. Januar 2017 Art. 285a Abs. 3 ZGB) kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs (streit) verfahren befunden werden, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt (BGE 134 V 15 E. 2.3.5 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_279/2025 vom 24. März 2026 E. 7.3.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 4.4.3.5 Die systematische Auslegung spricht somit eher dafür, dass die Nachzahlung von Kinderrenten für einen Zeitraum vor der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltspflicht dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten ist. Für den vorangehenden Zeitraum ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Kinder gesorgt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB).
E. 4.4.4 Aus der Entstehungsgeschichte wird der Wille des Verordnungsgebers ersichtlich, die Nachzahlung dem rentenberechtigten Elternteil in dem Umfang zukommen zu lassen, als dieser seiner (gerichtlich oder vertraglich festgesetzten) Unterhaltspflicht tatsächlich nachgekommen ist. Damit knüpft die Bestimmung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV am Zweck der Kinderrente an. Diese dient nämlich ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invalid gewordenen Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erleichtern, indem sie dessen (durch Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleicht (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1; 134 V 15 E. 2.3.3; 128 III 305 E. 3; 114 II 123 E. 2b). Sie soll jedoch nicht zur Bereicherung des Unterhaltsempfängers führen (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3).
Der genannte Zweck der Kinderrente und der Drittauszahlung liesse sich grundsätzlich auf die Nachzahlung für Zeiten des gemeinsamen Haushaltes übertragen. Dass invaliditätsbedingte "Unterhaltslücken" bei den Kindern durch Nachzahlungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil aufgefüllt werden, erscheint an sich stimmig. Soweit der Beschwerdeführer keinen Unterhalt in Form von Geldzahlungen geleistet hat, würde er durch die Nachzahlung unter Umständen bereichert. Es fragt sich aber, ob es Aufgabe des Sozialversicherungsrechts sein kann und soll, eine allenfalls "ungerechte" Verteilung der familiären Lasten, welche der gelebten Aufgabenverteilung während ungetrennter Ehe entsprach (auch wenn diese weitgehend durch faktische Zwänge geprägt gewesen sein mag), nachträglich auszugleichen. Ein solcher (nachträglicher) Ausgleich nicht erfüllter familienrechtlicher Pflichten durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen würde bewirken, dass das Sozialversicherungsrecht die familienrechtlichen Regelungen gewissermassen "übersteuert", sind doch Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht resp. der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) auf zivilrechtlichem Weg zu regeln. Wohl dient die Kinderrente ausschliesslich dem Kindesunterhalt und sie soll dem invalid gewordenen Elternteil ermöglichen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es fragt sich aber, wie die Nachzahlung für Zeiträume des gemeinsamen Haushaltes konkret auszugestalten wäre resp. in welchem Umfang der rentenberechtigte Elternteil - in analoger Anwendung von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV
- an der Nachzahlung zu beteiligen wäre, wenn er seine Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 165 und Art. 276 ZGB zumindest teilweise erfüllt hat. Der Sozialversicherungsträger müsste den von den Eltern vor der Trennung geleisteten Kindesunterhalt abklären und quantifizieren, was systemwidrig und in der Praxis kaum umsetzbar wäre. Vergleichsweise einfach ist die Überprüfung der Erfüllung der Unterhaltspflicht demgegenüber im Fall einer quantitativen Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder vertragliche Regelung.
Mit dem Sinn und Zweck der Kinderrenten und der Drittauszahlung ist es demnach vereinbar, die Kinderrenten lediglich für den Zeitraum der Trennung der Eltern dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszurichten.
E. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist Art. 71ter Abs. 2 AHVV so auszulegen, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens (bereits) im Zeitpunkt erfüllt sein muss, für den die Nachzahlung bestimmt ist. Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen auch eine gesetzeskonforme Auslegung der Verordnungsbestimmung. So sieht die Delegationsnorm in Art. 35 Abs. 4 IVG vor, dass der Bundesrat die Auszahlung der Kinderrente in Sonderfällen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe, regeln kann. Diese Sonderfälle sind als Ausnahme vom Grundsatz der Auszahlung mit der Hauptrente zu verstehen. Daraus folgt, dass die Kinderrenten für Kinder von Eltern, die weder getrennt noch geschieden sind, dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten sind. Es ist demnach - vorbehältlich der praktisch nicht vorkommenden Konstellation vertraglich oder gerichtlich geregelter Unterhaltspflicht während des Zusammenlebens - nicht zulässig, Kinderrenten für einen Zeitraum vor der Trennung der Eltern an den nicht rentenberechtigten Elternteil nachzuzahlen (vgl. auch SVR 2000 IV Nr. 20 S. 59, I 440/99 E. 2c, wo das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht - allerdings noch vor Inkrafttreten von Art. 71ter AHVV
- entschied, dass eine Nachzahlung an die Kindsmutter erst ab dem Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils zulässig war). Dass es auch Fälle geben mag, in denen der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht während des gemeinsamen Haushaltes vernachlässigt hat, rechtfertigt kein Abweichen vom Grundsatz gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG, wonach die Kinderrente - auch Nachzahlungen - mit der Hauptrente, also dem rentenberechtigten Elternteil, auszuzahlen ist.
E. 4.4.6 Mit Blick auf die zivilrechtlichen Regelungen (vgl. E. 4.4.3.2 und E. 4.4.3.4) besteht im Übrigen kein Anlass, eine Lücke in der sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsregelung anzunehmen (vgl. auch BGE 134 V 15 E. 2.3.5).
E. 4.5 Wurde die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017, als der Beschwerdeführer noch mit der Kindsmutter zusammenlebte, demnach zu Recht dem Beschwerdeführer ausbezahlt, so kann von einer zweifellosen Unrichtigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügungen vom 22. Januar 2020 keine Rede sein und es fehlt an einem Rückkommenstitel für die verfügte Rückerstattungspflicht. Das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung vom 21. März 2023 verletzen Bundesrecht und sind aufzuheben.
E. 5 Der Ausgang dieses Verfahrens führt zu einer Situation, die es zu vermeiden gegolten hätte: Die von der Beschwerdegegnerin an die Kindsmutter und an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderrenten können weder von ersterer noch von letzterem zurückgefordert werden. Diese stossende Rechtslage ist auf verschiedene Versäumnisse zurückzuführen: Einerseits hat die Beschwerdegegnerin ohne ersichtlichen Grund eine Doppelauszahlung vorgenommen und zudem die Verfügungen vom 22. Januar 2020 der Kindsmutter nicht eröffnet. Andererseits hat es die Vorinstanz im mit Urteil vom 5. Mai 2021 rechtskräftig abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderung der Kinderrenten gegenüber der Kindsmutter (Verfügung vom 19. Mai 2020; vgl. E. 2.1 hiervor) versäumt, den Beschwerdeführer beizuladen (vgl. § 14 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [LS 212.81]). Die Beiladung strebt die Koordination des materiellen Rechts an und hätte vorliegend ermöglicht, die Wirkungen des Entscheids auch auf den Beschwerdeführer zu erstrecken (vgl. Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 V 454). Das höchst unbefriedigende Ergebnis hätte sich somit leicht verhindern lassen.
E. 6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
E. 6.2 Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich 21. März 2023 werden aufgehoben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
- Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Versicherungen AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_484/2025
Urteil vom 11. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Kinderrente; Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 (IV.2023.00235).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügungen vom 26. September und 24. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1970 geborenen A.________ ab 1. Juli 2013 eine ganze, ab 1. November 2013 eine halbe und ab 1. Februar 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie einen Rentenanspruch während der Zeit der IV-Taggeldzahlungen verneinte. Zudem sistierte sie die Rente vom 1. Dezember 2017 bis Ende Februar 2018, da sich A.________ im Strafvollzug befand. Daneben gewährte die IV-Stelle auch Kinderrenten. Sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlungen der Kinderrenten wurden gemäss Verfügungen vom 15. August, 26. September und 24. Oktober 2019 an die von A.________ seit dem 24. August 2017 getrennt lebende Mutter der drei gemeinsamen und in ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder ausgerichtet.
A.b. Mit Beschwerde beantragte A.________, die Nachzahlung der Kinderrenten sei für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 24. August 2017 zuzüglich Zins an ihn auszurichten. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens kam die IV-Stelle auf ihre Verfügungen betreffend Kinderrente zurück und entsprach dem Begehren von A.________; sie verfügte die Ausrichtung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an A.________ (Verfügungen vom 22. Januar 2020), wobei sie die neuen Verfügungen der von ihm getrennt lebenden Kindsmutter B.________ nicht eröffnete. Einen Teil der Nachzahlungen überwies sie an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), die als Krankentaggeldversicherung Vorleistungen erbracht hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit ab (Verfügung vom 30. April 2020).
A.c. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an B.________ ausgerichteten Kinderrenten von dieser zurück (Fr. 116'878.-). Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 2021 gut. Es stellte fest, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten seien nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zurückzuerstatten. Es eröffnete das Urteil auch A.________, ohne diesen aber vorgängig zum Verfahren beigeladen zu haben. Das Urteil blieb in der Folge unangefochten.
A.d. Daraufhin kündigte die IV-Stelle A.________ die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an (Vorbescheid vom 2. September 2021). Mit Verfügung vom 21. März 2023 hielt sie an der Rückforderung in der Höhe von Fr. 96'617.80 fest. Gleichentags forderte sie von der AXA die ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 18'205.20 zurück.
B.
A.________ liess gegen die Verfügung vom 21. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Die zum Verfahren beigeladene AXA liess sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2023 aufzuheben.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
A.________ hält an seinem Antrag fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2023 die Rückforderung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 bezogenen Kinderrenten in der Höhe von Fr. 96'617.80 schützte. Rechtskräftig entschieden ist bereits, dass die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Mutter der gemeinsamen Kinder für die im genannten Zeitraum bezogenen Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021).
2.2. Das kantonale Gericht hat die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie für die Pflicht zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Richtig wiedergegeben hat sie ferner die Bestimmungen (Art. 35 IVG; Art. 82 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter AHVV [SR 831.101]) und die Rechtsprechung (BGE 145 V 154; 143 V 305) zu den Kinderrenten resp. zu den Auszahlungsmodalitäten derselben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Januar 2020 erfüllt sind. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau hätten seit dem 24. August 2017 getrennt gelebt. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 24. Oktober 2017. Es fehle somit an einer verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinderrenten an ihn gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen könne. Daraus folge, dass die IV-Stelle bei Erlass der Verfügungen vom 22. Januar 2020 die Bestimmung von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV falsch angewandt habe. Da auch die erhebliche Bedeutung der fraglichen Korrektur gegeben sei, seien die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Bei der an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 ausgerichteten Nachzahlung der Kinderrenten handle es sich folglich - genau gleich wie bei den an die AXA verrechnungsweise ausgerichteten Leistungen - um unrechtmässig bezogene Leistungen. Die IV-Stelle habe die jeweiligen Rückforderungsbeträge gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Recht vom Beschwerdeführer und von der AXA zurückgefordert.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 71ter AHVV und macht geltend, Abs. 1 knüpfe die Drittauszahlung an die Voraussetzung, dass die Eltern der Kinder nicht (mehr) verheiratet seien oder getrennt lebten. Solange die Eltern also verheiratet seien, scheide eine Drittauszahlung an die nicht rentenberechtigte Mutter grundsätzlich aus. Die genannte Bedingung gelte gemäss Abs. 2 auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Daraus folge, dass der nicht rentenberechtigte Ehegatte nur die Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Trennung resp. Scheidung beanspruchen könne. Diese Lösung entspreche auch dem Sinn und Zweck der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht während der Ehe und gemeinsamen Obhut. Er sei denn auch dieser Pflicht zumindest bis zum Zeitpunkt der Trennung nachgekommen. Insgesamt liege keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 22. Januar 2020 vor. Mithin fehle ein Rückkommenstitel, weshalb die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2023 Bundesrecht verletze.
3.3. Das BSV nimmt in seiner Vernehmlassung zur Entstehungsgeschichte von Art. 71ter AHVV Stellung und weist darauf hin, dass Kinderrenten grundsätzlich mit der Hauptrente ausbezahlt werden. Vor der Einführung von Art. 71ter AHVV habe die Praxis bestanden, Kinderrenten in Ausnahmefällen direkt an den nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen. Dies sei insbesondere dann der Fall gewesen, wenn die getrenntlebende oder geschiedene Mutter die elterliche Sorge innegehabt, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater gewohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft habe. Diese Rechtsprechung sei allerdings nur auf Fälle anwendbar gewesen, in denen die Rechtslage eindeutig und stabil gewesen sei. Mit der ZGB-Revision vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000, sei aArt. 285 ZGB um einen Abs. 2bis (heute Art. 285a Abs. 3 ZGB) ergänzt worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung habe aArt. 285 ZGB eine Kumulation von Unterhaltsleistungen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen vorgesehen, was in der Praxis insbesondere dann zu Schwierigkeiten geführt habe, wenn der Sozialversicherungsfall erst nach Erlass eines den Kindesunterhalt regelnden Urteils eingetreten sei. In solchen Fällen habe der Unterhaltsschuldner ein Abänderungsverfahren einleiten müssen, ansonsten er riskiert hätte, während Jahren Nachzahlungen leisten zu müssen, obwohl er den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag geleistet habe. Aus den Materialien gehe klar hervor, dass Abs. 2bis Konstellationen habe erfassen sollen, in denen der Sozialversicherungsfall Alter oder Invalidität erst nach Vorliegen eines Urteils zum Kindesunterhalt eingetreten sei. Die Einführung von aArt. 285 Abs. 2bis ZGB sei - so das BSV weiter - zum Anlass genommen worden, von der in Art. 22 Abs. 2 AHVG und Art. 35 Abs. 4 IVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und auf Verordnungsstufe eine klare Grundlage für die Drittauszahlung von Kinderrenten der AHV und IV zu schaffen. Am 1. Januar 2002 sei dann Art. 71ter AHVV in Kraft getreten. Das BSV schliesst aus dieser Entstehungsgeschichte, dass sich Art. 71ter AHVV auf Fälle beschränke, in denen bereits über einen Kinderunterhaltsbeitrag entschieden worden sei. Dies decke sich mit der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 154, wonach die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV voraussetze, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten müsse. Fehle es an einer verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, könne die vom rentenberechtigten Elternteil behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV von der Nachzahlung der Kinderrente in Abzug gebracht werden. Die Rechtsprechung zeige also, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens bereits im Zeitpunkt erfüllt sein müsse, für den die Nachzahlung bestimmt sei, fehle es doch bei zusammenlebenden Eltern in der Regel an einer gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltspflicht. Weiter beschränke sich die dem Bundesrat mit Art. 22ter Abs. 2 AHVG (und Art. 35 Abs. 4 IVG) erteilte Kompetenz "namentlich auf Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe". Folglich komme Art. 71ter AHVV dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehe weder getrennt noch geschieden sei.
4.
4.1. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2; 142 V 259 E. 3.2; 130 V 318 E. 5.2). Mit den Verfügungen vom 22. Januar 2020 entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 dem Beschwerdeführer auszurichten seien. Es fragt sich, ob diese Verfügungen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses zweifellos unrichtig waren. Gemeint ist damit, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3).
4.2.
Art. 35 Abs. 4 IVG wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision eingefügt (vgl. auch Art. 22ter Abs. 2 AHVG) und sieht vor, dass die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Satz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG zu regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der AHVV auf den 1. Januar 2002 eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt (frz.: "Lorsque les parents de l'enfant ne sont pas ou plus mariés ou qu'ils vivent séparés [...]"; ital.: "Se i genitori non sono o non sono più sposati o se vivono separati [...]"), so ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Abs. 1 gilt nach Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).
4.3. Im hier zu beurteilenden Fall leben der Beschwerdeführer und die Kindsmutter gemäss Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 24. Oktober 2017 seit dem 24. August 2017 getrennt und es ist unbestritten, dass die laufenden Kinderrenten wie auch die Nachzahlung der für den Zeitraum nach der Trennung geschuldeten Kinderrenten der nicht rentenberechtigten Kindsmutter auszurichten sind. Hinsichtlich der streitigen Kinderrentenbetreffnisse für den Zeitraum des gemeinsamen Haushaltes vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 fragt sich, wie Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu verstehen ist.
4.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 151 III 143 E. 6.4.2 und E. 7.2; 150 V 410 E. 9.2 mit Hinweis).
Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 150 V 410 E. 9.2; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 150 V 281 E. 5.1; 147 V 328 E. 4.1).
4.4.1. Nach dem Wortlaut von Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt die Drittauszahlung der laufenden Kinderrenten voraus, dass die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben. Zudem muss dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge zustehen und das Kind muss bei ihm wohnen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es im Umkehrschluss beim Grundsatz, wonach die Kinderrente wie die Hauptrente ausbezahlt wird, zu der sie gehört (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG). Diese Grundsätze gelten gemäss Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Das kann so verstanden werden, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens (erst) im Zeitpunkt der Rentennachzahlung (d.h. im Verfügungszeitpunkt) erfüllt sein muss. Bei dieser Betrachtung wäre für die Nachzahlung also die gegenwärtige Situation im Zeitpunkt der Nachzahlung massgebend. Genau so gut könnte die Bestimmung aber so gelesen werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Nachzahlungszeitraum entscheidend sind. Eine Drittauszahlung der Nachzahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil käme diesfalls nur für den Zeitraum in Frage, in dem die Eltern nicht (mehr) verheiratet waren oder getrennt lebten und das Kind beim nicht rentenberechtigten Elternteil wohnte.
Aus dem Verordnungswortlaut allein ergibt sich somit nicht, ob die Voraussetzung des Getrenntlebens im Zeitraum, für den die Nachzahlung gedacht ist, erfüllt sein muss, oder ob es genügt, dass im Zeitpunkt des Antrags des nicht rentenberechtigten Ehegatten (oder im Zeitpunkt der Verfügung darüber) die Eltern getrennt sind. Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV bestimmt lediglich, dass eine Nachzahlung von Kinderrenten wie die Auszahlung laufender Kinderrenten ("gleiches gilt...") nur möglich ist, wenn die Eltern nicht (mehr) verheiratet sind und der nicht rentenberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist und das Kind bei ihm wohnt.
4.4.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 71ter AHVV (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch AHI-Praxis 1/2002 S. 14 ff.) zeigt, dass die Einführung von aArt. 285 Abs. 2bis ZGB (heute: Art. 285a Abs. 3 ZGB) zum Anlass genommen wurde, eine klare Grundlage für die Drittauszahlung der Kinderrenten auf Verordnungsstufe zu schaffen. Das BSV wies in seinen Erläuterungen zur neuen Verordnungsbestimmung darauf hin, dass im Fall von Nachzahlungen der unterhaltspflichtige Elternteil vom Eintritt des versicherten Ereignisses bis zum Verfügungserlass über die Kinderrenten unter Umständen schon Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Die zusätzliche Ausrichtung der aufgelaufenen Kinderrenten an das Kind würde in diesen Fällen zu einer fragwürdigen Überdeckung führen. Es sei deshalb gerechtfertigt, "die Nachzahlung grundsätzlich dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukommen zu lassen, soweit dieser seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist" (AHI-Praxis 1/2002 S. 16). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Nachzahlungspflicht des bereits gerichtlich oder vertraglich zu Unterhalt verpflichteten Elternteils im Blick hatte. Mithin sollte eine Regelung für die Zeit nach einer Trennung getroffen werden. Es finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Verordnungsgeber die hier zu beurteilende Konstellation der im Antragszeitpunkt getrennt lebenden Eltern für Kinderrentennachzahlungen während des gemeinsamen Haushaltes mitbedacht hätte.
4.4.3.
4.4.3.1. In systematischer Hinsicht fragt sich zunächst, wieso bei einer Nachzahlung nicht die Verhältnisse im Zeitraum, für den die Nachzahlung gedacht ist, massgebend sein sollen. Wären die Hauptrente und die Kinderrenten nämlich vor der Trennung im August 2017 zugesprochen (verfügt) worden, wären letztere dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden, da die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht erfüllt gewesen wären. Allerdings hätten die Kinderrenten ausschliesslich für den Kinderunterhalt verwendet werden müssen.
4.4.3.2. Zu berücksichtigen sind zudem die zivilrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt der Eltern durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Nach diesen Bestimmungen sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 165 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhaltes für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kinderunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreuung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (dazu und zum Folgenden: BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Dabei erfolgt die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder vertragliche Regelung. Sodann bestimmt Art. 285a Abs. 2 ZGB im Hinblick auf eine Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Sozialleistungen, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt die nachträgliche Koordination, wonach der unterhaltspflichtige Elternteil, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge an das Kind zu zahlen hat; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
4.4.3.3. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 V 154 fest, bereits die gesetzessystematische Einordnung der genannten zivilrechtlichen Bestimmungen mache deutlich, dass es sich bei der erwähnten Unterhaltspflicht nur um eine bei getrennt lebenden Eltern vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Geldleistung handeln könne. Gemeint sei damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, sondern derjenige Elternteil, der seine Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geldleistung erfüllen müsse. Es kam deshalb zum Schluss, die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, setze begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten müsse.
4.4.3.4. Es ist demnach Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der Kinderrente sicherzustellen. Über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 Abs. 2 oder 2bis ZGB (resp. seit 1. Januar 2017 Art. 285a Abs. 3 ZGB) kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs (streit) verfahren befunden werden, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt (BGE 134 V 15 E. 2.3.5 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_279/2025 vom 24. März 2026 E. 7.3.2, zur Publikation vorgesehen).
4.4.3.5. Die systematische Auslegung spricht somit eher dafür, dass die Nachzahlung von Kinderrenten für einen Zeitraum vor der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltspflicht dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten ist. Für den vorangehenden Zeitraum ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Kinder gesorgt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB).
4.4.4. Aus der Entstehungsgeschichte wird der Wille des Verordnungsgebers ersichtlich, die Nachzahlung dem rentenberechtigten Elternteil in dem Umfang zukommen zu lassen, als dieser seiner (gerichtlich oder vertraglich festgesetzten) Unterhaltspflicht tatsächlich nachgekommen ist. Damit knüpft die Bestimmung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV am Zweck der Kinderrente an. Diese dient nämlich ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invalid gewordenen Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erleichtern, indem sie dessen (durch Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleicht (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1; 134 V 15 E. 2.3.3; 128 III 305 E. 3; 114 II 123 E. 2b). Sie soll jedoch nicht zur Bereicherung des Unterhaltsempfängers führen (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3).
Der genannte Zweck der Kinderrente und der Drittauszahlung liesse sich grundsätzlich auf die Nachzahlung für Zeiten des gemeinsamen Haushaltes übertragen. Dass invaliditätsbedingte "Unterhaltslücken" bei den Kindern durch Nachzahlungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil aufgefüllt werden, erscheint an sich stimmig. Soweit der Beschwerdeführer keinen Unterhalt in Form von Geldzahlungen geleistet hat, würde er durch die Nachzahlung unter Umständen bereichert. Es fragt sich aber, ob es Aufgabe des Sozialversicherungsrechts sein kann und soll, eine allenfalls "ungerechte" Verteilung der familiären Lasten, welche der gelebten Aufgabenverteilung während ungetrennter Ehe entsprach (auch wenn diese weitgehend durch faktische Zwänge geprägt gewesen sein mag), nachträglich auszugleichen. Ein solcher (nachträglicher) Ausgleich nicht erfüllter familienrechtlicher Pflichten durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen würde bewirken, dass das Sozialversicherungsrecht die familienrechtlichen Regelungen gewissermassen "übersteuert", sind doch Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht resp. der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) auf zivilrechtlichem Weg zu regeln. Wohl dient die Kinderrente ausschliesslich dem Kindesunterhalt und sie soll dem invalid gewordenen Elternteil ermöglichen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es fragt sich aber, wie die Nachzahlung für Zeiträume des gemeinsamen Haushaltes konkret auszugestalten wäre resp. in welchem Umfang der rentenberechtigte Elternteil - in analoger Anwendung von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV
- an der Nachzahlung zu beteiligen wäre, wenn er seine Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 165 und Art. 276 ZGB zumindest teilweise erfüllt hat. Der Sozialversicherungsträger müsste den von den Eltern vor der Trennung geleisteten Kindesunterhalt abklären und quantifizieren, was systemwidrig und in der Praxis kaum umsetzbar wäre. Vergleichsweise einfach ist die Überprüfung der Erfüllung der Unterhaltspflicht demgegenüber im Fall einer quantitativen Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder vertragliche Regelung.
Mit dem Sinn und Zweck der Kinderrenten und der Drittauszahlung ist es demnach vereinbar, die Kinderrenten lediglich für den Zeitraum der Trennung der Eltern dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszurichten.
4.4.5. Nach dem Gesagten ist Art. 71ter Abs. 2 AHVV so auszulegen, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens (bereits) im Zeitpunkt erfüllt sein muss, für den die Nachzahlung bestimmt ist. Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen auch eine gesetzeskonforme Auslegung der Verordnungsbestimmung. So sieht die Delegationsnorm in Art. 35 Abs. 4 IVG vor, dass der Bundesrat die Auszahlung der Kinderrente in Sonderfällen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe, regeln kann. Diese Sonderfälle sind als Ausnahme vom Grundsatz der Auszahlung mit der Hauptrente zu verstehen. Daraus folgt, dass die Kinderrenten für Kinder von Eltern, die weder getrennt noch geschieden sind, dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten sind. Es ist demnach - vorbehältlich der praktisch nicht vorkommenden Konstellation vertraglich oder gerichtlich geregelter Unterhaltspflicht während des Zusammenlebens - nicht zulässig, Kinderrenten für einen Zeitraum vor der Trennung der Eltern an den nicht rentenberechtigten Elternteil nachzuzahlen (vgl. auch SVR 2000 IV Nr. 20 S. 59, I 440/99 E. 2c, wo das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht - allerdings noch vor Inkrafttreten von Art. 71ter AHVV
- entschied, dass eine Nachzahlung an die Kindsmutter erst ab dem Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils zulässig war). Dass es auch Fälle geben mag, in denen der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht während des gemeinsamen Haushaltes vernachlässigt hat, rechtfertigt kein Abweichen vom Grundsatz gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG, wonach die Kinderrente - auch Nachzahlungen - mit der Hauptrente, also dem rentenberechtigten Elternteil, auszuzahlen ist.
4.4.6. Mit Blick auf die zivilrechtlichen Regelungen (vgl. E. 4.4.3.2 und E. 4.4.3.4) besteht im Übrigen kein Anlass, eine Lücke in der sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsregelung anzunehmen (vgl. auch BGE 134 V 15 E. 2.3.5).
4.5. Wurde die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017, als der Beschwerdeführer noch mit der Kindsmutter zusammenlebte, demnach zu Recht dem Beschwerdeführer ausbezahlt, so kann von einer zweifellosen Unrichtigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügungen vom 22. Januar 2020 keine Rede sein und es fehlt an einem Rückkommenstitel für die verfügte Rückerstattungspflicht. Das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung vom 21. März 2023 verletzen Bundesrecht und sind aufzuheben.
5.
Der Ausgang dieses Verfahrens führt zu einer Situation, die es zu vermeiden gegolten hätte: Die von der Beschwerdegegnerin an die Kindsmutter und an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderrenten können weder von ersterer noch von letzterem zurückgefordert werden. Diese stossende Rechtslage ist auf verschiedene Versäumnisse zurückzuführen: Einerseits hat die Beschwerdegegnerin ohne ersichtlichen Grund eine Doppelauszahlung vorgenommen und zudem die Verfügungen vom 22. Januar 2020 der Kindsmutter nicht eröffnet. Andererseits hat es die Vorinstanz im mit Urteil vom 5. Mai 2021 rechtskräftig abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderung der Kinderrenten gegenüber der Kindsmutter (Verfügung vom 19. Mai 2020; vgl. E. 2.1 hiervor) versäumt, den Beschwerdeführer beizuladen (vgl. § 14 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [LS 212.81]). Die Beiladung strebt die Koordination des materiellen Rechts an und hätte vorliegend ermöglicht, die Wirkungen des Entscheids auch auf den Beschwerdeführer zu erstrecken (vgl. Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 V 454). Das höchst unbefriedigende Ergebnis hätte sich somit leicht verhindern lassen.
6.
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
6.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich 21. März 2023 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Versicherungen AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest