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IV.2023.00235

Wiedererwägungsweise Rückforderung von Kinderrenten rechtens (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügungen vom 26. September 20 19 (Urk. 6/61, 6/78, 6/95, 6/ 112, 6/129, 6/,13 7 ) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/ 152 ) sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1970 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zu. Am 15. August 2019 (Urk. 6/31), am 26. September 2019 (Urk. 6/69, 6/86, 6/103, 6/120, 6/138) sowie am 24. Oktober 2019 (Urk. 6/161 ) wurden die zur Rente des Versicherten akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse wie auch die Nach zahlungen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017, an die vom Versicherten seit dem 24. August 2017 getrennt lebende (Urk. 6/14), nicht rentenberechtigte Mutter der drei gemeinsamen und in ihrer al lei nigen Obhut stehenden Kinder (geboren 2001, 2003 und 2012, vgl. Urk. 6/ 14 ) , Y.___ ,

aus ge rich tet würden (vgl. auch Urk. 6/ 147 ). 1.2

Mit Eingaben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/ 169 ) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/ 174 ) erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Ver fügungen der IV-Stelle und beantragte, die Nach zahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zuzüglich Zins seien ihm aus zurichten. In der Folge verfügte die IV-Stelle lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/ 195 , 6/ 202 , 6/ 209 , 6/ 216 , 6/ 223 ), dass die Nachzahlungen der Kinder ren ten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/278) . Von den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 (Fr. 62'040.--) überwies die IV-Stelle Fr. 18'205.20 an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Urk. 6/189, 6/216). Die IV-Stelle eröffnete diese Verfügungen Y.___ nicht. Das hiesige Gericht schrieb das Ver fahren daraufhin als ge gen standslos ge worden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/ 248 ]; Ver fah rens -Nr. IV.2019.00766 und IV.2019.00841). 1.3

Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde Y.___ mit geteilt, dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die bereits an sie ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/ 230 ). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von Y.___ wie an gekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausge rich te ten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück (Urk. 6/ 249 , vgl. auch Urk. 6/260 ). Die dagegen von Y.___ am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

5. Mai 2021 gut und stellte fest, dass die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten inklusive Verzugszins im Um fang von Fr. 116'878.-- nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zu rück zuerstatten seien

(Urk. 6/ 289 ; Verfahrens-Nr. IV.2020.00409 ). 1.4

In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom

2. Sep tem ber 2021 die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 in Aussicht (Urk. 6/300) , woraufhin der Ver sicherte am 29. September 2021 (Urk. 6/305) Einwand erhob , diesen am 11. No vember 2021 ergänzte (Urk. 6/312) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Ja nuar 2022 eine weitere

Stellungnahme zukommen liess (Urk. 6/318) . Da sich der Versicherte zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 2

1. Juni 2022 in Unter su chungshaft befand, sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente ab 29 . Sep tem ber 2021 und richtete diese rückwirkend ab 1. Juni 2022 wieder aus (Urk. 6/302 , 6/324 , 6/32 9 ) .

Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierte sie den Ver si cherten sodann darüber, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige gan ze In va li den rente bestehe (Urk. 6/337) . Mit Verfügung vom 21. März 2023 for der te die IV-Stelle vom Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Um fang von Fr. 96'617.80 zurück (Urk. 2 /1 [= Urk. 6/340 ] , vgl. auch Urk. 6/348 ).

Gleichen tags for derte sie von de r AXA

die ausge rich te ten Leistungen für den Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 29. März 2014 im Umfang von Fr. 18'205.20 zurück ( Urk. 2/2 [= Urk. 6/341 ] , vgl. auch Urk. 6/347). 2.

Mit Ein gabe vom 4. Mai 2023 erhob der Ver si cherte Beschwerde g egen die Ver fü gung en vom 21. März 2023 (Urk. 2 /1 und 2/2 ) und beantragte deren Auf he bung (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom

12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom

19. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die zum Prozess beigeladene AXA liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2024 an ge setzten Frist nicht vernehmen (Urk. 8), was den Parteien am 29. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üb lichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts [ATSG]) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und er heblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig da von, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1. 2 1. 2 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. pro zessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1. 2.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Be stimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung ein schliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, ins besondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fel lose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Ver fü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts pra xis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung auf grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun des gerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H . ). 1. 3

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu er statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ab lauf eines Jahres (respektive in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung: drei Jah re), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä tes tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (ab 1. Januar 2021: fünf Jahre seit der Auszahlung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in de r angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für ei ne wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei en erfüllt. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 ( Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) habe das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die fraglichen Kinderrenten zu Recht an Y.___ aus ge rich tet wor den seien und z ugleich festgestellt, dass aus demselben Grund die sel ben Kin der ren ten zu Unrecht an den Versicherte n ausbezahlt worden seien. Ent spre chend be stehe kein vernünftiger Zweifel an der ursprünglichen Un richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2022. Da das erwähnte Urteil dem Ver si cher ten beziehungsweise des sen Rechtsvertreter eröffnet und kein Rechtsmittel er griffen wor den sei, sei die ses in Rechtskraft erwachsen. Bei der Frage, an wen die Kin der renten korrek ter weise hätten ausgerichtet werden dürfen , handle es sich so mit um eine res iudi cata, welche unabänderbar zu Gunsten von Y.___ ent schieden worden sei.

Auch sei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Wei teres zu bejahen. Soweit schliesslich be haup tet wer de, der Ver sicherte sei sei ner Unterhaltspflicht in Form von Natural un terhalt nach ge kom men, sei darauf hin zuweisen, dass Art. 71 ter Abs. 2 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter las se nenversicherung (AHVV) unter Unter halts pflicht ein zig die jenige finanzieller Natur verstehe ; f olg lich sei der Versicherte verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Kin der renten in der Hö he von Fr. 96'617.80 zurückzuzahlen (Urk. 2/1).

In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 verpflichtete die IV-Stelle die AXA, die ihr überwiesenen Leistungen in der Hö he von Fr. 18'205.20 zu rückzuerstatten und begründete diese Rück for derung damit, dass ge mäss Urteil des hiesigen Gerichts

vom 5. Mai 2021 die Auszahlung der Kin der ren ten an X.___ zu Un recht erfolgt sei, weshalb gestützt auf Art. 25 ATSG ei ne Rück for de rungs pflicht be stehe (Urk. 2/2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , es liege kein Rück kom mens titel vor. Zunächst bestehe in Bezug auf das Urteil des hie sigen Gerichts vom 5. Mai 2021 (Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) keine Bin dungs wir kung, da er in die sem Verfahren keine Parteistellung inne gehabt und nicht in das Verfahren ein bezogen worden sei, entsprechend könne auch keine res iudi cata vorliegen. Auch fehle es an einer zweifellosen Un rich tig keit , zumal unbe strit tenermassen fest stehe, dass er bis zur Auflösung des gemein samen Haushaltes seine Unter halts pflicht im Sinne von Art. 276 des Zivil ge setz buches (ZGB) ins be son dere durch Naturalunterhalt res pek tive persönliche Be treu ung erbracht habe und somit seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nach ge kom men sei, weshalb er Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten gestützt auf Art. 71 ter Abs. 2 AHVV habe . So weit die IV-Stelle behaupte , dass sich Art. 71 ter Abs. 2 AHVV aus schliesslich auf die fi nan zielle Unterhaltspflicht beziehe, liege sie falsch . So lasse sich dem Wort laut von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV nichts Diesbezügliches entnehmen , auch halte Art. 276 ZGB fest, dass der Unter halt durch Pflege, Erziehung und Geld zahlung ge leistet werde.

Weiter

lasse sich aus Art. 285 ZGB ableiten, dass der Natu ral un ter halt und allenfalls die per sön liche Be treuung erst durch das Ge trenntleben teil weise durch Geldleistungen er setzt würden, woran die Regelung von Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV an knüpfe. Aber auch wenn der Auffassung der IV-Stelle ge folgt würde, müsse dies zur Folge ha ben, dass bloss Nach zah lungen für den Zeit raum, in wel chem der Unter halt durch finanzielle Unter halts leis tun gen er bracht worden sei, von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV erfasst würden. Dies hätte zur Fol ge, dass die nun zu rückgeforderte Nachzahlung für den Zeitraum bis Au gust 2017 ebenfalls ihm zu kommen müsse, weshalb auch in diesem Fall e keine Rück for derung gestellt wer den könne. Da es somit an einer zweifel losen Un rich tig keit mang le, könne auf die Verfügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht zu rück ge kom men wer den, weshalb we der eine Rückforde rung an ihn noch ei ne solche an die AXA ge stellt werden kön ne. Abschliessend sei darauf hinzu wei sen, dass auch ein re vi sions weises Zu rück kommen auf die Ver fügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht mög lich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen der Voraus set zungen einer Wiedererwägung bejaht und in der Folge die dem Beschwerdeführer res pektive der Beigeladenen

nachträglich ausgerichteten Kinderrente n

mit Verfü gun gen vom

21. März 2023 (Urk. 2/1, 2/2) zurückgefordert hat . 3.2

U m wiedererwägungsweise auf einen Entscheid zurück kommen zu können, ver langt Art. 53 Abs. 2 ATSG zunächst eine zweifellose Un rich tig keit , welche bei spiels weise darin bestehen kann, dass eine mass geb liche Bestimmung nicht rich tig angewandt wurde (vgl. E. 1.2.2) . 3.2. 1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese wird gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, wobei die Be stimmungen über die zweckmässige Ver wendung (Art. 20 ATSG) und abwei chen de zivilrichterliche Anordnungen vor behalten bleiben. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na ment lich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Gestützt auf diese Delegationsnorm schuf der Bundesrat eine Regelung auf Ver ordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) den Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Inva liden versicherung als sinngemäss anwendbar erklärte. Laut Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr mit ein ander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht renten be rech tigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil rich ter liche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil sei ne Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

Nach dem Wor tlaut dieser Bestimmung muss dabei die Bedingung des Getrennt lebens bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeitraum, für wel chen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gegeben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang, denn mit der Leis tung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreffnisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr, weshalb Leis tungen zugunsten des Kindes an denjenigen Elternteil auszurichten sind, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt. 3. 2. 2

Die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG dienen rechtsprechungsgemäss aus schliess lich dem Kindesunter halt (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 305 E. 4.2).

Die Grundätze der elterlichen Unterhaltspflicht sind in Art. 276 ZGB verankert, wo nach der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geld zahlung geleistet wird (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach sei nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz mass nahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu ge mutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mit teln zu bestreiten (Abs. 3). 3. 2.3

Vorliegend lebten der Beschwerdeführer und seine damalige Frau seit dem

24. Au gust 2017, mithin im Zeitpunkt der rückwirkend ausgerichteten Kinder ren ten im Jahr 2019 ,

ge trennt , weshalb sich die Frage der Bemessung des Kindes unter haltes und dessen Auf teilung auf beide Elternteile stellt. Fest steht, dass der Be schwerde füh rer man gels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, Unter halts beiträge zu be zahlen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017 , Urk. 6/ 14 S. 3 und S. 5 f. ). 3.2.4

Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kin derunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreu ung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht erfolgt dabei durch Urteil oder vertragliche Regelung. Art. 285a Abs. 2 ZGB stellt sodann im Hin blick auf die Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und So zial leistungen fest, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen, welche dem unterhaltspflichtigen Eltern teil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt schliesslich die nachträg liche Koordination und sieht vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähn liche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält , die Er werbs ein kom men ersetzen, diese Beiträge an das Kind zu zahlen hat. Der bisherige Un ter halts bei trag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leis tungen. 3.2.5

Die gesetzessystematische Einordnung dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der genannten Unterhaltspflicht

– entgegen der Auffassung des Be schwer deführers – nur um eine bei getrennt lebenden El tern vertraglich oder ge richt lich festgesetzte Geldleistung handeln kann. Ge meint ist damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, son dern derjenige Elternteil, der sei ne Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geld leis tung erfüllen muss. Die An wend barkeit von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV be dingt, dass zunächst ein Un ter haltsbeitrag festgelegt und nachher die sozial ver sicherungsrechtliche Leistung er bracht wurde (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2) . Damit setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und somit die Beur tei lung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachge kom men ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Un terhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder ver trag lich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. An einer solchen ver bind lich geregelten Unterhaltspflicht fehlt es vorliegend (vgl. E. 3.2.3) , weshalb sich der Be schwer de füh rer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinder ren ten an ihn ge stützt auf Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen kann (vgl. auch BGE 145 V 154 E. 4.3) . 3.2.6

Damit steht fest, dass die IV-Stelle, indem sie am

22. Ja nuar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) die Nach zahlung der Kin der renten für den Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Beschwerdeführer ver fügte, von Be ginn an die Bestimmung von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht richtig an wen dete , zumal aktenausweislich weder gerichtlich noch vertraglich ein Unter halts beitrag festgelegt worden war (vgl. E. 3. 2.3 ), womit Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV von vornherein nicht zur Anwen dung gelangen kann . 3. 3

Weiter kann eine Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die fragliche Kor rek tur erheblich is t, mithin nicht bloss wenige hundert Franken auf dem Spiel stehen . Eine solche erhebliche Bedeutung der Be richtigung

ist bei der in casu zu rückgeforderte n Summe von insgesamt Fr. 114'823.-- (Fr. 96'617.80 vom Be schwer deführer, Fr. 18'205.20 von der AXA ; vgl. Urk. 2/1 und 2/2) vorliegend ohne Zweifel zu bejahen . 3. 4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung, die zweifel lose Unrichtigkeit sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt, wes halb die IV-Stelle auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) zurückkommen durf te , um dadurch ihre anfänglich un rich tige Rechts anwendung korrigieren zu können .

Damit steht zugleich fest, dass die IV-Stelle die Nachzahlung der Kinderrenten im Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 im Umfang von Fr. 96'617.80 zu Un recht an den Beschwerde füh rer ausrichtete, was ebenso für die an die AXA

verrechnungsweise aus gerichteten Leis tungen im Umfang von Fr. 18'205.20 gilt . Folglich durfte der von der IV-Stelle ermittelte Rückerstattungsbetrag von ins ge samt Fr. 114'823.-- auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vom Be schwerdeführer sowie von der AXA zurückgefordert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) , um den recht mässigen Zustand wieder herzustellen . 4.

Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1 und 2/2) nicht zu beanstanden .

Dies führt zur Abweisung der Be schwer de.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer legi ti miert ist, die gegen die AXA gerichtete Verfügung anzufechten, ist er doch nicht Ver f ügungs adressat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, worin sein spe zi fisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung liegt, mithin hat er nicht dar ge legt, welches unmittelbare und konkrete Interesse er an der Aufhebung oder Än de rung d er an die AXA gerichteten Verfügung hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3 m.w.H.).

5 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üb lichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts [ATSG]) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und er heblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig da von, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1.

E. 1.2 Mit Eingaben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/ 169 ) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/ 174 ) erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Ver fügungen der IV-Stelle und beantragte, die Nach zahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zuzüglich Zins seien ihm aus zurichten. In der Folge verfügte die IV-Stelle lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/ 195 , 6/ 202 , 6/ 209 , 6/ 216 , 6/ 223 ), dass die Nachzahlungen der Kinder ren ten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/278) . Von den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 (Fr. 62'040.--) überwies die IV-Stelle Fr. 18'205.20 an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Urk. 6/189, 6/216). Die IV-Stelle eröffnete diese Verfügungen Y.___ nicht. Das hiesige Gericht schrieb das Ver fahren daraufhin als ge gen standslos ge worden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/ 248 ]; Ver fah rens -Nr. IV.2019.00766 und IV.2019.00841).

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde Y.___ mit geteilt, dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die bereits an sie ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/ 230 ). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von Y.___ wie an gekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausge rich te ten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück (Urk. 6/ 249 , vgl. auch Urk. 6/260 ). Die dagegen von Y.___ am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

5. Mai 2021 gut und stellte fest, dass die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten inklusive Verzugszins im Um fang von Fr. 116'878.-- nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zu rück zuerstatten seien

(Urk. 6/ 289 ; Verfahrens-Nr. IV.2020.00409 ).

E. 1.4 In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom

2. Sep tem ber 2021 die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 in Aussicht (Urk. 6/300) , woraufhin der Ver sicherte am 29. September 2021 (Urk. 6/305) Einwand erhob , diesen am 11. No vember 2021 ergänzte (Urk. 6/312) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Ja nuar 2022 eine weitere

Stellungnahme zukommen liess (Urk. 6/318) . Da sich der Versicherte zwischen dem 1. Juni 2021 und dem

E. 2 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. pro zessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in de r angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für ei ne wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei en erfüllt. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 ( Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) habe das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die fraglichen Kinderrenten zu Recht an Y.___ aus ge rich tet wor den seien und z ugleich festgestellt, dass aus demselben Grund die sel ben Kin der ren ten zu Unrecht an den Versicherte n ausbezahlt worden seien. Ent spre chend be stehe kein vernünftiger Zweifel an der ursprünglichen Un richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2022. Da das erwähnte Urteil dem Ver si cher ten beziehungsweise des sen Rechtsvertreter eröffnet und kein Rechtsmittel er griffen wor den sei, sei die ses in Rechtskraft erwachsen. Bei der Frage, an wen die Kin der renten korrek ter weise hätten ausgerichtet werden dürfen , handle es sich so mit um eine res iudi cata, welche unabänderbar zu Gunsten von Y.___ ent schieden worden sei.

Auch sei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Wei teres zu bejahen. Soweit schliesslich be haup tet wer de, der Ver sicherte sei sei ner Unterhaltspflicht in Form von Natural un terhalt nach ge kom men, sei darauf hin zuweisen, dass Art. 71 ter Abs. 2 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter las se nenversicherung (AHVV) unter Unter halts pflicht ein zig die jenige finanzieller Natur verstehe ; f olg lich sei der Versicherte verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Kin der renten in der Hö he von Fr. 96'617.80 zurückzuzahlen (Urk. 2/1).

In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 verpflichtete die IV-Stelle die AXA, die ihr überwiesenen Leistungen in der Hö he von Fr. 18'205.20 zu rückzuerstatten und begründete diese Rück for derung damit, dass ge mäss Urteil des hiesigen Gerichts

vom 5. Mai 2021 die Auszahlung der Kin der ren ten an X.___ zu Un recht erfolgt sei, weshalb gestützt auf Art. 25 ATSG ei ne Rück for de rungs pflicht be stehe (Urk. 2/2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , es liege kein Rück kom mens titel vor. Zunächst bestehe in Bezug auf das Urteil des hie sigen Gerichts vom 5. Mai 2021 (Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) keine Bin dungs wir kung, da er in die sem Verfahren keine Parteistellung inne gehabt und nicht in das Verfahren ein bezogen worden sei, entsprechend könne auch keine res iudi cata vorliegen. Auch fehle es an einer zweifellosen Un rich tig keit , zumal unbe strit tenermassen fest stehe, dass er bis zur Auflösung des gemein samen Haushaltes seine Unter halts pflicht im Sinne von Art. 276 des Zivil ge setz buches (ZGB) ins be son dere durch Naturalunterhalt res pek tive persönliche Be treu ung erbracht habe und somit seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nach ge kom men sei, weshalb er Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten gestützt auf Art. 71 ter Abs. 2 AHVV habe . So weit die IV-Stelle behaupte , dass sich Art. 71 ter Abs. 2 AHVV aus schliesslich auf die fi nan zielle Unterhaltspflicht beziehe, liege sie falsch . So lasse sich dem Wort laut von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV nichts Diesbezügliches entnehmen , auch halte Art. 276 ZGB fest, dass der Unter halt durch Pflege, Erziehung und Geld zahlung ge leistet werde.

Weiter

lasse sich aus Art. 285 ZGB ableiten, dass der Natu ral un ter halt und allenfalls die per sön liche Be treuung erst durch das Ge trenntleben teil weise durch Geldleistungen er setzt würden, woran die Regelung von Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV an knüpfe. Aber auch wenn der Auffassung der IV-Stelle ge folgt würde, müsse dies zur Folge ha ben, dass bloss Nach zah lungen für den Zeit raum, in wel chem der Unter halt durch finanzielle Unter halts leis tun gen er bracht worden sei, von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV erfasst würden. Dies hätte zur Fol ge, dass die nun zu rückgeforderte Nachzahlung für den Zeitraum bis Au gust 2017 ebenfalls ihm zu kommen müsse, weshalb auch in diesem Fall e keine Rück for derung gestellt wer den könne. Da es somit an einer zweifel losen Un rich tig keit mang le, könne auf die Verfügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht zu rück ge kom men wer den, weshalb we der eine Rückforde rung an ihn noch ei ne solche an die AXA ge stellt werden kön ne. Abschliessend sei darauf hinzu wei sen, dass auch ein re vi sions weises Zu rück kommen auf die Ver fügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht mög lich sei (Urk. 1).

E. 2.3 ), womit Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV von vornherein nicht zur Anwen dung gelangen kann . 3. 3

Weiter kann eine Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die fragliche Kor rek tur erheblich is t, mithin nicht bloss wenige hundert Franken auf dem Spiel stehen . Eine solche erhebliche Bedeutung der Be richtigung

ist bei der in casu zu rückgeforderte n Summe von insgesamt Fr. 114'823.-- (Fr. 96'617.80 vom Be schwer deführer, Fr. 18'205.20 von der AXA ; vgl. Urk. 2/1 und 2/2) vorliegend ohne Zweifel zu bejahen . 3. 4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung, die zweifel lose Unrichtigkeit sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt, wes halb die IV-Stelle auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) zurückkommen durf te , um dadurch ihre anfänglich un rich tige Rechts anwendung korrigieren zu können .

Damit steht zugleich fest, dass die IV-Stelle die Nachzahlung der Kinderrenten im Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 im Umfang von Fr. 96'617.80 zu Un recht an den Beschwerde füh rer ausrichtete, was ebenso für die an die AXA

verrechnungsweise aus gerichteten Leis tungen im Umfang von Fr. 18'205.20 gilt . Folglich durfte der von der IV-Stelle ermittelte Rückerstattungsbetrag von ins ge samt Fr. 114'823.-- auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vom Be schwerdeführer sowie von der AXA zurückgefordert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) , um den recht mässigen Zustand wieder herzustellen . 4.

Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1 und 2/2) nicht zu beanstanden .

Dies führt zur Abweisung der Be schwer de.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer legi ti miert ist, die gegen die AXA gerichtete Verfügung anzufechten, ist er doch nicht Ver f ügungs adressat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, worin sein spe zi fisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung liegt, mithin hat er nicht dar ge legt, welches unmittelbare und konkrete Interesse er an der Aufhebung oder Än de rung d er an die AXA gerichteten Verfügung hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3 m.w.H.).

E. 3 und S.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist , ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen der Voraus set zungen einer Wiedererwägung bejaht und in der Folge die dem Beschwerdeführer res pektive der Beigeladenen

nachträglich ausgerichteten Kinderrente n

mit Verfü gun gen vom

21. März 2023 (Urk. 2/1, 2/2) zurückgefordert hat .

E. 3.2 1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese wird gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, wobei die Be stimmungen über die zweckmässige Ver wendung (Art. 20 ATSG) und abwei chen de zivilrichterliche Anordnungen vor behalten bleiben. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na ment lich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Gestützt auf diese Delegationsnorm schuf der Bundesrat eine Regelung auf Ver ordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) den Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Inva liden versicherung als sinngemäss anwendbar erklärte. Laut Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr mit ein ander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht renten be rech tigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil rich ter liche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil sei ne Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

Nach dem Wor tlaut dieser Bestimmung muss dabei die Bedingung des Getrennt lebens bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeitraum, für wel chen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gegeben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang, denn mit der Leis tung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreffnisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr, weshalb Leis tungen zugunsten des Kindes an denjenigen Elternteil auszurichten sind, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt.

E. 3.2.4 Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kin derunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreu ung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht erfolgt dabei durch Urteil oder vertragliche Regelung. Art. 285a Abs. 2 ZGB stellt sodann im Hin blick auf die Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und So zial leistungen fest, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen, welche dem unterhaltspflichtigen Eltern teil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt schliesslich die nachträg liche Koordination und sieht vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähn liche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält , die Er werbs ein kom men ersetzen, diese Beiträge an das Kind zu zahlen hat. Der bisherige Un ter halts bei trag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leis tungen.

E. 3.2.5 Die gesetzessystematische Einordnung dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der genannten Unterhaltspflicht

– entgegen der Auffassung des Be schwer deführers – nur um eine bei getrennt lebenden El tern vertraglich oder ge richt lich festgesetzte Geldleistung handeln kann. Ge meint ist damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, son dern derjenige Elternteil, der sei ne Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geld leis tung erfüllen muss. Die An wend barkeit von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV be dingt, dass zunächst ein Un ter haltsbeitrag festgelegt und nachher die sozial ver sicherungsrechtliche Leistung er bracht wurde (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2) . Damit setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und somit die Beur tei lung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachge kom men ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Un terhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder ver trag lich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. An einer solchen ver bind lich geregelten Unterhaltspflicht fehlt es vorliegend (vgl. E. 3.2.3) , weshalb sich der Be schwer de füh rer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinder ren ten an ihn ge stützt auf Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen kann (vgl. auch BGE 145 V 154 E. 4.3) .

E. 3.2.6 Damit steht fest, dass die IV-Stelle, indem sie am

22. Ja nuar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) die Nach zahlung der Kin der renten für den Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Beschwerdeführer ver fügte, von Be ginn an die Bestimmung von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht richtig an wen dete , zumal aktenausweislich weder gerichtlich noch vertraglich ein Unter halts beitrag festgelegt worden war (vgl. E. 3.

E. 5 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00235 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

30. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügungen vom 26. September 20 19 (Urk. 6/61, 6/78, 6/95, 6/ 112, 6/129, 6/,13 7 ) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/ 152 ) sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1970 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zu. Am 15. August 2019 (Urk. 6/31), am 26. September 2019 (Urk. 6/69, 6/86, 6/103, 6/120, 6/138) sowie am 24. Oktober 2019 (Urk. 6/161 ) wurden die zur Rente des Versicherten akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse wie auch die Nach zahlungen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017, an die vom Versicherten seit dem 24. August 2017 getrennt lebende (Urk. 6/14), nicht rentenberechtigte Mutter der drei gemeinsamen und in ihrer al lei nigen Obhut stehenden Kinder (geboren 2001, 2003 und 2012, vgl. Urk. 6/ 14 ) , Y.___ ,

aus ge rich tet würden (vgl. auch Urk. 6/ 147 ). 1.2

Mit Eingaben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/ 169 ) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/ 174 ) erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Ver fügungen der IV-Stelle und beantragte, die Nach zahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zuzüglich Zins seien ihm aus zurichten. In der Folge verfügte die IV-Stelle lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/ 195 , 6/ 202 , 6/ 209 , 6/ 216 , 6/ 223 ), dass die Nachzahlungen der Kinder ren ten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/278) . Von den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 (Fr. 62'040.--) überwies die IV-Stelle Fr. 18'205.20 an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Urk. 6/189, 6/216). Die IV-Stelle eröffnete diese Verfügungen Y.___ nicht. Das hiesige Gericht schrieb das Ver fahren daraufhin als ge gen standslos ge worden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/ 248 ]; Ver fah rens -Nr. IV.2019.00766 und IV.2019.00841). 1.3

Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde Y.___ mit geteilt, dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die bereits an sie ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/ 230 ). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von Y.___ wie an gekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausge rich te ten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück (Urk. 6/ 249 , vgl. auch Urk. 6/260 ). Die dagegen von Y.___ am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

5. Mai 2021 gut und stellte fest, dass die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten inklusive Verzugszins im Um fang von Fr. 116'878.-- nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zu rück zuerstatten seien

(Urk. 6/ 289 ; Verfahrens-Nr. IV.2020.00409 ). 1.4

In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom

2. Sep tem ber 2021 die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 in Aussicht (Urk. 6/300) , woraufhin der Ver sicherte am 29. September 2021 (Urk. 6/305) Einwand erhob , diesen am 11. No vember 2021 ergänzte (Urk. 6/312) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Ja nuar 2022 eine weitere

Stellungnahme zukommen liess (Urk. 6/318) . Da sich der Versicherte zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 2

1. Juni 2022 in Unter su chungshaft befand, sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente ab 29 . Sep tem ber 2021 und richtete diese rückwirkend ab 1. Juni 2022 wieder aus (Urk. 6/302 , 6/324 , 6/32 9 ) .

Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierte sie den Ver si cherten sodann darüber, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige gan ze In va li den rente bestehe (Urk. 6/337) . Mit Verfügung vom 21. März 2023 for der te die IV-Stelle vom Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Um fang von Fr. 96'617.80 zurück (Urk. 2 /1 [= Urk. 6/340 ] , vgl. auch Urk. 6/348 ).

Gleichen tags for derte sie von de r AXA

die ausge rich te ten Leistungen für den Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 29. März 2014 im Umfang von Fr. 18'205.20 zurück ( Urk. 2/2 [= Urk. 6/341 ] , vgl. auch Urk. 6/347). 2.

Mit Ein gabe vom 4. Mai 2023 erhob der Ver si cherte Beschwerde g egen die Ver fü gung en vom 21. März 2023 (Urk. 2 /1 und 2/2 ) und beantragte deren Auf he bung (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom

12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom

19. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die zum Prozess beigeladene AXA liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2024 an ge setzten Frist nicht vernehmen (Urk. 8), was den Parteien am 29. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üb lichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts [ATSG]) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und er heblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig da von, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1. 2 1. 2 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. pro zessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1. 2.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Be stimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung ein schliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, ins besondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fel lose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Ver fü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts pra xis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung auf grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun des gerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H . ). 1. 3

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu er statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ab lauf eines Jahres (respektive in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung: drei Jah re), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä tes tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (ab 1. Januar 2021: fünf Jahre seit der Auszahlung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in de r angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für ei ne wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2020 sei en erfüllt. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 ( Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) habe das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die fraglichen Kinderrenten zu Recht an Y.___ aus ge rich tet wor den seien und z ugleich festgestellt, dass aus demselben Grund die sel ben Kin der ren ten zu Unrecht an den Versicherte n ausbezahlt worden seien. Ent spre chend be stehe kein vernünftiger Zweifel an der ursprünglichen Un richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2022. Da das erwähnte Urteil dem Ver si cher ten beziehungsweise des sen Rechtsvertreter eröffnet und kein Rechtsmittel er griffen wor den sei, sei die ses in Rechtskraft erwachsen. Bei der Frage, an wen die Kin der renten korrek ter weise hätten ausgerichtet werden dürfen , handle es sich so mit um eine res iudi cata, welche unabänderbar zu Gunsten von Y.___ ent schieden worden sei.

Auch sei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Wei teres zu bejahen. Soweit schliesslich be haup tet wer de, der Ver sicherte sei sei ner Unterhaltspflicht in Form von Natural un terhalt nach ge kom men, sei darauf hin zuweisen, dass Art. 71 ter Abs. 2 der Ver ord nung über die Alters- und Hinter las se nenversicherung (AHVV) unter Unter halts pflicht ein zig die jenige finanzieller Natur verstehe ; f olg lich sei der Versicherte verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Kin der renten in der Hö he von Fr. 96'617.80 zurückzuzahlen (Urk. 2/1).

In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 verpflichtete die IV-Stelle die AXA, die ihr überwiesenen Leistungen in der Hö he von Fr. 18'205.20 zu rückzuerstatten und begründete diese Rück for derung damit, dass ge mäss Urteil des hiesigen Gerichts

vom 5. Mai 2021 die Auszahlung der Kin der ren ten an X.___ zu Un recht erfolgt sei, weshalb gestützt auf Art. 25 ATSG ei ne Rück for de rungs pflicht be stehe (Urk. 2/2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , es liege kein Rück kom mens titel vor. Zunächst bestehe in Bezug auf das Urteil des hie sigen Gerichts vom 5. Mai 2021 (Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) keine Bin dungs wir kung, da er in die sem Verfahren keine Parteistellung inne gehabt und nicht in das Verfahren ein bezogen worden sei, entsprechend könne auch keine res iudi cata vorliegen. Auch fehle es an einer zweifellosen Un rich tig keit , zumal unbe strit tenermassen fest stehe, dass er bis zur Auflösung des gemein samen Haushaltes seine Unter halts pflicht im Sinne von Art. 276 des Zivil ge setz buches (ZGB) ins be son dere durch Naturalunterhalt res pek tive persönliche Be treu ung erbracht habe und somit seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nach ge kom men sei, weshalb er Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten gestützt auf Art. 71 ter Abs. 2 AHVV habe . So weit die IV-Stelle behaupte , dass sich Art. 71 ter Abs. 2 AHVV aus schliesslich auf die fi nan zielle Unterhaltspflicht beziehe, liege sie falsch . So lasse sich dem Wort laut von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV nichts Diesbezügliches entnehmen , auch halte Art. 276 ZGB fest, dass der Unter halt durch Pflege, Erziehung und Geld zahlung ge leistet werde.

Weiter

lasse sich aus Art. 285 ZGB ableiten, dass der Natu ral un ter halt und allenfalls die per sön liche Be treuung erst durch das Ge trenntleben teil weise durch Geldleistungen er setzt würden, woran die Regelung von Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV an knüpfe. Aber auch wenn der Auffassung der IV-Stelle ge folgt würde, müsse dies zur Folge ha ben, dass bloss Nach zah lungen für den Zeit raum, in wel chem der Unter halt durch finanzielle Unter halts leis tun gen er bracht worden sei, von Art. 71 ter Abs. 2 AHVV erfasst würden. Dies hätte zur Fol ge, dass die nun zu rückgeforderte Nachzahlung für den Zeitraum bis Au gust 2017 ebenfalls ihm zu kommen müsse, weshalb auch in diesem Fall e keine Rück for derung gestellt wer den könne. Da es somit an einer zweifel losen Un rich tig keit mang le, könne auf die Verfügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht zu rück ge kom men wer den, weshalb we der eine Rückforde rung an ihn noch ei ne solche an die AXA ge stellt werden kön ne. Abschliessend sei darauf hinzu wei sen, dass auch ein re vi sions weises Zu rück kommen auf die Ver fügung vom 22. Ja nuar 2020 nicht mög lich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen der Voraus set zungen einer Wiedererwägung bejaht und in der Folge die dem Beschwerdeführer res pektive der Beigeladenen

nachträglich ausgerichteten Kinderrente n

mit Verfü gun gen vom

21. März 2023 (Urk. 2/1, 2/2) zurückgefordert hat . 3.2

U m wiedererwägungsweise auf einen Entscheid zurück kommen zu können, ver langt Art. 53 Abs. 2 ATSG zunächst eine zweifellose Un rich tig keit , welche bei spiels weise darin bestehen kann, dass eine mass geb liche Bestimmung nicht rich tig angewandt wurde (vgl. E. 1.2.2) . 3.2. 1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung be anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese wird gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, wobei die Be stimmungen über die zweckmässige Ver wendung (Art. 20 ATSG) und abwei chen de zivilrichterliche Anordnungen vor behalten bleiben. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na ment lich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Gestützt auf diese Delegationsnorm schuf der Bundesrat eine Regelung auf Ver ordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) den Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Inva liden versicherung als sinngemäss anwendbar erklärte. Laut Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr mit ein ander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht renten be rech tigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil rich ter liche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil sei ne Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

Nach dem Wor tlaut dieser Bestimmung muss dabei die Bedingung des Getrennt lebens bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeitraum, für wel chen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gegeben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang, denn mit der Leis tung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreffnisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr, weshalb Leis tungen zugunsten des Kindes an denjenigen Elternteil auszurichten sind, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt. 3. 2. 2

Die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG dienen rechtsprechungsgemäss aus schliess lich dem Kindesunter halt (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 305 E. 4.2).

Die Grundätze der elterlichen Unterhaltspflicht sind in Art. 276 ZGB verankert, wo nach der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geld zahlung geleistet wird (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach sei nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz mass nahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu ge mutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mit teln zu bestreiten (Abs. 3). 3. 2.3

Vorliegend lebten der Beschwerdeführer und seine damalige Frau seit dem

24. Au gust 2017, mithin im Zeitpunkt der rückwirkend ausgerichteten Kinder ren ten im Jahr 2019 ,

ge trennt , weshalb sich die Frage der Bemessung des Kindes unter haltes und dessen Auf teilung auf beide Elternteile stellt. Fest steht, dass der Be schwerde füh rer man gels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, Unter halts beiträge zu be zahlen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017 , Urk. 6/ 14 S. 3 und S. 5 f. ). 3.2.4

Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kin derunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreu ung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht erfolgt dabei durch Urteil oder vertragliche Regelung. Art. 285a Abs. 2 ZGB stellt sodann im Hin blick auf die Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und So zial leistungen fest, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen, welche dem unterhaltspflichtigen Eltern teil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt schliesslich die nachträg liche Koordination und sieht vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähn liche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält , die Er werbs ein kom men ersetzen, diese Beiträge an das Kind zu zahlen hat. Der bisherige Un ter halts bei trag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leis tungen. 3.2.5

Die gesetzessystematische Einordnung dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der genannten Unterhaltspflicht

– entgegen der Auffassung des Be schwer deführers – nur um eine bei getrennt lebenden El tern vertraglich oder ge richt lich festgesetzte Geldleistung handeln kann. Ge meint ist damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, son dern derjenige Elternteil, der sei ne Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geld leis tung erfüllen muss. Die An wend barkeit von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV be dingt, dass zunächst ein Un ter haltsbeitrag festgelegt und nachher die sozial ver sicherungsrechtliche Leistung er bracht wurde (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2) . Damit setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und somit die Beur tei lung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachge kom men ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Un terhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder ver trag lich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. An einer solchen ver bind lich geregelten Unterhaltspflicht fehlt es vorliegend (vgl. E. 3.2.3) , weshalb sich der Be schwer de füh rer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinder ren ten an ihn ge stützt auf Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen kann (vgl. auch BGE 145 V 154 E. 4.3) . 3.2.6

Damit steht fest, dass die IV-Stelle, indem sie am

22. Ja nuar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) die Nach zahlung der Kin der renten für den Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Beschwerdeführer ver fügte, von Be ginn an die Bestimmung von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht richtig an wen dete , zumal aktenausweislich weder gerichtlich noch vertraglich ein Unter halts beitrag festgelegt worden war (vgl. E. 3. 2.3 ), womit Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV von vornherein nicht zur Anwen dung gelangen kann . 3. 3

Weiter kann eine Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die fragliche Kor rek tur erheblich is t, mithin nicht bloss wenige hundert Franken auf dem Spiel stehen . Eine solche erhebliche Bedeutung der Be richtigung

ist bei der in casu zu rückgeforderte n Summe von insgesamt Fr. 114'823.-- (Fr. 96'617.80 vom Be schwer deführer, Fr. 18'205.20 von der AXA ; vgl. Urk. 2/1 und 2/2) vorliegend ohne Zweifel zu bejahen . 3. 4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung, die zweifel lose Unrichtigkeit sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt, wes halb die IV-Stelle auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) zurückkommen durf te , um dadurch ihre anfänglich un rich tige Rechts anwendung korrigieren zu können .

Damit steht zugleich fest, dass die IV-Stelle die Nachzahlung der Kinderrenten im Zeit raum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 im Umfang von Fr. 96'617.80 zu Un recht an den Beschwerde füh rer ausrichtete, was ebenso für die an die AXA

verrechnungsweise aus gerichteten Leis tungen im Umfang von Fr. 18'205.20 gilt . Folglich durfte der von der IV-Stelle ermittelte Rückerstattungsbetrag von ins ge samt Fr. 114'823.-- auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vom Be schwerdeführer sowie von der AXA zurückgefordert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) , um den recht mässigen Zustand wieder herzustellen . 4.

Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1 und 2/2) nicht zu beanstanden .

Dies führt zur Abweisung der Be schwer de.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer legi ti miert ist, die gegen die AXA gerichtete Verfügung anzufechten, ist er doch nicht Ver f ügungs adressat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, worin sein spe zi fisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung liegt, mithin hat er nicht dar ge legt, welches unmittelbare und konkrete Interesse er an der Aufhebung oder Än de rung d er an die AXA gerichteten Verfügung hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3 m.w.H.).

5 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme