Sachverhalt
1. 1.1
Der 1970 geborene Y.___ und die 1980 geborene X.___
sind Eltern dreier Kinder, welche 2001, 2003 und 2012 geboren sind (Urk. 6/64). Die Ehegatten leben seit 24. August 2017 gericht lich getrennt , wobei die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt worden ist (Urk. 6/244).
Mit Verfügung en vom
26. September 2019
(Urk. 6/23 5, 6/290 , 6/307, 6/324 , 6/341, 6/358, 6/366 )
sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/382) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rente nleistungen der Invalidenversicherung zu.
Am
15. August 2019 (Urk. 6/263) , am
26. September 2019 (Urk. 6/298, 6/315, 6/332 , 6/349, 6/367 ) sowie am
24. Oktober 2019 (Urk. 6/39 1 ) wurden die zur Rente des Vaters akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlun gen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 , an die vom Versicherten getrennt lebende nicht renten berechtigte Mutter der Kinder ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/378). 1.2
Mit Eingabe n vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/399) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/402) erhob Y.___ beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2019 ( Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 )
sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) und beantragte, die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017
zuzüglich Zins seien ihm
auszurichten .
In der Folge verfügte die IV-Stelle
lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/422, 6/429, 6/436, 6/443, 6/450) , dass di e Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden ; diese Verfügungen wurden der getrennt vom Versicherten lebenden
Mutter der Kinder nicht eröffnet . D as hiesige Gericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegen standslos geworden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/480] ; Verfahrens nummern IV.2019.00766 und IV.2019.00841 ) .
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde X.___
mitgeteilt , dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die
bereits an sie ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/457). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von der nicht rentenberechtigten Mutter der Kinder des Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis
31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück
(Urk. 2 [= Urk. 6/481] ; vgl. auch Urk. 6 /491 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) erhob X.___
mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der an sie aus gerichteten Nachzahlung der
Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 116'878. (inklusive Verzugszins en ) zu verzichten, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) und ab weichende zivilrichterliche An ord nungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 1. 2
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG schuf der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte (BGE 145 V 154 E. 2.2) . Demnach ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehältlich abweichender vormund schaftlicher oder zivilrichterlicher Anordnungen (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ). Dies gilt auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1. 3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG), wobei nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme de r
Beiständin oder de s
Beistands , denen Geldleistungen zur Ge währ leistung zweckgemässer Verwendung nach
Art.
20 ATSG
oder den Be stimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art.
2 Abs.
1 lit .
a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSV ] ). 1. 4
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eh erechtes (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Invalidität nachträglich Sozial versicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis tungen, die das Erwerbsei n kommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin die Rück zahlung der ihr für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 aus gerichteten Kinderrenten im Umfang von Fr. 116'878.-- verlangen kann . 2 .2
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erst per 24. August 2017 aufgelöst worden war , hätte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten, den rentenberechtigten Vater der Kinder , erfolgen müssen, nicht jedoch an die Be schwerdeführerin. Die Kinderrente werde grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu welcher sie gehöre. Der Bundesrat könne die Auszahlung in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln; nach Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 71 ter
AHVV könne die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, sofern das Kind bei diesem wohne und ihm die elterliche Sorge zustehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erst ab 24. August 2017 erfüllt gewesen, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage oder anderweitiger zivil rechtlicher oder vor mundschaftlicher Anordnungen die Kinderrenten nicht an die Kindsmutter hätten ausbezahlt werden dürfen. Wer in diesem Zeitraum den Un terhalt bestritten habe, sei dabei nicht massgebend für den Auszahlungsmodus. Weil die Kindsmutter die Leistungen folglich zu Unrecht erhalten habe, seien sie zurückzuerstatten. Bei offensichtlich unrichtiger Leistungszusprache könne der Ver sicherungsträge r die Verfügung zudem in Wieder erwägung ziehen (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 2). 2 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor , die Kinderrenten stünden ausschliesslich ihren drei Kindern zu, welche sie als Inhaberin der alleinigen el terlichen Obhut vertrete . Erhalte der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ( Y.___ ) infolge Alter s oder Invalidität nachträglich Sozialversiche rungsre n ten oder ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, welche Erwerbseinkommen ersetzen würden, habe er diese Beiträge an das Kind zu bezahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB ). Damit statuiere Art. 285a Abs. 3 ZGB ein klares gesetzliches Forderungsrecht der drei Kinder gegenüber ihrem un terhalts verpflichteten Vater mit Bezug auf die nachträglich ausbezahlten Kinder renten für die Zeit von 1. Juli 2013 bis 31. August 201 7. Sie selber habe unter schwer sten Entbehrungen den erwerbsunfähigen und invaliden Kindsvater sowie die drei Kinder betreut und mit ihrem Einkommen die gesamte Familie finanziell alleine über die Runden gebracht. Es sei aktenkundig, dass der beweisbelastete Kinds vater als Bezüger einer Invalidenrente im genannten Zeitraum keiner Er werbs tätigkeit nachgegangen sei und keinen Unterhalt – weder finanziell noch in Na tura – an die Kinder bezahlt habe; zudem habe sein Unternehmen im Jahr 2012 Konkurs angemeldet, was seine fehlende Leistungsfähigkeit zeige. Sie verlange, dass vorliegend eine rechtmässige Drittauszahlung der Kinderrenten nach Art. 22 Abs. 2 ATSG angenommen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei höchst frag lich, ob eine Wiedererwägung im Sinne einer «zweifellos unrichtigen Verfügung» überhaupt zulässig sei. Der Kindsvater habe unter keinem Rechtstitel einen ma teriellen Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrenten; die angefochtene Ver fügung mute derart stossend und jeglichem Gerechtigkeitsempfinden wider sprechend an, dass gar von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen wer den müsse. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer befremd lichen Doppelzahlung an den Kindsvater die rechtlichen Sicherungsmöglich keiten für die den Kindern respektive ihr zustehenden Kinderrenten ohne Not erschwert habe. Auch sei nicht nachvol l ziehbar, wie die Beschwerdegegnerin den geforderten Verzugszins von Fr. 18'292.-- berechnet habe, weshalb dessen Höhe bestritten werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin durch die zwischenzeitlich an den Kindsvater geleistete Doppelzahlung das vorliegende Verfahren nicht präjudizieren können dürfe (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2017 von ihrem Ehemann getrennt lebt , dass ihr die Obhut für die drei bei ihr wohnenden ge meinsamen Kinder zugeteilt und dass die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wurde . Im Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017 wurde überdies festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähig keit nicht in der Lage ist , Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
(Urk. 6/244 S. 2 und S. 4 f. ). 3.2
Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes (BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 241 E. 5.1; 134 V 15 E. 2.3.4) respektive der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen durch Invalidität be dingte Einkommenseinbusse ausgleichen. Mithin soll sie dem invaliden Eltern teil ermöglichen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 20 N 12). Die Drittauszahlung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll
diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1). 3.3
Auch wenn es sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 35 IVG beim Anspruch auf Kinderrente um einen Anspruch handelt, der dem Rentenberechtigten selbst zusteht, steht folglich fest, dass die Kinderrente die Unterhaltspflicht des Unter haltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG ent sprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ver wenden ist. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm ist die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im Genuss der Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind respektive dessen gesetzliche n Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einer Unterhaltszahlung zu Gunsten des Kindes angehalten werden kann (Ur teil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3. 2 f. mit Hinwei sen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 12). 3.4
Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Nachzahlung der für einen Zeitraum vor der Trennung der Elternteile geschuldet en Kinderrenten vor dem Hintergrund des Zweckes von Art. 35 IVG an den nicht rentenberechtigten Elternteil aus gerichtet werden durfte .
Art. 71 ter Abs. 2 AHVV regelt die Ausrichtung der Nachzahlung von Kinder renten, indem er auf Art. 71 ter Abs. 1 AHVV verweist, wonach die Kinderrente dem nich t rentenberechtigten Elternteil auf Antrag hin ausbezahlt wird, wenn er mit dem anderen Elternteil nicht oder nicht mehr verheiratet ist oder von diesem getrennt lebt. Nach dem
Wortlaut der einschlägigen Norm muss die Bedingung des Getrenntlebens
bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeit raum, für welchen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gege ben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang , denn mit der Leistung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreff nisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Ent sprechendes ergibt sich ausserdem aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr und Leistungen zugunsten des Kindes sind an denjenigen Elternteil auszurichten, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt.
Wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat e ine Nachzahlung von Kinderrenten daher grundsätzlich an den nicht rentenberech tigten Obhutsinhaber zu erfolgen; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Un terhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm die Nachzahlung aller dings im Umfang der erbrachten Leistungen zu.
Vorliege nd erfolgte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ( vgl. Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 und 6/391 ). Im Jahr 2019 lebten die Beschwer deführerin und ihr Ehemann – wie gerichtlich festgestellt – bereits getrennt und die gemeinsamen Kinder allesamt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/244 S. 2 f. ). Vor diesem Hintergrund – und bei Auslegung von Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV nach dem Wortlaut und dem Normzweck – erfolgte folglich die Nachzah lung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Recht. 3.5
Das
vorstehend Ausgeführte gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an fami lienrechtliche Tatbestände davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber – vorbe hältlich gegenteiliger Anordnungen – die zivilrechtliche Bedeutung des je wei ligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozial versiche rungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (BGE 143 V 305 E. 4.1).
Nach
Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern während der Ehe gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Art. 285a Abs. 3 ZGB hält zudem ausdrücklich fest, dass der unterhalts pflichtige Elternteil, welcher infolge Invalidität nachträglich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, welche Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beiträge an das Kind (respektive an dessen gesetzlichen Vertreter) zu zahlen hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwe rdeführerin im Zeitraum von 2013 bis 2017 nicht in der Lage war, finanziell zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, was sich einerseits aus der gerichtlich festgestellten fehlen den Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergibt (Urk. 6/244 S. 5)
– eine quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder Ver trag folglich nicht erfolgt ist – und andererseits daraus, dass über sein Unterneh men ( Z.___ GmbH ) am 25. September 2012
der Konkurs er öffnet wurde (Urk. 6/ 468; vgl. auch die Publikation im Schweizerischen Handels amtsblatt [SHAB] Nr. 193 vom 4. Oktober 2012 ).
Ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Um fang bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV ist vor diesem Hintergrund bereits aufgrund der fehlenden Festsetzung der Unterhaltspflicht zu verneinen (vgl. dazu BGE 145 V 154 E. 4).
Dementsprechend lag es in diesem Zeitraum alleine an der Beschwerdeführerin, in dieser Zeit für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Indem nun de m Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von 201 3 bis 2017 Kin derrenten zugesprochen wurden , deren Zweck es gerade ist, dem Unterhalt der Kinder zu dienen , und die es dem Renten bez ü ger ermöglichen soll en , trotz In validität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinderrenten für diesen Zeitraum nicht der Beschwerdeführerin auszu richten sein sollten, zumal sie in der fraglichen Periode finanziell alleine für den Unter halt der Kinder sorgte , wohingegen der Kindsvater dazu gerade nicht in der Lage war . Indem es dem Ehemann nun aber nachträglich durch die Zusprache der Kin derrenten möglich wurde, für den fraglichen Zeit raum zum Unterhalt der Kinder beizutragen, ist die Beschwerdeführerin mittels Ausrichtung der Kinderrenten an sie
in diesem Umfang ( nachträglich )
zu entlasten, zumal
der Ehemann bei einer nicht nachträgliche n Rentenausrichtung gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZGB ver pflichtet gewesen wäre , in diesem Umfang zum Kindsunterhalt beizutragen und dadurch seine Ehefrau
– was den Unterhalt der gemeinsamen Kinder betrifft – im Umfang der ausgerich teten Kin derrenten finanziell zu entlasten .
Durch die Aus richtung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin wird zum einen Art. 276 Abs. 2 ZGB
in dem Sinne Rechnung getragen, dass – bei nachträglicher Betrach tung – jeder der beiden Elternteile nach seinen Möglichkeiten
im Zeitraum zwi schen 2013 und 2017 zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Überdies wird dadurch auch Art. 285a Abs. 3 ZGB Rechnung getragen, welcher wie ausgeführt vorsieht, dass nachträglich erhaltene, für den Kindsunterhalt bestimmte Leistun gen an das Kind respektive seinen gesetzlichen Vertreter zu zahlen sind. 3 . 6
Zusammenfassend
richtete die IV-Stelle die Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zu R echt der Beschwerdeführer in aus , mithin hat die Beschwerdeführerin die Kinderrenten für diese n Zeitraum nicht zu Un recht bezogen . Vor diesem Hintergrund hätte für die IV Stelle kein Anlass be standen, die Verfügungen vom
26. September 2019 ( Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 ) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) lite pendente in Wiedererwä gung zu ziehen und von der Beschwerdeführerin die ihr ausgerichteten Kinder renten betreffnisse zurückzufordern.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den
von der IV-Stelle ebenfalls geforderten Verzugszins en . 4 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. 5 .2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die IV-Stelle zu verpflichten, de r
Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen , welche bei Anwen dung des
gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220 .-- (zuzüglich M ehrwert steuer) auf Fr. 1’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum von
1. Juli 2013 bis
31. August 201 7
aus gerichteten Kinderrenten (inkl. Verzugszins) im Umfang von Fr. 116'878.-- nicht zu Un recht bezogen und folglich nicht zurückzuerstatten hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Mätzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 (als Vertreter von Y.___ ) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 ) wurden die zur Rente des Vaters akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlun gen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 , an die vom Versicherten getrennt lebende nicht renten berechtigte Mutter der Kinder ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/378).
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) und ab weichende zivilrichterliche An ord nungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 1. 2
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG schuf der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte (BGE 145 V 154 E. 2.2) . Demnach ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehältlich abweichender vormund schaftlicher oder zivilrichterlicher Anordnungen (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ). Dies gilt auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1. 3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG), wobei nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme de r
Beiständin oder de s
Beistands , denen Geldleistungen zur Ge währ leistung zweckgemässer Verwendung nach
Art.
20 ATSG
oder den Be stimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art.
2 Abs.
1 lit .
a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSV ] ). 1. 4
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eh erechtes (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Invalidität nachträglich Sozial versicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis tungen, die das Erwerbsei n kommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin die Rück zahlung der ihr für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 aus gerichteten Kinderrenten im Umfang von Fr. 116'878.-- verlangen kann . 2 .2
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erst per 24. August 2017 aufgelöst worden war , hätte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten, den rentenberechtigten Vater der Kinder , erfolgen müssen, nicht jedoch an die Be schwerdeführerin. Die Kinderrente werde grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu welcher sie gehöre. Der Bundesrat könne die Auszahlung in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln; nach Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 71 ter
AHVV könne die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, sofern das Kind bei diesem wohne und ihm die elterliche Sorge zustehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erst ab 24. August 2017 erfüllt gewesen, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage oder anderweitiger zivil rechtlicher oder vor mundschaftlicher Anordnungen die Kinderrenten nicht an die Kindsmutter hätten ausbezahlt werden dürfen. Wer in diesem Zeitraum den Un terhalt bestritten habe, sei dabei nicht massgebend für den Auszahlungsmodus. Weil die Kindsmutter die Leistungen folglich zu Unrecht erhalten habe, seien sie zurückzuerstatten. Bei offensichtlich unrichtiger Leistungszusprache könne der Ver sicherungsträge r die Verfügung zudem in Wieder erwägung ziehen (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 2). 2 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor , die Kinderrenten stünden ausschliesslich ihren drei Kindern zu, welche sie als Inhaberin der alleinigen el terlichen Obhut vertrete . Erhalte der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ( Y.___ ) infolge Alter s oder Invalidität nachträglich Sozialversiche rungsre n ten oder ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, welche Erwerbseinkommen ersetzen würden, habe er diese Beiträge an das Kind zu bezahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB ). Damit statuiere Art. 285a Abs. 3 ZGB ein klares gesetzliches Forderungsrecht der drei Kinder gegenüber ihrem un terhalts verpflichteten Vater mit Bezug auf die nachträglich ausbezahlten Kinder renten für die Zeit von 1. Juli 2013 bis 31. August 201
E. 1.2 Mit Eingabe n vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/399) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/402) erhob Y.___ beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2019 ( Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 )
sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) und beantragte, die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017
zuzüglich Zins seien ihm
auszurichten .
In der Folge verfügte die IV-Stelle
lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/422, 6/429, 6/436, 6/443, 6/450) , dass di e Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden ; diese Verfügungen wurden der getrennt vom Versicherten lebenden
Mutter der Kinder nicht eröffnet . D as hiesige Gericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegen standslos geworden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/480] ; Verfahrens nummern IV.2019.00766 und IV.2019.00841 ) .
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde X.___
mitgeteilt , dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die
bereits an sie ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/457). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von der nicht rentenberechtigten Mutter der Kinder des Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis
31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück
(Urk.
E. 2 [= Urk. 6/481] ; vgl. auch Urk.
E. 6 /491 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) erhob X.___
mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der an sie aus gerichteten Nachzahlung der
Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 116'878. (inklusive Verzugszins en ) zu verzichten, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 aus gerichteten Kinderrenten (inkl. Verzugszins) im Umfang von Fr. 116'878.-- nicht zu Un recht bezogen und folglich nicht zurückzuerstatten hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Mätzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 (als Vertreter von Y.___ ) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00409
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
5. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler Mätzler
- Weiss Rechtsanwälte Florastrasse 34a, Postfach 147, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1970 geborene Y.___ und die 1980 geborene X.___
sind Eltern dreier Kinder, welche 2001, 2003 und 2012 geboren sind (Urk. 6/64). Die Ehegatten leben seit 24. August 2017 gericht lich getrennt , wobei die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt worden ist (Urk. 6/244).
Mit Verfügung en vom
26. September 2019
(Urk. 6/23 5, 6/290 , 6/307, 6/324 , 6/341, 6/358, 6/366 )
sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/382) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rente nleistungen der Invalidenversicherung zu.
Am
15. August 2019 (Urk. 6/263) , am
26. September 2019 (Urk. 6/298, 6/315, 6/332 , 6/349, 6/367 ) sowie am
24. Oktober 2019 (Urk. 6/39 1 ) wurden die zur Rente des Vaters akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlun gen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 , an die vom Versicherten getrennt lebende nicht renten berechtigte Mutter der Kinder ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/378). 1.2
Mit Eingabe n vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/399) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/402) erhob Y.___ beim hiesigen Gericht Be schwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2019 ( Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 )
sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) und beantragte, die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017
zuzüglich Zins seien ihm
auszurichten .
In der Folge verfügte die IV-Stelle
lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/422, 6/429, 6/436, 6/443, 6/450) , dass di e Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten aus gerichtet würden ; diese Verfügungen wurden der getrennt vom Versicherten lebenden
Mutter der Kinder nicht eröffnet . D as hiesige Gericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegen standslos geworden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/480] ; Verfahrens nummern IV.2019.00766 und IV.2019.00841 ) .
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde X.___
mitgeteilt , dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Ver sicherten zustehen würden und die
bereits an sie ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/457). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IV Stelle von der nicht rentenberechtigten Mutter der Kinder des Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis
31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück
(Urk. 2 [= Urk. 6/481] ; vgl. auch Urk. 6 /491 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) erhob X.___
mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der an sie aus gerichteten Nachzahlung der
Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 116'878. (inklusive Verzugszins en ) zu verzichten, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) und ab weichende zivilrichterliche An ord nungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 1. 2
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG schuf der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte (BGE 145 V 154 E. 2.2) . Demnach ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehältlich abweichender vormund schaftlicher oder zivilrichterlicher Anordnungen (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ). Dies gilt auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1. 3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG), wobei nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme de r
Beiständin oder de s
Beistands , denen Geldleistungen zur Ge währ leistung zweckgemässer Verwendung nach
Art.
20 ATSG
oder den Be stimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art.
2 Abs.
1 lit .
a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSV ] ). 1. 4
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eh erechtes (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Invalidität nachträglich Sozial versicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis tungen, die das Erwerbsei n kommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin die Rück zahlung der ihr für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 aus gerichteten Kinderrenten im Umfang von Fr. 116'878.-- verlangen kann . 2 .2
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erst per 24. August 2017 aufgelöst worden war , hätte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten, den rentenberechtigten Vater der Kinder , erfolgen müssen, nicht jedoch an die Be schwerdeführerin. Die Kinderrente werde grundsätzlich wie die Rente aus bezahlt, zu welcher sie gehöre. Der Bundesrat könne die Auszahlung in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln; nach Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 71 ter
AHVV könne die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, sofern das Kind bei diesem wohne und ihm die elterliche Sorge zustehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erst ab 24. August 2017 erfüllt gewesen, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage oder anderweitiger zivil rechtlicher oder vor mundschaftlicher Anordnungen die Kinderrenten nicht an die Kindsmutter hätten ausbezahlt werden dürfen. Wer in diesem Zeitraum den Un terhalt bestritten habe, sei dabei nicht massgebend für den Auszahlungsmodus. Weil die Kindsmutter die Leistungen folglich zu Unrecht erhalten habe, seien sie zurückzuerstatten. Bei offensichtlich unrichtiger Leistungszusprache könne der Ver sicherungsträge r die Verfügung zudem in Wieder erwägung ziehen (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 2). 2 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor , die Kinderrenten stünden ausschliesslich ihren drei Kindern zu, welche sie als Inhaberin der alleinigen el terlichen Obhut vertrete . Erhalte der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ( Y.___ ) infolge Alter s oder Invalidität nachträglich Sozialversiche rungsre n ten oder ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, welche Erwerbseinkommen ersetzen würden, habe er diese Beiträge an das Kind zu bezahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB ). Damit statuiere Art. 285a Abs. 3 ZGB ein klares gesetzliches Forderungsrecht der drei Kinder gegenüber ihrem un terhalts verpflichteten Vater mit Bezug auf die nachträglich ausbezahlten Kinder renten für die Zeit von 1. Juli 2013 bis 31. August 201 7. Sie selber habe unter schwer sten Entbehrungen den erwerbsunfähigen und invaliden Kindsvater sowie die drei Kinder betreut und mit ihrem Einkommen die gesamte Familie finanziell alleine über die Runden gebracht. Es sei aktenkundig, dass der beweisbelastete Kinds vater als Bezüger einer Invalidenrente im genannten Zeitraum keiner Er werbs tätigkeit nachgegangen sei und keinen Unterhalt – weder finanziell noch in Na tura – an die Kinder bezahlt habe; zudem habe sein Unternehmen im Jahr 2012 Konkurs angemeldet, was seine fehlende Leistungsfähigkeit zeige. Sie verlange, dass vorliegend eine rechtmässige Drittauszahlung der Kinderrenten nach Art. 22 Abs. 2 ATSG angenommen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei höchst frag lich, ob eine Wiedererwägung im Sinne einer «zweifellos unrichtigen Verfügung» überhaupt zulässig sei. Der Kindsvater habe unter keinem Rechtstitel einen ma teriellen Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrenten; die angefochtene Ver fügung mute derart stossend und jeglichem Gerechtigkeitsempfinden wider sprechend an, dass gar von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen wer den müsse. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer befremd lichen Doppelzahlung an den Kindsvater die rechtlichen Sicherungsmöglich keiten für die den Kindern respektive ihr zustehenden Kinderrenten ohne Not erschwert habe. Auch sei nicht nachvol l ziehbar, wie die Beschwerdegegnerin den geforderten Verzugszins von Fr. 18'292.-- berechnet habe, weshalb dessen Höhe bestritten werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin durch die zwischenzeitlich an den Kindsvater geleistete Doppelzahlung das vorliegende Verfahren nicht präjudizieren können dürfe (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2017 von ihrem Ehemann getrennt lebt , dass ihr die Obhut für die drei bei ihr wohnenden ge meinsamen Kinder zugeteilt und dass die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wurde . Im Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017 wurde überdies festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähig keit nicht in der Lage ist , Unterhaltsbeiträge zu bezahlen
(Urk. 6/244 S. 2 und S. 4 f. ). 3.2
Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes (BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 241 E. 5.1; 134 V 15 E. 2.3.4) respektive der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen durch Invalidität be dingte Einkommenseinbusse ausgleichen. Mithin soll sie dem invaliden Eltern teil ermöglichen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 20 N 12). Die Drittauszahlung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll
diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1). 3.3
Auch wenn es sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 35 IVG beim Anspruch auf Kinderrente um einen Anspruch handelt, der dem Rentenberechtigten selbst zusteht, steht folglich fest, dass die Kinderrente die Unterhaltspflicht des Unter haltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG ent sprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ver wenden ist. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm ist die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im Genuss der Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind respektive dessen gesetzliche n Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einer Unterhaltszahlung zu Gunsten des Kindes angehalten werden kann (Ur teil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3. 2 f. mit Hinwei sen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 12). 3.4
Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Nachzahlung der für einen Zeitraum vor der Trennung der Elternteile geschuldet en Kinderrenten vor dem Hintergrund des Zweckes von Art. 35 IVG an den nicht rentenberechtigten Elternteil aus gerichtet werden durfte .
Art. 71 ter Abs. 2 AHVV regelt die Ausrichtung der Nachzahlung von Kinder renten, indem er auf Art. 71 ter Abs. 1 AHVV verweist, wonach die Kinderrente dem nich t rentenberechtigten Elternteil auf Antrag hin ausbezahlt wird, wenn er mit dem anderen Elternteil nicht oder nicht mehr verheiratet ist oder von diesem getrennt lebt. Nach dem
Wortlaut der einschlägigen Norm muss die Bedingung des Getrenntlebens
bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeit raum, für welchen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gege ben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang , denn mit der Leistung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreff nisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Ent sprechendes ergibt sich ausserdem aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr und Leistungen zugunsten des Kindes sind an denjenigen Elternteil auszurichten, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt.
Wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat e ine Nachzahlung von Kinderrenten daher grundsätzlich an den nicht rentenberech tigten Obhutsinhaber zu erfolgen; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Un terhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm die Nachzahlung aller dings im Umfang der erbrachten Leistungen zu.
Vorliege nd erfolgte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ( vgl. Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 und 6/391 ). Im Jahr 2019 lebten die Beschwer deführerin und ihr Ehemann – wie gerichtlich festgestellt – bereits getrennt und die gemeinsamen Kinder allesamt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/244 S. 2 f. ). Vor diesem Hintergrund – und bei Auslegung von Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV nach dem Wortlaut und dem Normzweck – erfolgte folglich die Nachzah lung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Recht. 3.5
Das
vorstehend Ausgeführte gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an fami lienrechtliche Tatbestände davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber – vorbe hältlich gegenteiliger Anordnungen – die zivilrechtliche Bedeutung des je wei ligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozial versiche rungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (BGE 143 V 305 E. 4.1).
Nach
Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern während der Ehe gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Art. 285a Abs. 3 ZGB hält zudem ausdrücklich fest, dass der unterhalts pflichtige Elternteil, welcher infolge Invalidität nachträglich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, welche Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beiträge an das Kind (respektive an dessen gesetzlichen Vertreter) zu zahlen hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwe rdeführerin im Zeitraum von 2013 bis 2017 nicht in der Lage war, finanziell zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, was sich einerseits aus der gerichtlich festgestellten fehlen den Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergibt (Urk. 6/244 S. 5)
– eine quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder Ver trag folglich nicht erfolgt ist – und andererseits daraus, dass über sein Unterneh men ( Z.___ GmbH ) am 25. September 2012
der Konkurs er öffnet wurde (Urk. 6/ 468; vgl. auch die Publikation im Schweizerischen Handels amtsblatt [SHAB] Nr. 193 vom 4. Oktober 2012 ).
Ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Um fang bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV ist vor diesem Hintergrund bereits aufgrund der fehlenden Festsetzung der Unterhaltspflicht zu verneinen (vgl. dazu BGE 145 V 154 E. 4).
Dementsprechend lag es in diesem Zeitraum alleine an der Beschwerdeführerin, in dieser Zeit für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Indem nun de m Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von 201 3 bis 2017 Kin derrenten zugesprochen wurden , deren Zweck es gerade ist, dem Unterhalt der Kinder zu dienen , und die es dem Renten bez ü ger ermöglichen soll en , trotz In validität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinderrenten für diesen Zeitraum nicht der Beschwerdeführerin auszu richten sein sollten, zumal sie in der fraglichen Periode finanziell alleine für den Unter halt der Kinder sorgte , wohingegen der Kindsvater dazu gerade nicht in der Lage war . Indem es dem Ehemann nun aber nachträglich durch die Zusprache der Kin derrenten möglich wurde, für den fraglichen Zeit raum zum Unterhalt der Kinder beizutragen, ist die Beschwerdeführerin mittels Ausrichtung der Kinderrenten an sie
in diesem Umfang ( nachträglich )
zu entlasten, zumal
der Ehemann bei einer nicht nachträgliche n Rentenausrichtung gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZGB ver pflichtet gewesen wäre , in diesem Umfang zum Kindsunterhalt beizutragen und dadurch seine Ehefrau
– was den Unterhalt der gemeinsamen Kinder betrifft – im Umfang der ausgerich teten Kin derrenten finanziell zu entlasten .
Durch die Aus richtung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin wird zum einen Art. 276 Abs. 2 ZGB
in dem Sinne Rechnung getragen, dass – bei nachträglicher Betrach tung – jeder der beiden Elternteile nach seinen Möglichkeiten
im Zeitraum zwi schen 2013 und 2017 zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Überdies wird dadurch auch Art. 285a Abs. 3 ZGB Rechnung getragen, welcher wie ausgeführt vorsieht, dass nachträglich erhaltene, für den Kindsunterhalt bestimmte Leistun gen an das Kind respektive seinen gesetzlichen Vertreter zu zahlen sind. 3 . 6
Zusammenfassend
richtete die IV-Stelle die Kinderrenten für den Zeitraum vo n
1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zu R echt der Beschwerdeführer in aus , mithin hat die Beschwerdeführerin die Kinderrenten für diese n Zeitraum nicht zu Un recht bezogen . Vor diesem Hintergrund hätte für die IV Stelle kein Anlass be standen, die Verfügungen vom
26. September 2019 ( Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 ) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) lite pendente in Wiedererwä gung zu ziehen und von der Beschwerdeführerin die ihr ausgerichteten Kinder renten betreffnisse zurückzufordern.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den
von der IV-Stelle ebenfalls geforderten Verzugszins en . 4 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. 5 .2
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die IV-Stelle zu verpflichten, de r
Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen , welche bei Anwen dung des
gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220 .-- (zuzüglich M ehrwert steuer) auf Fr. 1’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum von
1. Juli 2013 bis
31. August 201 7
aus gerichteten Kinderrenten (inkl. Verzugszins) im Umfang von Fr. 116'878.-- nicht zu Un recht bezogen und folglich nicht zurückzuerstatten hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Mätzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Kaspar Gehring, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 (als Vertreter von Y.___ ) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme