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8C 446/2016

Bundesgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juli 2016
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.07.2016 8C 446/2016 (8C_446/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 05.07.2016 8C 446/2016 (8C_446/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 05.07.2016 8C 446/2016 (8C_446/2016)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_446/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass das kantonale Gericht die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von insgesamt Fr. 5260.25 bestätigte, dass es dabei in Abwägung der in den Akten gelegenen Beweismittel, der Fallumstände und Parteivorbringen insbesondere den vom Beschwerdeführer bestrittenen tatsächlichen Erhalt der Gelder für erwiesen betrachtete, dass dieser die Beweiswürdigung der Vorinstanz letztinstanzlich pauschal als falsch kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder die daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juli 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel