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8C_420/2020

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-12-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_420/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. Mai 2020 (AL.2020.00042).

Nach Einsicht

in die am 24. Juli 2020 ergänzte Beschwerde vom 25. Juni 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2020,

in die Verfügung vom 29. September 2020, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 6. November 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. November 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel