Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960 , ist
Eigentümer sämtlicher Stammanteile der Y.___ in Liquidation , welche die Führung von Betrieben im Bereich Gastronomie, ins besondere die Herstellung und den Verkauf von Fertigmahl zeiten bezweckte.
S eit dem 5. März 2018 (Tagesregister-Datum) war er als deren Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/31) . Vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 war X.___ überdies
als Arbeitnehmer bei der
Y.___
in Liquidation angestellt ( Urk. 6/51 , Urk. 6/62-63 ).
Am 11. Juni 2019
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/59) . Alsdann bean tragte er a m 14.
Juni 2019 Arbeitslosen ent schä digung ab dem 1. Juni 2019
(Urk. 6/53-56 ). In der Folge wurde die Gesell schaft mit Beschluss der Gesellschaf terversammlung vom 25. Juli 2019 aufgelöst. Ab dem 20. August 2019 (Tagesregister-Datum) war X.___ als Gesellschafter und Geschäftsfüh rer sowie Liquidator im Handels register einge tragen (Urk. 6/31).
Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich verneinte m it Verfügung vom 6 . Sep tember 2019
einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem
11. Juni 2019 , weil er als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator
der Y.___
in Liquidation eine arbeitgeberä hnliche Stellung inne habe (Urk. 6/24 -25 ). Die dagegen von X.___ am 3 . Oktobe r 2 019 erho bene Einsprache (Urk. 6/17 ), wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7 . Januar 20 20 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2020 Besch werde und bean tragte , in Aufhebung des angefoc htenen Einspracheentscheids vom 7. Januar 20 20 sei festzustellen , dass er ab dem 1 1. Juni 2019 Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten , Urk. 6/1-33 ), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 5. März 2020, 10 Uhr, mit welcher
dieser über die Y.___ in Liquidation den Konkurs eröffnete ( Urk. 10/2), sowie die Vorladung zur Einvernahme des Konkursamts B.___ vom 6. März 2020 ( Urk. 10/1) ein .
Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 3. März 2020 Stellung. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 12). Dem Beschwerdeführer wurde das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsaus fall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begeg nen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Er lass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 11. Juni 2019 Anspruch auf Arbeits losenent schädigung hat. 2.2
Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2018
als ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 2 0. August 2019 als
Gesellschafter und Geschäftsführer
sowie Liquidat or mit Ein zelunterschrift bei der
Y.___
in Liquidation
eingetragen (Urk. 6/31) .
Eine mögliche mass gebliche Einflussnahme des Beschwerde füh rers auf die Y.___ ergab sich daher bereits aus dem Gesetz (Art. 804 ff. und Art. 8 10 ff. sowie Art. 826 i.V.m . Art. 739 Abs. 2 des Obligationenrechts) . A ls Gesellschafter und dann als Liquidator verfügt er über eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma, welche einen Anspruch auf Arbeits l osenentschädigung ausschliesst . Denn so
war eine Reaktivierung der GmbH und eine Wiedereinstellung des Beschwer de führers
weiterhin n icht ausgeschlossen
(Urteil e des Bundesgerichts C 12/07 vom 2 8. September 2007 E. 3.2 mit Hinweis und 8C_988/2012 vom 24.
Januar 2013
E. 3.1 ) . Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführers dies auch tatsäch lich beabsichtigt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt
es, dass die Mög lichkeit einer Gesetzesumgehung beziehungsweise ein Miss brauch s risiko besteht (E. 1.1).
Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgül tig sein.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. 2. 3
Mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ am 5. März 2020 den Konkurs über die Y.___ in Liquidation eröffnet habe ( Urk. 10/2) .
Mit dem Vollzug sei das Konkursamt B.___
beauftragt worden ( Urk. 10/1-2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur den Sachverhalt bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) zu überprüfen hat (E. 1.2). Zudem führen seine Vorb r ingen so oder anders nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise .
E in Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung während der Liqui dation einer Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung dann bejaht werden, wenn ein Konkursverfahren mangels Aktiven ein gestellt und die Firma
nach Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen
nach drei Monaten i m Handelsregister gelöscht wird (Urteil e des Bundesgerichts C 267/04
vom 3. April 2006 E. 4.3 und 8C_656/2011 vom 14. Februar 2012 E.
3.4 ) .
A us den von ihm nachträglich aufgelegten Unterlagen zur Konkurseröffnung über die Y.___ in Liquidation vom 5. März 2020 ( Urk. 10/2)
und zum Termin für die Konkurseinvernahme vom 1 1. März 2020 ( Urk. 10/1)
kann der Beschwerdeführer nun aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Konkurs verfahren nicht mehr zum hier zu b eurteilenden Sachverhalt, dessen zeitliche Grenze der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bildet, gehört. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 60 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts , ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge genstandslos (Urk. 1 S. 3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960 , ist
Eigentümer sämtlicher Stammanteile der Y.___ in Liquidation , welche die Führung von Betrieben im Bereich Gastronomie, ins besondere die Herstellung und den Verkauf von Fertigmahl zeiten bezweckte.
S eit dem 5. März 2018 (Tagesregister-Datum) war er als deren Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/31) . Vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 war X.___ überdies
als Arbeitnehmer bei der
Y.___
in Liquidation angestellt ( Urk. 6/51 , Urk. 6/62-63 ).
Am 11. Juni 2019
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/59) . Alsdann bean tragte er a m 14.
Juni 2019 Arbeitslosen ent schä digung ab dem 1. Juni 2019
(Urk. 6/53-56 ). In der Folge wurde die Gesell schaft mit Beschluss der Gesellschaf terversammlung vom 25. Juli 2019 aufgelöst. Ab dem 20. August 2019 (Tagesregister-Datum) war X.___ als Gesellschafter und Geschäftsfüh rer sowie Liquidator im Handels register einge tragen (Urk. 6/31).
Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich verneinte m it Verfügung vom 6 . Sep tember 2019
einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem
11. Juni 2019 , weil er als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator
der Y.___
in Liquidation eine arbeitgeberä hnliche Stellung inne habe (Urk. 6/24 -25 ). Die dagegen von X.___ am
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsaus fall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begeg nen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
E. 1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Er lass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 11. Juni 2019 Anspruch auf Arbeits losenent schädigung hat. 2.2
Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2018
als ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 2 0. August 2019 als
Gesellschafter und Geschäftsführer
sowie Liquidat or mit Ein zelunterschrift bei der
Y.___
in Liquidation
eingetragen (Urk. 6/31) .
Eine mögliche mass gebliche Einflussnahme des Beschwerde füh rers auf die Y.___ ergab sich daher bereits aus dem Gesetz (Art. 804 ff. und Art.
E. 3 . Oktobe r 2 019 erho bene Einsprache (Urk. 6/17 ), wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
E. 3.4 ) .
A us den von ihm nachträglich aufgelegten Unterlagen zur Konkurseröffnung über die Y.___ in Liquidation vom 5. März 2020 ( Urk. 10/2)
und zum Termin für die Konkurseinvernahme vom 1 1. März 2020 ( Urk. 10/1)
kann der Beschwerdeführer nun aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Konkurs verfahren nicht mehr zum hier zu b eurteilenden Sachverhalt, dessen zeitliche Grenze der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bildet, gehört. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 60 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts , ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge genstandslos (Urk. 1 S. 3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 . Januar 20 20 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2020 Besch werde und bean tragte , in Aufhebung des angefoc htenen Einspracheentscheids vom 7. Januar 20 20 sei festzustellen , dass er ab dem 1 1. Juni 2019 Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten , Urk. 6/1-33 ), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 5. März 2020, 10 Uhr, mit welcher
dieser über die Y.___ in Liquidation den Konkurs eröffnete ( Urk. 10/2), sowie die Vorladung zur Einvernahme des Konkursamts B.___ vom 6. März 2020 ( Urk. 10/1) ein .
Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 3. März 2020 Stellung. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 12). Dem Beschwerdeführer wurde das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ff. sowie Art. 826 i.V.m . Art. 739 Abs. 2 des Obligationenrechts) . A ls Gesellschafter und dann als Liquidator verfügt er über eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma, welche einen Anspruch auf Arbeits l osenentschädigung ausschliesst . Denn so
war eine Reaktivierung der GmbH und eine Wiedereinstellung des Beschwer de führers
weiterhin n icht ausgeschlossen
(Urteil e des Bundesgerichts C 12/07 vom 2 8. September 2007 E. 3.2 mit Hinweis und 8C_988/2012 vom 24.
Januar 2013
E. 3.1 ) . Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführers dies auch tatsäch lich beabsichtigt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt
es, dass die Mög lichkeit einer Gesetzesumgehung beziehungsweise ein Miss brauch s risiko besteht (E. 1.1).
Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgül tig sein.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. 2. 3
Mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ am 5. März 2020 den Konkurs über die Y.___ in Liquidation eröffnet habe ( Urk. 10/2) .
Mit dem Vollzug sei das Konkursamt B.___
beauftragt worden ( Urk. 10/1-2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur den Sachverhalt bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) zu überprüfen hat (E. 1.2). Zudem führen seine Vorb r ingen so oder anders nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise .
E in Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung während der Liqui dation einer Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung dann bejaht werden, wenn ein Konkursverfahren mangels Aktiven ein gestellt und die Firma
nach Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen
nach drei Monaten i m Handelsregister gelöscht wird (Urteil e des Bundesgerichts C 267/04
vom 3. April 2006 E. 4.3 und 8C_656/2011 vom 14. Februar 2012 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00042
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960 , ist
Eigentümer sämtlicher Stammanteile der Y.___ in Liquidation , welche die Führung von Betrieben im Bereich Gastronomie, ins besondere die Herstellung und den Verkauf von Fertigmahl zeiten bezweckte.
S eit dem 5. März 2018 (Tagesregister-Datum) war er als deren Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/31) . Vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 war X.___ überdies
als Arbeitnehmer bei der
Y.___
in Liquidation angestellt ( Urk. 6/51 , Urk. 6/62-63 ).
Am 11. Juni 2019
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/59) . Alsdann bean tragte er a m 14.
Juni 2019 Arbeitslosen ent schä digung ab dem 1. Juni 2019
(Urk. 6/53-56 ). In der Folge wurde die Gesell schaft mit Beschluss der Gesellschaf terversammlung vom 25. Juli 2019 aufgelöst. Ab dem 20. August 2019 (Tagesregister-Datum) war X.___ als Gesellschafter und Geschäftsfüh rer sowie Liquidator im Handels register einge tragen (Urk. 6/31).
Die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich verneinte m it Verfügung vom 6 . Sep tember 2019
einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem
11. Juni 2019 , weil er als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator
der Y.___
in Liquidation eine arbeitgeberä hnliche Stellung inne habe (Urk. 6/24 -25 ). Die dagegen von X.___ am 3 . Oktobe r 2 019 erho bene Einsprache (Urk. 6/17 ), wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7 . Januar 20 20 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2020 Besch werde und bean tragte , in Aufhebung des angefoc htenen Einspracheentscheids vom 7. Januar 20 20 sei festzustellen , dass er ab dem 1 1. Juni 2019 Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten , Urk. 6/1-33 ), was dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 5. März 2020, 10 Uhr, mit welcher
dieser über die Y.___ in Liquidation den Konkurs eröffnete ( Urk. 10/2), sowie die Vorladung zur Einvernahme des Konkursamts B.___ vom 6. März 2020 ( Urk. 10/1) ein .
Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 3. März 2020 Stellung. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 12). Dem Beschwerdeführer wurde das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsaus fall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begeg nen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Er lass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 11. Juni 2019 Anspruch auf Arbeits losenent schädigung hat. 2.2
Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2018
als ein ziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und seit dem 2 0. August 2019 als
Gesellschafter und Geschäftsführer
sowie Liquidat or mit Ein zelunterschrift bei der
Y.___
in Liquidation
eingetragen (Urk. 6/31) .
Eine mögliche mass gebliche Einflussnahme des Beschwerde füh rers auf die Y.___ ergab sich daher bereits aus dem Gesetz (Art. 804 ff. und Art. 8 10 ff. sowie Art. 826 i.V.m . Art. 739 Abs. 2 des Obligationenrechts) . A ls Gesellschafter und dann als Liquidator verfügt er über eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma, welche einen Anspruch auf Arbeits l osenentschädigung ausschliesst . Denn so
war eine Reaktivierung der GmbH und eine Wiedereinstellung des Beschwer de führers
weiterhin n icht ausgeschlossen
(Urteil e des Bundesgerichts C 12/07 vom 2 8. September 2007 E. 3.2 mit Hinweis und 8C_988/2012 vom 24.
Januar 2013
E. 3.1 ) . Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführers dies auch tatsäch lich beabsichtigt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt
es, dass die Mög lichkeit einer Gesetzesumgehung beziehungsweise ein Miss brauch s risiko besteht (E. 1.1).
Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgül tig sein.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. 2. 3
Mit Eingabe vom 9. März 2020 ( Urk.
9) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ am 5. März 2020 den Konkurs über die Y.___ in Liquidation eröffnet habe ( Urk. 10/2) .
Mit dem Vollzug sei das Konkursamt B.___
beauftragt worden ( Urk. 10/1-2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur den Sachverhalt bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) zu überprüfen hat (E. 1.2). Zudem führen seine Vorb r ingen so oder anders nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise .
E in Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung während der Liqui dation einer Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung dann bejaht werden, wenn ein Konkursverfahren mangels Aktiven ein gestellt und die Firma
nach Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) von Amtes wegen
nach drei Monaten i m Handelsregister gelöscht wird (Urteil e des Bundesgerichts C 267/04
vom 3. April 2006 E. 4.3 und 8C_656/2011 vom 14. Februar 2012 E.
3.4 ) .
A us den von ihm nachträglich aufgelegten Unterlagen zur Konkurseröffnung über die Y.___ in Liquidation vom 5. März 2020 ( Urk. 10/2)
und zum Termin für die Konkurseinvernahme vom 1 1. März 2020 ( Urk. 10/1)
kann der Beschwerdeführer nun aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Konkurs verfahren nicht mehr zum hier zu b eurteilenden Sachverhalt, dessen zeitliche Grenze der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bildet, gehört. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 60 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts , ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge genstandslos (Urk. 1 S. 3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher