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8C_417/2021

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_417/2021

Urteil vom 7. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2021 (B 2021/46).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2021,

in die Verfügung vom 7. Juni 2021, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 12. Juli 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. August 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel