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B 2021/46

St. Gallen · 2021-09-07 · Deutsch SG

Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2021 B 2021/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2021 B 2021/46 San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2021 B 2021/46

Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021).

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