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8C_407/2017

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-08-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_407/2017

Urteil vom 31. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt Basel-Stadt,

Generalsekretariat,

Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 13. April 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Mai 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017,

in die Verfügung vom 8. Juni 2017, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,

in die Verfügung vom 10. Juli 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_57/2017 vom 13. März 2017) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel