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8C 57/2017

Bundesgericht · 2017-03-13 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2017
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.03.2017 8C 57/2017 (8C_57/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.03.2017 8C 57/2017 (8C_57/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.03.2017 8C 57/2017 (8C_57/2017)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_57/2017 Urteil vom 13. März 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales undUmwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2017 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2016, in die Verfügung vom 21. Februar 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. März 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass abgesehen davon die Beschwerde ohnehin auch nicht hinreichend begründet ist, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führt, dass nämlich bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung verweigert hat, dass er darauf nicht näher eingeht, statt dessen primär seine schwierigen finanziellen und persönlichen Verhältnisse anruft, womit den oben dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel