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8C_286/2019

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-06-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_286/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. März 2019 (UV.2018.00091).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid UV.2018.00091 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wird, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 31. Mai 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 31. Mai 2019,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer auch mit der zweiten Eingabe den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben hat, statt dessen um Belehrungen zu den Anforderungen an eine gültige Beschwerdeschrift ersucht,

dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 6. Mai 2019 bereits Ausführungen dazu gemacht hat,

dass der Beschwerdeführer es dennoch unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid innert der gesetzten Nachfrist beizubringen,

dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel