Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 86, war jeweils bei der
Schweizerische n Unfallver sicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versichert, als er am 1 1. Oktober 2013 und am 2 0. Oktober 2014 je eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistung en bezüglich der beiden Schaden fälle (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 f., Urk. 11/12/1, Urk. 11/75). 1.2
V om 3. August 2015 bis 2 8. Februar 2017 (Kündigung durch den Arbeitgeber vom 3 0. November 2016) war X.___
als Chauffeur
und Paketzusteller für die Y.___
tätig und als solcher wiederum obli gatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 11/1, Urk. 11/9, Urk. 11/58/2) .
Am 16. Dezember 2016 war eine Unfallmeldung der Y.___ mit unge fährem Schadensdatum vom 1. Dezember und Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 eingegangen
(Urk. 11/1). Gem äss dem Bericht von Dr. med. Z.___, pr aktischer Arzt, vom 3. Januar 2017 war am 3 0. November 2016 die Erstbehandlung erfolgt, nachdem der Versicherte am 2 8. November 2016 bei einer Strassenbahn schiene mit dem linken Fussgelenk umgeknickt sei (Urk. 11/12). Laut dem UVG-Arztzeugnis
vom 31. Januar 2017 stellte Dr. Z.___
die Diagnose einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) und attes tiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 11/17) . Die am 16. Januar 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des lin ken OSG hatte gemäss dem Bericht gleichen Datums des A.___ die Befunde eine r neu aufgetretene n Subluxation (Ver schiebung) der Sehne des Musculus peroneus brevis nach medial mit vorbeste henden Zeichen der longitudinalen Partialruptur und der leichten Tenosynovitis sowie einer neu aufgetretenen leichten Plantarfasz i itits bei plantarem Fersen sporn und eines akkzessorischen Musculus soleus ergeben (Urk. 11/16).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten erstattung, Taggelder) für die Unfallfolgen (Urk. 11/22).
Im ärztlichen Zwischenb ericht vom 1 7. Februar 2017 führte Dr. Z.___
erstmals den Verdacht auf eine beginnende somat oforme Schmerzstörung auf (Urk. 11/32 /1).
Am 9. Juni 2017 wurde der Versicherte in der Fusschirurgie der B.___ untersucht (Bericht gleichen Datums) und zum MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 ausgeführt, die Verhältnisse der Peronealsehnen seien unauffällig und Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris nicht objek tivierbar. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmer zausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken (Urk. 11/64).
Ab dem 22. August 2017 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der den Versicherten mittels Infiltrationen am Fussgelenk behandelte (Urk. 11/76, Urk. 11/7 9, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97) . 1.3
Am 2. Oktober 2017 nahm der K reisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Radi ologie, zu den bis dato vorliegenden Suva-Akten Stellung (Urk. 11/82). Gestützt darauf stellte die Suva die Leistungen per 11. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die geklagten Restbeschwerden seien organisch nicht hinreichend nachvoll ziehbar und es stehe eine psychische Störung im Vordergrund, wobei die Adä quanz der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden anhand der massg eblichen Kriterien nach BGE 115 V 133 zu ver neinen sei (Verfügung vom 4. Oktober 2017; Urk. 11/82).
Dagegen erhob der Ve r sicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 11/86/1), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2018 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe an die Suva vom 1 8. April 2018 und von dieser am 2 8. April 2018 ans hiesige Gericht zuständigkeitshalber übermittelt Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 2 9 . März 201 8 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1 1. Oktober
2017 weiterhin zu erbringen (Urk. 1, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018
unter Beilage der orthopädischen und neurologischen Beurtei lung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 14. August 2018 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Der Beschwerdefüh rer nahm dazu keine Stellung (Urk. 15 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
von Ende
November 2016 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz ni chts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang be stehen. 1.3
1.3.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
1.4.1
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die geklagten Fussbeschwerden könnten keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden und es hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen gefunden werden können. Dabei sei insbesondere auf den Bericht der B.___ vom 9. Juni 2017 zu verweisen. Aber auch Dr. C.___ habe im neuesten aktenkundigen Bericht vom 7. März 2018 festgehalten, dass unverändert kein fassbarer pathologischer Befund bestehe. Ergänzend sei im Übrigen darauf hin zuweisen, dass bereits anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. Oktober 2013 ärztlicherseits festgehalten worden sei, dass eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, der Unmöglichkeit die Arbeit aufzunehmen und dem klinischen Befund bestehe. Auch für die Entwicklung allfälliger psychischer Beschwerden könne dem Unfallereignis von Ende November 2016 keine massge bende Bedeutung beigemessen werden. Denn es sei vorliegend offenkundig von einem leichten Unfall auszugehen. Die Einstellung der Leistungen per 1 1. Oktober 2017 sei folglich gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor unter grossen Schmerzen beim Gehen und auch schon im Stehen. Deswegen sei er in seinem Beruf nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Hauptinteresse liege letztlich darin, dass er nach adäquater Behandlung der nach wie vor invalidisierenden Unfallfolgen wieder zu 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 8. November 2016 (Urk. 11/12/1, Urk. 11/58/1) per 1 1. Oktober 201 7 eingestellt hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. Z.___ nach der Erstbehandlung vom 3 0. November 2016 die Diagnose einer Distorsion des OSG links gestellt hat (Bericht vom 3 1. Januar 2017, Urk. 11/17). Als Befund wurde indes lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Aussenband apparates am linken Sprunggelenk mit der Zusatzbemerkung susp ekter Befund festgehalten (Urk. 11/17; vgl. auch Bericht vom 3. Februar 2017, Urk. 11/18).
Eine Schwellung oder Erwärmung des OSG wurde nicht aufgeführt. Auch gemäss den weiteren Berichten von Dr. Z.___ vom 1
7. Februar, 1., 3., 1 6. und 2 0. März 2017 (Urk. 11/32, Urk. 11/37,
Urk. 11/45-46,
Urk. 11/51) wurden lediglich die Diag nose von chronischen Schmerzen am linken Sprunggelenk nach Unfall vom Dezember 2014 und November 2016 unter Verweis auf das Ergebnis des MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 (Urk. 11/16) und der Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung aufgeführt, wobei zum Zustand aus subjektiver Sicht starke Schmerzen beim Gehen und
schon bei nur leichter körperlicher Be lastung, dagegen aus objektiver Sicht ein Fr agezeichen vermerkt wurde (Urk. 11/32/1).
Auch die Untersuchung durch die Ärzte der Fusschirurgie der B.___ vom 9. Juni 2017 ergab gemäss dem Bericht gleichen Datums keine Befunde, mit welche n die geklagten Beschwerden (sehr starke Schmerzen belastungsabhängig beim Gehen hauptsächlich inframalleolär lateral mit Ausstrahlung zum Fussrist, messerstichartige Schmerzen im Fersenbein) einer anatomischen Struktur hätten zugeordnet werden können. Die Röntgenbilder des linken OSG und Fusses hätten eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen gezeigt . A uch das MRT des linken OSG vom 1 6. Januar 2017 habe unauffällige Verhältnisse der Peronealsehnen mit durchgängig nachweisbarem Retinaculum peroneale
sowie keine ausgeprägten Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris ergeben. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmerzausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Ein weiterer Termin in der Fusschirurgie sei nicht vereinbart worden und es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Urk. 11/64/1-2) . 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage sind die Schlussfolgerungen des Kreisarzt es und Radio loge n Dr. D.___
gemäss seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 nachvoll ziehbar. So erklärte er zum MRT-Befund vom 16. Januar 2017, neben der bereits seit mindestens dem 16. Dezember 2014 (MRT gleichen Datums; vgl. Urk. 11/ 75) bestehenden fraglichen longitudinalen Spaltung des Tendo musculi peronei brevis sei auch eine neue leichte Subluxation nach medial erkennbar, deren pathologische Bedeutung aber unklar sei. Zudem zeige sich neu ein kleiner plant arer Fersensporn, der indes nicht im kurzen Zeitraum zwischen dem Unfall von Ende 2016 und dem 1 6. Januar 2017 entstanden sein könne. Als Nebenbefund zeige sich ein Musculus soleus accesorius. Eine aktive Fasciitis plantaris habe bei der Untersuchung vom 9. Juni 2017 nicht bestätigt werden können. Zudem sei der plantare Fersensporn bereits kurz nach dem angeblichen Unfall vorhanden, so dass er vorbestehend sein müsse und auf einen Status nach Fasciitis plantaris deute. Wahrscheinliche Ursachen hierfür seien das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk und vor allem das Übergewicht des Beschwerdeführer
s. Der Musculus soleus accesorius könne in seltenen Fällen zu Beschwerden führen, dies aber praktisch ausschliesslich infolge länger andauernder Überbeanspruchung des Fusses und nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Ende 2016 angeblich erlittene OSG-Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner strukturellen Läsion geführt habe, die eine derartige Persistenz von Beschwerden erklären könne. Daher könne der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis, als o am 1 6. Januar 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 11/82). 3.2.2
Diese Beurteilung der medizinischen Sachlage überzeugt . Di e Beschwerdegegne rin durfte somit darauf abstellen, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung der versicherten Person voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kan n (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.
5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen. 3.3
3.3.1
Daran ä ndert nichts, dass Dr. C.___, zu dem sich der Beschwerdeführer ab dem 2 2. August 2017 in Behandlung begeben hat (Urk. 11/76, Urk. 11/79, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97), im Bericht zur Erstkonsultation vom 2 2. August 2017 festhielt, dass sich die klinische Situation grundsätzlich gut mit einer Pathologie der Peronealsehnen vereinbaren liesse (Urk. 11/76), und gemäss dem Bericht zur Konsultation vom 1 8. September 2017 zum Schluss kam, dass sich das Schmerz problem nach Durchsicht der Unterlagen und lokaler Inspektion sowie mittels lokaler Infiltration auf den Bereich des Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA) eingrenzen lasse, weshalb eine Revision des LFTA indiziert sei (Urk. 11/79). Denn auch Dr. C.___ hielt in den Berichten zu den Konsultationen vom 4. und 1 8. September sowie 7. März 2017 fest, dass das MRT keine diesbezüglichen Befunde ausweise und bei unverändertem Befund kein fassbarer pathologischer Befund vorliege (Urk. 11/79, Urk. 11/97).
Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ wird damit nicht in Frage gestellt. 3.3.2
Dasselbe gilt für di e Ausführungen von Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, von der F.___ im Bericht vom 8. Mai 201 8. Zwar wurden danach die folgenden Diagnosen
gestellt : Ne uralgi forme Schmerzsymptomatik laterales OSG links, Peronealsehnentendinopathie links bei Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen im Jahr 2014 und im November 2016, Nebendiagnose Adipositas
(Urk. 11/104/1-2). Jedoch wurden keine objektiv nachvollziehbar en somatischen Befunde erhoben, welche überwiegend wahrscheinlich als unfallbedingt ausge wiesen sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt .
So führte Dr. E.___ z ur neuralgi formen Schmerzsymptomatik aus, diese sei ihr mit Schmerzen schon bei Berührung nicht ganz klar und hier müsse möglich erweise von einem Schmerzchronifizierungssyndrom ausgegangen werden. Aus serdem stellte sie fest, dass ihr die Unterlagen der bisherigen Abklärungen, namentlich durch die Ärzte des A.___ und der B.___, nicht vorliegen würden und diese eventuell anfordern werde (Urk. 11/104/2).
Dass es sich um neurologisch bedingte Schmerzen handelt, wird mit dem Bericht von Dr. E.___ somit entgegen der Diagnose selbst in Frage gestellt. Dazu kann ferner auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädisch e Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018 verwiesen werden. Diese befanden zutreffend und nachvollzieh bar, dass
im Bericht von Dr. E.___ die Diagnose einer neuralgi formen Schmerzsymptomatik laterales OSG links ohne den ent sprechenden Befund eines neurologischen Defizites gestellt worden sei. Unter Befunde habe sie eine Durch blutung, Motorik und Sensibilität orientierend ohne pathologischen Befund ver merkt. Ungeachtet der aus neurologischer Perspektive ungewöhnlichen Schmerz diagnose seien abgestützt auf die dokumentierten Befunde die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen nicht erfüllt. Sensible und/oder motorische Ausfälle als Hinweise auf ein e Läsion eines peripheren Nerves seien der medizi nischen Dokumentation nicht zu entnehmen (Urk. 10 S. 8 f.) . Dem ist vollum fänglich zuzustimmen.
Des Weiteren hielt Dr. E.___
im Bericht vom 8. Mai 2018 ohne weitere Begründung fest, ein Teil der Beschwerdesymptomatik lasse sich sicherlich durch die Instabilität und die schlechte neuromuskuläre Ansteuerung erklären (Urk. 11/104/2). Hierzu ist ebenfalls der Ansicht der Versicherungsmediziner zu folgen, die in der Stellungnahme vom 14. August 2018 schlüssig feststellten, dass weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Befunde von Dr. E.___ oder eines anderen Arztes Hinweise auf eine Instabilität
gegeben seien. Eine schlechte neuromuskuläre Ansteuerung sei ohne Erklärung geblieben und vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 10 S. 8 f.).
Zur von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Peronealsehnentendinopathie links kamen die Versicherungsmediziner in der Stellungnahme vom 1 4. August 2018 zudem
fundiert begründet
zum Schluss, dass
sich diese allein durch die im Bericht vom 8. Mai 2018 beschriebenen anamnestischen Angaben und klinischen Befunde (Schmerz angaben retro- und inframalleolär bis zum Meta tarsale V ziehend, auf Berührung mit Wegziehen der Extremität, ansonsten weiterhin keine Druckdolenz provozierbar; Urk. 11/104/2) nicht rechtfertigen .
Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers und seine Reaktion bei
der Untersuchung gegen eine klinisch vordringliche Bedeutung der gleichwohl bildgebend und sonographisch zur Darstellung gelangenden Veränderun gen der Peronealsehnen sprechen . Die Diagnose gründe somit einzig auf bildgebenden Dokumenten und finde keine Entsprechung in den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung. Sie vermöge die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden nicht zu erklären . Zudem hätten a uch die Fusss p ezialisten der B.___ im Befund vom 9. Juni
2017 (Urk. 11/64/
2) keinen exquisiten Druckschmerz über den Peronea l sehnen festgestellt und auch Dr. C.___ habe im Eintrag vom 7. März 2018 (Urk. 11/97) "Unverändert, kein fassbarer pathologischer Befund" aufgeführt. Ausserdem handle es sich bei einer Tendinopathie um einen unspezifischen Sam melbegriff für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen, im vorliegenden Fall speziell der P eronealsehnen, wobei
in den Berichten zu den MRT s vom 1 6. Dezember 2014, vom 1 6. Januar und 2 8. August
2017 (Urk. 11/16, Urk. 11/75, Urk. 11/79, Urk. 11/104/1) diesbezüglich je der typische Befund eines degenerativen Geschehens beschrieben worden sei. Biomechanisch sei es nicht nachvollziehbar, dass plötzlich auftretende Kräfte Zerreissungen innerhalb der Sehne verursachen würden, welche sich parallel zur Einwirkungsrichtung mani festieren würden. Zudem weise die Tendinopathie kernspintomographisch im Verlauf von 2014 bis 2017 keine Befundänderung auf. Ein kausaler Zusammen hang der im ärztlichem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei mit der Diagnose einer Peronealsehnen tendinopathie links überwiegend wahrscheinlich nicht zu begründen (Urk. 10 S. 6 ff.). Auch diese nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung überzeugt. Auf Ausführungen von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ ist vor dem Hintergrund der übrigen damit vereinbaren medizinischen Aktenlage somit abzustellen . 3. 4
3.4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4.
Oktober 2017 (Urk. 11/82/1) und im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 3) in somatischer Hinsicht zum Schluss kam, dass die geklagten Beschwerden am linken Fuss gelenk keinem organischen unfallbeding ten Kor relat zugeordnet werden könnten. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 11/82) und der Versicherungsmediziner PD Dr. G.___
sowie Dr. H.___
(Urk. 10) ist davon auszugehen, dass d er natürliche Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfall vom 2 8. November 2016 spätestens 6 Wochen nach dem Unfall ereig nis dahingefallen ist.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche wei teren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierter Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.4.2
Soweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden psychisch bedingt sind, namentlich etwa durch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), wie dies Dr. Z.___ in Betracht gezogen hat (Urk. 11/32, Urk. 11/37), ist mit der Beschwerdegegnerin
das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhang s
zu verneinen . Denn
der betreffende Unfall ist ausgehend vom konkreten augenfälli gen Geschehensablauf des Unfallereignisses (Übertreten des Fusses) als leicht zu qualifizieren, weshalb rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psy chischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. E. 1.4.3 hiervor) . Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 1 1. Oktober 2017, mithin rund 11 Monate nach dem Unfall vom 2 8. November 2016, mangels Kausalzusammenhang der geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (Urk. 2) ist rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
von Ende
November 2016 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.
E. 1.2 V om 3. August 2015 bis
E. 1.3 Am 2. Oktober 2017 nahm der K reisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Radi ologie, zu den bis dato vorliegenden Suva-Akten Stellung (Urk. 11/82). Gestützt darauf stellte die Suva die Leistungen per 11. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die geklagten Restbeschwerden seien organisch nicht hinreichend nachvoll ziehbar und es stehe eine psychische Störung im Vordergrund, wobei die Adä quanz der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden anhand der massg eblichen Kriterien nach BGE 115 V 133 zu ver neinen sei (Verfügung vom 4. Oktober 2017; Urk. 11/82).
Dagegen erhob der Ve r sicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 11/86/1), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2018 abwies (Urk. 2).
E. 1.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.
E. 2 Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz ni chts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang be stehen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die geklagten Fussbeschwerden könnten keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden und es hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen gefunden werden können. Dabei sei insbesondere auf den Bericht der B.___ vom 9. Juni 2017 zu verweisen. Aber auch Dr. C.___ habe im neuesten aktenkundigen Bericht vom 7. März 2018 festgehalten, dass unverändert kein fassbarer pathologischer Befund bestehe. Ergänzend sei im Übrigen darauf hin zuweisen, dass bereits anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. Oktober 2013 ärztlicherseits festgehalten worden sei, dass eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, der Unmöglichkeit die Arbeit aufzunehmen und dem klinischen Befund bestehe. Auch für die Entwicklung allfälliger psychischer Beschwerden könne dem Unfallereignis von Ende November 2016 keine massge bende Bedeutung beigemessen werden. Denn es sei vorliegend offenkundig von einem leichten Unfall auszugehen. Die Einstellung der Leistungen per 1 1. Oktober 2017 sei folglich gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor unter grossen Schmerzen beim Gehen und auch schon im Stehen. Deswegen sei er in seinem Beruf nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Hauptinteresse liege letztlich darin, dass er nach adäquater Behandlung der nach wie vor invalidisierenden Unfallfolgen wieder zu 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 8. November 2016 (Urk. 11/12/1, Urk. 11/58/1) per 1 1. Oktober 201
E. 4 1.4.1
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2.
E. 7 eingestellt hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. Z.___ nach der Erstbehandlung vom 3 0. November 2016 die Diagnose einer Distorsion des OSG links gestellt hat (Bericht vom 3 1. Januar 2017, Urk. 11/17). Als Befund wurde indes lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Aussenband apparates am linken Sprunggelenk mit der Zusatzbemerkung susp ekter Befund festgehalten (Urk. 11/17; vgl. auch Bericht vom 3. Februar 2017, Urk. 11/18).
Eine Schwellung oder Erwärmung des OSG wurde nicht aufgeführt. Auch gemäss den weiteren Berichten von Dr. Z.___ vom 1
7. Februar, 1., 3., 1 6. und 2 0. März 2017 (Urk. 11/32, Urk. 11/37,
Urk. 11/45-46,
Urk. 11/51) wurden lediglich die Diag nose von chronischen Schmerzen am linken Sprunggelenk nach Unfall vom Dezember 2014 und November 2016 unter Verweis auf das Ergebnis des MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 (Urk. 11/16) und der Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung aufgeführt, wobei zum Zustand aus subjektiver Sicht starke Schmerzen beim Gehen und
schon bei nur leichter körperlicher Be lastung, dagegen aus objektiver Sicht ein Fr agezeichen vermerkt wurde (Urk. 11/32/1).
Auch die Untersuchung durch die Ärzte der Fusschirurgie der B.___ vom 9. Juni 2017 ergab gemäss dem Bericht gleichen Datums keine Befunde, mit welche n die geklagten Beschwerden (sehr starke Schmerzen belastungsabhängig beim Gehen hauptsächlich inframalleolär lateral mit Ausstrahlung zum Fussrist, messerstichartige Schmerzen im Fersenbein) einer anatomischen Struktur hätten zugeordnet werden können. Die Röntgenbilder des linken OSG und Fusses hätten eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen gezeigt . A uch das MRT des linken OSG vom 1 6. Januar 2017 habe unauffällige Verhältnisse der Peronealsehnen mit durchgängig nachweisbarem Retinaculum peroneale
sowie keine ausgeprägten Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris ergeben. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmerzausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Ein weiterer Termin in der Fusschirurgie sei nicht vereinbart worden und es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Urk. 11/64/1-2) . 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage sind die Schlussfolgerungen des Kreisarzt es und Radio loge n Dr. D.___
gemäss seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 nachvoll ziehbar. So erklärte er zum MRT-Befund vom 16. Januar 2017, neben der bereits seit mindestens dem 16. Dezember 2014 (MRT gleichen Datums; vgl. Urk. 11/ 75) bestehenden fraglichen longitudinalen Spaltung des Tendo musculi peronei brevis sei auch eine neue leichte Subluxation nach medial erkennbar, deren pathologische Bedeutung aber unklar sei. Zudem zeige sich neu ein kleiner plant arer Fersensporn, der indes nicht im kurzen Zeitraum zwischen dem Unfall von Ende 2016 und dem 1 6. Januar 2017 entstanden sein könne. Als Nebenbefund zeige sich ein Musculus soleus accesorius. Eine aktive Fasciitis plantaris habe bei der Untersuchung vom 9. Juni 2017 nicht bestätigt werden können. Zudem sei der plantare Fersensporn bereits kurz nach dem angeblichen Unfall vorhanden, so dass er vorbestehend sein müsse und auf einen Status nach Fasciitis plantaris deute. Wahrscheinliche Ursachen hierfür seien das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk und vor allem das Übergewicht des Beschwerdeführer
s. Der Musculus soleus accesorius könne in seltenen Fällen zu Beschwerden führen, dies aber praktisch ausschliesslich infolge länger andauernder Überbeanspruchung des Fusses und nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Ende 2016 angeblich erlittene OSG-Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner strukturellen Läsion geführt habe, die eine derartige Persistenz von Beschwerden erklären könne. Daher könne der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis, als o am 1 6. Januar 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 11/82). 3.2.2
Diese Beurteilung der medizinischen Sachlage überzeugt . Di e Beschwerdegegne rin durfte somit darauf abstellen, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung der versicherten Person voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kan n (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.
5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen. 3.3
3.3.1
Daran ä ndert nichts, dass Dr. C.___, zu dem sich der Beschwerdeführer ab dem 2 2. August 2017 in Behandlung begeben hat (Urk. 11/76, Urk. 11/79, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97), im Bericht zur Erstkonsultation vom 2 2. August 2017 festhielt, dass sich die klinische Situation grundsätzlich gut mit einer Pathologie der Peronealsehnen vereinbaren liesse (Urk. 11/76), und gemäss dem Bericht zur Konsultation vom 1 8. September 2017 zum Schluss kam, dass sich das Schmerz problem nach Durchsicht der Unterlagen und lokaler Inspektion sowie mittels lokaler Infiltration auf den Bereich des Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA) eingrenzen lasse, weshalb eine Revision des LFTA indiziert sei (Urk. 11/79). Denn auch Dr. C.___ hielt in den Berichten zu den Konsultationen vom 4. und 1 8. September sowie 7. März 2017 fest, dass das MRT keine diesbezüglichen Befunde ausweise und bei unverändertem Befund kein fassbarer pathologischer Befund vorliege (Urk. 11/79, Urk. 11/97).
Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ wird damit nicht in Frage gestellt. 3.3.2
Dasselbe gilt für di e Ausführungen von Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, von der F.___ im Bericht vom 8. Mai 201 8. Zwar wurden danach die folgenden Diagnosen
gestellt : Ne uralgi forme Schmerzsymptomatik laterales OSG links, Peronealsehnentendinopathie links bei Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen im Jahr 2014 und im November 2016, Nebendiagnose Adipositas
(Urk. 11/104/1-2). Jedoch wurden keine objektiv nachvollziehbar en somatischen Befunde erhoben, welche überwiegend wahrscheinlich als unfallbedingt ausge wiesen sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt .
So führte Dr. E.___ z ur neuralgi formen Schmerzsymptomatik aus, diese sei ihr mit Schmerzen schon bei Berührung nicht ganz klar und hier müsse möglich erweise von einem Schmerzchronifizierungssyndrom ausgegangen werden. Aus serdem stellte sie fest, dass ihr die Unterlagen der bisherigen Abklärungen, namentlich durch die Ärzte des A.___ und der B.___, nicht vorliegen würden und diese eventuell anfordern werde (Urk. 11/104/2).
Dass es sich um neurologisch bedingte Schmerzen handelt, wird mit dem Bericht von Dr. E.___ somit entgegen der Diagnose selbst in Frage gestellt. Dazu kann ferner auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädisch e Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018 verwiesen werden. Diese befanden zutreffend und nachvollzieh bar, dass
im Bericht von Dr. E.___ die Diagnose einer neuralgi formen Schmerzsymptomatik laterales OSG links ohne den ent sprechenden Befund eines neurologischen Defizites gestellt worden sei. Unter Befunde habe sie eine Durch blutung, Motorik und Sensibilität orientierend ohne pathologischen Befund ver merkt. Ungeachtet der aus neurologischer Perspektive ungewöhnlichen Schmerz diagnose seien abgestützt auf die dokumentierten Befunde die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen nicht erfüllt. Sensible und/oder motorische Ausfälle als Hinweise auf ein e Läsion eines peripheren Nerves seien der medizi nischen Dokumentation nicht zu entnehmen (Urk.
E. 10 S. 6 ff.). Auch diese nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung überzeugt. Auf Ausführungen von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ ist vor dem Hintergrund der übrigen damit vereinbaren medizinischen Aktenlage somit abzustellen . 3. 4
3.4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4.
Oktober 2017 (Urk. 11/82/1) und im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 3) in somatischer Hinsicht zum Schluss kam, dass die geklagten Beschwerden am linken Fuss gelenk keinem organischen unfallbeding ten Kor relat zugeordnet werden könnten. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 11/82) und der Versicherungsmediziner PD Dr. G.___
sowie Dr. H.___
(Urk. 10) ist davon auszugehen, dass d er natürliche Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfall vom 2 8. November 2016 spätestens 6 Wochen nach dem Unfall ereig nis dahingefallen ist.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche wei teren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierter Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.4.2
Soweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden psychisch bedingt sind, namentlich etwa durch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), wie dies Dr. Z.___ in Betracht gezogen hat (Urk. 11/32, Urk. 11/37), ist mit der Beschwerdegegnerin
das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhang s
zu verneinen . Denn
der betreffende Unfall ist ausgehend vom konkreten augenfälli gen Geschehensablauf des Unfallereignisses (Übertreten des Fusses) als leicht zu qualifizieren, weshalb rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psy chischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. E. 1.4.3 hiervor) . Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 1 1. Oktober 2017, mithin rund 11 Monate nach dem Unfall vom 2 8. November 2016, mangels Kausalzusammenhang der geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (Urk. 2) ist rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00091
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 86, war jeweils bei der
Schweizerische n Unfallver sicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versichert, als er am 1 1. Oktober 2013 und am 2 0. Oktober 2014 je eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistung en bezüglich der beiden Schaden fälle (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 f., Urk. 11/12/1, Urk. 11/75). 1.2
V om 3. August 2015 bis 2 8. Februar 2017 (Kündigung durch den Arbeitgeber vom 3 0. November 2016) war X.___
als Chauffeur
und Paketzusteller für die Y.___
tätig und als solcher wiederum obli gatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 11/1, Urk. 11/9, Urk. 11/58/2) .
Am 16. Dezember 2016 war eine Unfallmeldung der Y.___ mit unge fährem Schadensdatum vom 1. Dezember und Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 eingegangen
(Urk. 11/1). Gem äss dem Bericht von Dr. med. Z.___, pr aktischer Arzt, vom 3. Januar 2017 war am 3 0. November 2016 die Erstbehandlung erfolgt, nachdem der Versicherte am 2 8. November 2016 bei einer Strassenbahn schiene mit dem linken Fussgelenk umgeknickt sei (Urk. 11/12). Laut dem UVG-Arztzeugnis
vom 31. Januar 2017 stellte Dr. Z.___
die Diagnose einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) und attes tiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 11/17) . Die am 16. Januar 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des lin ken OSG hatte gemäss dem Bericht gleichen Datums des A.___ die Befunde eine r neu aufgetretene n Subluxation (Ver schiebung) der Sehne des Musculus peroneus brevis nach medial mit vorbeste henden Zeichen der longitudinalen Partialruptur und der leichten Tenosynovitis sowie einer neu aufgetretenen leichten Plantarfasz i itits bei plantarem Fersen sporn und eines akkzessorischen Musculus soleus ergeben (Urk. 11/16).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten erstattung, Taggelder) für die Unfallfolgen (Urk. 11/22).
Im ärztlichen Zwischenb ericht vom 1 7. Februar 2017 führte Dr. Z.___
erstmals den Verdacht auf eine beginnende somat oforme Schmerzstörung auf (Urk. 11/32 /1).
Am 9. Juni 2017 wurde der Versicherte in der Fusschirurgie der B.___ untersucht (Bericht gleichen Datums) und zum MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 ausgeführt, die Verhältnisse der Peronealsehnen seien unauffällig und Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris nicht objek tivierbar. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmer zausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken (Urk. 11/64).
Ab dem 22. August 2017 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der den Versicherten mittels Infiltrationen am Fussgelenk behandelte (Urk. 11/76, Urk. 11/7 9, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97) . 1.3
Am 2. Oktober 2017 nahm der K reisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Radi ologie, zu den bis dato vorliegenden Suva-Akten Stellung (Urk. 11/82). Gestützt darauf stellte die Suva die Leistungen per 11. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die geklagten Restbeschwerden seien organisch nicht hinreichend nachvoll ziehbar und es stehe eine psychische Störung im Vordergrund, wobei die Adä quanz der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden anhand der massg eblichen Kriterien nach BGE 115 V 133 zu ver neinen sei (Verfügung vom 4. Oktober 2017; Urk. 11/82).
Dagegen erhob der Ve r sicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 11/86/1), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2018 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe an die Suva vom 1 8. April 2018 und von dieser am 2 8. April 2018 ans hiesige Gericht zuständigkeitshalber übermittelt Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 2 9 . März 201 8 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1 1. Oktober
2017 weiterhin zu erbringen (Urk. 1, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018
unter Beilage der orthopädischen und neurologischen Beurtei lung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 14. August 2018 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Der Beschwerdefüh rer nahm dazu keine Stellung (Urk. 15 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall
von Ende
November 2016 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz ni chts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten ge währt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körper schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang be stehen. 1.3
1.3.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen).
Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bun desgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
1.4.1
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Recht sprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des einge tre tenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die geklagten Fussbeschwerden könnten keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden und es hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen gefunden werden können. Dabei sei insbesondere auf den Bericht der B.___ vom 9. Juni 2017 zu verweisen. Aber auch Dr. C.___ habe im neuesten aktenkundigen Bericht vom 7. März 2018 festgehalten, dass unverändert kein fassbarer pathologischer Befund bestehe. Ergänzend sei im Übrigen darauf hin zuweisen, dass bereits anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. Oktober 2013 ärztlicherseits festgehalten worden sei, dass eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, der Unmöglichkeit die Arbeit aufzunehmen und dem klinischen Befund bestehe. Auch für die Entwicklung allfälliger psychischer Beschwerden könne dem Unfallereignis von Ende November 2016 keine massge bende Bedeutung beigemessen werden. Denn es sei vorliegend offenkundig von einem leichten Unfall auszugehen. Die Einstellung der Leistungen per 1 1. Oktober 2017 sei folglich gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor unter grossen Schmerzen beim Gehen und auch schon im Stehen. Deswegen sei er in seinem Beruf nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Hauptinteresse liege letztlich darin, dass er nach adäquater Behandlung der nach wie vor invalidisierenden Unfallfolgen wieder zu 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 8. November 2016 (Urk. 11/12/1, Urk. 11/58/1) per 1 1. Oktober 201 7 eingestellt hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. Z.___ nach der Erstbehandlung vom 3 0. November 2016 die Diagnose einer Distorsion des OSG links gestellt hat (Bericht vom 3 1. Januar 2017, Urk. 11/17). Als Befund wurde indes lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Aussenband apparates am linken Sprunggelenk mit der Zusatzbemerkung susp ekter Befund festgehalten (Urk. 11/17; vgl. auch Bericht vom 3. Februar 2017, Urk. 11/18).
Eine Schwellung oder Erwärmung des OSG wurde nicht aufgeführt. Auch gemäss den weiteren Berichten von Dr. Z.___ vom 1
7. Februar, 1., 3., 1 6. und 2 0. März 2017 (Urk. 11/32, Urk. 11/37,
Urk. 11/45-46,
Urk. 11/51) wurden lediglich die Diag nose von chronischen Schmerzen am linken Sprunggelenk nach Unfall vom Dezember 2014 und November 2016 unter Verweis auf das Ergebnis des MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 (Urk. 11/16) und der Verdacht auf eine soma toforme Schmerzstörung aufgeführt, wobei zum Zustand aus subjektiver Sicht starke Schmerzen beim Gehen und
schon bei nur leichter körperlicher Be lastung, dagegen aus objektiver Sicht ein Fr agezeichen vermerkt wurde (Urk. 11/32/1).
Auch die Untersuchung durch die Ärzte der Fusschirurgie der B.___ vom 9. Juni 2017 ergab gemäss dem Bericht gleichen Datums keine Befunde, mit welche n die geklagten Beschwerden (sehr starke Schmerzen belastungsabhängig beim Gehen hauptsächlich inframalleolär lateral mit Ausstrahlung zum Fussrist, messerstichartige Schmerzen im Fersenbein) einer anatomischen Struktur hätten zugeordnet werden können. Die Röntgenbilder des linken OSG und Fusses hätten eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen gezeigt . A uch das MRT des linken OSG vom 1 6. Januar 2017 habe unauffällige Verhältnisse der Peronealsehnen mit durchgängig nachweisbarem Retinaculum peroneale
sowie keine ausgeprägten Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris ergeben. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmerzausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Ein weiterer Termin in der Fusschirurgie sei nicht vereinbart worden und es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Urk. 11/64/1-2) . 3.2
3.2.1
Bei dieser Ausgangslage sind die Schlussfolgerungen des Kreisarzt es und Radio loge n Dr. D.___
gemäss seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 nachvoll ziehbar. So erklärte er zum MRT-Befund vom 16. Januar 2017, neben der bereits seit mindestens dem 16. Dezember 2014 (MRT gleichen Datums; vgl. Urk. 11/ 75) bestehenden fraglichen longitudinalen Spaltung des Tendo musculi peronei brevis sei auch eine neue leichte Subluxation nach medial erkennbar, deren pathologische Bedeutung aber unklar sei. Zudem zeige sich neu ein kleiner plant arer Fersensporn, der indes nicht im kurzen Zeitraum zwischen dem Unfall von Ende 2016 und dem 1 6. Januar 2017 entstanden sein könne. Als Nebenbefund zeige sich ein Musculus soleus accesorius. Eine aktive Fasciitis plantaris habe bei der Untersuchung vom 9. Juni 2017 nicht bestätigt werden können. Zudem sei der plantare Fersensporn bereits kurz nach dem angeblichen Unfall vorhanden, so dass er vorbestehend sein müsse und auf einen Status nach Fasciitis plantaris deute. Wahrscheinliche Ursachen hierfür seien das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk und vor allem das Übergewicht des Beschwerdeführer
s. Der Musculus soleus accesorius könne in seltenen Fällen zu Beschwerden führen, dies aber praktisch ausschliesslich infolge länger andauernder Überbeanspruchung des Fusses und nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Ende 2016 angeblich erlittene OSG-Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner strukturellen Läsion geführt habe, die eine derartige Persistenz von Beschwerden erklären könne. Daher könne der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis, als o am 1 6. Januar 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 11/82). 3.2.2
Diese Beurteilung der medizinischen Sachlage überzeugt . Di e Beschwerdegegne rin durfte somit darauf abstellen, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung der versicherten Person voraus gehen muss. Nach der Recht sprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kan n (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.
5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen. 3.3
3.3.1
Daran ä ndert nichts, dass Dr. C.___, zu dem sich der Beschwerdeführer ab dem 2 2. August 2017 in Behandlung begeben hat (Urk. 11/76, Urk. 11/79, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97), im Bericht zur Erstkonsultation vom 2 2. August 2017 festhielt, dass sich die klinische Situation grundsätzlich gut mit einer Pathologie der Peronealsehnen vereinbaren liesse (Urk. 11/76), und gemäss dem Bericht zur Konsultation vom 1 8. September 2017 zum Schluss kam, dass sich das Schmerz problem nach Durchsicht der Unterlagen und lokaler Inspektion sowie mittels lokaler Infiltration auf den Bereich des Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA) eingrenzen lasse, weshalb eine Revision des LFTA indiziert sei (Urk. 11/79). Denn auch Dr. C.___ hielt in den Berichten zu den Konsultationen vom 4. und 1 8. September sowie 7. März 2017 fest, dass das MRT keine diesbezüglichen Befunde ausweise und bei unverändertem Befund kein fassbarer pathologischer Befund vorliege (Urk. 11/79, Urk. 11/97).
Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ wird damit nicht in Frage gestellt. 3.3.2
Dasselbe gilt für di e Ausführungen von Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, von der F.___ im Bericht vom 8. Mai 201 8. Zwar wurden danach die folgenden Diagnosen
gestellt : Ne uralgi forme Schmerzsymptomatik laterales OSG links, Peronealsehnentendinopathie links bei Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen im Jahr 2014 und im November 2016, Nebendiagnose Adipositas
(Urk. 11/104/1-2). Jedoch wurden keine objektiv nachvollziehbar en somatischen Befunde erhoben, welche überwiegend wahrscheinlich als unfallbedingt ausge wiesen sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt .
So führte Dr. E.___ z ur neuralgi formen Schmerzsymptomatik aus, diese sei ihr mit Schmerzen schon bei Berührung nicht ganz klar und hier müsse möglich erweise von einem Schmerzchronifizierungssyndrom ausgegangen werden. Aus serdem stellte sie fest, dass ihr die Unterlagen der bisherigen Abklärungen, namentlich durch die Ärzte des A.___ und der B.___, nicht vorliegen würden und diese eventuell anfordern werde (Urk. 11/104/2).
Dass es sich um neurologisch bedingte Schmerzen handelt, wird mit dem Bericht von Dr. E.___ somit entgegen der Diagnose selbst in Frage gestellt. Dazu kann ferner auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädisch e Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018 verwiesen werden. Diese befanden zutreffend und nachvollzieh bar, dass
im Bericht von Dr. E.___ die Diagnose einer neuralgi formen Schmerzsymptomatik laterales OSG links ohne den ent sprechenden Befund eines neurologischen Defizites gestellt worden sei. Unter Befunde habe sie eine Durch blutung, Motorik und Sensibilität orientierend ohne pathologischen Befund ver merkt. Ungeachtet der aus neurologischer Perspektive ungewöhnlichen Schmerz diagnose seien abgestützt auf die dokumentierten Befunde die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen nicht erfüllt. Sensible und/oder motorische Ausfälle als Hinweise auf ein e Läsion eines peripheren Nerves seien der medizi nischen Dokumentation nicht zu entnehmen (Urk. 10 S. 8 f.) . Dem ist vollum fänglich zuzustimmen.
Des Weiteren hielt Dr. E.___
im Bericht vom 8. Mai 2018 ohne weitere Begründung fest, ein Teil der Beschwerdesymptomatik lasse sich sicherlich durch die Instabilität und die schlechte neuromuskuläre Ansteuerung erklären (Urk. 11/104/2). Hierzu ist ebenfalls der Ansicht der Versicherungsmediziner zu folgen, die in der Stellungnahme vom 14. August 2018 schlüssig feststellten, dass weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Befunde von Dr. E.___ oder eines anderen Arztes Hinweise auf eine Instabilität
gegeben seien. Eine schlechte neuromuskuläre Ansteuerung sei ohne Erklärung geblieben und vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 10 S. 8 f.).
Zur von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Peronealsehnentendinopathie links kamen die Versicherungsmediziner in der Stellungnahme vom 1 4. August 2018 zudem
fundiert begründet
zum Schluss, dass
sich diese allein durch die im Bericht vom 8. Mai 2018 beschriebenen anamnestischen Angaben und klinischen Befunde (Schmerz angaben retro- und inframalleolär bis zum Meta tarsale V ziehend, auf Berührung mit Wegziehen der Extremität, ansonsten weiterhin keine Druckdolenz provozierbar; Urk. 11/104/2) nicht rechtfertigen .
Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers und seine Reaktion bei
der Untersuchung gegen eine klinisch vordringliche Bedeutung der gleichwohl bildgebend und sonographisch zur Darstellung gelangenden Veränderun gen der Peronealsehnen sprechen . Die Diagnose gründe somit einzig auf bildgebenden Dokumenten und finde keine Entsprechung in den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung. Sie vermöge die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden nicht zu erklären . Zudem hätten a uch die Fusss p ezialisten der B.___ im Befund vom 9. Juni
2017 (Urk. 11/64/
2) keinen exquisiten Druckschmerz über den Peronea l sehnen festgestellt und auch Dr. C.___ habe im Eintrag vom 7. März 2018 (Urk. 11/97) "Unverändert, kein fassbarer pathologischer Befund" aufgeführt. Ausserdem handle es sich bei einer Tendinopathie um einen unspezifischen Sam melbegriff für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen, im vorliegenden Fall speziell der P eronealsehnen, wobei
in den Berichten zu den MRT s vom 1 6. Dezember 2014, vom 1 6. Januar und 2 8. August
2017 (Urk. 11/16, Urk. 11/75, Urk. 11/79, Urk. 11/104/1) diesbezüglich je der typische Befund eines degenerativen Geschehens beschrieben worden sei. Biomechanisch sei es nicht nachvollziehbar, dass plötzlich auftretende Kräfte Zerreissungen innerhalb der Sehne verursachen würden, welche sich parallel zur Einwirkungsrichtung mani festieren würden. Zudem weise die Tendinopathie kernspintomographisch im Verlauf von 2014 bis 2017 keine Befundänderung auf. Ein kausaler Zusammen hang der im ärztlichem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei mit der Diagnose einer Peronealsehnen tendinopathie links überwiegend wahrscheinlich nicht zu begründen (Urk. 10 S. 6 ff.). Auch diese nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung überzeugt. Auf Ausführungen von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ ist vor dem Hintergrund der übrigen damit vereinbaren medizinischen Aktenlage somit abzustellen . 3. 4
3.4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4.
Oktober 2017 (Urk. 11/82/1) und im angefochtenen Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 3) in somatischer Hinsicht zum Schluss kam, dass die geklagten Beschwerden am linken Fuss gelenk keinem organischen unfallbeding ten Kor relat zugeordnet werden könnten. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 11/82) und der Versicherungsmediziner PD Dr. G.___
sowie Dr. H.___
(Urk. 10) ist davon auszugehen, dass d er natürliche Kausalzu sammenhang zwischen den geklagten Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfall vom 2 8. November 2016 spätestens 6 Wochen nach dem Unfall ereig nis dahingefallen ist.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche wei teren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierter Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.4.2
Soweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden psychisch bedingt sind, namentlich etwa durch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), wie dies Dr. Z.___ in Betracht gezogen hat (Urk. 11/32, Urk. 11/37), ist mit der Beschwerdegegnerin
das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhang s
zu verneinen . Denn
der betreffende Unfall ist ausgehend vom konkreten augenfälli gen Geschehensablauf des Unfallereignisses (Übertreten des Fusses) als leicht zu qualifizieren, weshalb rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psy chischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. E. 1.4.3 hiervor) . Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 1 1. Oktober 2017, mithin rund 11 Monate nach dem Unfall vom 2 8. November 2016, mangels Kausalzusammenhang der geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (Urk. 2) ist rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann