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7B_834/2026

Einstellung; Nichteintreten,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-07-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

E. 2 Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin gegen die von ihr angezeigten Mitarbeitenden des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; vgl. § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]), offensichtlich unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammengang ohne nähere Begründung behaupten lässt, es sei "nicht entscheidend", ob die geltend gemachten Ansprüche nach privatrechtlichen Grundsätzen oder nach den Regeln der staatlichen Verantwortlichkeit zu beurteilen sind, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

E. 3 Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_834/2026

Urteil vom 27. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Joel Felder,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2026 (SBK.2025.371).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin gegen die von ihr angezeigten Mitarbeitenden des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; vgl. § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]), offensichtlich unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammengang ohne nähere Begründung behaupten lässt, es sei "nicht entscheidend", ob die geltend gemachten Ansprüche nach privatrechtlichen Grundsätzen oder nach den Regeln der staatlichen Verantwortlichkeit zu beurteilen sind, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

3.

Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément