Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
- 4 -
E. 1.2 Was den Tatvorwurf der Tierquälerei betrifft, schützt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) die Interessen der Tiere hin- sichtlich ihrer Würde und ihres Wohlergehens (Art. 1 TSchG). Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tieres, welche in der Regel von den ordentli- chen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden. Ausnahme stellt u.a. die Sachbeschädigung dar. Der Straftatbestand der Tierquälerei ge- mäss Art. 26 TSchG schützt somit nicht das individuelle Rechtsgut der Be- schwerdeführerin. Es mangelt ihr hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tierquä- lerei an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Bezüglich dieser Tatvorwürfe ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2).
E. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich auch als Zivil- und Strafklägerin konsti- tuiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der Tatvorwürfe der Tierquälerei einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung aus, zum Tatvorwurf des Hausfriedens- bruchs vom 27. November 2024 sei festzuhalten, dass die Tathandlung im Rahmen einer Tierschutzkontrolle erfolgt sei. Zu dieser Kontrolle seien die Beschuldigten sowie die weiteren involvierten amtlichen Funktionsträger sowie allenfalls beigezogene private Organisationen in Anwendung von Art. 38, Art. 39 und Art. 24 TSchG sowie Art. 213 ff. TSchV berechtigt ge- wesen. Zum Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der Nötigung vom
15. April 2025 und 27. Mai 2025 sei zu konstatieren, dass der kantonale Veterinärdienst mit Blick auf das vollumfängliche und unbefristete Tierhal- tungsverbot der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, die Einhal- tung des Verbots zu kontrollieren und durchzusetzen. In der Strafanzeige gestehe die Beschwerdeführerin ein, dass am 27. November 2024 in ihrem Wohnhaus zwei Katzen beschlagnahmt worden seien und sie sich somit nicht an das Tierhaltungsverbot gehalten habe. Dass der Veterinärdienst sie danach aufgefordert habe, eine Erklärung abzugeben, wonach sie be- stätigte, keine Katzen mehr zu halten, erweise sich als nachvollziehbar und verwaltungsrechtlich unbedenklich. In strafrechtlicher Hinsicht könne den Beschuldigten mit Blick auf Art. 14 StGB somit kein Vorwurf gemacht wer- den. Es bestünden darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst, gezielt, und in Kenntnis ihrer schwierigen
- 5 - gesundheitlichen Situation wiederholt Konfrontationen mit dem Veterinär- dienst ausgesetzt habe, indem sie namentlich gegen das Tierhaltungsver- bot verstossen habe. Bei dieser Sachverhaltshypothese sei das Verhalten der Beschwerdeführerin als eigenverantwortliche Selbstgefährdung und/oder einverständliche Fremdgefährdung zu taxieren. Zur Kontrolle vom 27. November 2024 und dem damit verbundenen Vor- wurf des Amtsmissbrauchs werde auf die Ausführungen zum Hausfriedens- bruch verwiesen. Die Kontrolle sei im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags erfolgt und könne als gesetzlich erlaubte Handlung strafrechtlich nicht ge- ahndet werden. Was die Mitnahme von Kaufverträgen im Umfang von 320 Seiten angehe, so sei dies offenkundig zwecks Klärung der Frage gesche- hen, ob die Beschwerdeführerin trotz Tierhaltungsverbot weiterhin Katzen halte und/oder gewerbsmässig züchte. Es handle sich somit um einen be- weissichernden Beizug von Urkunden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c VRPG, wel- cher infolge drohenden Beweisverlusts ohne Vorankündigung habe erfol- gen dürfen. Darüber hinaus lasse sich aus der mit Schreiben des kantona- len Veterinärdienstes vom 19. Februar 2025 angekündigten Kontrolle keine strafbare Nötigung im Hinblick auf den Beizug eines Rechtsbeistands ab- leiten. Der Beizug eines Anwalts erfolge immer im Interesse der betroffenen Person zwecks Gewährung des Rechtsschutzes, was eine Nötigung fast schon definitionsgemäss ausschliesse. Ebenso wenig sei darin eine arglis- tige Vermögensschädigung erkennbar. Wer einen Anwalt beiziehe, nehme seine verfassungsmässigen Rechte wahr und könne hierfür eine Entschä- digung verlangen, wenn er im Prozess obsiege bzw. der Staat die Kosten tragen müsse. Was schliesslich die seelischen und körperlichen Folgen des Verwaltungsverfahrens angehe, so könne auf das bereits Erwähnte verwie- sen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dage- gen vor, das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG diene nicht etwa als Blanko- ermächtigung, um sich Zutritt zu jeglichen Räumen zu verschaffen. Viel- mehr verleihe dieses die Eigenschaften von Beamten der gerichtlichen Po- lizei. Beim Beizug der Polizei handle es sich um eine polizeiliche Vorermitt- lung, die dem kantonalen Polizeirecht unterstehe. Vorliegend seien die Vo- raussetzungen zum Betreten des Wohnhauses nicht gegeben gewesen. Keine der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genannten Geset- zesgrundlagen sehe eine Pflicht vor, eine Erklärung abzugeben, wonach keine Katzen mehr gehalten werden. Eine Handlung, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und den Bestimmungen des Datenschutz- rechts zuwiderlaufe, könne keine gesetzlich gebotene Handlung im Sinne von Art. 14 StGB sein. Die Beschwerdeführerin wiederholt zu bedrängen, obwohl diese mitgeteilt habe, dass die Katzen abgegeben worden seien und die Personendaten der neuen Halter aus Datenschutzgründen nicht
- 6 - bekannt gegeben würden, stelle eine strafbare Nötigung und offensichtlich keine gesetzlich gebotene Handlung dar. Die Behauptung, dass die Be- schwerdeführerin Konfrontationen mit dem kantonalen Veterinärdienst ein- seitig provoziert habe, sei unhaltbar. Was die Mitnahme von Kaufverträgen im Umfang von 320 Seiten betreffe, so finde sich im VRPG keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine allfällige Editionspflicht könne nie umfassen, der Behörde umfassende Ein- sicht in alle möglicherweise relevanten Unterlagen zu geben. Sofern für das Unterlassen einer Mitwirkungspflicht keine spezialgesetzliche Sanktion be- stehe, sei deren zwangsweise Durchsetzung ausgeschlossen. Was den Tatvorwurf der Nötigung vom 19. Februar 2025 betreffe, liege vor- liegend der Nötigungszweck darin, die Beschwerdeführerin zum unnötigen Beizug eines Rechtsbeistandes zu veranlassen. Die Nötigungshandlung habe darin bestanden, eine Ersatzvornahme anzukündigen, die gar nicht habe stattfinden sollen. In Bezug auf den Tatvorwurf der arglistigen Vermögensschädigung vom
19. Februar 2025 sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführerin kein Schaden entstanden sei, weil diese eine Prozessentschädigung verlangen könne. Vorliegend werde der Beschwerdeführerin eben nicht eine Partei- entschädigung zustehen. Zum Tatvorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzungen sei fest- zuhalten, dass die Beschuldigten zahlreiche unrechtmässige Massnahmen getroffen hätten. Dies könne die Beschwerdeführerin gar nicht provoziert haben, da die Behörden an das Legalitätsprinzip gebunden seien. Die Be- schwerdeführerin habe sich auch nicht selbst gefährden können, da sie in guten Treuen darauf habe vertrauen dürfen, dass sich die Beschuldigten gesetzeskonform verhalten.
E. 3 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftat- bestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore"
- 7 - (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).
E. 4.1 Zur prüfen sind zunächst die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (Straftaten- dossier 1) und des Amtsmissbrauchs (Straftatendossier 3) in Bezug auf die vom kantonalen Veterinärdienst am 27. November 2024 durchgeführte Tierschutzkontrolle.
E. 4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das vorliegende Verfahren eine lange Vorgeschichte hat und die Beschwerdeführerin mehrfach gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Der kantonale Veterinärdienst hat mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ein zeitlich unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet. Der gesamte Tierbestand an Nutztieren (Rinder, Ziegen, Wollschweine) sei innert fünf Monaten ab Erhalt der Verfügung aufzulösen. Sämtliche Katzen sowie der Hund "G._____" seien innert 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung abzugeben. In Bezug auf diese Anordnungen entzog der kantonale Veterinärdienst einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsbe- schwerde an das kantonale Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) und ersuchte neben der vollumfänglichen Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 wies das DGS diesen Antrag ab und setzte eine neue Frist für die Abgabe der Katzen wie auch des Hundes "G._____" von 50 Tagen ab Erhalt des Zwischenentscheids fest. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobenen
- 8 - Rechtsmittel wurden letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 abgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden war. Das Hauptverfahren gegen die Verfü- gung des kantonalen Veterinärdienstes vom 15. Mai 2024 betreffend zeit- lich unbefristetes Tierhalteverbot ist – soweit ersichtlich – noch rechtshän- gig. Unbestritten ist ferner, dass am 27. November 2024 auf dem Hof in Q._____ eine Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes stattgefunden hat. Die Kontrolle war angemeldet mittels E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Bei der Kontrolle waren anwesend die Beschul- digten 1–5, Vertreter der Regionalpolizei [...] und der Kantonspolizei Aar- gau, Vertreterinnen des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und Vertreter des Tierrettungsdiensts. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter waren nicht anwesend und telefonisch nicht erreichbar. Anlässlich der Kon- trolle wurden im Stall 7 Wollschweine und um das Haus 4 Katzen angetrof- fen sowie 2 Katzen durch die Fenster im Haus gesichtet. Es wurden 3 Kat- zen und 7 Wollschweine beschlagnahmt (vgl. Kontrollbericht vom 27. No- vember 2024, Akten des kantonalen Veterinärdienstes [VeD] act. K-83.1; vgl. auch act. K-85). Anlässlich dieser Kontrolle beschlagnahmte der kan- tonale Veterinärdienst auch Dokumente im Wohnhaus der Beschwerdefüh- rerin betreffend den Verkauf von Katzen (Akten VeD act. K-94.1; insgesamt 320 Seiten, vgl. act. K-91).
E. 4.3.1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau befasst sich vorliegend nicht das erste Mal mit dem Zutrittsrecht gemäss Art. 39 TSchG und den diesbezüglichen (kantonalen) Vollzugsbe- stimmungen. Bereits mit den Entscheiden SBK.2018.204 vom 4. Dezem- ber 2018 und SBK.2023.319 vom 5. März 2024 (ebenfalls die Beschwer- deführerin betreffend) gelangte die Beschwerdekammer in Strafsachen zu den − dem Grundsatz nach – gleichen Schlussfolgerungen, wie im Folgen- den aufzuzeigen sein wird.
E. 4.3.2 Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen
- 9 - Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Das Eindringen in einen ge- schützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom
20. April 2007 E. 5.2).
E. 4.3.3 Die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden haben seit der Revision von Art. 34 aTSchG im Jahre 1991 von Bundesrechts we- gen uneingeschränkten Zutritt zu sämtlichen Räumen, Einrichtungen, Fahr- zeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 Satz 1 TSchG). Vorher wurde ihnen der Zutritt lediglich "im Rahmen des zutreffenden Prozessrechts" ge- währt. Im Rahmen ihres Kontrolldienstes haben diese Organe die Eigen- schaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 39 Satz 2 TSchG), was bedeutet, dass ihnen weitgehende Untersuchungsrechte zustehen (REBSA- MEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 234). Der Gesetzgeber nahm mit Art. 39 TSchG eine Interessen- abwägung vor und schuf eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen; das Zutritts- recht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Für den Fall, dass der Zutritt nicht ge- währt wird, hält § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidge- nössischen Tierschutzgesetzgebung (SAR 393.111) fest, es würden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Haus- durchsuchung der StPO Anwendung finden. Bei den Kontrollen handelt es sich um faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte; der kantonale Ve- terinärdienst handelt dabei somit nicht als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3). Die behördlichen Kontrollen sind zweckmässigerweise unangemeldet durchzuführen, da vorgängig angekündigte Inspektionen keinen zuverläs- sigen und unverfälschten Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 166 und S. 234). Während Ve- terinärdiensten gemäss Art. 39 TSchG der Zutritt zu privaten Räumlichkei- ten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zusteht, benö- tigt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen hierfür zwingend einen Haus- durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder des Richters, sofern die berechtigte Person ihr nicht freiwillig Einlass gewährt (BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in: Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 321, Fn. 1558). Sollte der Tierhalter den Zutritt oder die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Kontrolle oder bei der Abklärung eines tierschutzrelevanten Sachverhalts verweigern, so können die Kontrollorgane die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und den Zutritt
- 10 - gegebenenfalls gewaltsam erzwingen (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 234 f.).
E. 4.3.4 Anders als die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde suggerieren, stützt sich das Zutrittsrecht des kantonalen Veterinärdienstes nicht auf kantonales Polizeirecht, sondern direkt auf Art. 39 Satz 1 TSchG. Gestützt darauf hat dieser ein Zutrittsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist. Diese bundesrechtliche Norm wird durch § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössi- schen Tierschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt, wäre der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hierzu ohnehin nicht berechtigt. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- gesetzgebung regelt einzig den Fall, wie bei verweigertem Zutritt zu Räu- men, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren konkret vor- zugehen ist, wenn also aktiv der Zutritt, z.B. zu den Stallungen, verhindert wird und der Zutritt somit gewaltsam erzwungen werden muss. Da anlässlich der Kontrolle vom 27. November 2024 durch die Fenster des Wohnhauses auf dem Hof mindestens zwei Katzen gesehen worden seien und die Beschwerdeführerin – obwohl die Kontrolle angekündigt war – nicht habe erreicht werden können, wurde vom kantonalen Veterinärdienst der Schlüsseldienst aufgeboten, um sich Zugang zum Wohnhaus zu verschaf- fen (Akten VeD act. K-83.1). Der kantonale Veterinärdienst verschaffte sich mithin gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, nachdem diese trotz Ankündigung der Kontrolle nicht den Zutritt zu den Tieren ermöglichte. Nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung finden bei nicht gewährtem Zu- tritt die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung Anwendung. Ob in der kantonalen Vollzugsverordnung überhaupt zusätzliche Kriterien in Bezug auf den gewaltsamen Zutritt im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung aufgestellt werden dür- fen, ist zwar fraglich. Für den Ausgang des Verfahrens ist dieser Umstand aber nicht relevant. Gemäss Art. 244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berech- tigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Per- sonen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Ge- genstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten be- gangen werden (lit. c). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Abs. 2). Eine wortgetreue
- 11 - Anwendung dieser Bestimmungen würde indessen zu einer Vermischung von verwaltungsrechtlichen Vorgängen mit strafprozessualen Besonder- heiten führen, was weder Sinn ergibt noch dem Willen des kantonalen Ver- ordnungsgebers entsprechen kann. So gibt es in einem verwaltungsrecht- lichen Vollzugsverfahren betreffend Tierschutzgesetz weder gesuchte Per- sonen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Vermögenswerte noch kann der Zutritt zu den Räumlichkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens davon abhängig sein, ob in den Räumlichkeiten Straftaten begangen wer- den. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmung mutatis mutandis so zu verstehen ist, dass der Zutritt zu den Räumlichkeiten analog zur Hausdurchsuchung wie jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen muss (Art. 197 StPO) und zudem der Inha- ber der zu durchsuchenden Räume dem Zutritt beizuwohnen hat bzw. bei dessen Abwesenheit nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen ist (Art. 244 Abs. 2 StPO). Ein Durchsuchungsbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft kann hinge- gen nicht vorausgesetzt werden, zumal der Staatsanwaltschaft keine ent- sprechenden Befugnisse im verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren zu- kommen. Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass der Zutritt zu Wohnräumen im Rahmen von Art. 39 TSchG keine Genehmigung des Ge- richts erfordere (Urteil des Bundesgerichts 2C_514/2023 vom 6. August 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich besteht kein Raum für weitere kantonalrechtliche Erfordernisse. Die Kontrolle vom 27. November 2024 diente der Überprüfung und Durch- setzung des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots vom 15. Mai 2024, dem- zufolge die Beschwerdeführerin keine Tiere mehr hätte halten dürfen bzw. die gehaltenen Tiere bereits hätte abgeben müssen. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 wurden auf dem Hof schätzungsweise 30 Katzen, ca. 7 Wollschweine sowie der Hund "G._____" angetroffen, wo- bei bereits 17 Katzen sowie der Hund "G._____" beschlagnahmt wurden. Die übrigen Katzen mussten vorerst dort belassen werden, da in den 12 an- gefragten Tierheimen nicht mehr Plätze für Katzen vorhanden waren. An- lässlich dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin eine letztmalige Frist von 30 Tagen zur Abgabe aller Katzen angesetzt, wobei bereits die Ersatzvornahme (Beschlagnahmung und Euthanasie) in Aussicht gestellt wurde (Akten VeD act. K-2). Am 30. Oktober 2024 fand eine weitere Kon- trolle statt, anlässlich derer ca. 4 Katzen gesichtet worden seien (Akten VeD act. K-63). An der Kontrolle vom 27. November 2024 wurden im Stall
E. 4.3.5 Gleiches gilt auch für die an der Kontrolle anwesenden Vertreter der Regi- onalpolizei [...] und der Kantonspolizei Aargau sowie die Vertreterinnen des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und die Vertreter des Tierrettungs- diensts. Der Beizug der Polizei durch den kantonalen Veterinärdienst än- dert nichts an der Rechtsnatur der Kontrolle, mithin handelte es sich wei- terhin um einen verwaltungsrechtlichen Realakt unter der Ägide des kanto- nalen Veterinärdienstes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten ferner vor, sich des Amts- missbrauchs schuldig gemacht zu haben, indem diese anlässlich der Kon- trolle vom 27. November 2024 im Wohnhaus der Beschwerdeführerin Do- kumente betreffend den Verkauf von Katzen beschlagnahmt hätten (Straf- tatendossier 3).
E. 4.4.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
E. 4.4.3 Wie hievor dargelegt, erfolgte der Zutritt der Beschuldigten zu den Räum- lichkeiten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39 Satz 1 TSchG, da davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin trotz des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots weiterhin Katzen hielt. Da die Tierschutzkontrolle und das damit einhergehende Vorgehen rechtens war (vgl. dazu hievor), fällt eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs in Bezug auf den Zutritt zu den Räumlichkeiten von vornherein ausser Betracht (Art. 14 StGB). Anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdefüh- rerin letztmalig Frist angesetzt, die noch nicht beschlagnahmten Katzen freiwillig abzugeben, wobei gleichzeitig die Ersatzvornahme in Aussicht ge- stellt wurde. Infolgedessen verkaufte die Beschwerdeführerin offenbar ge- wisse Katzen. Nachdem der kantonale Veterinärdienst bei verschiedenen Käufern nachtgefragt hatte, entstand jedoch der Verdacht, dass gewisse Kaufverträge nur fingiert waren und die Beschwerdeführerin mit der Käu- ferschaft vereinbarte, die Katzen nach der Übergabe und der Überschrei- bung der Chip-Nummern umgehend wieder zurückzunehmen (vgl. Akten VeD act. K-57). Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass an- gesichts der hohen Anzahl an vorgefundenen Katzen auf dem Hof der Be- schwerdeführerin (anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 noch schätzungsweise 30 Katzen; Akten VeD act. K-2), der Verdacht naheliegt, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Katzenzucht betrieb. Vor diesem Hintergrund ist aus strafrechtlicher Perspektive nicht zu beanstan- den, wenn die Beschuldigten anlässlich einer rechtmässig durchgeführten Tierschutzkontrolle auch Kaufverträge betreffend die verfahrensgegen- ständlichen Katzen untersucht und ins Verwaltungsverfahren aufnimmt, zu- mal die Tierschutzkontrolle an und für sich und damit einhergehend der
- 14 - gewaltsame Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ohnehin rechtmässig war (vgl. dazu hievor). Ob eine unter diesen Umständen durchgeführte Sicherstellung von Urkunden für das Verwaltungsverfahren rechtlich zulässig und damit verwertbar ist, ist letztlich im Verwaltungsver- fahren zu klären. Ein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB ist jedenfalls nicht auszumachen, womit sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 4.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Tier- schutzkontrolle vom 27. November 2024 kein strafbares Verhalten der Be- schuldigten sowie der unbekannten Täterschaft zu erkennen ist, womit das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt wurde. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1, 2 und 5 zudem vor, sich der Nötigung und der arglistigen Vermögensschädigung strafbar gemacht zu haben, indem sie ihr mit Schreiben vom 19. Februar 2025 angedroht hätten, dass am 26. März 2025 die Ersatzvornahme durchgeführt werde, obschon an diesen Tag letztlich nur eine Kontrolle stattgefunden habe, weshalb sie für diesen Tag unnötigerweise einen Anwalt beigezogen habe (Straftatendossier 3). 5.2. 5.2.1. Nach Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhän- gig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in sei- ner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 = Pra 1995 Nr. 262). 5.2.2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit dem zeitlich unbefristeten Tierhalteverbot eine letztma- lige Frist bis zum 19. März 2025 angesetzt, um sämtliche noch gehaltenen Tiere abzugeben, wobei der Veterinärdienst über die Abgabe der Tiere schriftlich zu informieren sei. Halte die Beschwerdeführerin diese Frist nicht ein, werde der kantonale Veterinärdienst die Ersatzvornahme am 26. März 2025 auf Kosten der Beschwerdeführerin vornehmen (Akten VeD act. K- 135).
- 15 - Die Ersatzvornahme ist eines der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zur Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Entscheide (§ 80 VRPG). Der Er- satzvornahme hat deren ausdrückliche Androhung voranzugehen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung (§ 81 VRPG). Das Vor- gehen des kantonalen Veterinärdienstes, zur Vollstreckung des zeitlich un- befristeten Tierhalteverbots die Ersatzvornahme anzudrohen, fusst auf ei- ner formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage und fällt daher als Nötigungsmit- tel im Sinne von Art. 181 StGB ausser Betracht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Androhung geeignet gewesen wäre, um die Be- schwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise zu beschränkten. Die Mandatierung eines Anwalts erfolgte aus freien Stücken und die Beschwerdeführerin hätte auch, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, darauf verzichten können. Es wäre im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass der kantonale Veterinärdienst die Ersatzvornahme einzig deshalb androhte, damit die Beschwerdeführerin einen Anwalt man- datiert. Vielmehr lag der Grund für die angedrohte Ersatzvornahme darin, dass sich zu jenem Zeitpunkt trotz des zeitlich unbefristeten Tierhaltever- bots weiterhin verschiedene Tiere auf dem Hof der Beschwerdeführerin be- fanden, was das entsprechende Vorgehen des kantonalen Veterinärdiens- tes gar erforderte. Dass die Ersatzvornahme nicht bereits am 26. März 2025, sondern erst am 7. Mai 2025 erfolgen konnte, ist letztlich darauf zu- rückzuführen, dass die Ziegen zwischenzeitlich an einen Dritten über- schrieben wurden, ohne dass sie vom Hof weggebracht worden wären, und am 2. April 2025 wieder auf die Beschwerdeführerin zurück überschrieben wurden (Akten VeD act. K-153; vgl. auch K-148.1 und K-170). Ein Schuldspruch wegen Nötigung ist damit ausgeschlossen. 5.3. 5.3.1. Der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB macht sich strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.3.2. Wie hievor dargelegt, fusst die Androhung der Ersatzvornahme vom
26. März 2025 auf einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage. Mit Schrei- ben vom 10. März 2025 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem kantonalen Veterinärdienst mit, dass die acht Ziegen veräussert worden seien und dass sie für die wenigen verbliebenen Katzen einen Platz bei Verwandten und Bekannten gefunden habe. Er bat zudem um Rückmel- dung zum weiteren Vorgehen und – sollte an der Kontrolle vom 26. März 2025 festgehalten werden – um Mitteilung, zu welcher Uhrzeit die Kontrolle stattfinden werde (Akten VeD act. K-139.1). Mit E-Mail vom 24. März 2025
- 16 - wurde dem kantonalen Veterinärdienst zudem mitgeteilt, dass mangels Rückmeldung davon ausgegangen werde, dass am 26. März 2025 keine Kontrolle stattfinde (act. K-142). Mit E-Mail vom 25. März 2025 teilte die Beschuldigte 2 mit, dass sie den Termin vom 26. März 2025 wahrnehmen und voraussichtlich kurz nach 08:00 Uhr eintreffen werden (act. K-143). Am
26. März 2025 fand daraufhin eine Kontrolle auf dem Hof der Beschwerde- führerin statt (act. K-148.1). Es erschliesst sich nicht, worin die Beschwer- deführerin in diesem Vorgehen des kantonalen Veterinärdienstes ein täu- schendes Verhalten im Sinne von Art. 151 StGB erblickt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich, ob an der Kontrolle vom 26. März 2025 trotz der neuen Tatsachen (Veräusserung der Ziegen und Katzen) festgehalten werde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass an diesem Termin festgehalten werde, woraufhin die Kontrolle durchgeführt wurde. Mangels täuschenden Verhaltens fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal. Die Ein- stellung des Strafverfahrens wegen arglistiger Vermögensschädigung er- folgte demnach zu Recht. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 schliesslich vor, sich der Nötigung (Straftatendossier 2) und der (mehrfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Straftatendossier 2 und 3) schuldig gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschuldigte 1 mit Schreiben vom
E. 7 Wollschweine und ums Haus 4 Katzen angetroffen sowie 2 Katzen durch die Fenster im Wohnhaus gesichtet. Die Beschwerdeführerin wurde über die Kontrolle vorgängig informiert und darum gebeten, ihre Mitwirkungs- pflichten wahrzunehmen und Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen mit Tieren zu gewähren, nötigenfalls Zwangsmittel eingesetzt würden. Den- noch war die Beschwerdeführerin nicht anwesend und nicht erreichbar, was ihr selbst zuzuschreiben ist. Andere geeignete Personen, die hätten
- 12 - beigezogen werden können, waren weder anwesend noch wären solche ersichtlich. Wie hievor dargelegt, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten jener Person, die Tiere hält, gesetzlich vorgesehen (insbesondere Art. 39 TSchG). Aufgrund der durchs Fenster gesichteten Katzen durfte der kanto- nale Veterinärdienst auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich im Wohnhaus Katzen befanden, die in Vollstreckung des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots zu beschlagnahmen waren. Mildere Massnahmen wie das Verschieben der Kontrolle auf einen anderen Tag wären zudem ungeeignet gewesen. Die Beschwerdeführerin war über die Kontrolle an besagtem Da- tum informiert und dennoch abwesend sowie nicht erreichbar. Zudem zeigte sich bereits bei früheren Kontrollen durch den kantonalen Veterinär- dienst, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bereit ist, zu sol- chen Kontrollen freiwillig Hand zu bieten. Exemplarisch ist die Kontrolle vom 2. Oktober 2024 zu nennen, bei welcher der kantonale Veterinärdienst auf dem Hof in Q._____ ebenfalls vor verschlossenen Türen stand. Die Be- schwerdeführerin konnte daraufhin zwar telefonisch erreicht werden, wobei sich diese nach einem Durchsuchungsbefehl erkundigt habe, andernfalls sie die Türe sicher nicht öffnen würde. Als die Beschwerdeführerin jedoch auf das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG hingewiesen worden sei, habe sie dann das Telefonat beendet (Akten VeD act. K-2). Vor diesem Hintergrund erweist sich der gewaltsame Zutritt mittels Schlüsseldienstes sowohl als erforderlich als auch als geeignet, um das zeitlich unbefristete, dem Wohl der Tiere dienende Tierhalteverbot zu vollstrecken, weshalb das Vorgehen des kantonalen Veterinärdienstes verhältnismässig ist. Im Ergebnis erweist sich damit die vom kantonalen Veterinärdienst durch- geführte Kontrolle vom 27. November 2024 und insbesondere der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Damit fällt ein Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs ausser Betracht, womit die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1–5 nicht zu beanstanden ist.
E. 12 Mai 2023 E. 2.6.1). Sowohl die Polizisten als auch die Vertreter des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und des Tierrettungsdiensts waren mithin lediglich Hilfspersonen bei einer – wie hievor dargelegt –
- 13 - rechtmässig durchgeführten Tierschutzkontrolle. Infolgedessen ist auch ihr Handeln in Anwendung von Art. 14 StGB nicht strafbar.
E. 15 April 2025 und 27. Mai 2025 aufgefordert worden, eine Erklärung abzu- geben, wonach bestätigt werde, dass sie keine Katzen mehr halte. Dieses Vorgehen sowie auch die übrigen durch den kantonalen Veterinärdienst durchgeführten Kontrollen würden für die Beschwerdeführerin eine enorme psychische Belastung darstellen, was zu gesundheitlichen Problemen ge- führt habe (Arthritisschübe). 6.2. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, worin im Vorgehen, die Beschwerdefüh- rerin (mehrfach) dazu aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, wonach sie keine Katzen mehr halte, ein taugliches Nötigungsmittel erblickt werden könnte. So wendete der kantonale Veterinärdienst weder Gewalt an noch drohte er ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB an oder be- schränkte die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin anderweitig, um die entsprechende Erklärung zu erlangen. Selbst wenn die blosse Auffor- derung zu einer solchen Erklärung nicht explizit gesetzlich vorgesehen wäre, stellt dies deshalb noch nicht ein rechtswidriges oder gar nötigendes Verhalten dar. Mangels tauglichen Nötigungsmittels fehlt es von vornherein an einem Tatbestandsmerkmal. Die diesbezügliche Einstellung des Straf- verfahrens ist damit rechtens.
- 17 - 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zum Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung konkret aus, die Beschuldigten hätten zahlrei- che unrechtmässige Massnahmen getroffen. Diese könne die Beschwer- deführerin gar nicht provoziert haben, da Behörden an das Legalitätsprinzip gebunden seien. Das Verhalten des Opfers dürfe daher die Angestellten einer Behörde nicht zu einer unrechtmässigen Intervention bewegen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht selbst gefährden, da sie in guten Treuen habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beschuldigten geset- zeskonform verhalten. 6.3.2. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperver- letzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung ei- ner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetre- tenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). 6.3.3. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin be- haupteten Arthritisschübe kausal auf Handlungen des kantonalen Veteri- närdienstes zurückzuführen wären. Selbst wenn dem so wäre, würde es einerseits an der Voraussehbarkeit der Gefahr eines Erfolgseintritts fehlen. Es ist mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht zu erwarten, dass die konkreten Handlungen des kanto- nalen Veterinärdienstes – insbesondere die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, wonach keine Katzen mehr gehalten werden – zu Arthritis- schüben führen können. Andererseits handelte der kantonale Veterinär- dienst – soweit ersichtlich – im Übrigen wie es das Gesetz gebietet (vgl. dazu die jeweiligen Ausführungen hievor). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
- 18 - Damit fällt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung jeden- falls ausser Betracht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. November 2025 als rechtmässig. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün- det, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 148.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 19 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.371 (STA.2025.9549) Art. 208 Entscheid vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Joel Felder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte 1 B._____, c/o […] Beschuldigte 2 C._____, c/o […] Beschuldigte 3 D._____, c/o […] Beschuldigter 4 E._____, c/o […] Beschuldigter 5 F._____, c/o […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 25. November 2025 in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ sowie unbekannte Täterschaft
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 26. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ (fortan: Beschuldigte 1–5) sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs. Der Vorwurf bezieht sich auf eine vom kantonalen Veterinärdienst am 27. No- vember 2024 durchgeführte Tierschutzkontrolle auf dem Hof der Beschwer- deführerin. 1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. Mai 2025 eine weitere Strafan- zeige gegen die Beschuldigten 1, 2 und 5 wegen Amtsmissbrauchs, Nöti- gung, arglistiger Vermögensschädigung, mehrfacher fahrlässiger Körper- verletzung sowie Tierquälerei. Diese Vorwürfe stehen u.a. im Zusammen- hang mit einer verwaltungsrechtlichen Ersatzvornahme des kantonalen Ve- terinärdienstes. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. August 2025 eine weitere Straf- anzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 sowie gegen unbekannte Täter- schaft wegen Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhand- lungen gegen die Tierschutzgesetzgebung. Diese Vorwürfe stehen u.a. im Zusammenhang mit einer vom kantonalen Veterinärdienst am 7. Mai 2025 durchgeführten Beschlagnahme von Ziegen auf dem Hof der Beschwerde- führerin. 1.4. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zur Erledigung zu. 2. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Verfahren gegen die Beschuldigten ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 28. November 2025 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 3. Dezember 2025 zuge- stellte Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 bei der
- 3 - Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2025 (STA1 ST.2025.9549) sei in Gutheissung der Beschwerde vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen die Beschuldigten 1-6 die Strafuntersuchungen wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), gegen die Beschuldigten 1, 2 und 5 die Strafuntersuchungen wegen Amtsmiss- brauch (Art. 312 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), arglistiger Vermögens- schädigung (Art. 151 StGB), mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und gegen die Beschuldigten 1, 2 und 6 die Strafverfahren wegen Nötigung (Art. 181 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) sowie Widerhand- lung gegen die Tierschutzgesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 lit. a und e TSchG und Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) wieder aufzunehmen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Januar 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdefüh- rerin am 19. Januar 2026. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschul- digte 5 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Die Beschuldigten 1–4 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
- 4 - 1.2. Was den Tatvorwurf der Tierquälerei betrifft, schützt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) die Interessen der Tiere hin- sichtlich ihrer Würde und ihres Wohlergehens (Art. 1 TSchG). Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tieres, welche in der Regel von den ordentli- chen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden. Ausnahme stellt u.a. die Sachbeschädigung dar. Der Straftatbestand der Tierquälerei ge- mäss Art. 26 TSchG schützt somit nicht das individuelle Rechtsgut der Be- schwerdeführerin. Es mangelt ihr hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tierquä- lerei an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Bezüglich dieser Tatvorwürfe ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2). 1.3. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich auch als Zivil- und Strafklägerin konsti- tuiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der Tatvorwürfe der Tierquälerei einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung aus, zum Tatvorwurf des Hausfriedens- bruchs vom 27. November 2024 sei festzuhalten, dass die Tathandlung im Rahmen einer Tierschutzkontrolle erfolgt sei. Zu dieser Kontrolle seien die Beschuldigten sowie die weiteren involvierten amtlichen Funktionsträger sowie allenfalls beigezogene private Organisationen in Anwendung von Art. 38, Art. 39 und Art. 24 TSchG sowie Art. 213 ff. TSchV berechtigt ge- wesen. Zum Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der Nötigung vom
15. April 2025 und 27. Mai 2025 sei zu konstatieren, dass der kantonale Veterinärdienst mit Blick auf das vollumfängliche und unbefristete Tierhal- tungsverbot der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, die Einhal- tung des Verbots zu kontrollieren und durchzusetzen. In der Strafanzeige gestehe die Beschwerdeführerin ein, dass am 27. November 2024 in ihrem Wohnhaus zwei Katzen beschlagnahmt worden seien und sie sich somit nicht an das Tierhaltungsverbot gehalten habe. Dass der Veterinärdienst sie danach aufgefordert habe, eine Erklärung abzugeben, wonach sie be- stätigte, keine Katzen mehr zu halten, erweise sich als nachvollziehbar und verwaltungsrechtlich unbedenklich. In strafrechtlicher Hinsicht könne den Beschuldigten mit Blick auf Art. 14 StGB somit kein Vorwurf gemacht wer- den. Es bestünden darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst, gezielt, und in Kenntnis ihrer schwierigen
- 5 - gesundheitlichen Situation wiederholt Konfrontationen mit dem Veterinär- dienst ausgesetzt habe, indem sie namentlich gegen das Tierhaltungsver- bot verstossen habe. Bei dieser Sachverhaltshypothese sei das Verhalten der Beschwerdeführerin als eigenverantwortliche Selbstgefährdung und/oder einverständliche Fremdgefährdung zu taxieren. Zur Kontrolle vom 27. November 2024 und dem damit verbundenen Vor- wurf des Amtsmissbrauchs werde auf die Ausführungen zum Hausfriedens- bruch verwiesen. Die Kontrolle sei im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags erfolgt und könne als gesetzlich erlaubte Handlung strafrechtlich nicht ge- ahndet werden. Was die Mitnahme von Kaufverträgen im Umfang von 320 Seiten angehe, so sei dies offenkundig zwecks Klärung der Frage gesche- hen, ob die Beschwerdeführerin trotz Tierhaltungsverbot weiterhin Katzen halte und/oder gewerbsmässig züchte. Es handle sich somit um einen be- weissichernden Beizug von Urkunden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c VRPG, wel- cher infolge drohenden Beweisverlusts ohne Vorankündigung habe erfol- gen dürfen. Darüber hinaus lasse sich aus der mit Schreiben des kantona- len Veterinärdienstes vom 19. Februar 2025 angekündigten Kontrolle keine strafbare Nötigung im Hinblick auf den Beizug eines Rechtsbeistands ab- leiten. Der Beizug eines Anwalts erfolge immer im Interesse der betroffenen Person zwecks Gewährung des Rechtsschutzes, was eine Nötigung fast schon definitionsgemäss ausschliesse. Ebenso wenig sei darin eine arglis- tige Vermögensschädigung erkennbar. Wer einen Anwalt beiziehe, nehme seine verfassungsmässigen Rechte wahr und könne hierfür eine Entschä- digung verlangen, wenn er im Prozess obsiege bzw. der Staat die Kosten tragen müsse. Was schliesslich die seelischen und körperlichen Folgen des Verwaltungsverfahrens angehe, so könne auf das bereits Erwähnte verwie- sen werden. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dage- gen vor, das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG diene nicht etwa als Blanko- ermächtigung, um sich Zutritt zu jeglichen Räumen zu verschaffen. Viel- mehr verleihe dieses die Eigenschaften von Beamten der gerichtlichen Po- lizei. Beim Beizug der Polizei handle es sich um eine polizeiliche Vorermitt- lung, die dem kantonalen Polizeirecht unterstehe. Vorliegend seien die Vo- raussetzungen zum Betreten des Wohnhauses nicht gegeben gewesen. Keine der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genannten Geset- zesgrundlagen sehe eine Pflicht vor, eine Erklärung abzugeben, wonach keine Katzen mehr gehalten werden. Eine Handlung, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und den Bestimmungen des Datenschutz- rechts zuwiderlaufe, könne keine gesetzlich gebotene Handlung im Sinne von Art. 14 StGB sein. Die Beschwerdeführerin wiederholt zu bedrängen, obwohl diese mitgeteilt habe, dass die Katzen abgegeben worden seien und die Personendaten der neuen Halter aus Datenschutzgründen nicht
- 6 - bekannt gegeben würden, stelle eine strafbare Nötigung und offensichtlich keine gesetzlich gebotene Handlung dar. Die Behauptung, dass die Be- schwerdeführerin Konfrontationen mit dem kantonalen Veterinärdienst ein- seitig provoziert habe, sei unhaltbar. Was die Mitnahme von Kaufverträgen im Umfang von 320 Seiten betreffe, so finde sich im VRPG keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine allfällige Editionspflicht könne nie umfassen, der Behörde umfassende Ein- sicht in alle möglicherweise relevanten Unterlagen zu geben. Sofern für das Unterlassen einer Mitwirkungspflicht keine spezialgesetzliche Sanktion be- stehe, sei deren zwangsweise Durchsetzung ausgeschlossen. Was den Tatvorwurf der Nötigung vom 19. Februar 2025 betreffe, liege vor- liegend der Nötigungszweck darin, die Beschwerdeführerin zum unnötigen Beizug eines Rechtsbeistandes zu veranlassen. Die Nötigungshandlung habe darin bestanden, eine Ersatzvornahme anzukündigen, die gar nicht habe stattfinden sollen. In Bezug auf den Tatvorwurf der arglistigen Vermögensschädigung vom
19. Februar 2025 sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführerin kein Schaden entstanden sei, weil diese eine Prozessentschädigung verlangen könne. Vorliegend werde der Beschwerdeführerin eben nicht eine Partei- entschädigung zustehen. Zum Tatvorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzungen sei fest- zuhalten, dass die Beschuldigten zahlreiche unrechtmässige Massnahmen getroffen hätten. Dies könne die Beschwerdeführerin gar nicht provoziert haben, da die Behörden an das Legalitätsprinzip gebunden seien. Die Be- schwerdeführerin habe sich auch nicht selbst gefährden können, da sie in guten Treuen darauf habe vertrauen dürfen, dass sich die Beschuldigten gesetzeskonform verhalten. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftat- bestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore"
- 7 - (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Zur prüfen sind zunächst die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (Straftaten- dossier 1) und des Amtsmissbrauchs (Straftatendossier 3) in Bezug auf die vom kantonalen Veterinärdienst am 27. November 2024 durchgeführte Tierschutzkontrolle. 4.2. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das vorliegende Verfahren eine lange Vorgeschichte hat und die Beschwerdeführerin mehrfach gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Der kantonale Veterinärdienst hat mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ein zeitlich unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet. Der gesamte Tierbestand an Nutztieren (Rinder, Ziegen, Wollschweine) sei innert fünf Monaten ab Erhalt der Verfügung aufzulösen. Sämtliche Katzen sowie der Hund "G._____" seien innert 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung abzugeben. In Bezug auf diese Anordnungen entzog der kantonale Veterinärdienst einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsbe- schwerde an das kantonale Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) und ersuchte neben der vollumfänglichen Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 wies das DGS diesen Antrag ab und setzte eine neue Frist für die Abgabe der Katzen wie auch des Hundes "G._____" von 50 Tagen ab Erhalt des Zwischenentscheids fest. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobenen
- 8 - Rechtsmittel wurden letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 abgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden war. Das Hauptverfahren gegen die Verfü- gung des kantonalen Veterinärdienstes vom 15. Mai 2024 betreffend zeit- lich unbefristetes Tierhalteverbot ist – soweit ersichtlich – noch rechtshän- gig. Unbestritten ist ferner, dass am 27. November 2024 auf dem Hof in Q._____ eine Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes stattgefunden hat. Die Kontrolle war angemeldet mittels E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Bei der Kontrolle waren anwesend die Beschul- digten 1–5, Vertreter der Regionalpolizei [...] und der Kantonspolizei Aar- gau, Vertreterinnen des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und Vertreter des Tierrettungsdiensts. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter waren nicht anwesend und telefonisch nicht erreichbar. Anlässlich der Kon- trolle wurden im Stall 7 Wollschweine und um das Haus 4 Katzen angetrof- fen sowie 2 Katzen durch die Fenster im Haus gesichtet. Es wurden 3 Kat- zen und 7 Wollschweine beschlagnahmt (vgl. Kontrollbericht vom 27. No- vember 2024, Akten des kantonalen Veterinärdienstes [VeD] act. K-83.1; vgl. auch act. K-85). Anlässlich dieser Kontrolle beschlagnahmte der kan- tonale Veterinärdienst auch Dokumente im Wohnhaus der Beschwerdefüh- rerin betreffend den Verkauf von Katzen (Akten VeD act. K-94.1; insgesamt 320 Seiten, vgl. act. K-91). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau befasst sich vorliegend nicht das erste Mal mit dem Zutrittsrecht gemäss Art. 39 TSchG und den diesbezüglichen (kantonalen) Vollzugsbe- stimmungen. Bereits mit den Entscheiden SBK.2018.204 vom 4. Dezem- ber 2018 und SBK.2023.319 vom 5. März 2024 (ebenfalls die Beschwer- deführerin betreffend) gelangte die Beschwerdekammer in Strafsachen zu den − dem Grundsatz nach – gleichen Schlussfolgerungen, wie im Folgen- den aufzuzeigen sein wird. 4.3.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Haus- recht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Trä- ger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen
- 9 - Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Das Eindringen in einen ge- schützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom
20. April 2007 E. 5.2). 4.3.3. Die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden haben seit der Revision von Art. 34 aTSchG im Jahre 1991 von Bundesrechts we- gen uneingeschränkten Zutritt zu sämtlichen Räumen, Einrichtungen, Fahr- zeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 Satz 1 TSchG). Vorher wurde ihnen der Zutritt lediglich "im Rahmen des zutreffenden Prozessrechts" ge- währt. Im Rahmen ihres Kontrolldienstes haben diese Organe die Eigen- schaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 39 Satz 2 TSchG), was bedeutet, dass ihnen weitgehende Untersuchungsrechte zustehen (REBSA- MEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 234). Der Gesetzgeber nahm mit Art. 39 TSchG eine Interessen- abwägung vor und schuf eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen; das Zutritts- recht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Für den Fall, dass der Zutritt nicht ge- währt wird, hält § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidge- nössischen Tierschutzgesetzgebung (SAR 393.111) fest, es würden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Haus- durchsuchung der StPO Anwendung finden. Bei den Kontrollen handelt es sich um faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte; der kantonale Ve- terinärdienst handelt dabei somit nicht als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3). Die behördlichen Kontrollen sind zweckmässigerweise unangemeldet durchzuführen, da vorgängig angekündigte Inspektionen keinen zuverläs- sigen und unverfälschten Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 166 und S. 234). Während Ve- terinärdiensten gemäss Art. 39 TSchG der Zutritt zu privaten Räumlichkei- ten unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zusteht, benö- tigt die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen hierfür zwingend einen Haus- durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder des Richters, sofern die berechtigte Person ihr nicht freiwillig Einlass gewährt (BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in: Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 321, Fn. 1558). Sollte der Tierhalter den Zutritt oder die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Kontrolle oder bei der Abklärung eines tierschutzrelevanten Sachverhalts verweigern, so können die Kontrollorgane die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und den Zutritt
- 10 - gegebenenfalls gewaltsam erzwingen (REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 234 f.). 4.3.4. Anders als die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde suggerieren, stützt sich das Zutrittsrecht des kantonalen Veterinärdienstes nicht auf kantonales Polizeirecht, sondern direkt auf Art. 39 Satz 1 TSchG. Gestützt darauf hat dieser ein Zutrittsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist. Diese bundesrechtliche Norm wird durch § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössi- schen Tierschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt, wäre der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hierzu ohnehin nicht berechtigt. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- gesetzgebung regelt einzig den Fall, wie bei verweigertem Zutritt zu Räu- men, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren konkret vor- zugehen ist, wenn also aktiv der Zutritt, z.B. zu den Stallungen, verhindert wird und der Zutritt somit gewaltsam erzwungen werden muss. Da anlässlich der Kontrolle vom 27. November 2024 durch die Fenster des Wohnhauses auf dem Hof mindestens zwei Katzen gesehen worden seien und die Beschwerdeführerin – obwohl die Kontrolle angekündigt war – nicht habe erreicht werden können, wurde vom kantonalen Veterinärdienst der Schlüsseldienst aufgeboten, um sich Zugang zum Wohnhaus zu verschaf- fen (Akten VeD act. K-83.1). Der kantonale Veterinärdienst verschaffte sich mithin gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, nachdem diese trotz Ankündigung der Kontrolle nicht den Zutritt zu den Tieren ermöglichte. Nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung finden bei nicht gewährtem Zu- tritt die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung Anwendung. Ob in der kantonalen Vollzugsverordnung überhaupt zusätzliche Kriterien in Bezug auf den gewaltsamen Zutritt im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung aufgestellt werden dür- fen, ist zwar fraglich. Für den Ausgang des Verfahrens ist dieser Umstand aber nicht relevant. Gemäss Art. 244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berech- tigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Per- sonen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Ge- genstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten be- gangen werden (lit. c). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Abs. 2). Eine wortgetreue
- 11 - Anwendung dieser Bestimmungen würde indessen zu einer Vermischung von verwaltungsrechtlichen Vorgängen mit strafprozessualen Besonder- heiten führen, was weder Sinn ergibt noch dem Willen des kantonalen Ver- ordnungsgebers entsprechen kann. So gibt es in einem verwaltungsrecht- lichen Vollzugsverfahren betreffend Tierschutzgesetz weder gesuchte Per- sonen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Vermögenswerte noch kann der Zutritt zu den Räumlichkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens davon abhängig sein, ob in den Räumlichkeiten Straftaten begangen wer- den. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmung mutatis mutandis so zu verstehen ist, dass der Zutritt zu den Räumlichkeiten analog zur Hausdurchsuchung wie jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen muss (Art. 197 StPO) und zudem der Inha- ber der zu durchsuchenden Räume dem Zutritt beizuwohnen hat bzw. bei dessen Abwesenheit nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen ist (Art. 244 Abs. 2 StPO). Ein Durchsuchungsbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft kann hinge- gen nicht vorausgesetzt werden, zumal der Staatsanwaltschaft keine ent- sprechenden Befugnisse im verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren zu- kommen. Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass der Zutritt zu Wohnräumen im Rahmen von Art. 39 TSchG keine Genehmigung des Ge- richts erfordere (Urteil des Bundesgerichts 2C_514/2023 vom 6. August 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich besteht kein Raum für weitere kantonalrechtliche Erfordernisse. Die Kontrolle vom 27. November 2024 diente der Überprüfung und Durch- setzung des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots vom 15. Mai 2024, dem- zufolge die Beschwerdeführerin keine Tiere mehr hätte halten dürfen bzw. die gehaltenen Tiere bereits hätte abgeben müssen. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 wurden auf dem Hof schätzungsweise 30 Katzen, ca. 7 Wollschweine sowie der Hund "G._____" angetroffen, wo- bei bereits 17 Katzen sowie der Hund "G._____" beschlagnahmt wurden. Die übrigen Katzen mussten vorerst dort belassen werden, da in den 12 an- gefragten Tierheimen nicht mehr Plätze für Katzen vorhanden waren. An- lässlich dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin eine letztmalige Frist von 30 Tagen zur Abgabe aller Katzen angesetzt, wobei bereits die Ersatzvornahme (Beschlagnahmung und Euthanasie) in Aussicht gestellt wurde (Akten VeD act. K-2). Am 30. Oktober 2024 fand eine weitere Kon- trolle statt, anlässlich derer ca. 4 Katzen gesichtet worden seien (Akten VeD act. K-63). An der Kontrolle vom 27. November 2024 wurden im Stall 7 Wollschweine und ums Haus 4 Katzen angetroffen sowie 2 Katzen durch die Fenster im Wohnhaus gesichtet. Die Beschwerdeführerin wurde über die Kontrolle vorgängig informiert und darum gebeten, ihre Mitwirkungs- pflichten wahrzunehmen und Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen mit Tieren zu gewähren, nötigenfalls Zwangsmittel eingesetzt würden. Den- noch war die Beschwerdeführerin nicht anwesend und nicht erreichbar, was ihr selbst zuzuschreiben ist. Andere geeignete Personen, die hätten
- 12 - beigezogen werden können, waren weder anwesend noch wären solche ersichtlich. Wie hievor dargelegt, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten jener Person, die Tiere hält, gesetzlich vorgesehen (insbesondere Art. 39 TSchG). Aufgrund der durchs Fenster gesichteten Katzen durfte der kanto- nale Veterinärdienst auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich im Wohnhaus Katzen befanden, die in Vollstreckung des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots zu beschlagnahmen waren. Mildere Massnahmen wie das Verschieben der Kontrolle auf einen anderen Tag wären zudem ungeeignet gewesen. Die Beschwerdeführerin war über die Kontrolle an besagtem Da- tum informiert und dennoch abwesend sowie nicht erreichbar. Zudem zeigte sich bereits bei früheren Kontrollen durch den kantonalen Veterinär- dienst, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bereit ist, zu sol- chen Kontrollen freiwillig Hand zu bieten. Exemplarisch ist die Kontrolle vom 2. Oktober 2024 zu nennen, bei welcher der kantonale Veterinärdienst auf dem Hof in Q._____ ebenfalls vor verschlossenen Türen stand. Die Be- schwerdeführerin konnte daraufhin zwar telefonisch erreicht werden, wobei sich diese nach einem Durchsuchungsbefehl erkundigt habe, andernfalls sie die Türe sicher nicht öffnen würde. Als die Beschwerdeführerin jedoch auf das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG hingewiesen worden sei, habe sie dann das Telefonat beendet (Akten VeD act. K-2). Vor diesem Hintergrund erweist sich der gewaltsame Zutritt mittels Schlüsseldienstes sowohl als erforderlich als auch als geeignet, um das zeitlich unbefristete, dem Wohl der Tiere dienende Tierhalteverbot zu vollstrecken, weshalb das Vorgehen des kantonalen Veterinärdienstes verhältnismässig ist. Im Ergebnis erweist sich damit die vom kantonalen Veterinärdienst durch- geführte Kontrolle vom 27. November 2024 und insbesondere der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Damit fällt ein Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs ausser Betracht, womit die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1–5 nicht zu beanstanden ist. 4.3.5. Gleiches gilt auch für die an der Kontrolle anwesenden Vertreter der Regi- onalpolizei [...] und der Kantonspolizei Aargau sowie die Vertreterinnen des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und die Vertreter des Tierrettungs- diensts. Der Beizug der Polizei durch den kantonalen Veterinärdienst än- dert nichts an der Rechtsnatur der Kontrolle, mithin handelte es sich wei- terhin um einen verwaltungsrechtlichen Realakt unter der Ägide des kanto- nalen Veterinärdienstes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom
12. Mai 2023 E. 2.6.1). Sowohl die Polizisten als auch die Vertreter des Aargauischen Tierschutzvereins ATs und des Tierrettungsdiensts waren mithin lediglich Hilfspersonen bei einer – wie hievor dargelegt –
- 13 - rechtmässig durchgeführten Tierschutzkontrolle. Infolgedessen ist auch ihr Handeln in Anwendung von Art. 14 StGB nicht strafbar. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten ferner vor, sich des Amts- missbrauchs schuldig gemacht zu haben, indem diese anlässlich der Kon- trolle vom 27. November 2024 im Wohnhaus der Beschwerdeführerin Do- kumente betreffend den Verkauf von Katzen beschlagnahmt hätten (Straf- tatendossier 3). 4.4.2. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 4.4.3. Wie hievor dargelegt, erfolgte der Zutritt der Beschuldigten zu den Räum- lichkeiten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39 Satz 1 TSchG, da davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin trotz des zeitlich unbefristeten Tierhalteverbots weiterhin Katzen hielt. Da die Tierschutzkontrolle und das damit einhergehende Vorgehen rechtens war (vgl. dazu hievor), fällt eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs in Bezug auf den Zutritt zu den Räumlichkeiten von vornherein ausser Betracht (Art. 14 StGB). Anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdefüh- rerin letztmalig Frist angesetzt, die noch nicht beschlagnahmten Katzen freiwillig abzugeben, wobei gleichzeitig die Ersatzvornahme in Aussicht ge- stellt wurde. Infolgedessen verkaufte die Beschwerdeführerin offenbar ge- wisse Katzen. Nachdem der kantonale Veterinärdienst bei verschiedenen Käufern nachtgefragt hatte, entstand jedoch der Verdacht, dass gewisse Kaufverträge nur fingiert waren und die Beschwerdeführerin mit der Käu- ferschaft vereinbarte, die Katzen nach der Übergabe und der Überschrei- bung der Chip-Nummern umgehend wieder zurückzunehmen (vgl. Akten VeD act. K-57). Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass an- gesichts der hohen Anzahl an vorgefundenen Katzen auf dem Hof der Be- schwerdeführerin (anlässlich der Kontrolle vom 2. Oktober 2024 noch schätzungsweise 30 Katzen; Akten VeD act. K-2), der Verdacht naheliegt, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Katzenzucht betrieb. Vor diesem Hintergrund ist aus strafrechtlicher Perspektive nicht zu beanstan- den, wenn die Beschuldigten anlässlich einer rechtmässig durchgeführten Tierschutzkontrolle auch Kaufverträge betreffend die verfahrensgegen- ständlichen Katzen untersucht und ins Verwaltungsverfahren aufnimmt, zu- mal die Tierschutzkontrolle an und für sich und damit einhergehend der
- 14 - gewaltsame Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ohnehin rechtmässig war (vgl. dazu hievor). Ob eine unter diesen Umständen durchgeführte Sicherstellung von Urkunden für das Verwaltungsverfahren rechtlich zulässig und damit verwertbar ist, ist letztlich im Verwaltungsver- fahren zu klären. Ein strafrechtlich relevanter Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB ist jedenfalls nicht auszumachen, womit sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Tier- schutzkontrolle vom 27. November 2024 kein strafbares Verhalten der Be- schuldigten sowie der unbekannten Täterschaft zu erkennen ist, womit das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt wurde. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1, 2 und 5 zudem vor, sich der Nötigung und der arglistigen Vermögensschädigung strafbar gemacht zu haben, indem sie ihr mit Schreiben vom 19. Februar 2025 angedroht hätten, dass am 26. März 2025 die Ersatzvornahme durchgeführt werde, obschon an diesen Tag letztlich nur eine Kontrolle stattgefunden habe, weshalb sie für diesen Tag unnötigerweise einen Anwalt beigezogen habe (Straftatendossier 3). 5.2. 5.2.1. Nach Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhän- gig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in sei- ner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 = Pra 1995 Nr. 262). 5.2.2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit dem zeitlich unbefristeten Tierhalteverbot eine letztma- lige Frist bis zum 19. März 2025 angesetzt, um sämtliche noch gehaltenen Tiere abzugeben, wobei der Veterinärdienst über die Abgabe der Tiere schriftlich zu informieren sei. Halte die Beschwerdeführerin diese Frist nicht ein, werde der kantonale Veterinärdienst die Ersatzvornahme am 26. März 2025 auf Kosten der Beschwerdeführerin vornehmen (Akten VeD act. K- 135).
- 15 - Die Ersatzvornahme ist eines der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zur Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Entscheide (§ 80 VRPG). Der Er- satzvornahme hat deren ausdrückliche Androhung voranzugehen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung (§ 81 VRPG). Das Vor- gehen des kantonalen Veterinärdienstes, zur Vollstreckung des zeitlich un- befristeten Tierhalteverbots die Ersatzvornahme anzudrohen, fusst auf ei- ner formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage und fällt daher als Nötigungsmit- tel im Sinne von Art. 181 StGB ausser Betracht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Androhung geeignet gewesen wäre, um die Be- schwerdeführerin in ihrer Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise zu beschränkten. Die Mandatierung eines Anwalts erfolgte aus freien Stücken und die Beschwerdeführerin hätte auch, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, darauf verzichten können. Es wäre im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass der kantonale Veterinärdienst die Ersatzvornahme einzig deshalb androhte, damit die Beschwerdeführerin einen Anwalt man- datiert. Vielmehr lag der Grund für die angedrohte Ersatzvornahme darin, dass sich zu jenem Zeitpunkt trotz des zeitlich unbefristeten Tierhaltever- bots weiterhin verschiedene Tiere auf dem Hof der Beschwerdeführerin be- fanden, was das entsprechende Vorgehen des kantonalen Veterinärdiens- tes gar erforderte. Dass die Ersatzvornahme nicht bereits am 26. März 2025, sondern erst am 7. Mai 2025 erfolgen konnte, ist letztlich darauf zu- rückzuführen, dass die Ziegen zwischenzeitlich an einen Dritten über- schrieben wurden, ohne dass sie vom Hof weggebracht worden wären, und am 2. April 2025 wieder auf die Beschwerdeführerin zurück überschrieben wurden (Akten VeD act. K-153; vgl. auch K-148.1 und K-170). Ein Schuldspruch wegen Nötigung ist damit ausgeschlossen. 5.3. 5.3.1. Der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB macht sich strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.3.2. Wie hievor dargelegt, fusst die Androhung der Ersatzvornahme vom
26. März 2025 auf einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage. Mit Schrei- ben vom 10. März 2025 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem kantonalen Veterinärdienst mit, dass die acht Ziegen veräussert worden seien und dass sie für die wenigen verbliebenen Katzen einen Platz bei Verwandten und Bekannten gefunden habe. Er bat zudem um Rückmel- dung zum weiteren Vorgehen und – sollte an der Kontrolle vom 26. März 2025 festgehalten werden – um Mitteilung, zu welcher Uhrzeit die Kontrolle stattfinden werde (Akten VeD act. K-139.1). Mit E-Mail vom 24. März 2025
- 16 - wurde dem kantonalen Veterinärdienst zudem mitgeteilt, dass mangels Rückmeldung davon ausgegangen werde, dass am 26. März 2025 keine Kontrolle stattfinde (act. K-142). Mit E-Mail vom 25. März 2025 teilte die Beschuldigte 2 mit, dass sie den Termin vom 26. März 2025 wahrnehmen und voraussichtlich kurz nach 08:00 Uhr eintreffen werden (act. K-143). Am
26. März 2025 fand daraufhin eine Kontrolle auf dem Hof der Beschwerde- führerin statt (act. K-148.1). Es erschliesst sich nicht, worin die Beschwer- deführerin in diesem Vorgehen des kantonalen Veterinärdienstes ein täu- schendes Verhalten im Sinne von Art. 151 StGB erblickt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich, ob an der Kontrolle vom 26. März 2025 trotz der neuen Tatsachen (Veräusserung der Ziegen und Katzen) festgehalten werde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass an diesem Termin festgehalten werde, woraufhin die Kontrolle durchgeführt wurde. Mangels täuschenden Verhaltens fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal. Die Ein- stellung des Strafverfahrens wegen arglistiger Vermögensschädigung er- folgte demnach zu Recht. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 schliesslich vor, sich der Nötigung (Straftatendossier 2) und der (mehrfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Straftatendossier 2 und 3) schuldig gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschuldigte 1 mit Schreiben vom
15. April 2025 und 27. Mai 2025 aufgefordert worden, eine Erklärung abzu- geben, wonach bestätigt werde, dass sie keine Katzen mehr halte. Dieses Vorgehen sowie auch die übrigen durch den kantonalen Veterinärdienst durchgeführten Kontrollen würden für die Beschwerdeführerin eine enorme psychische Belastung darstellen, was zu gesundheitlichen Problemen ge- führt habe (Arthritisschübe). 6.2. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, worin im Vorgehen, die Beschwerdefüh- rerin (mehrfach) dazu aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, wonach sie keine Katzen mehr halte, ein taugliches Nötigungsmittel erblickt werden könnte. So wendete der kantonale Veterinärdienst weder Gewalt an noch drohte er ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB an oder be- schränkte die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin anderweitig, um die entsprechende Erklärung zu erlangen. Selbst wenn die blosse Auffor- derung zu einer solchen Erklärung nicht explizit gesetzlich vorgesehen wäre, stellt dies deshalb noch nicht ein rechtswidriges oder gar nötigendes Verhalten dar. Mangels tauglichen Nötigungsmittels fehlt es von vornherein an einem Tatbestandsmerkmal. Die diesbezügliche Einstellung des Straf- verfahrens ist damit rechtens.
- 17 - 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zum Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung konkret aus, die Beschuldigten hätten zahlrei- che unrechtmässige Massnahmen getroffen. Diese könne die Beschwer- deführerin gar nicht provoziert haben, da Behörden an das Legalitätsprinzip gebunden seien. Das Verhalten des Opfers dürfe daher die Angestellten einer Behörde nicht zu einer unrechtmässigen Intervention bewegen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht selbst gefährden, da sie in guten Treuen habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beschuldigten geset- zeskonform verhalten. 6.3.2. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperver- letzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung ei- ner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetre- tenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). 6.3.3. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin be- haupteten Arthritisschübe kausal auf Handlungen des kantonalen Veteri- närdienstes zurückzuführen wären. Selbst wenn dem so wäre, würde es einerseits an der Voraussehbarkeit der Gefahr eines Erfolgseintritts fehlen. Es ist mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht zu erwarten, dass die konkreten Handlungen des kanto- nalen Veterinärdienstes – insbesondere die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, wonach keine Katzen mehr gehalten werden – zu Arthritis- schüben führen können. Andererseits handelte der kantonale Veterinär- dienst – soweit ersichtlich – im Übrigen wie es das Gesetz gebietet (vgl. dazu die jeweiligen Ausführungen hievor). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
- 18 - Damit fällt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung jeden- falls ausser Betracht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. November 2025 als rechtmässig. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist unbegrün- det, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 148.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 19 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz