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7B_480/2026

Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-05-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit handschriftlicher und mit Datum vom 9. April 2026 versehenen Eingabe, die beim Bundesericht am 17. April 2026 einging, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2026 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Aufgrund der Unleserlichkeit weiter Teile der handschriftlichen Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2026 Frist bis am 30. April 2026 angesetzt um die Beschwerdeschrift in lesbarer Form einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er äusserte sich jedoch mit weiteren handschriftlichen Eingaben vom 9., 17., 20., 24., 26., 27. und 28. April 2026 sowie einer undatierten Eingabe, welche beim Bundesgericht am 20. April 2026 einging, nochmals zur Sache und nahm dabei teilweise auch Bezug zur vorgenannten bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. April 2026.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers sind teilweise schwer leserlich. Soweit entziffer- und nachvollziehbar setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, versuchter Brandstiftung, Pornographie etc. sowie den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO begründet. Stattdessen moniert er in freier Würdigung der Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht, es lägen keine Beweise vor, die seine Schuld belegen würden. Darüber hinaus zitiert er in abstrakter Weise Gesetzesbestimmungen, wirft den kantonalen Behörden "Prozessbetrug" vor und äussert Kritik in Bezug auf den Präsidenten der Vorinstanz sowie seinen amtlichen Verteidiger. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Pascal Zbinden, Lyss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_480/2026

Urteil vom 11. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2026 (BK 26 145).

Erwägungen:

1.

Mit handschriftlicher und mit Datum vom 9. April 2026 versehenen Eingabe, die beim Bundesericht am 17. April 2026 einging, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2026 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Aufgrund der Unleserlichkeit weiter Teile der handschriftlichen Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2026 Frist bis am 30. April 2026 angesetzt um die Beschwerdeschrift in lesbarer Form einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er äusserte sich jedoch mit weiteren handschriftlichen Eingaben vom 9., 17., 20., 24., 26., 27. und 28. April 2026 sowie einer undatierten Eingabe, welche beim Bundesgericht am 20. April 2026 einging, nochmals zur Sache und nahm dabei teilweise auch Bezug zur vorgenannten bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. April 2026.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers sind teilweise schwer leserlich. Soweit entziffer- und nachvollziehbar setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, versuchter Brandstiftung, Pornographie etc. sowie den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO begründet. Stattdessen moniert er in freier Würdigung der Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht, es lägen keine Beweise vor, die seine Schuld belegen würden. Darüber hinaus zitiert er in abstrakter Weise Gesetzesbestimmungen, wirft den kantonalen Behörden "Prozessbetrug" vor und äussert Kritik in Bezug auf den Präsidenten der Vorinstanz sowie seinen amtlichen Verteidiger. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Pascal Zbinden, Lyss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn