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6B_369/2026

Brandstiftung, versuchte Brandstiftung, Pornografie usw.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 20. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die "Revision" des Urteils bzw. des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026, mit dem er wegen mehrfacher, z.T. versuchter Brandstiftung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden ist. Im Weiteren wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft vorerst für 6 Monate bewilligt wird.

E. 2 Das Bundesgericht ist nicht für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen kantonale Urteile zuständig. Beim Urteil bzw. dem Urteilsdispositiv und der Verfügung vom 13. März 2026 handelt es sich auch nicht um letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegen diese sind die in den Rechtsmittelbelehrungen erwähnten Rechtsmittel zu ergreifen (Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht; Erhebung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern). Auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Mai 2026 ist damit in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Anhand des im Verfahren 7B_480/2026 am 11. Mai 2026 ergangenen Entscheides respektive dem diesem zugrunde liegenden Beschluss vom 30. März 2026 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmittel bereits erhoben hat. Von einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 20. Mai 2026 i.S.v. Art. 30 Abs. 2 BGG kann daher abgesehen werden. Dies auch mit Blick darauf, dass eine Revision nur gegen rechtskräftige Urteile zulässig ist (Art. 410 Abs. 1 StPO).

E. 3 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 20. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die "Revision" des Urteils bzw. des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026, mit dem er wegen mehrfacher, z.T. versuchter Brandstiftung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden ist. Im Weiteren wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft vorerst für 6 Monate bewilligt wird.
  2. Das Bundesgericht ist nicht für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen kantonale Urteile zuständig. Beim Urteil bzw. dem Urteilsdispositiv und der Verfügung vom 13. März 2026 handelt es sich auch nicht um letztinstanzliche Entscheide ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Gegen diese sind die in den Rechtsmittelbelehrungen erwähnten Rechtsmittel zu ergreifen (Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht; Erhebung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern). Auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Mai 2026 ist damit in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Anhand des im Verfahren 7B_480/2026 am 11. Mai 2026 ergangenen Entscheides respektive dem diesem zugrunde liegenden Beschluss vom 30. März 2026 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmittel bereits erhoben hat. Von einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 20. Mai 2026 i.S.v. Art. 30 Abs. 2 BGG kann daher abgesehen werden. Dies auch mit Blick darauf, dass eine Revision nur gegen rechtskräftige Urteile zulässig ist ( Art. 410 Abs. 1 StPO ).
  3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  4. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_369/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel BE,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Brandstiftung, versuchte Brandstiftung, Pornografie usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026 (PEN 25 924 / PEN 26 128 (WID)).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 20. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die "Revision" des Urteils bzw. des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026, mit dem er wegen mehrfacher, z.T. versuchter Brandstiftung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden ist. Im Weiteren wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft vorerst für 6 Monate bewilligt wird.

2.

Das Bundesgericht ist nicht für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen kantonale Urteile zuständig. Beim Urteil bzw. dem Urteilsdispositiv und der Verfügung vom 13. März 2026 handelt es sich auch nicht um letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegen diese sind die in den Rechtsmittelbelehrungen erwähnten Rechtsmittel zu ergreifen (Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht; Erhebung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern). Auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Mai 2026 ist damit in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Anhand des im Verfahren 7B_480/2026 am 11. Mai 2026 ergangenen Entscheides respektive dem diesem zugrunde liegenden Beschluss vom 30. März 2026 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmittel bereits erhoben hat. Von einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 20. Mai 2026 i.S.v. Art. 30 Abs. 2 BGG kann daher abgesehen werden. Dies auch mit Blick darauf, dass eine Revision nur gegen rechtskräftige Urteile zulässig ist (Art. 410 Abs. 1 StPO).

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger