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7B_1379/2024

Verletzung des Amtsgeheimnisses;

Bundesgericht · 2026-05-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

B.________ war Leiter des Rechtsdienstes beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Ihm wird vorgeworfen, sich in dieser Funktion in zwei Fällen der Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von Prof. Dr. med. dent. A.________ schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er am 7., 11. und 21. Januar 2016 dem ehemaligen Leiter des Rechtsdienstes, C.________, respektive dessen Rechtsvertreter, Akten eines gegen A.________ laufenden Disziplinarverfahrens zugänglich gemacht haben. Ausserdem soll er am 6. März 2017 dem ehemaligen Chefredaktor der D.________ AG, E.________, am Telefon Auskünfte über das Disziplinarverfahren gegen A.________ erteilt haben.

B.

B.a. Am 2. Juli 2021 sprach der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen B.________ von der Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Zivilklage von A.________, der sich als Straf- und Zivilkläger im Verfahren konstituiert hatte, wies er ab. Ausserdem verpflichtete er diesen, B.________ mit Fr. 2'240.-- zu entschädigen.

B.b. Gegen diesen Entscheid ging A.________ in Berufung. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid. Es stellte weiter fest, dass das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden sei.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Entscheide des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben. B.________ sei der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu erklären. Er sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 7'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 7. Januar 2016, eine weitere Genugtuung in gleicher Höhe nebst 5 % Zins seit dem 6. März 2017 sowie eine Entschädigung von Fr. 50'187.50 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, dies unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt und Vorbehalt der Geltendmachung anderer Forderungen wie Schadenersatz auf dem Zivilweg. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 11. Dezember 2024 wurden die Parteien vom Bundesgericht darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird Letzteres gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 4.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 f.; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer wirft B.________ (Beschwerdegegner 1) mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Diese soll der Beschwerdegegner 1 in seiner Funktion als Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen und damit in amtlicher Stellung begangen haben (vgl. Art. 320 StGB). Hierfür kennt der Kanton St. Gallen - bei gegebenen Voraussetzungen - ausschliesslich das Institut der Staatshaftung: Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG/SG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Abs. 3 der Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass der Geschädigte Behördenmitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen kann. Soweit das Verantwortlichkeitsgesetz keine eigene Regelung trifft, werden nach dessen Art. 12 Abs. 1 die Vorschriften des Obligationenrechts als ergänzendes Recht angewendet. Anwendbar sind unter anderem die Grundsätze des Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung (vgl. Art. 12 Abs. 2 VG /SG).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen sollen. Die von ihm geltend gemachten Genugtuungsforderungen, mit denen er vor Bundesgericht seine Beschwerdelegitimation begründen will, sind vielmehr öffentlich-rechtlicher Natur. Darauf weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht hin. Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b BGG auswirken. Damit lässt sich keine Beschwerdeberechtigung in Bezug auf den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 1 begründen (vgl. Urteile 6B_102/2025 vom 11. April 2025 E. 4; 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.3; 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.5; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.3.1). Etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

E. 1.3 Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie von der materiellen Prüfung getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), finden sich in der auf Art. 320 Ziff. 2 StGB fokussierenden Beschwerde nicht.

E. 2 Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1379/2024

Urteil vom 21. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Reetz und/oder

Dr. Marco Weiss,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verletzung des Amtsgeheimnisses; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Juni 2024 (ST.2021.177-SK3).

Sachverhalt:

A.

B.________ war Leiter des Rechtsdienstes beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Ihm wird vorgeworfen, sich in dieser Funktion in zwei Fällen der Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von Prof. Dr. med. dent. A.________ schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er am 7., 11. und 21. Januar 2016 dem ehemaligen Leiter des Rechtsdienstes, C.________, respektive dessen Rechtsvertreter, Akten eines gegen A.________ laufenden Disziplinarverfahrens zugänglich gemacht haben. Ausserdem soll er am 6. März 2017 dem ehemaligen Chefredaktor der D.________ AG, E.________, am Telefon Auskünfte über das Disziplinarverfahren gegen A.________ erteilt haben.

B.

B.a. Am 2. Juli 2021 sprach der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen B.________ von der Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Zivilklage von A.________, der sich als Straf- und Zivilkläger im Verfahren konstituiert hatte, wies er ab. Ausserdem verpflichtete er diesen, B.________ mit Fr. 2'240.-- zu entschädigen.

B.b. Gegen diesen Entscheid ging A.________ in Berufung. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Entscheid. Es stellte weiter fest, dass das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden sei.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Entscheide des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben. B.________ sei der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu erklären. Er sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 7'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 7. Januar 2016, eine weitere Genugtuung in gleicher Höhe nebst 5 % Zins seit dem 6. März 2017 sowie eine Entschädigung von Fr. 50'187.50 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, dies unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt und Vorbehalt der Geltendmachung anderer Forderungen wie Schadenersatz auf dem Zivilweg. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 11. Dezember 2024 wurden die Parteien vom Bundesgericht darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird Letzteres gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 4.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 f.; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer wirft B.________ (Beschwerdegegner 1) mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Diese soll der Beschwerdegegner 1 in seiner Funktion als Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen und damit in amtlicher Stellung begangen haben (vgl. Art. 320 StGB). Hierfür kennt der Kanton St. Gallen - bei gegebenen Voraussetzungen - ausschliesslich das Institut der Staatshaftung: Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG/SG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Abs. 3 der Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass der Geschädigte Behördenmitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen kann. Soweit das Verantwortlichkeitsgesetz keine eigene Regelung trifft, werden nach dessen Art. 12 Abs. 1 die Vorschriften des Obligationenrechts als ergänzendes Recht angewendet. Anwendbar sind unter anderem die Grundsätze des Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung (vgl. Art. 12 Abs. 2 VG /SG).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen sollen. Die von ihm geltend gemachten Genugtuungsforderungen, mit denen er vor Bundesgericht seine Beschwerdelegitimation begründen will, sind vielmehr öffentlich-rechtlicher Natur. Darauf weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht hin. Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b BGG auswirken. Damit lässt sich keine Beschwerdeberechtigung in Bezug auf den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 1 begründen (vgl. Urteile 6B_102/2025 vom 11. April 2025 E. 4; 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.3; 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.5; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.3.1). Etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

1.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie von der materiellen Prüfung getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), finden sich in der auf Art. 320 Ziff. 2 StGB fokussierenden Beschwerde nicht.

2.

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger