Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht Wallis sprach B.________ mit Urteil vom 20. Mai 2025 vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung frei. Die Zivilforderungen wies es ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 2 Die A.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung von B.________ wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Entschädigungsforderungen seien gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 3 Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Der beschwerdeführenden Partei steht es frei, ihre Eingabe in der Amtssprache ihrer Wahl zu verfassen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss ( BGE 150 I 174 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin verfasste die vorliegende Eingabe in französischer Sprache, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.
E. 4.1 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_532/2024 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_938/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ), sondern auch als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (Urteile 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026 E. 2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_532/2024 vom 18. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'245.--. Entgegen diesem Antrag wies die Vorinstanz die Zivilklage der Beschwerdeführerin ab. Somit ist die Beschwerdeführerin in ihren Zivilansprüchen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
E. 5.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 148 V 174 E. 2.2 ; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (vgl. Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ( BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Bei den von der Beschwerdeführerin als Beilagen 3 und 4 - Bestätigung über die Wiederinverkehrsetzung der Kontrollschilder und Prämienabrechnung der Motorzeughaftpflichtversicherung - eingereichten Beweismittel handelt es sich um unechte Noven. Soweit die Beschwerdeführerin damit Tatsachen beweisen will, legt sie nicht dar, warum sie diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 6.1 Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 6.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht ( BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt den Freispruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht.
E. 7.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, beschränkt sich weitestgehend auf appellatorische Kritik. Damit vermag sie keine Willkür aufzuzeigen.
Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, die vorhandenen Beweismittel liessen sowohl den Schluss zu, dass die Schäden am fraglichen Fahrzeug teilweise durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. die Fahrertür ihres BMW entstanden sein könnten, als auch, dass ein anderes Fahrzeug oder eine andere Person für die Schäden verantwortlich sein könnte. Die Vorinstanz stützt diesen Schluss einerseits darauf, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der die Schäden - verschiedene Dellen und weisse Lackspuren - am Porsche zur Anzeige brachte, selbst nicht beobachtete, wer diese Beschädigungen am Fahrzeug verursachte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe sich bei der Täterschaft einzig auf Vermutungen gestützt. Als Motiv sehe er die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Tourismusbüro. Andererseits stimme die Position der Schäden an der Fahrertür des Porsches nicht mit der Position der geöffneten Fahrertür des BMW überein. Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch das Öffnen einer anderen Tür als der Fahrertür sei nicht angeklagt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Schäden durch das Öffnen der Türen des BMW verursacht worden sei, sei nicht bereits auf die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu schliessen, die das gegen sie zur Anklage gebrachte Verhalten abstreitet. Auch ihr Ehemann sei mit dem Fahrzeug gefahren. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5 f., S. 6 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Dahingegen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen eine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen und zu behaupten, der Porsche habe vor Dezember 2022 keine Schäden aufgewiesen und sei zwischen dem 12. Dezember 2022 und dem 4. April 2023 dauerhaft auf dem Parkplatz neben dem der Beschwerdegegnerin 2 geparkt gewesen. Ebenso gelingt es ihr nicht, mit den Vorbringen, sie habe bereits vor Einreichung des Strafantrags mit der Beschwerdegegnerin 2 versucht, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen und sie befinde sich seit 2022 in einem Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdegegnerin 2, Willkür aufzuzeigen. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin über weite Strecken den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. E. 6.2 oben) nicht und sind erst recht nicht geeignet, Willkür oder sonstige Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Die Kritik am Freispruch ist damit unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
E. 7.3 Schliesslich ist auch die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" unbehelflich. Dieser Grundsatz ist nur im Stadium der Anklageerhebung anwendbar ( BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile 6B_61/2025 vom 10. September 2025 E. 2.3; 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1) und nicht auf die Urteilsphase, in der sich der Richter vielmehr auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu stützen hat ( Art. 10 StPO ; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_587/2025
Urteil vom 20. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-Djedidi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Stampfli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Sachbeschädigung; Unschuldsvermutung; Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Mai 2025
(P1 24 162).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Wallis sprach B.________ mit Urteil vom 20. Mai 2025 vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung frei. Die Zivilforderungen wies es ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Die A.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung von B.________ wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Entschädigungsforderungen seien gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Der beschwerdeführenden Partei steht es frei, ihre Eingabe in der Amtssprache ihrer Wahl zu verfassen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss ( BGE 150 I 174 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin verfasste die vorliegende Eingabe in französischer Sprache, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.
4.
4.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_532/2024 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_938/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ), sondern auch als Zivilklägerin ( Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ) konstituiert hat (Urteile 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026 E. 2.1; 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_532/2024 vom 18. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'245.--. Entgegen diesem Antrag wies die Vorinstanz die Zivilklage der Beschwerdeführerin ab. Somit ist die Beschwerdeführerin in ihren Zivilansprüchen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
5.
5.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 148 V 174 E. 2.2 ; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (vgl. Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ( BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.2. Bei den von der Beschwerdeführerin als Beilagen 3 und 4 - Bestätigung über die Wiederinverkehrsetzung der Kontrollschilder und Prämienabrechnung der Motorzeughaftpflichtversicherung - eingereichten Beweismittel handelt es sich um unechte Noven. Soweit die Beschwerdeführerin damit Tatsachen beweisen will, legt sie nicht dar, warum sie diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
6.
6.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 ; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht ( BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt den Freispruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht.
7.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, beschränkt sich weitestgehend auf appellatorische Kritik. Damit vermag sie keine Willkür aufzuzeigen.
Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, die vorhandenen Beweismittel liessen sowohl den Schluss zu, dass die Schäden am fraglichen Fahrzeug teilweise durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. die Fahrertür ihres BMW entstanden sein könnten, als auch, dass ein anderes Fahrzeug oder eine andere Person für die Schäden verantwortlich sein könnte. Die Vorinstanz stützt diesen Schluss einerseits darauf, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der die Schäden - verschiedene Dellen und weisse Lackspuren - am Porsche zur Anzeige brachte, selbst nicht beobachtete, wer diese Beschädigungen am Fahrzeug verursachte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe sich bei der Täterschaft einzig auf Vermutungen gestützt. Als Motiv sehe er die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Tourismusbüro. Andererseits stimme die Position der Schäden an der Fahrertür des Porsches nicht mit der Position der geöffneten Fahrertür des BMW überein. Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch das Öffnen einer anderen Tür als der Fahrertür sei nicht angeklagt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Schäden durch das Öffnen der Türen des BMW verursacht worden sei, sei nicht bereits auf die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu schliessen, die das gegen sie zur Anklage gebrachte Verhalten abstreitet. Auch ihr Ehemann sei mit dem Fahrzeug gefahren. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5 f., S. 6 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Dahingegen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen eine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen und zu behaupten, der Porsche habe vor Dezember 2022 keine Schäden aufgewiesen und sei zwischen dem 12. Dezember 2022 und dem 4. April 2023 dauerhaft auf dem Parkplatz neben dem der Beschwerdegegnerin 2 geparkt gewesen. Ebenso gelingt es ihr nicht, mit den Vorbringen, sie habe bereits vor Einreichung des Strafantrags mit der Beschwerdegegnerin 2 versucht, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen und sie befinde sich seit 2022 in einem Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdegegnerin 2, Willkür aufzuzeigen. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin über weite Strecken den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. E. 6.2 oben) nicht und sind erst recht nicht geeignet, Willkür oder sonstige Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Die Kritik am Freispruch ist damit unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
7.3. Schliesslich ist auch die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" unbehelflich. Dieser Grundsatz ist nur im Stadium der Anklageerhebung anwendbar ( BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile 6B_61/2025 vom 10. September 2025 E. 2.3; 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1) und nicht auf die Urteilsphase, in der sich der Richter vielmehr auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu stützen hat ( Art. 10 StPO ; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen