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6B_864/2025

Strafzumessung (versuchte Geldfälschung usw.),

Bundesgericht · 2026-05-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte B.________ am 2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. A.________ wurde mit gleichem Urteil wegen versuchter Geldfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen à je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Nach auf die Strafzumessung beschränkter Berufung von A.________ verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts diesen am 17. Juni 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren.

E. 2 A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die Strafzumessung gemäss Urteil vom 17. Juni 2025 und beantragt, neu mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.--, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren, bestraft zu werden. Eventualiter sei der Vollzug eines Anteils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten anzuordnen und für die restlichen 18 Monate sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

E. 3 Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe wie folgt:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer und sein Mittäter B.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) hätten damit gerechnet, abhängig vom Ergebnis einer abschliessenden Qualitätskontrolle ca. zwei Millionen US-Dollar in 50-Dollar Noten in Umlauf zu setzen. Damit hätten sie jedoch auch das In-Umlauf-Setzen einer signifikant höheren Menge an gefälschten Banknoten in Kauf genommen, sofern die Qualität der produzierten Banknoten dies ermöglicht hätte. Somit sei von einem schwerwiegenden Taterfolg auszugehen. Die Beschuldigten seien darauf aus gewesen, qualitativ hochwertige Falsifikate zu produzieren, womit eine grosse Anzahl an getäuschten Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Entsprechend sei auch von einer grossen Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszugehen. Zwar sei der Mitbeschuldigte B.________ die treibende Kraft gewesen, da dieser über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt habe. Dieser sei jedoch auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Letzterer habe das Vorhaben umfassend und grosszügig finanziert und sei für die organisatorischen und logistischen Aspekte verantwortlich gewesen. Ohne dessen Tatbeitrag hätte keine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt eingerichtet und betrieben werden können. Der Beschwerdeführer wäre zudem dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen, was neben der Herstellung ebenfalls ein wichtiger Tatbeitrag dargestellt habe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten während rund eines Jahres versucht hätten, Falschgeld herzustellen und wiederholte Produktionsversuche gestartet hätten. Indem der Beschwerdeführer geplant und professionell vorgegangen sei, eine grössere Menge Geld investiert und das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rückschlägen aufrechterhalten habe, habe er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die verschuldensmässig schwer wiege. Im Ergebnis wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt. Der Umstand, dass er in einem gewissen Zeitpunkt habe aufhören wollen, jedoch zum Weitermachen habe motiviert werden können, könne aufgrund des schwachen und umkehrbaren Ausstiegswillens lediglich geringfügig zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Seine Beweggründe seien finanzieller Natur gewesen. Die Tat sei ohne weiteres vermeidbar gewesen, habe sich der Beschwerdeführer doch in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Deshalb wiege auch das subjektive Tatverschulden mittelschwer. Ausgehend von einem mittelschweren Tatverschulden erscheine für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Monaten (im mittleren Drittel des abstrakten Strafrahmens von 12 - 240 Monaten) angemessen.

E. 3.3 Die Tat sei nicht vollendet worden und habe auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung gestanden. Es seien noch keine vollständig bedruckten Banknoten gefertigt worden und die sichergestellten Fabrikate erschienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschrittes selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es seien lediglich erste Druckschritte erfolgt. Eine Verwechslungsgefahr habe bei Weitem noch nicht vorgelegen. Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolgs erscheine eine deutliche Strafreduktion von

40 %, entsprechend 32 Monaten, angezeigt.

E. 3.4 Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien neutral zu bewerten. Aufgrund seiner drei noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen rechtfertige sich eine Straferhöhung um einen Monat. Aussergewöhnliche Umstände, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, seien nicht ersichtlich. So sei es zweifelhaft, ob die Ehe des Beschwerdeführers hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche gegangen sei. Relevant dürfte diesbezüglich ebenfalls der Umstand gewesen sein, dass der Beschwerdeführer vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kindes geworden und seine Ehefrau ihm offenbar ebenfalls untreu gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig. Zu würdigen sei immerhin, dass ihm durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werde, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ersten Jahre nur aus dem Gefängnis werde miterleben können. Insofern sei die Strafempfindlichkeit in geringem Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer sei auf frischer Tat ertappt worden, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sichergestellt worden sei. Insofern habe auch dessen frühes Geständnis nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetragen. Obwohl er mehrfach seine Reue betont habe, habe er auf Nachfrage nicht erklären können, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei "Fehler" begangen habe. Zudem habe er seine Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Tat für sein Privatleben begründet. Die vorgegebene Reue sei daher nur als oberflächlich einzustufen und es scheine, dass er vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedaure. Auch falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung sein Geständnis teilweise widerrufen habe. Daher könne nur von einem teilweisen Geständnis unter einer erdrückenden Beweislage und lediglich einer oberflächlichen Reue ausgegangen werden. Auch könne keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Sein Geständnis und seine Reue seien daher nur geringfügig im Ausmass von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen.

Im Ergebnis wirkten sich die dargelegten Strafminderungsgründe im Umfang von zwei Monaten strafmindernd aus. Aufgrund der Vorstrafen ergebe sich demgegenüber eine Straferhöhung um einen Monat.

E. 4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).

E. 4.2 Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitestgehend appellatorischen Vorbringen weder eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung darzulegen, noch zeigt er auf, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen, oder wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte. Auch im Ergebnis vermag er die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

E. 5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es sei lediglich dem Eingreifen der Polizei zu verdanken gewesen, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei und nicht etwa der Einsicht des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie nicht von einem gefestigten Ausstiegswillen des Beschwerdeführers ausgeht. Auch angesichts der von der Vorinstanz geschilderten Hartnäckigkeit und Professionalität des Beschwerdeführers und seines Mittäters ist es keineswegs rein spekulativ, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, ohne Eingreifen der Polizei wäre die Tat vollendet worden. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

E. 5.3 Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, wenn er entgegen der Vorinstanz von einem noch nicht mittelschweren Verschulden ausgeht. Dabei ist er von vornherein nicht zu hören, wenn er auf die Erwägungen der Erstinstanz verweist. Die Vorinstanz musste aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers die Strafzumessung neu vornehmen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist alleine das Urteil der Vorinstanz. Daher geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 27 StGB an der Sache vorbei, stützte sich doch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung nicht auf persönliche Umstände, die lediglich den Beschuldigten B.________ betreffen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem ihm fehlenden Fachwissen nichts für sich abzuleiten. Die Vorinstanz hat den Tatbeitrag des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. Dieser lag in der logistischen und finanziellen Unterstützung des Mitbeschuldigten B.________ sowie im beabsichtigten Vertrieb des Falschgeldes. Dass sich die Tatbeiträge mehrere Beschuldigter unterscheiden, liegt in der Natur jeder mittäterschaftlichen Tatbegehung. Der Beschwerdeführer benötigte daher kein eigenes Fachwissen, er konnte sich das Fachwissen des Mitbeschuldigten B.________ zunutze machen. Auch insoweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz unterstellte Beharrlichkeit bestreitet, begnügt er sich damit, der Argumentation der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was sich als unzulässiges appellatorisches Vorgehen erweist. Dass er sich zeitweilig mit dem Gedanken des Ausstiegs beschäftigt hatte, schliesst seine Beharrlichkeit keineswegs aus.

E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen braucht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er diesen ein noch nicht mittelschweres Verschulden zugrundelegt, nicht eingegangen zu werden. Sofern der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit dem Mittäter B.________ geltend macht, dem die Erstinstanz ein knapp noch nicht mittelschweres Tatverschulden attestierte, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz musste die Strafzumessung hinsichtlich des Mittäters B.________ nicht überprüfen, da dieser seine ursprüngliche Berufung zurückzog. Sie war daher in der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers frei. Selbst ein allfälliges Missverhältnis zur erstinstanzlichen Strafzumessung betreffend den Mittäter B.________ wäre hinzunehmen, solange sich die Strafe betreffend den Beschwerdeführer als angemessen erweist (BGE 135 IV 191 E. 3.3 und 3.4; Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2 und 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3).

Sodann erweist sich die Beschwerde auch insofern als unberechtigt, als sie sich gegen die Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt zufolge Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs richtet. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich der Versuch in einem noch weit vom Eintritt des Taterfolgs entfernten Stadium befand und erachtet deshalb eine deutliche Strafreduktion für angemessen. Mit der Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 40 % bewegt sie sich innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens. Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht angemessene Reduktion um 60 % mit der fehlenden Professionalität und Beharrlichkeit, womit er - wie bereits ausgeführt - nicht zu hören ist.

E. 5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Strafempfindlichkeit vergeblich. Die Rechtssprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). So stellt etwa der Straf- oder Massnahmenvollzug nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für deren Kinder sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. Urteil 6B_243/2016 vom

E. 5.6 Da die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 47 Monaten nicht zu beanstanden ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung des bedingten resp. teilbedingten Strafvollzuges einzugehen.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 8 September 2016 E. 3.4.2). Dies gilt auch für den Verlust der Arbeitsstelle. Der Strafempfindlichkeit aus medizinischen Gründen ist ebenfalls nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht (Urteile 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkennt. Sie berücksichtigt die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr wohl, hält jedoch fest, dieser sei mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig. Mit seinem Hinweis auf den therapeutischen Effekt seiner Arbeitstätigkeit vermag der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung nicht als willkürlich auszuweisen. Dass die Vorinstanz die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers im Umfange von einem Monat strafmindernd berücksichtigt, stellt vor diesem Hintergrund keine Ermessensüberschreitung dar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_864/2025

Urteil vom 6. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter von Felten,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Roux-Serret.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (versuchte Geldfälschung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 17. Juni 2025 (CA.2024.37).

Erwägungen:

1.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte B.________ am 2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. A.________ wurde mit gleichem Urteil wegen versuchter Geldfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen à je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Nach auf die Strafzumessung beschränkter Berufung von A.________ verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts diesen am 17. Juni 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren.

2.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die Strafzumessung gemäss Urteil vom 17. Juni 2025 und beantragt, neu mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.--, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren, bestraft zu werden. Eventualiter sei der Vollzug eines Anteils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten anzuordnen und für die restlichen 18 Monate sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

3.

Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe wie folgt:

3.1 Der Beschwerdeführer und sein Mittäter B.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) hätten damit gerechnet, abhängig vom Ergebnis einer abschliessenden Qualitätskontrolle ca. zwei Millionen US-Dollar in 50-Dollar Noten in Umlauf zu setzen. Damit hätten sie jedoch auch das In-Umlauf-Setzen einer signifikant höheren Menge an gefälschten Banknoten in Kauf genommen, sofern die Qualität der produzierten Banknoten dies ermöglicht hätte. Somit sei von einem schwerwiegenden Taterfolg auszugehen. Die Beschuldigten seien darauf aus gewesen, qualitativ hochwertige Falsifikate zu produzieren, womit eine grosse Anzahl an getäuschten Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Entsprechend sei auch von einer grossen Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszugehen. Zwar sei der Mitbeschuldigte B.________ die treibende Kraft gewesen, da dieser über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt habe. Dieser sei jedoch auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Letzterer habe das Vorhaben umfassend und grosszügig finanziert und sei für die organisatorischen und logistischen Aspekte verantwortlich gewesen. Ohne dessen Tatbeitrag hätte keine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt eingerichtet und betrieben werden können. Der Beschwerdeführer wäre zudem dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen, was neben der Herstellung ebenfalls ein wichtiger Tatbeitrag dargestellt habe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten während rund eines Jahres versucht hätten, Falschgeld herzustellen und wiederholte Produktionsversuche gestartet hätten. Indem der Beschwerdeführer geplant und professionell vorgegangen sei, eine grössere Menge Geld investiert und das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rückschlägen aufrechterhalten habe, habe er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die verschuldensmässig schwer wiege. Im Ergebnis wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer.

3.2 Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt. Der Umstand, dass er in einem gewissen Zeitpunkt habe aufhören wollen, jedoch zum Weitermachen habe motiviert werden können, könne aufgrund des schwachen und umkehrbaren Ausstiegswillens lediglich geringfügig zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Seine Beweggründe seien finanzieller Natur gewesen. Die Tat sei ohne weiteres vermeidbar gewesen, habe sich der Beschwerdeführer doch in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Deshalb wiege auch das subjektive Tatverschulden mittelschwer. Ausgehend von einem mittelschweren Tatverschulden erscheine für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Monaten (im mittleren Drittel des abstrakten Strafrahmens von 12 - 240 Monaten) angemessen.

3.3 Die Tat sei nicht vollendet worden und habe auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung gestanden. Es seien noch keine vollständig bedruckten Banknoten gefertigt worden und die sichergestellten Fabrikate erschienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschrittes selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es seien lediglich erste Druckschritte erfolgt. Eine Verwechslungsgefahr habe bei Weitem noch nicht vorgelegen. Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolgs erscheine eine deutliche Strafreduktion von

40 %, entsprechend 32 Monaten, angezeigt.

3.4 Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien neutral zu bewerten. Aufgrund seiner drei noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen rechtfertige sich eine Straferhöhung um einen Monat. Aussergewöhnliche Umstände, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, seien nicht ersichtlich. So sei es zweifelhaft, ob die Ehe des Beschwerdeführers hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche gegangen sei. Relevant dürfte diesbezüglich ebenfalls der Umstand gewesen sein, dass der Beschwerdeführer vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kindes geworden und seine Ehefrau ihm offenbar ebenfalls untreu gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig. Zu würdigen sei immerhin, dass ihm durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werde, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ersten Jahre nur aus dem Gefängnis werde miterleben können. Insofern sei die Strafempfindlichkeit in geringem Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer sei auf frischer Tat ertappt worden, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sichergestellt worden sei. Insofern habe auch dessen frühes Geständnis nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetragen. Obwohl er mehrfach seine Reue betont habe, habe er auf Nachfrage nicht erklären können, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei "Fehler" begangen habe. Zudem habe er seine Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Tat für sein Privatleben begründet. Die vorgegebene Reue sei daher nur als oberflächlich einzustufen und es scheine, dass er vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedaure. Auch falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung sein Geständnis teilweise widerrufen habe. Daher könne nur von einem teilweisen Geständnis unter einer erdrückenden Beweislage und lediglich einer oberflächlichen Reue ausgegangen werden. Auch könne keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Sein Geständnis und seine Reue seien daher nur geringfügig im Ausmass von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen.

Im Ergebnis wirkten sich die dargelegten Strafminderungsgründe im Umfang von zwei Monaten strafmindernd aus. Aufgrund der Vorstrafen ergebe sich demgegenüber eine Straferhöhung um einen Monat.

4.

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).

4.2 Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitestgehend appellatorischen Vorbringen weder eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung darzulegen, noch zeigt er auf, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen, oder wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte. Auch im Ergebnis vermag er die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es sei lediglich dem Eingreifen der Polizei zu verdanken gewesen, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei und nicht etwa der Einsicht des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie nicht von einem gefestigten Ausstiegswillen des Beschwerdeführers ausgeht. Auch angesichts der von der Vorinstanz geschilderten Hartnäckigkeit und Professionalität des Beschwerdeführers und seines Mittäters ist es keineswegs rein spekulativ, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, ohne Eingreifen der Polizei wäre die Tat vollendet worden. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

5.3 Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, wenn er entgegen der Vorinstanz von einem noch nicht mittelschweren Verschulden ausgeht. Dabei ist er von vornherein nicht zu hören, wenn er auf die Erwägungen der Erstinstanz verweist. Die Vorinstanz musste aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers die Strafzumessung neu vornehmen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist alleine das Urteil der Vorinstanz. Daher geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 27 StGB an der Sache vorbei, stützte sich doch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung nicht auf persönliche Umstände, die lediglich den Beschuldigten B.________ betreffen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem ihm fehlenden Fachwissen nichts für sich abzuleiten. Die Vorinstanz hat den Tatbeitrag des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. Dieser lag in der logistischen und finanziellen Unterstützung des Mitbeschuldigten B.________ sowie im beabsichtigten Vertrieb des Falschgeldes. Dass sich die Tatbeiträge mehrere Beschuldigter unterscheiden, liegt in der Natur jeder mittäterschaftlichen Tatbegehung. Der Beschwerdeführer benötigte daher kein eigenes Fachwissen, er konnte sich das Fachwissen des Mitbeschuldigten B.________ zunutze machen. Auch insoweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz unterstellte Beharrlichkeit bestreitet, begnügt er sich damit, der Argumentation der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was sich als unzulässiges appellatorisches Vorgehen erweist. Dass er sich zeitweilig mit dem Gedanken des Ausstiegs beschäftigt hatte, schliesst seine Beharrlichkeit keineswegs aus.

5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen braucht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er diesen ein noch nicht mittelschweres Verschulden zugrundelegt, nicht eingegangen zu werden. Sofern der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit dem Mittäter B.________ geltend macht, dem die Erstinstanz ein knapp noch nicht mittelschweres Tatverschulden attestierte, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz musste die Strafzumessung hinsichtlich des Mittäters B.________ nicht überprüfen, da dieser seine ursprüngliche Berufung zurückzog. Sie war daher in der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers frei. Selbst ein allfälliges Missverhältnis zur erstinstanzlichen Strafzumessung betreffend den Mittäter B.________ wäre hinzunehmen, solange sich die Strafe betreffend den Beschwerdeführer als angemessen erweist (BGE 135 IV 191 E. 3.3 und 3.4; Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2 und 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3).

Sodann erweist sich die Beschwerde auch insofern als unberechtigt, als sie sich gegen die Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt zufolge Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs richtet. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich der Versuch in einem noch weit vom Eintritt des Taterfolgs entfernten Stadium befand und erachtet deshalb eine deutliche Strafreduktion für angemessen. Mit der Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 40 % bewegt sie sich innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens. Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht angemessene Reduktion um 60 % mit der fehlenden Professionalität und Beharrlichkeit, womit er - wie bereits ausgeführt - nicht zu hören ist.

5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Strafempfindlichkeit vergeblich. Die Rechtssprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). So stellt etwa der Straf- oder Massnahmenvollzug nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für deren Kinder sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. Urteil 6B_243/2016 vom

8. September 2016 E. 3.4.2). Dies gilt auch für den Verlust der Arbeitsstelle. Der Strafempfindlichkeit aus medizinischen Gründen ist ebenfalls nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht (Urteile 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkennt. Sie berücksichtigt die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr wohl, hält jedoch fest, dieser sei mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig. Mit seinem Hinweis auf den therapeutischen Effekt seiner Arbeitstätigkeit vermag der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung nicht als willkürlich auszuweisen. Dass die Vorinstanz die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers im Umfange von einem Monat strafmindernd berücksichtigt, stellt vor diesem Hintergrund keine Ermessensüberschreitung dar.

5.6 Da die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 47 Monaten nicht zu beanstanden ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung des bedingten resp. teilbedingten Strafvollzuges einzugehen.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret