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CA.2024.37

Bundesstrafgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 13. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 Versuchte Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz Strafzumessung und Beschlagnahme

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer am 16. November 2022 von der Kantonspolizei Zürich durchge- führten routinemässigen Kontrolle der vom Beschuldigten B. (nachfolgend: Beschul- digter oder B.) gemeldeten CBD-Anlagen in U. (ZH) stellten die Polizeifunktionäre mehrere mit Marihuana gefüllte Säcke sowie einen Pollinator fest. Bei der anschlies- send durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angeordneten Hausdurchsu- chung der besagten Lagerräumlichkeiten wurde A. an einem Tisch sitzend bei der Ausfertigung von Vorlagen für die Herstellung von gefälschten US-Dollarnoten an- getroffen, woraufhin er angab, ein Profigeldfälscher zu sein. Bei der anschliessen- den Durchsuchung wurde eine professionell eingerichtete Falschgeldwerkstatt vor- gefunden und in diesem Zusammenhang wurden diverse Gerätschaften und Mate- rialien, darunter insbesondere in unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende Falsifikate von USD 50-Noten sichergestellt. Daneben wurden Gerätschaften zur Betäubungsmittelherstellung sowie Cannabisprodukte vom Typ «Drogenhanf» si- chergestellt (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.2 Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete und geführte Verfahren wurde – nach entsprechender Gerichtsstandsanfrage – von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Schreiben vom 25. November 2022 übernom- men (BA pag. 2-01-0001 ff.; 2-01-0004 ff.). Diese dehnte das Verfahren mit Verfü- gung vom 6. Juni 2023 betreffend den Beschuldigten auf den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (BA pag. 1-01-0005 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen die beiden Be- schuldigten – infolge teils originärer, teils kantonaler Zuständigkeit – in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.3 Am 22. März 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen versuchter Geldfälschung und gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 13.100.001 ff.). A.4 Am 1. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der BA sowie der beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 13.310.002). A.5 Das Urteil wurde am 2. Juli 2024 mündlich eröffnet und begründet. A. wurde der versuchten Geldfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Widerhandlung

- 3 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG freigespro- chen. Er wurde hingegen der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wurde abgesehen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen entschieden (TPF pag. 13.930.001 ff.). A.6 Beide Beschuldigten meldeten mit Schreiben ihrer Verteidigungen vom 3. Juli 2024 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 13.940.001; 13.940.002). Mit Schreiben vom 12. August 2024 zog A. seine Berufungsanmeldung zurück (TPF pag. 13.940.005). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 2. Dezember 2024 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Ak- ten zusammen mit dem begründeten Urteil, der Berufungsanmeldungen des Be- schuldigten und A. sowie dem Rückzug der Berufungsanmeldung von A. an die Be- rufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.026 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte seine auf die Straf- zumessung beschränkte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.085 f.):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «II. B.», Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Unter- suchungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.3 Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete die BA auf die Stellung eines Nichtein- tretensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003).

- 4 - B.4 Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trennte die Berufungskammer das Berufungsver- fahren betreffend A. vom Hauptverfahren CA.2024.37 ab und führte dieses unter der Geschäftsnummer CA.2024.38 weiter. Die von A. angemeldete Berufung wurde infolge - Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Zudem wurde festgestellt, dass die Dispositivziffern I.1.-3., IV.1. und V.1. des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer vom

2. Juli 2024 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Die gemäss den Dispositivziffern III.2.-4. ausgewiesenen beschlagnahmten Gegenstände wurden an A. herausgegeben (CAR pag. 8.101.001 ff.). B.5 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden der Beschuldigte und die BA aufgefordert, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen und eventu- elle Vorfragen mitzuteilen. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Aus- zug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug, die letzte Steuererklärung sowie die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten eingeholt würden. Dem Beschuldigten wurde anschliessend das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation mit der Einladung zur ausge- füllten Retournierung übermittelt (CAR pag. 4.200.001 f.). B.6 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf das Stellen von Beweis- anträgen sowie allfälliger Vorfragen (CAR pag. 4.200.003). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.7 Mit Beschluss vom 25. März 2025 stellte die Berufungskammer die Rechtskraft von Dispositivziffer III.6 des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 2. Juli 2024 fest. Sie ordnete ausserdem den sofortigen Vollzug der Ver- nichtung sämtlicher bei der OO. AG in ZZ. eingelagerter Asservate (Ass-ID BA […] bis […] und […] bis […]) an, um weitere Kosten zu vermeiden (CAR pag. 2.100.003 ff.). B.8 Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschuldigte eingehend zur Person und zur Sache befragt (CAR pag. 5.300.001 ff.).

- 5 - B.9 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom

3. Juni 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «Il. B.», Dispositivziffer 3 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersu- chungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.10 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte der Staatsanwalt des Bundes die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 gegen B. bezüglich Dispositiv-Ziffer Il. teilweise in Rechtskraft erwachsen [ist]:

- II.1. (Freispruch wegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG);

- II.2. (Schuldsprüche wegen der versuchten GeIdfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG);

- II.4. (Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochenen Geidstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00). Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte), IV. (Verfahrenskosten) und V. (Ent- schädigung) umfassend in Rechtskraft erwachsen [ist]. II. Berufungsentscheid B. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 mit einer

- 6 - Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen (Art. 51 StGB). III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Fabian Voegtlin sei für die amtliche Verteidigung von B. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Lagerungskosten und Kosten für die Vernichtung der Asservate von insgesamt CHF 4'354.05) seien B. vollum- fänglich aufzuerlegen. Die BA begrüsst die Beschlagnahmung zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. V. Vollzug Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). VI. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.11 Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 verfügte die Berufungskammer die Beschlag- nahmung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten an Grundstück Nr. […]) und wies das Grundbuchamt YY. an, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf das soeben erwähnte Grundstück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). B.12 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (CAR pag. 5.100.007), wurde das am 17. Juni 2025 gefällte Urteil gleichentags schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.21 E. 1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2024.21 der Vorinstanz der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und dafür mit einer Frei- heitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, ist er durch das vo- rinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / reformatio in peius 2.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich der Strafzumes- sung angefochten (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Das Urteil SK.2024.21 vom

2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten ist im Übrigen somit nicht mehr zu überprüfen und bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). Zur Rechtskraft des Urteils betreffend den Mitbeschuldigten A. siehe Beschluss CA.2024.38 vom

9. Januar 2025. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Ver- schlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechts- mittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine

- 8 - Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Massgebend ist das Dispositiv (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; 139 IV 282 E. 2.5 f.; je mit Hinweisen). Rein vollzugsrechtliche Fragen unterliegen nicht dem Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E.3.3). 2.3 Nach der Rechtsprechung verstösst die Beschlagnahme zur Sicherung der Ver- fahrenskosten während des Berufungsverfahrens nicht gegen das Verschlechte- rungsverbot, da die finanzielle Belastung des Beschuldigten insgesamt gleich- bleibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2001/4 vom 31. De- zember 2003 E. 4.e). Zudem berührt die Beschlagnahme weder die Sanktion noch die rechtliche Qualifikation. Sie wirkt sich hauptsächlich auf die Vollstre- ckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten aus, indem die beschlagnahm- ten Gegenstände mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten verrechnet wer- den dürfen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Über die Bezahlung der Verfahrenskosten hinaus wird der Beschuldigte durch eine (Kostendeckungs-)Beschlagnahme nicht in seinen Rechten berührt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Nachzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es werden dem Beschul- digten keine höheren Kosten auferlegt, sondern lediglich die Rückerstattungs- pflicht aufgrund seiner neuen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. auch E. V). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Straf- register, ein Auszug aus dem Betreibungsregister sowie die letzte Steuererklä- rung und die letzte definitive Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fand eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vor allem zu seinen persönlichen Ver- hältnissen statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). II. Rechtliche Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des

- 9 - Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün- dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus re- sultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetz- lichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses haben begrifflich im Einklang zu stehen. Das bedeutet, dass für ein mittelschweres Verschulden das Gericht eine Strafe im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens auszufällen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62; Urteile des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; je mit Hinwei- sen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 105 ff.; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB, N. 19 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 vom 22. Januar 2001 und 6S.39/2002 vom 17. April 2002). III. Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt A. Ausgangslage 1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung die ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG und Wider- handlung gegen das Waffengesetz nicht angefochten. Es ist somit einzig noch die Strafzumessung strittig. 2. Das Berufungsgericht ist im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Straf- zumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbeson- dere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Urteile des Bundegerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Ja- nuar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; je mit Hinweisen).

- 10 - 3. Im Nachfolgenden wird in Anwendung der obigen Rechtsprechung nur noch so weit auf den Sachverhalt eingegangen, als für die Strafzumessung relevant ist. Es wird entsprechend auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, soweit sich aus diesem Entscheid nichts anderes ergibt (vgl. Urteil SK.2024.21 E. 2.3 und 3). B. Versuchte Geldfälschung 1. Unbestrittene Tatsachen Es ist unbestritten und aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A. versuchte, falsche 50-US-Dollar-Noten her- zustellen. Dabei hatte der Beschuldigte hauptsächlich die Rolle des Investors inne, indem er rund Fr. 130'000.00 investierte, während A. für die praktische Um- setzung des Vorhabens verantwortlich war. Der Beschuldigte stellte die Räum- lichkeiten zur Verfügung und unterstützte A. zudem organisatorisch (z.B. durch Fahrdienste oder Versorgung mit Mahlzeiten) und assistierte ihm nach dessen Verletzung mindestens kurzzeitig. Zur Umsetzung ihres Vorhabens beschaffte A. mit Geld des Beschuldigten diverse Maschinen und Materialien. Anfang 2022 be- gann er mit der praktischen Umsetzung in einer Lagerhalle in U. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsliegenschaft der PP. AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte war. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass A. für seine Dienste einen Anteil von Fr. 500'000.00 erhalten sollte. Dagegen ist der Fort- schritt der Geldfälschung, die herzustellende bzw. in Umlauf zu setzende Geld- menge sowie die Frage, wer das gefälschte Geld hätte in Umlauf bringen sollen, umstritten. Darauf ist sogleich einzugehen: 2. Würdigung der strittigen Tatsachen 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des

- 11 - Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2.2 Zum Fortschritt der Geldfälschung 2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 vertrat der Beschuldigte die Auffassung, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die aufgefundenen Halbfabrikate durch die Ausführung der nötigen mindestens zehn weiteren Druckschritte zu echten 50-Dollar-Scheinen hätten fertiggestellt werden können. Vielmehr sei der erste Druckvorgang fehlerhaft abgeschlossen worden und die anderen sechs Druckvorgänge seien zum Zeitpunkt des Ab- schlusses von Druckschritt 1 noch nicht umgesetzt worden (CAR pag. 5.200.076 f.). Es sei auch unzutreffend, dass A. und der Beschuldigte nur durch die polizei- liche Intervention von der Fertigstellung des Falschgeldes abgehalten worden seien. Der Herstellungsprozess sei am Perfektionismus von A. gescheitert, auch wenn dieser letztlich angegeben habe, die Perfektionierung habe unmittelbar be- vorgestanden. Nach einjähriger Tüftelei habe man sich im dritten Versuch befun- den, wobei keiner der sechs vorgesehenen Druckvorgänge und keiner der an- schliessend erforderlichen mindestens zehn Druckschritte je erfolgreich durch- geführt worden sei. Es könne also keinesfalls davon die Rede sein, dass man kurz vor dem Durchbruch gestanden habe (CAR pag. 5.200.077 ff.). 2.2.2 Zusammengefasst geht der Beschuldigte in seinen Aussagen davon aus, dass es A. nie gelungen wäre, Fälschungen herzustellen, die seinen Qualitätsanforde- rungen genügt hätten. Er begründet dies insbesondere mit den drei fehlgeschla- genen Versuchen von A. Dieser stelle den Fortschritt der Falschgeldproduktion zu euphorisch dar (vgl. z.B. BA pag. 13-02-0061 ff.; 13-02-0175 ff.; 13-02-0187 ff.; CAR pag. 5.300.019). 2.2.3 A. vertritt in seinen Aussagen (vgl. z.B. BA pag. 13-01-006; 13-01-0031; 13-01- 0061; 13-01-0084; TPF pag. 13.732.009 ff.) dagegen die Meinung, dass er zum Zeitpunkt der Entdeckung ihres Vorhabens unmittelbar vor dem Durchbruch ge- standen habe. Demnach wäre die erste Charge (rund 2 Mio. USD) bis Ende 2022 bzw. bis Februar 2023 (rund 4 Monate nach der polizeilichen Entdeckung) ge- druckt gewesen. A. bestätigte zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach bereits drei Produktionsversuche fehlgeschlagen seien (BA pag. 13-01-0006,

- 12 - Frage 50; 13-01-0041, Zeilen 25 ff.; 13-01-0058, Zeilen 1 ff.; 13-01-0084, Zeilen 10 ff.; 13-01-0186, Zeilen 24 ff.). 2.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in U. (Falschgeld- werkstatt) fanden Beamte der Kantonspolizei Zürich eine Vielzahl von Maschinen zur Druckvorstufe, dem Druck und der Druckverarbeitung (BA pag. 10-02-0026 ff.). Dazu stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Materialien wie Papier, Druckerfarben, chemische Produkte und Zubehörteile für die Offsetdruckmaschi- nen fest (BA pag. 10-02-0047 ff.). Überdies konnten sechs Abfallsäcke mit Druck- erzeugnissen gefunden werden (BA pag. 10-02-0111 ff.). 2.2.5 Die BKP analysierte das aufgefundene Material und die aufgefundenen Halbfab- rikate auf ihre Qualität. Dabei stellte die BKP fest, dass der hergestellte Sicher- heitsfaden auf den Banknoten durch einen schwarzen Aufdruck auf dem rücksei- tigen Blatt der geplanten, zweiblättrigen Fälschung nachgestellt worden sei. Die Fluoreszenz sei durch einen Oberdruck mit gelber Tagesleuchtfarbe nachgestellt worden (bei der echten Note sei die fluoreszierende Beschichtung unter Tages- licht unsichtbar). Beim Resultat handle es sich um eine durchaus achtbare Imita- tion mit lesbarer Beschriftung. Gleichwohl habe die Nachahmung eine höhere Opazität, erreicht also nicht ganz die Klarheit des echten Fadens. Zudem sei die Anzahl Wiederholungen der Beschriftung «50 USA» falsch. Weiter sei die Falsch- geldproduktion nicht bis zum Aufdruck des Siegels fortgeschritten. Allerdings sei sowohl bezüglich Druckformherstellung (Auswaschgerät für Fotopolymerkli- schees) als auch seitens des Drucks (Heidelberger Tiegel) die notwendige Aus- stattung verfügbar, um das Siegel dem original entsprechend herzustellen. Wei- ter konnte ein Film mit guter Auflösung des vorderseitigen Notenmotivs gefunden werden. Es seien zudem mehrere Druckschritte ausgeführt worden, um die rich- tige Tönung des Papiers zu erreichen (BA pag. 10-02-0049 ff.). Die BKP kommt würdigend zum Schluss, dass das vorgelegte Muster mit Imitationen von Sicher- heitsfaden-beschriftung, Fluoreszenz des Sicherheitsfadens, Wasserzeichen und Papiertönung mit den aufgefundenen Gerätschaften produziert werden konnte und dass der Maschinenpark auch tauglich war, um die weiteren Arbeits- schritte bis zur Fertigstellung der Falsifikate auszuführen. Dies unter dem Vorbe- halt der Klärung einiger offener Fragen zu Themen wie Laminierung und Num- merierung. Wie nahe die fertigen Falsifikate dem Original gekommen wären, könne in diesem Stadium der Produktion nur geschätzt werden aber angesichts des Fachwissens von A., die aufgefundenen qualitativ hochwertigen Halbfabri- kate (wobei allerdings noch Mängel im Sicherheitsfaden bestanden), des Maschi- nenparks und der Arbeitsweise von A. sei jedoch zu erwarten gewesen, dass Fälschungen von überdurchschnittlicher Qualität entstanden wären (vgl. BA pag. 10-02-0053 f.).

- 13 - 2.2.6 Den Aussagen des Beschuldigten über den Fortschritt in der Falschgeldproduk- tion ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn ihm fehlt das notwendige Fachwissen, um den Fortschritt zuverlässig einschätzen zu können. Demgegenüber stellt A. tatsächlich den Fortschritt des Druckprozesses sehr op- timistisch dar. Dieser Optimismus von A. steht im Widerspruch zu den zahlrei- chen Fehlversuchen und den aufgefundenen Makulaturen. Auch wenn die Halb- fabrikate bereits eine gewisse Qualität aufwiesen, war etwa die Beschriftung des Sicherheitsfadens falsch und das Siegel noch nicht aufgebracht. Es muss des- halb davon ausgegangen werden, dass es auch inskünftig zu weiteren Fehlschlä- gen gekommen wäre. Die Einschätzung der BKP, dass sich der Fortschritt der Falschgeldproduktion nur schwer abschätzen lasse, fügt sich daher stimmig in diese widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten ein. In diesem Sinne erscheint es nicht möglich, den Fortschritt der Falschgeldproduktion genau zu beziffern. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo und angesichts der aufgefundenen (fehlerhaften) Halbfabrikate muss vielmehr mit dem Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass die Falschgeldproduktion erst am Anfang stand. 2.2.7 Die erst angelaufene und immer noch fehlerhafte Produktion von Falschgeld kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte und A. seit rund einem Jahr daran gearbeitet haben, den Fälschungsprozess zu optimieren. Dass es in der Vergangenheit zu Fehlschlägen gekommen ist, ist Teil des Her- stellungsprozesses, um eine überdurchschnittliche Qualität der Fälschungen zu erreichen. Insofern kann aufgrund dieser ersten Fehlschläge nicht darauf ge- schlossen werden, dass das Vorhaben aussichtslos war. Wie die BKP schlüssig darlegt, deuten stattdessen die aufgefundenen Halbfabrikate darauf hin, dass der Beschuldigte und A. im Herstellungsprozess bereits einige Erfolge (z.B. Nachah- mung der Fluoreszenz oder Tönung des Papiers) erzielt hatten. 2.2.8 Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe von sich aus aussteigen wollen (vgl. BA pag. 13-02-0141, 13-02-178 ff.; CAR pag. 5.300.016 f.) – was sich auch aus dem Tagebuch von A. ergibt (vgl. BA pag. 13-02-0161) –, liess er sich von diesem motivieren, den Fälschungsprozess fortzusetzen (vgl. dazu etwa die Nachrichten des Beschuldigten in BA pag. 08-01-0066; sowie die Tatsache, dass die Geldfälschung beim Eintreffen der Polizei immer noch im Gange war). Die Erklärungen des Beschuldigten, er sei betrunken gewesen oder er habe A. nicht traurig machen wollen (BA pag. 13-02-0141; CAR pag. 5.300.016) wirken nachgeschoben. Denn wäre sein Ausstiegswille tatsächlich gefestigt gewesen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Vorhaben ein Ende zu setzen, in- dem er etwa A. den Zutritt zur Werkstatt (die sich in seiner Geschäftsliegenschaft befand) verweigert oder die Maschinen verkauft hätte. Indem er dies nicht getan hatte, sondern sich erneut motivieren liess, zeigte er vielmehr, dass sein

- 14 - Ausstiegswille schwach war. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und A. den Geldfälschungsprozess ohne polizeiliche Interven- tion fortgesetzt hätten. Es ist damit dem Eingreifen der Polizei zu verdanken, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb und nicht etwa der Einsicht des Beschuldigten. 2.3 Zur Menge des herzustellenden bzw. in Umlauf zu bringenden Falschgeldes 2.3.1 Der Beschuldigte bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz ihm anlaste, er habe mindestens eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass Falsifikate im Gesamtwert von 5 Mio. USD – darunter die in Umlauf zu bringenden 2 Mio. USD – hergestellt würden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die wider- sprüchlichen Aussagen von A. abgestellt. Dieser sei zu Beginn der Untersuchung ebenfalls von zwei Millionen US-Dollar ausgegangen, die gefälscht werden soll- ten. Das von der Vorinstanz angenommene Ziel von 5 Mio. USD habe A. erst später genannt. Zudem könne aufgrund der vielen Fehlversuche nicht von der Papiermenge auf die angestrebte Produktionsmenge geschlossen werden. Das- selbe gelte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte und A. die Falschgeldproduktion nicht bei 5 Mio. USD gestoppt hätten, weil noch Papier übrig gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich 2 Mio. USD habe fälschen wollen (CAR pag. 5.200.080 ff.). 2.3.2 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung, lediglich beabsichtigt zu haben, 2 Millionen USD in Umlauf zu setzten (für die Untersuchung: vgl. BA pag. 13-02-0061; vgl. aber die relativie- rende Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wie viel wert in USD hätte entstehen sollen (BA pag. 13-02-0071, Zeilen 11 ff.); für die Berufungsver- handlung: CAR pag. 5.300.016, insbes. Zeilen 25 f. wo der Beschuldigte aus- drücklich klarstellt, dass 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten). Der Be- schuldigte rechnete mit einer Ausschussquote von 30-40% (vgl. CAR pag. 5.300.017, Zeilen 10 ff. sowie 35 ff.). In diesem Sinne erwähnte der Beschuldigte auch, dass er nur qualitativ hochstehendes Falschgeld in Umlauf gebracht hätte (zum Tatbeitrag des Beschuldigten vgl. sogleich; BA pag. 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zeilen 2 ff.). Insofern war auch dem Beschuldigten klar, dass wenn qualitativ hochstehende 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten, eine wesentlich höhere Menge an Falschgeld produziert werden musste, welche dann einer Qualitätskontrolle unterzogen werden musste. 2.3.3 Zusammengefasst sprach A. anfangs davon, dass das Ziel bei 2 Mio. USD gele- gen habe (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 55; 13-01-0058, Zeilen 4 und 10). Anschliessend relativierte er, dass sie zwar 5 Mio. USD hergestellt hätten, auf- grund der Fehlerquote aber nur 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten (vgl. BA

- 15 - pag. 13-01-0084, Zeilen 10 ff. und 27 ff.). Später wiederholte er, dass von den 5 Mio. USD schlussendlich nur 3 Mio. USD in Umlauf gesetzt worden wären, da die Endkotrolle ein wichtiger Faktor sei (BA pag. 13-01-0197, Zeilen 10 ff. und 16 ff.). Zuletzt bestätigte er erneut, dass sie 5 Millionen USD hätten herstellen wollen (vgl. BA pag. 13-01-0197, Zeilen 31 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie ihr Ziel erreicht hätten, wohl weitergedruckt hätten (vgl. BA pag. 13-01- 0197, Zeilen 18 ff.). Auch A. war somit sehr darauf bedacht, qualitativ hochwerti- ges Falschgeld herzustellen. 2.3.4 Den Berichten der BKP ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Papier für 50- Dollar-Noten im Wert von USD 7'910'000 gereicht hätte (vgl. BA pag. 10-02- 102 ff). 2.3.5

2.3.5.1 Es fällt auf, dass A. und B. übereinstimmend davon ausgingen, dass nur qualitativ hochwertiges Falschgeld in Umlauf gesetzt werden sollte. Zudem schildern beide, dass das produzierte Falschgeld einer strengen Qualitätskontrolle hätte unterzogen werden sollen, bevor es in Umlauf gebracht worden wäre. Bei dieser Qualitätskontrolle wäre ein namhafter Teil des produzierten Geldes aussortiert worden. Entsprechend hing die konkret in Umlauf zu setzende Menge an Falsch- geld massgeblich davon ab, in welchem Umfang A. in der Lage gewesen wäre, qualitativ hochwertige 50-Dollar-Noten herzustellen. 2.3.5.2 Weiter erläuterte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit, dass mit der von ihm genannten Summe von USD 2 Mio. der in Umlauf zu setzende Betrag gemeint sei, nachdem er vorher widersprüchlich zu seinen früheren Aussagen von einer anderen Zahl sprach. Auch erklärte der Beschuldigte, dass er um die hohe Ausschussquote von 30-40% gewusst habe. Wenn A. hingegen von 5 Mio. USD sprach, geht aus dem Kontext der Einver- nahme und seinen Erläuterungen klar hervor, dass dieser die zu produzierende Geldmenge meinte, die anschliessend einer Schlusskontrolle unterzogen werden sollte und von der ca. 2 Mio. USD übriggeblieben wären. Indem der Beschuldigte aber um die hohe Ausschussquote wusste, fasste er auch den Vorsatz, dass eine höhere als 2 Mio. USD Summe herzustellen war. 2.3.5.3 Aufgrund dieser Endkontrolle und der hohen Ausschussquote der produzierten Noten ist es sachlogisch weder A. noch dem Beschuldigten möglich, eine genaue Angabe des letztlich beabsichtigten, in Umlauf zu setzenden Falschgeldwerts, zu tätigen. Vielmehr sind die vom Beschuldigten und A. genannte Zahl von USD 2 Mio. als Zielwert zu verstehen, welcher Betrag ungefähr hätte in Umlauf gesetzt werden sollen. Insofern stehen die Aussagen des Beschuldigten und A. nicht im

- 16 - Widerspruch zueinander. Indem der Beschuldigte um die hohe Ausschussquote wusste und auch selbst hohe Qualitätsansprüche an das in Umlauf zu setzenden Bargeldes stellte, billigte er durch die Zielsetzung von 2 Mio. USD, welche hätten in Umlauf gesetzt werden sollen, dass A. zunächst einen massiv höheren Betrag an Falschgeld produzierte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass A. erheblich mehr als 2 Mio. USD herzustellen gedachte. Diese Sachver- haltsfeststellung ist insofern zu präzisieren, als das hergestellte Geld nur unter Vorbehalt einer ausreichenden Qualität in Umlauf gebracht werden sollte, was nach Schätzung der Komplizen etwa 2 Mio. USD entsprochen hätte. Da die Qua- lität das entscheidende Kriterium für die Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes war, ist davon auszugehen, dass die Komplizen A. und B. vom pro- duzierten Falschgeld mehr als 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten, wenn die Qualitätsstandards eingehalten worden wären. 2.4 Inumlaufsetzung des Falschgeldes Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte, für die Inumlaufsetzung des gefälschten Geldes zuständig gewesen zu sein. Dies hätte A. gemacht (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 30 ff.). Damit widerspricht er seinen früheren Aussagen, wonach der Plan darin bestanden habe, das Falsch- geld in einem Casino umzutauschen, wobei er dafür zuständig gewesen wäre, (vgl. BA pag. 13-02-0071, Zeilen 6 ff.; 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zei- len 2 ff.). Auch den Aussagen von A. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für das Waschen des Geldes zuständig gewesen wäre (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 56; 13-01-0063, Zeilen 5 ff.; 13-01-0198, Zeilen 4 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung stehen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren detaillierten Aussagen sowie den Aus- sagen von A. und erweisen sich daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung. C. Widerhandlung gegen das BetmG Der vorinstanzlich festgestellte Besitz von 256,643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen bleibt unbestritten. Dasselbe gilt für den vorinstanzlich festgestellten THC-Gehalt des sichergestellten Materials zwischen 12 % und 1.4 % (je nach Probe). Es kann auf die diesbezüglichen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden (TPF pag. 13.930.029 ff. E. 3.1.4 und 3.1.5). D. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- 17 - Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG wegen des Besitzes eines Schlagringes ohne die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung dazu. Der Beschuldigte ist diesbezüg- lich vollumfänglich geständig (BA pag. 13-02-0042, Frage 267 ff.;13-02-0206, Zeilen 20 ff.). Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.21 E. 3.2). IV. Konkrete Strafzumessung 1. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Geldfälschung bei mittelschwerem Tatverschulden und unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3). Für die Widerhandlung gegen das BetmG wählte sie aufgrund konkreter Konnexität ebenfalls die Strafart der Freiheitsstrafe (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.1) und erhöhte bei leichtem Tatverschulden die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips hierfür um 5 Monate (Urteil SK 2024.21 E. 4.3.4). Bei den Täterkompo- nenten berücksichtigte sie die Vorstrafen leicht straferhöhend und strafmildernd (strafmindernd) eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation des Beschuldigten sowie der späten Reue. Aufgrund dessen reduzierte sie die Gesamtstrafe von total 65 auf 52 Monate (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällte die Vorinstanz in Anbetracht des sehr leichten Tatverschuldens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00 aus. Diese wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). 2. Festsetzung der Strafe für die versuchte Geldfälschung 2.1 Der Strafrahmen der Geldfälschung reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.2 Tatangemessene Strafe 2.2.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz führt zu den Tatkomponenten des Beschuldigten aus, dass A. der spiritus rector der Falschgeldproduktion gewesen sei. Ohne die umfassende Fi- nanzierung und die Anmietung der entsprechenden Räumlichkeiten durch den Beschuldigten B. hätte aber eine derart professionelle Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Aufgrund der Mittäterschaft seien die Rollen der Beschuldigten komplementär ausgestaltet gewesen. Dem

- 18 - Beschuldigten sei darüber hinaus ein besonders verwerfliches Verhalten vorzu- werfen, da er sogar seinen in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft ver- urteilten Sohn zu Hilfsarbeiten in der Falschgeldwerkstatt herangezogen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, auf diese Weise ca. 5 Millionen gefälschte USD 50-Noten herzustellen, habe er das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Ihm sei daher eine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gezielt und direktvorsätzlich gehandelt. Er habe sich aus der kriminellen Tätigkeit einen ho- hen Erlös erhofft. Erschwerend komme hinzu, dass er im Tatzeitraum in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen gelebt habe, teure Fahrzeuge besessen habe und generell an einen gehobenen Lebensstandard gewöhnt gewesen sei. Es wäre ihm daher ein sehr Leichtes gewesen, von dieser kriminellen Tätigkeit gänzlich Abstand zu nehmen. Insgesamt sei dem Beschuldigten ein mittelschwe- res Tatverschulden vorzuwerfen und es rechtfertige sich, bei ihm die Einsatz- strafe (unter Berücksichtigung des Versuchs) auf 60 Monate festzulegen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.3). 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte kritisiert die Vorinstanz dafür, dass sie davon ausgegangen sei, dass er 5 Mio. USD habe in Umlauf bringen wollen. Effektiv seien es aber nur 2 Mio. USD gewesen, was eine massiv geringere Gefährdung mit sich bringe. Ebenso sei es nicht besonders verwerflich, dass der Beschuldigte seinen Sohn beigezogen habe. Die Vorinstanz lasse den Strafmilderungsgrund der versuch- ten Tathandlung ausser Acht sowie ignoriere, dass der Beschuldigte lediglich der Investor gewesen sei, die Örtlichkeit der Falschgeldwerkstatt zur Verfügung ge- stellt habe sowie aufgrund einer Verletzung von A. ihm während ca. 2.5 Monaten gelegentlich beim Trocknen und Schneiden geholfen habe. Die Vorinstanz über- schätze subjektiv die finanzielle Lage des Beschuldigten. Zudem habe der Be- schuldigte aus dem Vorhaben aussteigen wollen, da er gesehen habe, dass es nicht funktioniert habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Verschulden von A. als gerade noch nicht als mittelschwer bezeichne, wäh- rend es dasjenige des Beschuldigten als mittelschwer einstufe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den Beschuldigten auf 24 Monate zu reduzieren und um die weiteren Faktoren auf 20 Monate zu senken (CAR pag. 5.200.083 ff.). 2.2.3 Objektive Tatschwere 2.2.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes a) Bei Art. 240 StGB handelt es sich um ein sogenanntes verkümmertes zweiakti- ges Delikt. Es handelt sich um eine Kombination von Gefährdungsdelikt

- 19 - (Gefährdung des Rechtsverkehrs durch Inumlaufsetzung des Falschgeldes) und einem Erfolgsdelikt (Fälschung von Geld) (KIM, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich, Zürich 1991, S. 72; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtli- chen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240-250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 240 StGB, N. 11). Art. 240 StGB schützt die Sicherheit im Rechts- und Geldverkehr (LENTJES MEILI/KELLER, BSK StGB II, Vor Art. 240 StGB, N. 8; NIGGLI, a.a.O., Vor Art. 240 StGB, N. 65; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 240 StGB, N. 1). b) Die reine Produktion von Falschgeld gefährdet den Geld- und Wirtschaftsverkehr jedoch noch nicht. Dafür ist zusätzlich die Inumlaufsetzung des gefälschten Gel- des notwendig. Da der Gesetzgeber den Geld- und Rechtsverkehr als besonders schützenswerte Güter ansieht, verlagert er die Strafbarkeit nach vorne und stellt durch Art. 240 StGB bereits die Absicht der Inumlaufsetzung von falschem Geld unter Strafe (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB, N. 7). Die Absicht der Inumlaufset- zung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. So liegt be- reits dann eine genügende Absicht des Inumlaufsetzens vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt seiner Tatbeiträge zur Fälschung allenfalls nur „bedingt” die Absicht hatte, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen bzw. bringen zu lassen, so- fern ihm die Qualität der Fälschung ausreichend erscheint (BGE 119 IV 154 E. 3.d). Diese Rechtsprechung bringt zum Ausdruck, dass ein Täter, der Falschgeld mit dem Ziel herstellt, alle qualitativ ausreichenden Scheine in Umlauf zu bringen, die Absicht verfolgt, möglichst viel des produzierten Falschgeldes in Umlauf zu setzen, sofern dieses seinen Qualitätsanforderungen genügt, um seinen Gewinn zu maximieren. Bei vollständiger Einhaltung der Qualitätsvorgaben kann im bes- ten Fall sämtliches hergestelltes Falschgeld in Umlauf gebracht werden. Wenn der Täter nicht die gesamte Produktion Falschgeld in Umlauf setzt, dann liegt das nicht an seiner inneren Absicht, sondern an äusseren Faktoren wie etwa Produk- tionsfehler, die ihn daran hindern, seine Absicht in die Tat umzusetzen. Wenn der Täter bereit ist, so viel produziertes Falschgeld wie qualitativ möglich in Umlauf zu bringen, besteht auch im Umfang der produzierten Menge eine Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs. Die Gefährdung bei einem solchen Vorgehen wiegt schwerer, weil der Täter hohe Qualitätsstandards manifestiert und es so umso schwieriger wird, Falsifikate zu erkennen. c) Bei der Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens ist weiter die Rechtspre- chung zu beachten, dass dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung keine vor- rangige Bedeutung zukommt, auch wenn es sich dabei um einen wichtigen Ge- sichtspunkt handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Zur Gewichtung des Verschuldens genügt es vielmehr, wenn das Gericht in Bezug

- 20 - auf den Deliktsbetrag von einer Grössenordnung ausgeht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schät- zung der Deliktssumme belässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom

30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hin- weisen; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4, wo "unrechtmässige Zahlungen in Millionenhöhe" als Deliktsbetrag genüg- ten). d) Der Beschuldigte und A. rechneten im vorliegenden Fall damit, ca. zwei Millionen US-Dollar in 50-Dollar-Noten effektiv in Umlauf zu setzen. Damit war jedoch auch die Inkaufnahme einer signifikant höheren Menge an gefälschten 50-Dollar-No- ten verbunden. Diese sollten anschliessend einer Qualitätskontrolle unterzogen und aussortiert werden (vgl. E. III.B.2.3). Für die Strafzumessung ist einerseits relevant, dass sowohl der vom Beschuldigten angestrebte Taterfolg, nämlich die Fälschung von deutlich mehr als 2 Mio. USD, als auch die Gefährdung des Wirt- schafts- und Rechtsverkehrs (Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes von mehr als 2 Mio USD, sofern das produzierte Falschgeld den Qualitätsstan- dards entspricht) schwer wiegt. Der Beschuldigte wollte im vorliegenden Fall das produzierte Falschgeld in Umlauf zu bringen, sofern es seinen Qualitätsanforde- rungen entspricht. Damit ist im vorliegenden Fall die Schwere des beabsichtigten Taterfolgs (Geldfälschung) und die Gefährdung des Wirtschafts- und Rechtsver- kehrs (Inumlaufsetzung des Falschgeldes) mengenmässig gleich zu werten. Denn der Beschuldigte hatte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die im Sinne von Art. 240 StGB genügende bedingte Absicht, sämtliches produzier- tes Falschgeld auch in Umlauf zu setzen, sofern es seinen Qualitätsstandards entspricht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach es für die Straf- zumessung ausreichend ist, wenn das Gericht von einer Grössenordnung des Deliktsbetrages ausgeht, ist vorliegend entscheidend, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Menge Falschgeld in der Grössenordnung der unteren Hälfte des einstelligen Millionenbereichs herstellen und sofern die Qualitätsstandards eingehalten sind, in Umlauf bringen wollte. Innerhalb dieses Rahmens bleibt der Grad seines Verschuldens konstant. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten erfolgt nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine zum Deliktsbetrag lineare Strafzumessung. Das ergibt sich insbesondere auch dar- aus, als neben dem Deliktsbetrag noch weitere Faktoren verschuldensrelevant sind (vgl. sogleich). e) Ebenso schwer wie die grosse Menge an herzustellendem und in Umlauf zu brin- gendem Falschgeld wiegt, dass der Beschuldigte und A. darauf aus waren, qua- litativ hochwertige Falsifikate zu produzieren (vgl. E. III.B.2.3). Durch die

- 21 - Hochwertigkeit der Fälschungen wären diese schwieriger zu erkennen gewesen, weshalb eine grosse Anzahl Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, welche das Falschgeld als echtes akzeptiert hätten. Entsprechend ist auch dies- bezüglich eine grosse Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszu- machen. f) Im Ergebnis bestand aufgrund der beabsichtigen grossen Menge und hoher Qua- lität von Falschgeld eine grosse Gefahr für den Geld- und Wirtschaftsverkehr. 2.2.3.2 Art und Weise des Vorgehens/Verwerflichkeit des Handelns a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war A. die treibende Kraft hinter der Falschgeldproduktion, da er die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. Allerdings war er auf den Tatbeitrag des Beschuldigten angewiesen: Dieser finanzierte das Vorhaben umfassend und grosszügig und war für die or- ganisatorischen und logistischen Aspekte wie beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zuständig. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten hätte eine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Zudem wäre der Beschuldigte dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen (vgl. E. III.B.4.4). Dies ist, nebst der Herstellung des Falschgeldes, ein ebenfalls wichtiger Tatbeitrag im gesamten kriminellen Vorhaben. b) Weiter wird bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte und A. während rund einem Jahr versuchten, Falschgeld herzustellen und wieder- holte Produktionsversuche starteten (vgl. E. III.B.1 und III.B.2.2.7). Indem der Beschuldigte das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rück- schlagen aufrechterhielt, legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, die verschuldensmässig schwer wiegt. c) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass der Beschul- digte seinen Sohn sowie einen weiteren Gehilfen in die Angelegenheit involvierte, nicht als besonders verwerfliches Verhalten bezogen auf die Geldfälschung zu bezeichnen. Dieser Aspekt ist in der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen. d) Im Ergebnis betrieb der Beschuldigte im Rahmen seines Tatbeitrages einen er- heblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Geldfälschung. Er ging geplant und professionell vor und hat eine grössere Menge Geld investiert. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die entsprechend schwer wiegt.

- 22 - 2.2.3.3 Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. 2.2.4 Subjektive Tatschwere 2.2.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Umstand, dass er in einem ge- wissen Zeitpunkt mit dem Geldfälschungsvorhaben aufhören wollte, jedoch zum Weitermachen motiviert werden konnte, kann aufgrund des schwachen und um- kehrbaren Ausstiegswillens des Beschuldigten (vgl. E. III.B.2.2.8) lediglich ge- ringfügig zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (zur Berücksichti- gung dieses Aspektes im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens vgl. MATHYS, a.a.O., N. 185). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Erklärung, er habe mit dem Gewinn ein Kinderheim errichten wollen (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 10 ff.), steht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschuldig- ten und ist damit unglaubhaft. Es muss nicht weiter auf diese Schutzbehauptung eingegangen werden. 2.2.4.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es gibt keine Gründe, die da- rauf hindeuten, dass der Beschuldigte gezwungen war, sich daran zu beteiligen. Er befand sich eigenen Aussagen zufolge in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen (CAR pag. 5.300.023, Zeilen 30 f.). 2.2.4.3 Im Ergebnis wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel- schwer. 2.2.5 Bemessung der Strafe 2.2.5.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf das vollendete Delikt insgesamt als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden und die Strafe inner- halb des Strafrahmens begrifflich übereinzustimmen haben, gilt was folgt: 2.2.5.2 Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt von einem Jahr bis zu 20 Jahren (240 Monate) Freiheitsstrafe. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherheit des Geld- und Rechtsverkehrs ein hohes Gut ist (vgl. E. III.3.2.3.1.b), das entsprechend zu schützen ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezem- ber 2021 (BBl 2021 2997) dagegen entschieden, den Strafrahmen von Art. 240

- 23 - StGB anzupassen und brachte damit zum Ausdruck, dass er den Strafrahmen von Art. 240 StGB immer noch für angemessen hält. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist vom Gericht zwingend zu beachten und die Strafe des Beschuldigten anhand dieser gesetzgeberischen Wertung vorzunehmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Für die vorliegend einzig in Be- tracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist das nicht der Fall. Die Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist hingegen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens mindernd zu berücksichti- gen (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1 363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). 2.2.5.3 Insgesamt wäre bei vollendeter Tat eine Strafe von 80 Monaten (mittleres Drittel des Strafrahmens von 12- 240 Monate) verschuldensangemessen. 2.2.6 Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.2.6.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) respektive mindern. Der Strafzumessung ist auch bei Vorliegen eines Versuchs grundsätzlich der Un- rechtsgehalt des vollendeten Delikts zugrunde zu legen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 121 f.). Es ist zunächst die dem Tatver- schulden angemessene (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikte zu be- stimmen und erst im Anschluss ist diese gegebenenfalls wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.2.6.2 Vorliegend wurde die Tat nicht vollendet und stand auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung. Es waren noch keine – weder ein – noch beidseitig – voll- ständig bedruckte 50-Dollar-Noten gefertigt und die sichergestellten Fabrikate er- schienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschritts selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es waren lediglich erste Druckschritte erfolgt (vgl. E. III.B.2.2.5; ferner: Urteil SK.2024.21, E. 2.3.1.2). Eine Verwechslungsgefahr mit echten Dollarnoten bestand folglich bei Weitem noch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Rechtsgutgefährdung selbst im Versuchsstadium noch nicht sehr weit fortgeschritten (vgl. E. III.B.2.2.6). Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolges bzw. der Gefährdung des Geld- und Wirt- schaftsverkehrs erscheint vorliegend eine deutliche Strafreduktion von 40 %, ent- sprechend 32 Monaten, angezeigt.

- 24 - 2.2.7 Aufgrund der Tatschwere, des Tatverschuldens und der Berücksichtigung des unvollendeten Versuchs ist eine hypothetische Strafe von 48 Monaten angemes- sen. 2.2.8 Für die versuchte Geldfälschung kommt von Gesetzes wegen (Art. 240 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz 3.1 Der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 3 Jahren (Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.2 Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass das von Art. 19 Abs. 1 BetmG ge- schützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in geringem Masse gefährdet wor- den sei. Zwar seien beim Beschuldigten grosse Mengen an Drogenhanf, Canna- bissamen, Cannabis-Harz und Cannabisextrakt sichergestellt worden. Mit THC- Gehalten zwischen 1,4 % und maximal 12 % handle es sich jedoch um (eher) weiche (illegale) Drogen mit geringem THC-Gehalt und ohne beträchtlich schä- digende Wirkung auf die körperliche Gesundheit von Menschen. Zudem sei der Drogenhanf nicht in Umlauf gebracht oder verkauft worden. In subjektiver Hin- sicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und sich von eigen- nützigen und rein finanziellen Motiven leiten lassen. Der Beschuldigte wäre dabei nicht auf diesen Zusatzverdienst angewiesen gewesen. Insgesamt sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen und in Anwendung dem Asperationsprinzip eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszusprechen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.4.2). 3.3 Der Beschuldigte hält die vorinstanzliche Strafe von 5 Monaten für angemessen (CAR pag. 5.200.086). 3.4 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit durch den Besitz der beim Beschuldigten sichergestell- ten Betäubungsmittel nur in geringfügigem Masse gefährdet wurde. Die verschie- denen Cannabisprodukte, die als leichte Drogen gelten, wiesen überwiegend ge- ringfügige THC-Gehalte auf und gelangten nicht in den Verkauf. Mit ca. 256 kg Drogenhanf, 24 kg Cannabisharz, 16 l Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen handelte es sich allerdings um erhebliche Mengen. Dem Beschuldig- ten kann kein Gewinn oder Umsatz mit diesen Betäubungsmitteln nachgewiesen werden. Denn es ist beweismässig nicht erstellt, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für die Aufbewahrung bezahlt wurde und wie hoch der

- 25 - Warenwert genau war. Für die Verarbeitung des Pflanzenmaterials zu Pollinat, die nicht stattfand, sollen ihm Fr. 2'000.00 versprochen worden sein. Das objek- tive Tatverschulden wiegt somit insgesamt leicht. Das subjektive Verschulden wirkt sich aufgrund des verhältnismässig geringen finanziellen Motivs des Be- schuldigten neutral aus. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine nicht asperierte Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzen, sondern erachtete letztlich – wie oben erwähnt – eine um 5 Monate zu asperie- rende Strafe als angemessen. Vorliegend ist originär von einer verschuldensan- gemessen (nicht asperierten) Strafe von 160 Strafeinheiten (im unteren Drittel des Strafrahmens) auszugehen. 3.5 Strafart betreffend den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 3.5.1 Die Vorinstanz hat für die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies mit der Konnexität zwischen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verstoss gegen Art. 240 StGB. 3.5.2 Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geld- strafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.5.3 Die auszufällende Strafe von 160 Strafeinheiten für eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt im Bereich, in welchem eine Geldstrafe noch möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, diese Vorstrafen sind aber allesamt nicht einschlägig (CAR pag. 4.401.001 ff.). Da der Beschuldigte für die Geldfälschung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. E. IV.2), ist davon auszugehen, dass diese eine entsprechende Warnwirkung auf ihn haben wird. Entsprechend ist für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Geld- strafe auszusprechen.

- 26 - 4. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz spricht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafrah- men: Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) bereits unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten) eine Strafe von 10 Strafeinheiten aus und geht von einem sehr leichten Verschulden aus (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). Die Strafe von 10 Strafeinheiten ist aufgrund des sehr geringen Verschuldens tatangemessen. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). 5.2 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

- 27 - allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 5.3 Für die versuchte Geldfälschung ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als hypothetische Einsatzstrafe auszusprechen. Für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz wäre eine hypothetische Geldstrafe von 10 Strafeinheiten tatangemessen. Da für die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel- und Waffengesetz Geldstrafen auszusprechen sind, ist die (ver- gleichsweise leichtere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur (vergleichs- weise schwereren) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu aspe- rieren. Diese Strafen sind zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Strafeinheiten zu- sammenzufassen. 6. Täterkomponenten 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten seien. Die Vorstrafen des Be- schuldigten seien leicht straferhöhend zu gewichten. Dagegen wirke sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmindernd aus. Zudem sei die Reue des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt sei die tat- angemessene Gesamtstrafe von 65 Monaten um 13 Monate auf 52 Monate zu reduzieren (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). 6.2 Nachdem der Verteidiger die familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten darstellte, verlangt er, dass auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen zu ver- zichten und die Reue des Beschuldigten stärker strafmindernd zu berücksichti- gen sei. Insgesamt sei die tatangemessene Gesamtstrafe von 26 Monaten für alle Delikte um die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten zu reduzieren (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.3

6.3.1 Zum beruflichen Werdegang und zur finanziellen Situation des Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jg. […]) hat die Werkschule besucht, Schweisser gelernt und eine Lehre als Autolackierer gemacht. In der Folge hat er eine Weiterbildung als Lehrlingsbetreuer absolviert. Sodann hat er einen Spi- tex-Pflegekurs absolviert, um seine Mutter zu pflegen (TPF pag. 13.732.008, Zei- len 13 ff. m.H.). Seit 1997 ist er selbständig erwerbstätig (a.a.O., Zeilen 23 f.). Der Beschuldigte ist bei der von ihm als Alleininhaber beherrschten Garage DD. GmbH angestellt, wo er in einem Pensum von 70% arbeitet und dafür einen Net- tolohn von Fr. 3'400.00 erhält (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 24 ff.). Gemäss

- 28 - ärztlicher Auskunft sei er zu 70% arbeitsfähig (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 9 f.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068). Daneben pflegt er seine Mutter und ist regelmässig zwischen 8.00 und 9.00 Uhr bei ihr, um ihr beim Toilettengang zu helfen (a.a.O., Zeilen 14 ff.; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). Die Höhe seines Vermögens be- zeichnete der Beschuldigte als «unbekannt» (CAR pag. 5.200.068). Seine Firma, die Garage DD. GmbH, laufe gemäss (nicht überprüfbaren) Angaben des Be- schuldigten gut, er habe grosse Aufträge bekommen (CAR pag. 5.300.004, Zeile 25; ferner CAR pag. 5.300.007, Zeilen 27 ff.). Die AA. GmbH, ebenfalls eine Ge- sellschaft des Beschuldigten, sei stillgelegt (a.a.O., Zeile 33; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Das dortige Geschäftsvermögen von Fr. 107'000.00 habe er an die Garage DD. GmbH übertragen (a.a.O., Zeilen 35 ff.). Daneben besitze er noch einen Lamborghini, der einen Wert von Fr. 200'000.00 habe (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 1 ff.), wobei er auf Intervention seines Verteidigers berichtigte, dass dieser auf die DD. GmbH eingetragen sei (a.a.O., Zeilen 14 ff.; betr. seiner diesbezüglichen Widersprüchen in vorherigen Aussagen: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 34 ff.). Allerdings nutzt der Beschuldigte diesen (entgegen sei- nen Angaben in der Steuererklärung) auch privat, wie er vor Schranken ausführte (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 32 ff.). Auf die Frage, ob er noch über Liegenschaf- ten im Ausland verfügte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Das Haus in W. habe einen Wert von ca. 2 Mio. CHF (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 ff.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068, wonach ihm der Schätzwert seiner Liegenschaft unbekannt sei). Die hypothekarische Belastung auf der Lie- genschaft beträgt Fr. 700'000.00 (a.a.O., Zeilen 36 ff.; CAR pag. 5.200.068). Bei einem Freund habe er noch Darlehensschulden in Höhe von Fr. 350'000.00 aus- stehend, welche er zurückzahlen müsse, sobald er das Haus verkauft habe (a.a.O., Zeilen 44 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.). Gegenüber seiner Familie habe er Darlehensschulden in Höhe von Fr. 50'000.00 (CAR pag. 5.300.006, Zeilen 19 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.; vgl. die anders- lautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.069). Er habe ein Kontovermögen von etwa Fr. 150'000.00 (a.a.O., Zeilen 29 ff.). 6.3.2 Der Beschuldigte ist in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide an Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen (CAR pag. 5.200.073). Seine Noch-Frau, KK., sei mit dem grossen Sohn weggezogen und dieser spreche nicht mehr mit ihm. Zudem sei seine Mutter krank. Er nehme Xanax (CAR pag. 5.300.007, -36 ff.). Der Beschuldigte hat mit einer anderen Frau zwei weitere Söhne (QQ., Jg. […] und RR., Jg. [..]; vgl. CAR pag. 5.200.046 ff.). Er unterstütze die Mutter von QQ. und RR. für deren Unterhalt mit monatlich € 1'000.00 (CAR pag. 5.300.008, -31 ff.; 5.300.009, -8 ff.). Von seiner Noch-

- 29 - Ehefrau KK. möchte er sich scheiden lassen (CAR pag. 5.300.008, 4 ff.). Seinen beiden älteren Kindern zahle er keinen Unterhalt (a.a.O., -27 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die biographischen Verhältnisse des Beschuldigten mit den nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.3.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (CAR pag. 4.401.001 ff.): 6.3.3.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung i S. des Stras- senverkehrsgesetzes und des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kon- trollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. 6.3.3.2 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 2. November 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00. 6.3.3.3 Von der Chambre des appels correctionnels de la Cour d’appel de Colmar (Frankreich) wurde der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 wegen Geldwäsche- rei, konkret « Blanchiment: Concours a une opération de placement, dissimula- tion ou conversion du produit d’un délit puni d’une peine n’excédant pas 5 ans sowie transfert non déclare de sommes, titres ou valeurs d’au moins 10000 eu- ros, réalisé vers ou en provenance d’un autre état, sans l’intermédiaire d’un éta- blissement autorise à effectuer des opérations de banque », zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 6.4 Im Lichte der obigen Aussagen des Beschuldigten, auf welche bezüglich der per- sönlichen Situation abzustellen ist, sind mit der Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Auch die Verteidigung be- antragt keine Strafreduktion aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.5

6.5.1 Der Verteidiger beantragt, von einer Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Beschuldigten sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass die Vorstrafen lange zurücklägen (CAR pag. 5.200.088). 6.6 Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen

- 30 - nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstrafen einschlägig sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten entgegen sei- ner Argumentation nicht lange zurückliegen. So erfolgten zwei der drei Verurtei- lungen im Jahr 2022 (vgl. oben E. IV.6.3.3), also vor rund drei Jahren. Dies wi- derspricht der Argumentation des Verteidigers, der von einem Zeitraum von 6.5 bis 10 Jahren ausgeht. Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, fünf Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe). 6.7

6.7.1 Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte stark strafempfindlich sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er sich in einer schwierigen privaten Situation befinde und das ärztliche Attest ihm eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.4). Der Beschuldigte schliesst sich dieser Argumentation an (CAR pag. 5.200.088). 6.7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld ein- gebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Keinen solchen Umstand stellt die Unmöglichkeit dar, während des Strafvollzugs einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und für den Familienunterhalt zu sorgen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.7.3 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei besonderen Verhältnissen anzuneh- men. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten zweifel- haft ist, ob die Ehe des Beschuldigten hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche ging. Relevant dürfte ebenfalls gewesen sein, dass der Beschuldigte vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kin- des wurde und seine Ehefrau ihm gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar ebenfalls untreu gewesen sein dürfte (CAR pag. 5.300.01, Zeilen 20 f. und 32 ff.). Zudem ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. IV.7.3.1). Zu würdigen ist immerhin, dass dem

- 31 - Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werden wird, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ers- ten Jahre nur aus dem Gefängnis miterleben kann. Insofern ist die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten in geringem Umfang (ein Monat bezüglich der Frei- heitsstrafe, zehn Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe) als strafmindernd zu berücksichtigen. 6.8

6.8.1 Unter dem Aspekt «Reue» geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im Vorverfahren eher den Umstand bedauert habe, dass er viel Geld investiert hatte und letztlich finanziell nichts aus diesem illegalen Geschäft «herausbekom- men» habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seine Taten, beeindruckt und gezeichnet durch die erlittenen familiären und privaten Konsequenzen, ernsthaft und aufrichtig bereut. Diese späte Reue könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.5). 6.8.2 Der Verteidiger kritisiert die Vorinstanz dafür, dass diese zu Unrecht von einer späten Reue ausgehe. So habe der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Diese Reue habe er später wie- derholt, weshalb davon auszugehen sei, dass er von Anfang an ernsthaft und aufrichtig bereut habe. Diese Reue sei spürbar strafmindernd zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.088). 6.9 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). 6.9.1 Der Beschuldigte wurde auf frischer Tat ertappt, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sicher- gestellt wurde (BA pag. 10-01-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte in seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 die Aussage zur Sache noch verweigert hat (BA pag. 13-02-0001 ff.), war er in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 18. November 2022 geständig (BA pag. 13-02-0006 ff.). In seiner Einvernahme vom 4. Januar 2023 machte er auch erstmals genauere Angaben, insbesondere zum Zusammenwirken mit A. betreffend Geldfälschung

- 32 - (BA pag. 13-02-0060 ff.). Sein Geständnis erfolgte, nachdem er und A. in seinen Räumlichkeiten inflagranti erwischt und er von A. einschlägig belastete worden war somit unter einer bereits erdrückenden Beweislage. Insofern hat auch das frühe Geständnis des Beschuldigten nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetra- gen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach seine Reue betonte (BA pag. 13-02- 0071 Zeilen 29 ff.; -0144 Zeilen 15 ff., -0196 Zeilen 11 ff., TPF pag. 13.732.025 Zeile 23, 13.720.008), konnte er auf nämliche Nachfrage vor Berufungsschran- ken nicht erklären, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei «Fehler» begangen hatte. Zudem erklärt er diese Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Taten für sein Privatleben in familiärer und gesundheitlicher Hinsicht (vgl. BA pag. 13-02-0192 Zeilen 26 ff.) und er bedauerte auch, auf die Behauptungen von A. «reingefallen» zu sein (vgl. BA pag. 13-02-0186 Zeilen 23 ff., -0192 Zeilen 21 ff.). Die vorgegebene Reue ist daher nur als oberflächlich einzustufen respektive erscheint so, also ob der Beschuldigte vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedauern würde, als dass er tatsächlich ein Einsehen, in das von ihm begangene Unrecht aufzeigt und dieses bedauert. Auch fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sein Ge- ständnis teilweise widerrief, indem er entgegen seinen eigenen früheren Aussa- gen geltend machte, dass A. dafür zuständig gewesen wäre, das gefälschte Geld in Umlauf zu bringen, um damit seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen (vgl. E. III.B.2.4). Der Beschuldigte bestreitet zudem konsistent, gewusst zu haben, dass es sich bei den sichergestellten Hanfsamen um Drogenhanf handle (zuletzt: TPF pag. 13.732.020, Zeilen 39 ff.). Insofern kann auch nur von einem teilweisen Geständnis unter erdrückender Beweislage ausgegangen werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt nur oberflächlich reuig. 6.9.2 Auch kann keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Be- schuldigten ausgegangen werden, wollte er etwa der Polizei nicht bekannt ge- ben, zu welchen Räumen ein bei ihm gefundener Schlüssel für eine Industrielie- genschaft in W. passe (BA pag. 08-03-001). 6.9.3 Sein Geständnis und seine Reue sind daher nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, zehn Strafeinheiten be- züglich der Gelstrafe). 6.10 Im Ergebnis wirken sich die die dargelegten Strafminderungsgründe bezüglich der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten und bezüglich der Geldstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten strafmindernd aus. Allerdings sind die Strafen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen von einem Monat Frei- heitsstrafe bzw. von fünf Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.

- 33 - 7. Höhe des Tagessatzes 7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken reduziert werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozi- alversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwer- benden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmiss- brauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Auf- wendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pauschalabzüge (insbesondere für Steu- ern, Krankenkassen Prämien und notwendige Berufsauslagen) vornehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.5). 7.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 70 % bei der Garage DD. GmbH und verdient jähr- lich brutto Fr. 48'000 bzw. netto rund Fr. 40'800, entsprechend Fr. 3'400.00 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seinem erwachsenen Sohn, der ein Einkommen erzielt, zusammenlebt (vgl. E. III.7.3.1), ist sein Einkommen um 20 % für Kran- kenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Kinder finanziell unter- stützt, allerdings noch über ein beträchtliches Vermögen verfügt, ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 80.00. 8. Strafvollzug 8.1 Die Freiheitsstrafe von 47 Monaten ist zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario). 8.2 Es stellt sich die Frage, ob auch die Geldstrafe von 150 Strafeinheiten zu vollzie- hen ist:

- 34 - 8.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.4 Da der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Folgen deliktischen Verhaltens aus- reichend bewusst sind. In diesem Sinne kann ihm jedenfalls derzeit keine nega- tive Prognose gestellt werden, sodass der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Besorgniserregend ist jedoch, dass der Beschuldigte innerhalb von rund drei Jahren zum dritten Mal verurteilt wurde. Er scheint die gesetzliche Ordnung ge- ringzuschätzen und sieht sich offenbar berechtigt, sich situativ darüber hinweg- zusetzen. Um diesen Restzweifeln Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. 8.5 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9. Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Haft von 78 Tagen (BA pag. 06-02-0001 ff.) wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 3’000.00 festgesetzt. Ausgehend von der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 52 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe unter- lag der Beschuldigte vor der Berufungskammer fast vollständig. So wurde er von der Berufungskammer in der Summe zu einer Strafe von 52 Monaten verurteilt,

- 35 - was gegenüber der Strafkammer eine Reduktion um 10 Strafeinheiten darstellt. Diese Reduktion ist derart klein, dass sie bei der Verlegung der Kosten unbe- rücksichtigt bleiben kann (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demnach ist die Ent- scheidgebühr vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2 Gemäss übereinstimmendem Parteiantrag sind die Lagerungs- und Vernich- tungskosten betreffend die beschlagnahmten Asservate von Fr. 4'354.05 (CAR pag. 5.100.006 [BA] und 5.100.007 [Beschuldigter]) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Voegtlin einen Auf- wand von Fr. 5'310.00 geltend (CAR pag. 5.200.070 ff.). Dieser Aufwand ist an- gemessen, ausgewiesen und um die länger als veranschlagt dauernde Beru- fungsverhandlung im Umfang von 1,5 Stunden zu ergänzen. Unter Berücksichti- gung von Spesen in Höhe von Fr. 408.30 sowie der hinzuzuschlagenden Mehr- wertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Voegtlin für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'538.20 zu entschädigen. VI. Rückerstattung Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte be- reits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; ferner: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom

13. August 2014 E. II.1 m.H.). 2. Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (BGE 124 I 1 E. 3b). 3.

3.1 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte im Wesentlichen über einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […]), im Wert von Fr. 1 Mio. so- wie über Barvermögen von rund Fr. 150'000.00.

- 36 - 3.2 Dem stehen eine Hypothek, lastend auf dem Grundstück, von Fr. 350'000.00 je Miteigentumsanteil, insgesamt Fr. 700'000.00 und Privatschulden von Fr. 400'000.00 gegenüber (CAR pag. IV.6.3.1). 3.3 Damit ergibt sich ein Vermögensüberschuss des Beschuldigten von Fr. 400'000.00, aus dem er die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44'930.15 ohne Weiteres zurück- erstatten kann. Dafür ist dem Beschuldigten eine Zahlungsfrist von sechs Mona- ten einzuräumen, damit er ohne Zeitdruck etwaiges illiquides Vermögen (z.B. Au- tos) veräussern kann. VII. Beschlagnahme 1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wurde der hälftige Miteigentumsanteil von B. am Grundstück Nr. […]), mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt YY. angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf dieses Grund- stück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). 2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlag- nahme). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschul- digten Person erstrecken. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Kon- kretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt be- nötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zu- dem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ih- rer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Ur- teile 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finan- zielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrech- nen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrech- nung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des

- 37 - Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Zulässig ist die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestand- teil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskos- ten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur De- ckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur an- geordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 23.5.1). 3. Der Beschuldigte ist gemäss Einsicht in das Grundbuch des Grundbuchamts YY. zusammen mit KK. je zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück Nr. […]. 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er beab- sichtigt, das Haus in W. zu verkaufen, um damit bestehende Schulden zu beglei- chen (CAR pag. 5.300.006 ff.). Es besteht die Befürchtung, dass die vom Be- schuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten nicht vollstreckt werden können, da er Vermögenswerte beiseiteschafft, indem er es beispielsweise auf eine sei- ner beherrschten Gesellschaften überträgt. Diese Gefahr zeigt sich darin, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die finanziellen Grenzen zwischen ihm und seinen Gesellschaften nicht respektierte. So schreckte er beispielsweise nicht davor zurück, Vermögenswerte von der ebenfalls ihm gehörenden AA. GmbH in die im Sinne von Art. 725 OR überschuldete Garage DD. GmbH (TPF pag. 13.721.0155) als Darlehen zu transferieren (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 35 ff.; 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Aufgrund der Überschuldung der Garage DD. GmbH dürfte dieses Darlehen wertlos sein. Dies stellt im Ergebnis eine Einlage an die Garage DD. GmbH dar, die im persönlichen Interesse des Beschuldigten (aber nicht im Gesellschaftsinteresse der leistenden AA. GmbH) stand und als ver- deckte Kapitaleinlage zu qualifizieren wäre. Weiter besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit einen Lamborghini im Wert von Fr. 200'000.00 nur zum Schein auf die von ihm beherrschte Gesellschaft Garage

- 38 - DD. GmbH übertragen haben könnte: In der Untersuchung führt der Beschuldigte aus, dass der Lamborghini ihm gehöre (vgl. BA pag. 13-02-0209, Zeilen 25 ff.), gab dann aber anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 an, dass der Lamborghini der Garage gehöre (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 8 ff.), er diesen aber trotzdem privat benutze (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 41 ff.). Er ist überdies gewillt, diesbezüglich falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden zu ma- chen, indem er eingestandenermassen wahrheitswidrig deklarierte, den Lambor- ghini nicht privat zu nutzen (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 3 ff.). Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Vermögenswerte im Ausland verheimlicht, in- dem der Beschuldigte gerade bei dieser Frage die Aussage verweigerte (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Zudem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gegenüber der Berufungskammer der (Schätz-)Wert sei- ner Liegenschaft sowie sein Vermögen als „unbekannt“ bezeichnen lässt (vgl. E. IV.6.3.1). Aus den obigen Gründen erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als undurchsichtig. Es besteht die Befürchtung, dass er sich durch Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen seiner Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten entziehen könnte. Diese Befürchtung ist akut, da der Be- schuldigte angab, die Liegenschaft in W. verkaufen zu wollen (vgl. oben). Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. […], wird somit aufrechterhalten und zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) verwendet.

- 39 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 betreffend B. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. […] II. B.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

2. B. wird schuldig gesprochen: − der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

3. […]

4. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Novem- ber 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wird abgesehen.

5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1'900.00 (Ass-ID ZH. […]) und USD 1'678.00 (Ass-ID. […]), der auf dem Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung befindliche Betrag in Höhe von Fr. 300.00 (Kontonummer: 1, Ass-ID ZH: […]) sowie die beschlagnahmten USD 50.00 (Ass-ID. […]) werden zur Deckung der B. auferleg- ten Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.2 verwendet.

2. […]

3. […]

- 40 -

4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden, nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten, den jeweils berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Beschreibung […]

[…]

[…] Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max in Lederhülle zuhanden von B.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben bei den Akten: Ass-ID Beschreibung […] 1 Ordner mit Quittungen, Bestellungen zu Druckmaschinen und Zubehör. Vorlagen für die 50 Dollar Note

6. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 22. März 2024 werden zur Verwertung resp. Vernichtung eingezogen und ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet [Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 25. März 2025 festgestellt]. IV. Verfahrenskosten 1. […]

2. Die Verfahrenskosten betreffend B. betragen insgesamt Fr. 77'124.00 (Gebühr Vor- verfahren: Fr. 35’700.00; auferlegbare Auslagen Vorverfahren: Fr. 38'424.00; Anteil der Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.00) und werden diesem in vollem Umfang auferlegt. V. Entschädigungen

1. […] 2. 2.1. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'391.95 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 41 - II. Neues Urteil B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die ausgestandene Haft von insgesamt 78 Tagen wird auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren

Erwägungen (1 Absätze)

E. 48 Monaten bestraft. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Widerhandlung

- 3 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG freigespro- chen. Er wurde hingegen der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wurde abgesehen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen entschieden (TPF pag. 13.930.001 ff.). A.6 Beide Beschuldigten meldeten mit Schreiben ihrer Verteidigungen vom 3. Juli 2024 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 13.940.001; 13.940.002). Mit Schreiben vom 12. August 2024 zog A. seine Berufungsanmeldung zurück (TPF pag. 13.940.005). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 2. Dezember 2024 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Ak- ten zusammen mit dem begründeten Urteil, der Berufungsanmeldungen des Be- schuldigten und A. sowie dem Rückzug der Berufungsanmeldung von A. an die Be- rufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.026 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte seine auf die Straf- zumessung beschränkte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.085 f.):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «II. B.», Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Unter- suchungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.3 Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete die BA auf die Stellung eines Nichtein- tretensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003).

- 4 - B.4 Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trennte die Berufungskammer das Berufungsver- fahren betreffend A. vom Hauptverfahren CA.2024.37 ab und führte dieses unter der Geschäftsnummer CA.2024.38 weiter. Die von A. angemeldete Berufung wurde infolge - Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Zudem wurde festgestellt, dass die Dispositivziffern I.1.-3., IV.1. und V.1. des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer vom

2. Juli 2024 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Die gemäss den Dispositivziffern III.2.-4. ausgewiesenen beschlagnahmten Gegenstände wurden an A. herausgegeben (CAR pag. 8.101.001 ff.). B.5 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden der Beschuldigte und die BA aufgefordert, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen und eventu- elle Vorfragen mitzuteilen. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Aus- zug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug, die letzte Steuererklärung sowie die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten eingeholt würden. Dem Beschuldigten wurde anschliessend das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation mit der Einladung zur ausge- füllten Retournierung übermittelt (CAR pag. 4.200.001 f.). B.6 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf das Stellen von Beweis- anträgen sowie allfälliger Vorfragen (CAR pag. 4.200.003). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.7 Mit Beschluss vom 25. März 2025 stellte die Berufungskammer die Rechtskraft von Dispositivziffer III.6 des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 2. Juli 2024 fest. Sie ordnete ausserdem den sofortigen Vollzug der Ver- nichtung sämtlicher bei der OO. AG in ZZ. eingelagerter Asservate (Ass-ID BA […] bis […] und […] bis […]) an, um weitere Kosten zu vermeiden (CAR pag. 2.100.003 ff.). B.8 Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschuldigte eingehend zur Person und zur Sache befragt (CAR pag. 5.300.001 ff.).

- 5 - B.9 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom

3. Juni 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «Il. B.», Dispositivziffer 3 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersu- chungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.10 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte der Staatsanwalt des Bundes die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 gegen B. bezüglich Dispositiv-Ziffer Il. teilweise in Rechtskraft erwachsen [ist]:

- II.1. (Freispruch wegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG);

- II.2. (Schuldsprüche wegen der versuchten GeIdfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG);

- II.4. (Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochenen Geidstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00). Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte), IV. (Verfahrenskosten) und V. (Ent- schädigung) umfassend in Rechtskraft erwachsen [ist]. II. Berufungsentscheid B. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 mit einer

- 6 - Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen (Art. 51 StGB). III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Fabian Voegtlin sei für die amtliche Verteidigung von B. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Lagerungskosten und Kosten für die Vernichtung der Asservate von insgesamt CHF 4'354.05) seien B. vollum- fänglich aufzuerlegen. Die BA begrüsst die Beschlagnahmung zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. V. Vollzug Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). VI. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.11 Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 verfügte die Berufungskammer die Beschlag- nahmung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten an Grundstück Nr. […]) und wies das Grundbuchamt YY. an, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf das soeben erwähnte Grundstück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). B.12 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (CAR pag. 5.100.007), wurde das am 17. Juni 2025 gefällte Urteil gleichentags schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.21 E. 1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2024.21 der Vorinstanz der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und dafür mit einer Frei- heitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, ist er durch das vo- rinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / reformatio in peius 2.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich der Strafzumes- sung angefochten (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Das Urteil SK.2024.21 vom

2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten ist im Übrigen somit nicht mehr zu überprüfen und bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). Zur Rechtskraft des Urteils betreffend den Mitbeschuldigten A. siehe Beschluss CA.2024.38 vom

9. Januar 2025. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Ver- schlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechts- mittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine

- 8 - Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Massgebend ist das Dispositiv (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; 139 IV 282 E. 2.5 f.; je mit Hinweisen). Rein vollzugsrechtliche Fragen unterliegen nicht dem Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E.3.3). 2.3 Nach der Rechtsprechung verstösst die Beschlagnahme zur Sicherung der Ver- fahrenskosten während des Berufungsverfahrens nicht gegen das Verschlechte- rungsverbot, da die finanzielle Belastung des Beschuldigten insgesamt gleich- bleibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2001/4 vom 31. De- zember 2003 E. 4.e). Zudem berührt die Beschlagnahme weder die Sanktion noch die rechtliche Qualifikation. Sie wirkt sich hauptsächlich auf die Vollstre- ckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten aus, indem die beschlagnahm- ten Gegenstände mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten verrechnet wer- den dürfen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Über die Bezahlung der Verfahrenskosten hinaus wird der Beschuldigte durch eine (Kostendeckungs-)Beschlagnahme nicht in seinen Rechten berührt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Nachzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es werden dem Beschul- digten keine höheren Kosten auferlegt, sondern lediglich die Rückerstattungs- pflicht aufgrund seiner neuen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. auch E. V). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Straf- register, ein Auszug aus dem Betreibungsregister sowie die letzte Steuererklä- rung und die letzte definitive Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fand eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vor allem zu seinen persönlichen Ver- hältnissen statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). II. Rechtliche Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des

- 9 - Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün- dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus re- sultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetz- lichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses haben begrifflich im Einklang zu stehen. Das bedeutet, dass für ein mittelschweres Verschulden das Gericht eine Strafe im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens auszufällen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62; Urteile des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; je mit Hinwei- sen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 105 ff.; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB, N. 19 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 vom 22. Januar 2001 und 6S.39/2002 vom 17. April 2002). III. Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt A. Ausgangslage 1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung die ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG und Wider- handlung gegen das Waffengesetz nicht angefochten. Es ist somit einzig noch die Strafzumessung strittig. 2. Das Berufungsgericht ist im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Straf- zumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbeson- dere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Urteile des Bundegerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Ja- nuar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; je mit Hinweisen).

- 10 - 3. Im Nachfolgenden wird in Anwendung der obigen Rechtsprechung nur noch so weit auf den Sachverhalt eingegangen, als für die Strafzumessung relevant ist. Es wird entsprechend auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, soweit sich aus diesem Entscheid nichts anderes ergibt (vgl. Urteil SK.2024.21 E. 2.3 und 3). B. Versuchte Geldfälschung 1. Unbestrittene Tatsachen Es ist unbestritten und aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A. versuchte, falsche 50-US-Dollar-Noten her- zustellen. Dabei hatte der Beschuldigte hauptsächlich die Rolle des Investors inne, indem er rund Fr. 130'000.00 investierte, während A. für die praktische Um- setzung des Vorhabens verantwortlich war. Der Beschuldigte stellte die Räum- lichkeiten zur Verfügung und unterstützte A. zudem organisatorisch (z.B. durch Fahrdienste oder Versorgung mit Mahlzeiten) und assistierte ihm nach dessen Verletzung mindestens kurzzeitig. Zur Umsetzung ihres Vorhabens beschaffte A. mit Geld des Beschuldigten diverse Maschinen und Materialien. Anfang 2022 be- gann er mit der praktischen Umsetzung in einer Lagerhalle in U. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsliegenschaft der PP. AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte war. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass A. für seine Dienste einen Anteil von Fr. 500'000.00 erhalten sollte. Dagegen ist der Fort- schritt der Geldfälschung, die herzustellende bzw. in Umlauf zu setzende Geld- menge sowie die Frage, wer das gefälschte Geld hätte in Umlauf bringen sollen, umstritten. Darauf ist sogleich einzugehen: 2. Würdigung der strittigen Tatsachen 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des

- 11 - Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2.2 Zum Fortschritt der Geldfälschung 2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 vertrat der Beschuldigte die Auffassung, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die aufgefundenen Halbfabrikate durch die Ausführung der nötigen mindestens zehn weiteren Druckschritte zu echten 50-Dollar-Scheinen hätten fertiggestellt werden können. Vielmehr sei der erste Druckvorgang fehlerhaft abgeschlossen worden und die anderen sechs Druckvorgänge seien zum Zeitpunkt des Ab- schlusses von Druckschritt 1 noch nicht umgesetzt worden (CAR pag. 5.200.076 f.). Es sei auch unzutreffend, dass A. und der Beschuldigte nur durch die polizei- liche Intervention von der Fertigstellung des Falschgeldes abgehalten worden seien. Der Herstellungsprozess sei am Perfektionismus von A. gescheitert, auch wenn dieser letztlich angegeben habe, die Perfektionierung habe unmittelbar be- vorgestanden. Nach einjähriger Tüftelei habe man sich im dritten Versuch befun- den, wobei keiner der sechs vorgesehenen Druckvorgänge und keiner der an- schliessend erforderlichen mindestens zehn Druckschritte je erfolgreich durch- geführt worden sei. Es könne also keinesfalls davon die Rede sein, dass man kurz vor dem Durchbruch gestanden habe (CAR pag. 5.200.077 ff.). 2.2.2 Zusammengefasst geht der Beschuldigte in seinen Aussagen davon aus, dass es A. nie gelungen wäre, Fälschungen herzustellen, die seinen Qualitätsanforde- rungen genügt hätten. Er begründet dies insbesondere mit den drei fehlgeschla- genen Versuchen von A. Dieser stelle den Fortschritt der Falschgeldproduktion zu euphorisch dar (vgl. z.B. BA pag. 13-02-0061 ff.; 13-02-0175 ff.; 13-02-0187 ff.; CAR pag. 5.300.019). 2.2.3 A. vertritt in seinen Aussagen (vgl. z.B. BA pag. 13-01-006; 13-01-0031; 13-01- 0061; 13-01-0084; TPF pag. 13.732.009 ff.) dagegen die Meinung, dass er zum Zeitpunkt der Entdeckung ihres Vorhabens unmittelbar vor dem Durchbruch ge- standen habe. Demnach wäre die erste Charge (rund 2 Mio. USD) bis Ende 2022 bzw. bis Februar 2023 (rund 4 Monate nach der polizeilichen Entdeckung) ge- druckt gewesen. A. bestätigte zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach bereits drei Produktionsversuche fehlgeschlagen seien (BA pag. 13-01-0006,

- 12 - Frage 50; 13-01-0041, Zeilen 25 ff.; 13-01-0058, Zeilen 1 ff.; 13-01-0084, Zeilen 10 ff.; 13-01-0186, Zeilen 24 ff.). 2.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in U. (Falschgeld- werkstatt) fanden Beamte der Kantonspolizei Zürich eine Vielzahl von Maschinen zur Druckvorstufe, dem Druck und der Druckverarbeitung (BA pag. 10-02-0026 ff.). Dazu stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Materialien wie Papier, Druckerfarben, chemische Produkte und Zubehörteile für die Offsetdruckmaschi- nen fest (BA pag. 10-02-0047 ff.). Überdies konnten sechs Abfallsäcke mit Druck- erzeugnissen gefunden werden (BA pag. 10-02-0111 ff.). 2.2.5 Die BKP analysierte das aufgefundene Material und die aufgefundenen Halbfab- rikate auf ihre Qualität. Dabei stellte die BKP fest, dass der hergestellte Sicher- heitsfaden auf den Banknoten durch einen schwarzen Aufdruck auf dem rücksei- tigen Blatt der geplanten, zweiblättrigen Fälschung nachgestellt worden sei. Die Fluoreszenz sei durch einen Oberdruck mit gelber Tagesleuchtfarbe nachgestellt worden (bei der echten Note sei die fluoreszierende Beschichtung unter Tages- licht unsichtbar). Beim Resultat handle es sich um eine durchaus achtbare Imita- tion mit lesbarer Beschriftung. Gleichwohl habe die Nachahmung eine höhere Opazität, erreicht also nicht ganz die Klarheit des echten Fadens. Zudem sei die Anzahl Wiederholungen der Beschriftung «50 USA» falsch. Weiter sei die Falsch- geldproduktion nicht bis zum Aufdruck des Siegels fortgeschritten. Allerdings sei sowohl bezüglich Druckformherstellung (Auswaschgerät für Fotopolymerkli- schees) als auch seitens des Drucks (Heidelberger Tiegel) die notwendige Aus- stattung verfügbar, um das Siegel dem original entsprechend herzustellen. Wei- ter konnte ein Film mit guter Auflösung des vorderseitigen Notenmotivs gefunden werden. Es seien zudem mehrere Druckschritte ausgeführt worden, um die rich- tige Tönung des Papiers zu erreichen (BA pag. 10-02-0049 ff.). Die BKP kommt würdigend zum Schluss, dass das vorgelegte Muster mit Imitationen von Sicher- heitsfaden-beschriftung, Fluoreszenz des Sicherheitsfadens, Wasserzeichen und Papiertönung mit den aufgefundenen Gerätschaften produziert werden konnte und dass der Maschinenpark auch tauglich war, um die weiteren Arbeits- schritte bis zur Fertigstellung der Falsifikate auszuführen. Dies unter dem Vorbe- halt der Klärung einiger offener Fragen zu Themen wie Laminierung und Num- merierung. Wie nahe die fertigen Falsifikate dem Original gekommen wären, könne in diesem Stadium der Produktion nur geschätzt werden aber angesichts des Fachwissens von A., die aufgefundenen qualitativ hochwertigen Halbfabri- kate (wobei allerdings noch Mängel im Sicherheitsfaden bestanden), des Maschi- nenparks und der Arbeitsweise von A. sei jedoch zu erwarten gewesen, dass Fälschungen von überdurchschnittlicher Qualität entstanden wären (vgl. BA pag. 10-02-0053 f.).

- 13 - 2.2.6 Den Aussagen des Beschuldigten über den Fortschritt in der Falschgeldproduk- tion ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn ihm fehlt das notwendige Fachwissen, um den Fortschritt zuverlässig einschätzen zu können. Demgegenüber stellt A. tatsächlich den Fortschritt des Druckprozesses sehr op- timistisch dar. Dieser Optimismus von A. steht im Widerspruch zu den zahlrei- chen Fehlversuchen und den aufgefundenen Makulaturen. Auch wenn die Halb- fabrikate bereits eine gewisse Qualität aufwiesen, war etwa die Beschriftung des Sicherheitsfadens falsch und das Siegel noch nicht aufgebracht. Es muss des- halb davon ausgegangen werden, dass es auch inskünftig zu weiteren Fehlschlä- gen gekommen wäre. Die Einschätzung der BKP, dass sich der Fortschritt der Falschgeldproduktion nur schwer abschätzen lasse, fügt sich daher stimmig in diese widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten ein. In diesem Sinne erscheint es nicht möglich, den Fortschritt der Falschgeldproduktion genau zu beziffern. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo und angesichts der aufgefundenen (fehlerhaften) Halbfabrikate muss vielmehr mit dem Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass die Falschgeldproduktion erst am Anfang stand. 2.2.7 Die erst angelaufene und immer noch fehlerhafte Produktion von Falschgeld kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte und A. seit rund einem Jahr daran gearbeitet haben, den Fälschungsprozess zu optimieren. Dass es in der Vergangenheit zu Fehlschlägen gekommen ist, ist Teil des Her- stellungsprozesses, um eine überdurchschnittliche Qualität der Fälschungen zu erreichen. Insofern kann aufgrund dieser ersten Fehlschläge nicht darauf ge- schlossen werden, dass das Vorhaben aussichtslos war. Wie die BKP schlüssig darlegt, deuten stattdessen die aufgefundenen Halbfabrikate darauf hin, dass der Beschuldigte und A. im Herstellungsprozess bereits einige Erfolge (z.B. Nachah- mung der Fluoreszenz oder Tönung des Papiers) erzielt hatten. 2.2.8 Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe von sich aus aussteigen wollen (vgl. BA pag. 13-02-0141, 13-02-178 ff.; CAR pag. 5.300.016 f.) – was sich auch aus dem Tagebuch von A. ergibt (vgl. BA pag. 13-02-0161) –, liess er sich von diesem motivieren, den Fälschungsprozess fortzusetzen (vgl. dazu etwa die Nachrichten des Beschuldigten in BA pag. 08-01-0066; sowie die Tatsache, dass die Geldfälschung beim Eintreffen der Polizei immer noch im Gange war). Die Erklärungen des Beschuldigten, er sei betrunken gewesen oder er habe A. nicht traurig machen wollen (BA pag. 13-02-0141; CAR pag. 5.300.016) wirken nachgeschoben. Denn wäre sein Ausstiegswille tatsächlich gefestigt gewesen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Vorhaben ein Ende zu setzen, in- dem er etwa A. den Zutritt zur Werkstatt (die sich in seiner Geschäftsliegenschaft befand) verweigert oder die Maschinen verkauft hätte. Indem er dies nicht getan hatte, sondern sich erneut motivieren liess, zeigte er vielmehr, dass sein

- 14 - Ausstiegswille schwach war. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und A. den Geldfälschungsprozess ohne polizeiliche Interven- tion fortgesetzt hätten. Es ist damit dem Eingreifen der Polizei zu verdanken, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb und nicht etwa der Einsicht des Beschuldigten. 2.3 Zur Menge des herzustellenden bzw. in Umlauf zu bringenden Falschgeldes 2.3.1 Der Beschuldigte bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz ihm anlaste, er habe mindestens eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass Falsifikate im Gesamtwert von 5 Mio. USD – darunter die in Umlauf zu bringenden 2 Mio. USD – hergestellt würden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die wider- sprüchlichen Aussagen von A. abgestellt. Dieser sei zu Beginn der Untersuchung ebenfalls von zwei Millionen US-Dollar ausgegangen, die gefälscht werden soll- ten. Das von der Vorinstanz angenommene Ziel von 5 Mio. USD habe A. erst später genannt. Zudem könne aufgrund der vielen Fehlversuche nicht von der Papiermenge auf die angestrebte Produktionsmenge geschlossen werden. Das- selbe gelte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte und A. die Falschgeldproduktion nicht bei 5 Mio. USD gestoppt hätten, weil noch Papier übrig gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich 2 Mio. USD habe fälschen wollen (CAR pag. 5.200.080 ff.). 2.3.2 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung, lediglich beabsichtigt zu haben, 2 Millionen USD in Umlauf zu setzten (für die Untersuchung: vgl. BA pag. 13-02-0061; vgl. aber die relativie- rende Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wie viel wert in USD hätte entstehen sollen (BA pag. 13-02-0071, Zeilen 11 ff.); für die Berufungsver- handlung: CAR pag. 5.300.016, insbes. Zeilen 25 f. wo der Beschuldigte aus- drücklich klarstellt, dass 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten). Der Be- schuldigte rechnete mit einer Ausschussquote von 30-40% (vgl. CAR pag. 5.300.017, Zeilen 10 ff. sowie 35 ff.). In diesem Sinne erwähnte der Beschuldigte auch, dass er nur qualitativ hochstehendes Falschgeld in Umlauf gebracht hätte (zum Tatbeitrag des Beschuldigten vgl. sogleich; BA pag. 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zeilen 2 ff.). Insofern war auch dem Beschuldigten klar, dass wenn qualitativ hochstehende 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten, eine wesentlich höhere Menge an Falschgeld produziert werden musste, welche dann einer Qualitätskontrolle unterzogen werden musste. 2.3.3 Zusammengefasst sprach A. anfangs davon, dass das Ziel bei 2 Mio. USD gele- gen habe (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 55; 13-01-0058, Zeilen 4 und 10). Anschliessend relativierte er, dass sie zwar 5 Mio. USD hergestellt hätten, auf- grund der Fehlerquote aber nur 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten (vgl. BA

- 15 - pag. 13-01-0084, Zeilen 10 ff. und 27 ff.). Später wiederholte er, dass von den 5 Mio. USD schlussendlich nur 3 Mio. USD in Umlauf gesetzt worden wären, da die Endkotrolle ein wichtiger Faktor sei (BA pag. 13-01-0197, Zeilen 10 ff. und 16 ff.). Zuletzt bestätigte er erneut, dass sie 5 Millionen USD hätten herstellen wollen (vgl. BA pag. 13-01-0197, Zeilen 31 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie ihr Ziel erreicht hätten, wohl weitergedruckt hätten (vgl. BA pag. 13-01- 0197, Zeilen 18 ff.). Auch A. war somit sehr darauf bedacht, qualitativ hochwerti- ges Falschgeld herzustellen. 2.3.4 Den Berichten der BKP ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Papier für 50- Dollar-Noten im Wert von USD 7'910'000 gereicht hätte (vgl. BA pag. 10-02- 102 ff). 2.3.5

2.3.5.1 Es fällt auf, dass A. und B. übereinstimmend davon ausgingen, dass nur qualitativ hochwertiges Falschgeld in Umlauf gesetzt werden sollte. Zudem schildern beide, dass das produzierte Falschgeld einer strengen Qualitätskontrolle hätte unterzogen werden sollen, bevor es in Umlauf gebracht worden wäre. Bei dieser Qualitätskontrolle wäre ein namhafter Teil des produzierten Geldes aussortiert worden. Entsprechend hing die konkret in Umlauf zu setzende Menge an Falsch- geld massgeblich davon ab, in welchem Umfang A. in der Lage gewesen wäre, qualitativ hochwertige 50-Dollar-Noten herzustellen. 2.3.5.2 Weiter erläuterte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit, dass mit der von ihm genannten Summe von USD 2 Mio. der in Umlauf zu setzende Betrag gemeint sei, nachdem er vorher widersprüchlich zu seinen früheren Aussagen von einer anderen Zahl sprach. Auch erklärte der Beschuldigte, dass er um die hohe Ausschussquote von 30-40% gewusst habe. Wenn A. hingegen von 5 Mio. USD sprach, geht aus dem Kontext der Einver- nahme und seinen Erläuterungen klar hervor, dass dieser die zu produzierende Geldmenge meinte, die anschliessend einer Schlusskontrolle unterzogen werden sollte und von der ca. 2 Mio. USD übriggeblieben wären. Indem der Beschuldigte aber um die hohe Ausschussquote wusste, fasste er auch den Vorsatz, dass eine höhere als 2 Mio. USD Summe herzustellen war. 2.3.5.3 Aufgrund dieser Endkontrolle und der hohen Ausschussquote der produzierten Noten ist es sachlogisch weder A. noch dem Beschuldigten möglich, eine genaue Angabe des letztlich beabsichtigten, in Umlauf zu setzenden Falschgeldwerts, zu tätigen. Vielmehr sind die vom Beschuldigten und A. genannte Zahl von USD 2 Mio. als Zielwert zu verstehen, welcher Betrag ungefähr hätte in Umlauf gesetzt werden sollen. Insofern stehen die Aussagen des Beschuldigten und A. nicht im

- 16 - Widerspruch zueinander. Indem der Beschuldigte um die hohe Ausschussquote wusste und auch selbst hohe Qualitätsansprüche an das in Umlauf zu setzenden Bargeldes stellte, billigte er durch die Zielsetzung von 2 Mio. USD, welche hätten in Umlauf gesetzt werden sollen, dass A. zunächst einen massiv höheren Betrag an Falschgeld produzierte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass A. erheblich mehr als 2 Mio. USD herzustellen gedachte. Diese Sachver- haltsfeststellung ist insofern zu präzisieren, als das hergestellte Geld nur unter Vorbehalt einer ausreichenden Qualität in Umlauf gebracht werden sollte, was nach Schätzung der Komplizen etwa 2 Mio. USD entsprochen hätte. Da die Qua- lität das entscheidende Kriterium für die Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes war, ist davon auszugehen, dass die Komplizen A. und B. vom pro- duzierten Falschgeld mehr als 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten, wenn die Qualitätsstandards eingehalten worden wären. 2.4 Inumlaufsetzung des Falschgeldes Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte, für die Inumlaufsetzung des gefälschten Geldes zuständig gewesen zu sein. Dies hätte A. gemacht (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 30 ff.). Damit widerspricht er seinen früheren Aussagen, wonach der Plan darin bestanden habe, das Falsch- geld in einem Casino umzutauschen, wobei er dafür zuständig gewesen wäre, (vgl. BA pag. 13-02-0071, Zeilen 6 ff.; 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zei- len 2 ff.). Auch den Aussagen von A. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für das Waschen des Geldes zuständig gewesen wäre (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 56; 13-01-0063, Zeilen 5 ff.; 13-01-0198, Zeilen 4 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung stehen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren detaillierten Aussagen sowie den Aus- sagen von A. und erweisen sich daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung. C. Widerhandlung gegen das BetmG Der vorinstanzlich festgestellte Besitz von 256,643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen bleibt unbestritten. Dasselbe gilt für den vorinstanzlich festgestellten THC-Gehalt des sichergestellten Materials zwischen 12 % und 1.4 % (je nach Probe). Es kann auf die diesbezüglichen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden (TPF pag. 13.930.029 ff. E. 3.1.4 und 3.1.5). D. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- 17 - Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG wegen des Besitzes eines Schlagringes ohne die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung dazu. Der Beschuldigte ist diesbezüg- lich vollumfänglich geständig (BA pag. 13-02-0042, Frage 267 ff.;13-02-0206, Zeilen 20 ff.). Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.21 E. 3.2). IV. Konkrete Strafzumessung 1. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Geldfälschung bei mittelschwerem Tatverschulden und unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3). Für die Widerhandlung gegen das BetmG wählte sie aufgrund konkreter Konnexität ebenfalls die Strafart der Freiheitsstrafe (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.1) und erhöhte bei leichtem Tatverschulden die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips hierfür um 5 Monate (Urteil SK 2024.21 E. 4.3.4). Bei den Täterkompo- nenten berücksichtigte sie die Vorstrafen leicht straferhöhend und strafmildernd (strafmindernd) eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation des Beschuldigten sowie der späten Reue. Aufgrund dessen reduzierte sie die Gesamtstrafe von total 65 auf 52 Monate (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällte die Vorinstanz in Anbetracht des sehr leichten Tatverschuldens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00 aus. Diese wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). 2. Festsetzung der Strafe für die versuchte Geldfälschung 2.1 Der Strafrahmen der Geldfälschung reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.2 Tatangemessene Strafe 2.2.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz führt zu den Tatkomponenten des Beschuldigten aus, dass A. der spiritus rector der Falschgeldproduktion gewesen sei. Ohne die umfassende Fi- nanzierung und die Anmietung der entsprechenden Räumlichkeiten durch den Beschuldigten B. hätte aber eine derart professionelle Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Aufgrund der Mittäterschaft seien die Rollen der Beschuldigten komplementär ausgestaltet gewesen. Dem

- 18 - Beschuldigten sei darüber hinaus ein besonders verwerfliches Verhalten vorzu- werfen, da er sogar seinen in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft ver- urteilten Sohn zu Hilfsarbeiten in der Falschgeldwerkstatt herangezogen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, auf diese Weise ca. 5 Millionen gefälschte USD 50-Noten herzustellen, habe er das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Ihm sei daher eine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gezielt und direktvorsätzlich gehandelt. Er habe sich aus der kriminellen Tätigkeit einen ho- hen Erlös erhofft. Erschwerend komme hinzu, dass er im Tatzeitraum in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen gelebt habe, teure Fahrzeuge besessen habe und generell an einen gehobenen Lebensstandard gewöhnt gewesen sei. Es wäre ihm daher ein sehr Leichtes gewesen, von dieser kriminellen Tätigkeit gänzlich Abstand zu nehmen. Insgesamt sei dem Beschuldigten ein mittelschwe- res Tatverschulden vorzuwerfen und es rechtfertige sich, bei ihm die Einsatz- strafe (unter Berücksichtigung des Versuchs) auf 60 Monate festzulegen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.3). 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte kritisiert die Vorinstanz dafür, dass sie davon ausgegangen sei, dass er 5 Mio. USD habe in Umlauf bringen wollen. Effektiv seien es aber nur 2 Mio. USD gewesen, was eine massiv geringere Gefährdung mit sich bringe. Ebenso sei es nicht besonders verwerflich, dass der Beschuldigte seinen Sohn beigezogen habe. Die Vorinstanz lasse den Strafmilderungsgrund der versuch- ten Tathandlung ausser Acht sowie ignoriere, dass der Beschuldigte lediglich der Investor gewesen sei, die Örtlichkeit der Falschgeldwerkstatt zur Verfügung ge- stellt habe sowie aufgrund einer Verletzung von A. ihm während ca. 2.5 Monaten gelegentlich beim Trocknen und Schneiden geholfen habe. Die Vorinstanz über- schätze subjektiv die finanzielle Lage des Beschuldigten. Zudem habe der Be- schuldigte aus dem Vorhaben aussteigen wollen, da er gesehen habe, dass es nicht funktioniert habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Verschulden von A. als gerade noch nicht als mittelschwer bezeichne, wäh- rend es dasjenige des Beschuldigten als mittelschwer einstufe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den Beschuldigten auf 24 Monate zu reduzieren und um die weiteren Faktoren auf 20 Monate zu senken (CAR pag. 5.200.083 ff.). 2.2.3 Objektive Tatschwere 2.2.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes a) Bei Art. 240 StGB handelt es sich um ein sogenanntes verkümmertes zweiakti- ges Delikt. Es handelt sich um eine Kombination von Gefährdungsdelikt

- 19 - (Gefährdung des Rechtsverkehrs durch Inumlaufsetzung des Falschgeldes) und einem Erfolgsdelikt (Fälschung von Geld) (KIM, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich, Zürich 1991, S. 72; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtli- chen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240-250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 240 StGB, N. 11). Art. 240 StGB schützt die Sicherheit im Rechts- und Geldverkehr (LENTJES MEILI/KELLER, BSK StGB II, Vor Art. 240 StGB, N. 8; NIGGLI, a.a.O., Vor Art. 240 StGB, N. 65; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 240 StGB, N. 1). b) Die reine Produktion von Falschgeld gefährdet den Geld- und Wirtschaftsverkehr jedoch noch nicht. Dafür ist zusätzlich die Inumlaufsetzung des gefälschten Gel- des notwendig. Da der Gesetzgeber den Geld- und Rechtsverkehr als besonders schützenswerte Güter ansieht, verlagert er die Strafbarkeit nach vorne und stellt durch Art. 240 StGB bereits die Absicht der Inumlaufsetzung von falschem Geld unter Strafe (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB, N. 7). Die Absicht der Inumlaufset- zung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. So liegt be- reits dann eine genügende Absicht des Inumlaufsetzens vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt seiner Tatbeiträge zur Fälschung allenfalls nur „bedingt” die Absicht hatte, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen bzw. bringen zu lassen, so- fern ihm die Qualität der Fälschung ausreichend erscheint (BGE 119 IV 154 E. 3.d). Diese Rechtsprechung bringt zum Ausdruck, dass ein Täter, der Falschgeld mit dem Ziel herstellt, alle qualitativ ausreichenden Scheine in Umlauf zu bringen, die Absicht verfolgt, möglichst viel des produzierten Falschgeldes in Umlauf zu setzen, sofern dieses seinen Qualitätsanforderungen genügt, um seinen Gewinn zu maximieren. Bei vollständiger Einhaltung der Qualitätsvorgaben kann im bes- ten Fall sämtliches hergestelltes Falschgeld in Umlauf gebracht werden. Wenn der Täter nicht die gesamte Produktion Falschgeld in Umlauf setzt, dann liegt das nicht an seiner inneren Absicht, sondern an äusseren Faktoren wie etwa Produk- tionsfehler, die ihn daran hindern, seine Absicht in die Tat umzusetzen. Wenn der Täter bereit ist, so viel produziertes Falschgeld wie qualitativ möglich in Umlauf zu bringen, besteht auch im Umfang der produzierten Menge eine Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs. Die Gefährdung bei einem solchen Vorgehen wiegt schwerer, weil der Täter hohe Qualitätsstandards manifestiert und es so umso schwieriger wird, Falsifikate zu erkennen. c) Bei der Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens ist weiter die Rechtspre- chung zu beachten, dass dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung keine vor- rangige Bedeutung zukommt, auch wenn es sich dabei um einen wichtigen Ge- sichtspunkt handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Zur Gewichtung des Verschuldens genügt es vielmehr, wenn das Gericht in Bezug

- 20 - auf den Deliktsbetrag von einer Grössenordnung ausgeht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schät- zung der Deliktssumme belässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom

30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hin- weisen; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4, wo "unrechtmässige Zahlungen in Millionenhöhe" als Deliktsbetrag genüg- ten). d) Der Beschuldigte und A. rechneten im vorliegenden Fall damit, ca. zwei Millionen US-Dollar in 50-Dollar-Noten effektiv in Umlauf zu setzen. Damit war jedoch auch die Inkaufnahme einer signifikant höheren Menge an gefälschten 50-Dollar-No- ten verbunden. Diese sollten anschliessend einer Qualitätskontrolle unterzogen und aussortiert werden (vgl. E. III.B.2.3). Für die Strafzumessung ist einerseits relevant, dass sowohl der vom Beschuldigten angestrebte Taterfolg, nämlich die Fälschung von deutlich mehr als 2 Mio. USD, als auch die Gefährdung des Wirt- schafts- und Rechtsverkehrs (Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes von mehr als 2 Mio USD, sofern das produzierte Falschgeld den Qualitätsstan- dards entspricht) schwer wiegt. Der Beschuldigte wollte im vorliegenden Fall das produzierte Falschgeld in Umlauf zu bringen, sofern es seinen Qualitätsanforde- rungen entspricht. Damit ist im vorliegenden Fall die Schwere des beabsichtigten Taterfolgs (Geldfälschung) und die Gefährdung des Wirtschafts- und Rechtsver- kehrs (Inumlaufsetzung des Falschgeldes) mengenmässig gleich zu werten. Denn der Beschuldigte hatte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die im Sinne von Art. 240 StGB genügende bedingte Absicht, sämtliches produzier- tes Falschgeld auch in Umlauf zu setzen, sofern es seinen Qualitätsstandards entspricht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach es für die Straf- zumessung ausreichend ist, wenn das Gericht von einer Grössenordnung des Deliktsbetrages ausgeht, ist vorliegend entscheidend, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Menge Falschgeld in der Grössenordnung der unteren Hälfte des einstelligen Millionenbereichs herstellen und sofern die Qualitätsstandards eingehalten sind, in Umlauf bringen wollte. Innerhalb dieses Rahmens bleibt der Grad seines Verschuldens konstant. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten erfolgt nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine zum Deliktsbetrag lineare Strafzumessung. Das ergibt sich insbesondere auch dar- aus, als neben dem Deliktsbetrag noch weitere Faktoren verschuldensrelevant sind (vgl. sogleich). e) Ebenso schwer wie die grosse Menge an herzustellendem und in Umlauf zu brin- gendem Falschgeld wiegt, dass der Beschuldigte und A. darauf aus waren, qua- litativ hochwertige Falsifikate zu produzieren (vgl. E. III.B.2.3). Durch die

- 21 - Hochwertigkeit der Fälschungen wären diese schwieriger zu erkennen gewesen, weshalb eine grosse Anzahl Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, welche das Falschgeld als echtes akzeptiert hätten. Entsprechend ist auch dies- bezüglich eine grosse Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszu- machen. f) Im Ergebnis bestand aufgrund der beabsichtigen grossen Menge und hoher Qua- lität von Falschgeld eine grosse Gefahr für den Geld- und Wirtschaftsverkehr. 2.2.3.2 Art und Weise des Vorgehens/Verwerflichkeit des Handelns a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war A. die treibende Kraft hinter der Falschgeldproduktion, da er die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. Allerdings war er auf den Tatbeitrag des Beschuldigten angewiesen: Dieser finanzierte das Vorhaben umfassend und grosszügig und war für die or- ganisatorischen und logistischen Aspekte wie beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zuständig. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten hätte eine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Zudem wäre der Beschuldigte dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen (vgl. E. III.B.4.4). Dies ist, nebst der Herstellung des Falschgeldes, ein ebenfalls wichtiger Tatbeitrag im gesamten kriminellen Vorhaben. b) Weiter wird bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte und A. während rund einem Jahr versuchten, Falschgeld herzustellen und wieder- holte Produktionsversuche starteten (vgl. E. III.B.1 und III.B.2.2.7). Indem der Beschuldigte das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rück- schlagen aufrechterhielt, legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, die verschuldensmässig schwer wiegt. c) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass der Beschul- digte seinen Sohn sowie einen weiteren Gehilfen in die Angelegenheit involvierte, nicht als besonders verwerfliches Verhalten bezogen auf die Geldfälschung zu bezeichnen. Dieser Aspekt ist in der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen. d) Im Ergebnis betrieb der Beschuldigte im Rahmen seines Tatbeitrages einen er- heblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Geldfälschung. Er ging geplant und professionell vor und hat eine grössere Menge Geld investiert. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die entsprechend schwer wiegt.

- 22 - 2.2.3.3 Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. 2.2.4 Subjektive Tatschwere 2.2.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Umstand, dass er in einem ge- wissen Zeitpunkt mit dem Geldfälschungsvorhaben aufhören wollte, jedoch zum Weitermachen motiviert werden konnte, kann aufgrund des schwachen und um- kehrbaren Ausstiegswillens des Beschuldigten (vgl. E. III.B.2.2.8) lediglich ge- ringfügig zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (zur Berücksichti- gung dieses Aspektes im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens vgl. MATHYS, a.a.O., N. 185). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Erklärung, er habe mit dem Gewinn ein Kinderheim errichten wollen (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 10 ff.), steht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschuldig- ten und ist damit unglaubhaft. Es muss nicht weiter auf diese Schutzbehauptung eingegangen werden. 2.2.4.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es gibt keine Gründe, die da- rauf hindeuten, dass der Beschuldigte gezwungen war, sich daran zu beteiligen. Er befand sich eigenen Aussagen zufolge in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen (CAR pag. 5.300.023, Zeilen 30 f.). 2.2.4.3 Im Ergebnis wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel- schwer. 2.2.5 Bemessung der Strafe 2.2.5.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf das vollendete Delikt insgesamt als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden und die Strafe inner- halb des Strafrahmens begrifflich übereinzustimmen haben, gilt was folgt: 2.2.5.2 Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt von einem Jahr bis zu 20 Jahren (240 Monate) Freiheitsstrafe. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherheit des Geld- und Rechtsverkehrs ein hohes Gut ist (vgl. E. III.3.2.3.1.b), das entsprechend zu schützen ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezem- ber 2021 (BBl 2021 2997) dagegen entschieden, den Strafrahmen von Art. 240

- 23 - StGB anzupassen und brachte damit zum Ausdruck, dass er den Strafrahmen von Art. 240 StGB immer noch für angemessen hält. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist vom Gericht zwingend zu beachten und die Strafe des Beschuldigten anhand dieser gesetzgeberischen Wertung vorzunehmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Für die vorliegend einzig in Be- tracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist das nicht der Fall. Die Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist hingegen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens mindernd zu berücksichti- gen (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1 363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). 2.2.5.3 Insgesamt wäre bei vollendeter Tat eine Strafe von 80 Monaten (mittleres Drittel des Strafrahmens von 12- 240 Monate) verschuldensangemessen. 2.2.6 Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.2.6.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) respektive mindern. Der Strafzumessung ist auch bei Vorliegen eines Versuchs grundsätzlich der Un- rechtsgehalt des vollendeten Delikts zugrunde zu legen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 121 f.). Es ist zunächst die dem Tatver- schulden angemessene (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikte zu be- stimmen und erst im Anschluss ist diese gegebenenfalls wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.2.6.2 Vorliegend wurde die Tat nicht vollendet und stand auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung. Es waren noch keine – weder ein – noch beidseitig – voll- ständig bedruckte 50-Dollar-Noten gefertigt und die sichergestellten Fabrikate er- schienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschritts selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es waren lediglich erste Druckschritte erfolgt (vgl. E. III.B.2.2.5; ferner: Urteil SK.2024.21, E. 2.3.1.2). Eine Verwechslungsgefahr mit echten Dollarnoten bestand folglich bei Weitem noch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Rechtsgutgefährdung selbst im Versuchsstadium noch nicht sehr weit fortgeschritten (vgl. E. III.B.2.2.6). Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolges bzw. der Gefährdung des Geld- und Wirt- schaftsverkehrs erscheint vorliegend eine deutliche Strafreduktion von 40 %, ent- sprechend 32 Monaten, angezeigt.

- 24 - 2.2.7 Aufgrund der Tatschwere, des Tatverschuldens und der Berücksichtigung des unvollendeten Versuchs ist eine hypothetische Strafe von 48 Monaten angemes- sen. 2.2.8 Für die versuchte Geldfälschung kommt von Gesetzes wegen (Art. 240 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz 3.1 Der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 3 Jahren (Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.2 Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass das von Art. 19 Abs. 1 BetmG ge- schützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in geringem Masse gefährdet wor- den sei. Zwar seien beim Beschuldigten grosse Mengen an Drogenhanf, Canna- bissamen, Cannabis-Harz und Cannabisextrakt sichergestellt worden. Mit THC- Gehalten zwischen 1,4 % und maximal 12 % handle es sich jedoch um (eher) weiche (illegale) Drogen mit geringem THC-Gehalt und ohne beträchtlich schä- digende Wirkung auf die körperliche Gesundheit von Menschen. Zudem sei der Drogenhanf nicht in Umlauf gebracht oder verkauft worden. In subjektiver Hin- sicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und sich von eigen- nützigen und rein finanziellen Motiven leiten lassen. Der Beschuldigte wäre dabei nicht auf diesen Zusatzverdienst angewiesen gewesen. Insgesamt sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen und in Anwendung dem Asperationsprinzip eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszusprechen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.4.2). 3.3 Der Beschuldigte hält die vorinstanzliche Strafe von 5 Monaten für angemessen (CAR pag. 5.200.086). 3.4 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit durch den Besitz der beim Beschuldigten sichergestell- ten Betäubungsmittel nur in geringfügigem Masse gefährdet wurde. Die verschie- denen Cannabisprodukte, die als leichte Drogen gelten, wiesen überwiegend ge- ringfügige THC-Gehalte auf und gelangten nicht in den Verkauf. Mit ca. 256 kg Drogenhanf, 24 kg Cannabisharz, 16 l Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen handelte es sich allerdings um erhebliche Mengen. Dem Beschuldig- ten kann kein Gewinn oder Umsatz mit diesen Betäubungsmitteln nachgewiesen werden. Denn es ist beweismässig nicht erstellt, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für die Aufbewahrung bezahlt wurde und wie hoch der

- 25 - Warenwert genau war. Für die Verarbeitung des Pflanzenmaterials zu Pollinat, die nicht stattfand, sollen ihm Fr. 2'000.00 versprochen worden sein. Das objek- tive Tatverschulden wiegt somit insgesamt leicht. Das subjektive Verschulden wirkt sich aufgrund des verhältnismässig geringen finanziellen Motivs des Be- schuldigten neutral aus. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine nicht asperierte Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzen, sondern erachtete letztlich – wie oben erwähnt – eine um 5 Monate zu asperie- rende Strafe als angemessen. Vorliegend ist originär von einer verschuldensan- gemessen (nicht asperierten) Strafe von 160 Strafeinheiten (im unteren Drittel des Strafrahmens) auszugehen. 3.5 Strafart betreffend den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 3.5.1 Die Vorinstanz hat für die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies mit der Konnexität zwischen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verstoss gegen Art. 240 StGB. 3.5.2 Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geld- strafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.5.3 Die auszufällende Strafe von 160 Strafeinheiten für eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt im Bereich, in welchem eine Geldstrafe noch möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, diese Vorstrafen sind aber allesamt nicht einschlägig (CAR pag. 4.401.001 ff.). Da der Beschuldigte für die Geldfälschung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. E. IV.2), ist davon auszugehen, dass diese eine entsprechende Warnwirkung auf ihn haben wird. Entsprechend ist für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Geld- strafe auszusprechen.

- 26 - 4. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz spricht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafrah- men: Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) bereits unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten) eine Strafe von 10 Strafeinheiten aus und geht von einem sehr leichten Verschulden aus (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). Die Strafe von 10 Strafeinheiten ist aufgrund des sehr geringen Verschuldens tatangemessen. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). 5.2 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

- 27 - allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 5.3 Für die versuchte Geldfälschung ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als hypothetische Einsatzstrafe auszusprechen. Für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz wäre eine hypothetische Geldstrafe von 10 Strafeinheiten tatangemessen. Da für die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel- und Waffengesetz Geldstrafen auszusprechen sind, ist die (ver- gleichsweise leichtere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur (vergleichs- weise schwereren) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu aspe- rieren. Diese Strafen sind zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Strafeinheiten zu- sammenzufassen. 6. Täterkomponenten 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten seien. Die Vorstrafen des Be- schuldigten seien leicht straferhöhend zu gewichten. Dagegen wirke sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmindernd aus. Zudem sei die Reue des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt sei die tat- angemessene Gesamtstrafe von 65 Monaten um 13 Monate auf 52 Monate zu reduzieren (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). 6.2 Nachdem der Verteidiger die familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten darstellte, verlangt er, dass auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen zu ver- zichten und die Reue des Beschuldigten stärker strafmindernd zu berücksichti- gen sei. Insgesamt sei die tatangemessene Gesamtstrafe von 26 Monaten für alle Delikte um die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten zu reduzieren (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.3

6.3.1 Zum beruflichen Werdegang und zur finanziellen Situation des Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jg. […]) hat die Werkschule besucht, Schweisser gelernt und eine Lehre als Autolackierer gemacht. In der Folge hat er eine Weiterbildung als Lehrlingsbetreuer absolviert. Sodann hat er einen Spi- tex-Pflegekurs absolviert, um seine Mutter zu pflegen (TPF pag. 13.732.008, Zei- len 13 ff. m.H.). Seit 1997 ist er selbständig erwerbstätig (a.a.O., Zeilen 23 f.). Der Beschuldigte ist bei der von ihm als Alleininhaber beherrschten Garage DD. GmbH angestellt, wo er in einem Pensum von 70% arbeitet und dafür einen Net- tolohn von Fr. 3'400.00 erhält (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 24 ff.). Gemäss

- 28 - ärztlicher Auskunft sei er zu 70% arbeitsfähig (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 9 f.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068). Daneben pflegt er seine Mutter und ist regelmässig zwischen 8.00 und 9.00 Uhr bei ihr, um ihr beim Toilettengang zu helfen (a.a.O., Zeilen 14 ff.; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). Die Höhe seines Vermögens be- zeichnete der Beschuldigte als «unbekannt» (CAR pag. 5.200.068). Seine Firma, die Garage DD. GmbH, laufe gemäss (nicht überprüfbaren) Angaben des Be- schuldigten gut, er habe grosse Aufträge bekommen (CAR pag. 5.300.004, Zeile 25; ferner CAR pag. 5.300.007, Zeilen 27 ff.). Die AA. GmbH, ebenfalls eine Ge- sellschaft des Beschuldigten, sei stillgelegt (a.a.O., Zeile 33; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Das dortige Geschäftsvermögen von Fr. 107'000.00 habe er an die Garage DD. GmbH übertragen (a.a.O., Zeilen 35 ff.). Daneben besitze er noch einen Lamborghini, der einen Wert von Fr. 200'000.00 habe (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 1 ff.), wobei er auf Intervention seines Verteidigers berichtigte, dass dieser auf die DD. GmbH eingetragen sei (a.a.O., Zeilen 14 ff.; betr. seiner diesbezüglichen Widersprüchen in vorherigen Aussagen: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 34 ff.). Allerdings nutzt der Beschuldigte diesen (entgegen sei- nen Angaben in der Steuererklärung) auch privat, wie er vor Schranken ausführte (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 32 ff.). Auf die Frage, ob er noch über Liegenschaf- ten im Ausland verfügte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Das Haus in W. habe einen Wert von ca. 2 Mio. CHF (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 ff.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068, wonach ihm der Schätzwert seiner Liegenschaft unbekannt sei). Die hypothekarische Belastung auf der Lie- genschaft beträgt Fr. 700'000.00 (a.a.O., Zeilen 36 ff.; CAR pag. 5.200.068). Bei einem Freund habe er noch Darlehensschulden in Höhe von Fr. 350'000.00 aus- stehend, welche er zurückzahlen müsse, sobald er das Haus verkauft habe (a.a.O., Zeilen 44 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.). Gegenüber seiner Familie habe er Darlehensschulden in Höhe von Fr. 50'000.00 (CAR pag. 5.300.006, Zeilen 19 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.; vgl. die anders- lautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.069). Er habe ein Kontovermögen von etwa Fr. 150'000.00 (a.a.O., Zeilen 29 ff.). 6.3.2 Der Beschuldigte ist in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide an Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen (CAR pag. 5.200.073). Seine Noch-Frau, KK., sei mit dem grossen Sohn weggezogen und dieser spreche nicht mehr mit ihm. Zudem sei seine Mutter krank. Er nehme Xanax (CAR pag. 5.300.007, -36 ff.). Der Beschuldigte hat mit einer anderen Frau zwei weitere Söhne (QQ., Jg. […] und RR., Jg. [..]; vgl. CAR pag. 5.200.046 ff.). Er unterstütze die Mutter von QQ. und RR. für deren Unterhalt mit monatlich € 1'000.00 (CAR pag. 5.300.008, -31 ff.; 5.300.009, -8 ff.). Von seiner Noch-

- 29 - Ehefrau KK. möchte er sich scheiden lassen (CAR pag. 5.300.008, 4 ff.). Seinen beiden älteren Kindern zahle er keinen Unterhalt (a.a.O., -27 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die biographischen Verhältnisse des Beschuldigten mit den nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.3.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (CAR pag. 4.401.001 ff.): 6.3.3.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung i S. des Stras- senverkehrsgesetzes und des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kon- trollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. 6.3.3.2 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 2. November 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00. 6.3.3.3 Von der Chambre des appels correctionnels de la Cour d’appel de Colmar (Frankreich) wurde der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 wegen Geldwäsche- rei, konkret « Blanchiment: Concours a une opération de placement, dissimula- tion ou conversion du produit d’un délit puni d’une peine n’excédant pas 5 ans sowie transfert non déclare de sommes, titres ou valeurs d’au moins 10000 eu- ros, réalisé vers ou en provenance d’un autre état, sans l’intermédiaire d’un éta- blissement autorise à effectuer des opérations de banque », zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 6.4 Im Lichte der obigen Aussagen des Beschuldigten, auf welche bezüglich der per- sönlichen Situation abzustellen ist, sind mit der Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Auch die Verteidigung be- antragt keine Strafreduktion aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.5

6.5.1 Der Verteidiger beantragt, von einer Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Beschuldigten sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass die Vorstrafen lange zurücklägen (CAR pag. 5.200.088). 6.6 Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen

- 30 - nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstrafen einschlägig sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten entgegen sei- ner Argumentation nicht lange zurückliegen. So erfolgten zwei der drei Verurtei- lungen im Jahr 2022 (vgl. oben E. IV.6.3.3), also vor rund drei Jahren. Dies wi- derspricht der Argumentation des Verteidigers, der von einem Zeitraum von 6.5 bis 10 Jahren ausgeht. Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, fünf Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe). 6.7

6.7.1 Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte stark strafempfindlich sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er sich in einer schwierigen privaten Situation befinde und das ärztliche Attest ihm eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.4). Der Beschuldigte schliesst sich dieser Argumentation an (CAR pag. 5.200.088). 6.7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld ein- gebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Keinen solchen Umstand stellt die Unmöglichkeit dar, während des Strafvollzugs einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und für den Familienunterhalt zu sorgen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.7.3 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei besonderen Verhältnissen anzuneh- men. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten zweifel- haft ist, ob die Ehe des Beschuldigten hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche ging. Relevant dürfte ebenfalls gewesen sein, dass der Beschuldigte vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kin- des wurde und seine Ehefrau ihm gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar ebenfalls untreu gewesen sein dürfte (CAR pag. 5.300.01, Zeilen 20 f. und 32 ff.). Zudem ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. IV.7.3.1). Zu würdigen ist immerhin, dass dem

- 31 - Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werden wird, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ers- ten Jahre nur aus dem Gefängnis miterleben kann. Insofern ist die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten in geringem Umfang (ein Monat bezüglich der Frei- heitsstrafe, zehn Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe) als strafmindernd zu berücksichtigen. 6.8

6.8.1 Unter dem Aspekt «Reue» geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im Vorverfahren eher den Umstand bedauert habe, dass er viel Geld investiert hatte und letztlich finanziell nichts aus diesem illegalen Geschäft «herausbekom- men» habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seine Taten, beeindruckt und gezeichnet durch die erlittenen familiären und privaten Konsequenzen, ernsthaft und aufrichtig bereut. Diese späte Reue könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.5). 6.8.2 Der Verteidiger kritisiert die Vorinstanz dafür, dass diese zu Unrecht von einer späten Reue ausgehe. So habe der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Diese Reue habe er später wie- derholt, weshalb davon auszugehen sei, dass er von Anfang an ernsthaft und aufrichtig bereut habe. Diese Reue sei spürbar strafmindernd zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.088). 6.9 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). 6.9.1 Der Beschuldigte wurde auf frischer Tat ertappt, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sicher- gestellt wurde (BA pag. 10-01-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte in seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 die Aussage zur Sache noch verweigert hat (BA pag. 13-02-0001 ff.), war er in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 18. November 2022 geständig (BA pag. 13-02-0006 ff.). In seiner Einvernahme vom 4. Januar 2023 machte er auch erstmals genauere Angaben, insbesondere zum Zusammenwirken mit A. betreffend Geldfälschung

- 32 - (BA pag. 13-02-0060 ff.). Sein Geständnis erfolgte, nachdem er und A. in seinen Räumlichkeiten inflagranti erwischt und er von A. einschlägig belastete worden war somit unter einer bereits erdrückenden Beweislage. Insofern hat auch das frühe Geständnis des Beschuldigten nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetra- gen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach seine Reue betonte (BA pag. 13-02- 0071 Zeilen 29 ff.; -0144 Zeilen 15 ff., -0196 Zeilen 11 ff., TPF pag. 13.732.025 Zeile 23, 13.720.008), konnte er auf nämliche Nachfrage vor Berufungsschran- ken nicht erklären, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei «Fehler» begangen hatte. Zudem erklärt er diese Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Taten für sein Privatleben in familiärer und gesundheitlicher Hinsicht (vgl. BA pag. 13-02-0192 Zeilen 26 ff.) und er bedauerte auch, auf die Behauptungen von A. «reingefallen» zu sein (vgl. BA pag. 13-02-0186 Zeilen 23 ff., -0192 Zeilen 21 ff.). Die vorgegebene Reue ist daher nur als oberflächlich einzustufen respektive erscheint so, also ob der Beschuldigte vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedauern würde, als dass er tatsächlich ein Einsehen, in das von ihm begangene Unrecht aufzeigt und dieses bedauert. Auch fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sein Ge- ständnis teilweise widerrief, indem er entgegen seinen eigenen früheren Aussa- gen geltend machte, dass A. dafür zuständig gewesen wäre, das gefälschte Geld in Umlauf zu bringen, um damit seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen (vgl. E. III.B.2.4). Der Beschuldigte bestreitet zudem konsistent, gewusst zu haben, dass es sich bei den sichergestellten Hanfsamen um Drogenhanf handle (zuletzt: TPF pag. 13.732.020, Zeilen 39 ff.). Insofern kann auch nur von einem teilweisen Geständnis unter erdrückender Beweislage ausgegangen werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt nur oberflächlich reuig. 6.9.2 Auch kann keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Be- schuldigten ausgegangen werden, wollte er etwa der Polizei nicht bekannt ge- ben, zu welchen Räumen ein bei ihm gefundener Schlüssel für eine Industrielie- genschaft in W. passe (BA pag. 08-03-001). 6.9.3 Sein Geständnis und seine Reue sind daher nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, zehn Strafeinheiten be- züglich der Gelstrafe). 6.10 Im Ergebnis wirken sich die die dargelegten Strafminderungsgründe bezüglich der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten und bezüglich der Geldstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten strafmindernd aus. Allerdings sind die Strafen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen von einem Monat Frei- heitsstrafe bzw. von fünf Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.

- 33 - 7. Höhe des Tagessatzes 7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken reduziert werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozi- alversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwer- benden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmiss- brauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Auf- wendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pauschalabzüge (insbesondere für Steu- ern, Krankenkassen Prämien und notwendige Berufsauslagen) vornehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.5). 7.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 70 % bei der Garage DD. GmbH und verdient jähr- lich brutto Fr. 48'000 bzw. netto rund Fr. 40'800, entsprechend Fr. 3'400.00 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seinem erwachsenen Sohn, der ein Einkommen erzielt, zusammenlebt (vgl. E. III.7.3.1), ist sein Einkommen um 20 % für Kran- kenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Kinder finanziell unter- stützt, allerdings noch über ein beträchtliches Vermögen verfügt, ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 80.00. 8. Strafvollzug 8.1 Die Freiheitsstrafe von 47 Monaten ist zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario). 8.2 Es stellt sich die Frage, ob auch die Geldstrafe von 150 Strafeinheiten zu vollzie- hen ist:

- 34 - 8.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.4 Da der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Folgen deliktischen Verhaltens aus- reichend bewusst sind. In diesem Sinne kann ihm jedenfalls derzeit keine nega- tive Prognose gestellt werden, sodass der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Besorgniserregend ist jedoch, dass der Beschuldigte innerhalb von rund drei Jahren zum dritten Mal verurteilt wurde. Er scheint die gesetzliche Ordnung ge- ringzuschätzen und sieht sich offenbar berechtigt, sich situativ darüber hinweg- zusetzen. Um diesen Restzweifeln Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. 8.5 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9. Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Haft von 78 Tagen (BA pag. 06-02-0001 ff.) wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 3’000.00 festgesetzt. Ausgehend von der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 52 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe unter- lag der Beschuldigte vor der Berufungskammer fast vollständig. So wurde er von der Berufungskammer in der Summe zu einer Strafe von 52 Monaten verurteilt,

- 35 - was gegenüber der Strafkammer eine Reduktion um 10 Strafeinheiten darstellt. Diese Reduktion ist derart klein, dass sie bei der Verlegung der Kosten unbe- rücksichtigt bleiben kann (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demnach ist die Ent- scheidgebühr vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2 Gemäss übereinstimmendem Parteiantrag sind die Lagerungs- und Vernich- tungskosten betreffend die beschlagnahmten Asservate von Fr. 4'354.05 (CAR pag. 5.100.006 [BA] und 5.100.007 [Beschuldigter]) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Voegtlin einen Auf- wand von Fr. 5'310.00 geltend (CAR pag. 5.200.070 ff.). Dieser Aufwand ist an- gemessen, ausgewiesen und um die länger als veranschlagt dauernde Beru- fungsverhandlung im Umfang von 1,5 Stunden zu ergänzen. Unter Berücksichti- gung von Spesen in Höhe von Fr. 408.30 sowie der hinzuzuschlagenden Mehr- wertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Voegtlin für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'538.20 zu entschädigen. VI. Rückerstattung Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte be- reits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; ferner: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom

13. August 2014 E. II.1 m.H.). 2. Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (BGE 124 I 1 E. 3b). 3.

3.1 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte im Wesentlichen über einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […]), im Wert von Fr. 1 Mio. so- wie über Barvermögen von rund Fr. 150'000.00.

- 36 - 3.2 Dem stehen eine Hypothek, lastend auf dem Grundstück, von Fr. 350'000.00 je Miteigentumsanteil, insgesamt Fr. 700'000.00 und Privatschulden von Fr. 400'000.00 gegenüber (CAR pag. IV.6.3.1). 3.3 Damit ergibt sich ein Vermögensüberschuss des Beschuldigten von Fr. 400'000.00, aus dem er die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44'930.15 ohne Weiteres zurück- erstatten kann. Dafür ist dem Beschuldigten eine Zahlungsfrist von sechs Mona- ten einzuräumen, damit er ohne Zeitdruck etwaiges illiquides Vermögen (z.B. Au- tos) veräussern kann. VII. Beschlagnahme 1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wurde der hälftige Miteigentumsanteil von B. am Grundstück Nr. […]), mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt YY. angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf dieses Grund- stück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). 2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlag- nahme). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschul- digten Person erstrecken. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Kon- kretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt be- nötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zu- dem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ih- rer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Ur- teile 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finan- zielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrech- nen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrech- nung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des

- 37 - Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Zulässig ist die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestand- teil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskos- ten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur De- ckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur an- geordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 23.5.1). 3. Der Beschuldigte ist gemäss Einsicht in das Grundbuch des Grundbuchamts YY. zusammen mit KK. je zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück Nr. […]. 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er beab- sichtigt, das Haus in W. zu verkaufen, um damit bestehende Schulden zu beglei- chen (CAR pag. 5.300.006 ff.). Es besteht die Befürchtung, dass die vom Be- schuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten nicht vollstreckt werden können, da er Vermögenswerte beiseiteschafft, indem er es beispielsweise auf eine sei- ner beherrschten Gesellschaften überträgt. Diese Gefahr zeigt sich darin, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die finanziellen Grenzen zwischen ihm und seinen Gesellschaften nicht respektierte. So schreckte er beispielsweise nicht davor zurück, Vermögenswerte von der ebenfalls ihm gehörenden AA. GmbH in die im Sinne von Art. 725 OR überschuldete Garage DD. GmbH (TPF pag. 13.721.0155) als Darlehen zu transferieren (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 35 ff.; 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Aufgrund der Überschuldung der Garage DD. GmbH dürfte dieses Darlehen wertlos sein. Dies stellt im Ergebnis eine Einlage an die Garage DD. GmbH dar, die im persönlichen Interesse des Beschuldigten (aber nicht im Gesellschaftsinteresse der leistenden AA. GmbH) stand und als ver- deckte Kapitaleinlage zu qualifizieren wäre. Weiter besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit einen Lamborghini im Wert von Fr. 200'000.00 nur zum Schein auf die von ihm beherrschte Gesellschaft Garage

- 38 - DD. GmbH übertragen haben könnte: In der Untersuchung führt der Beschuldigte aus, dass der Lamborghini ihm gehöre (vgl. BA pag. 13-02-0209, Zeilen 25 ff.), gab dann aber anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 an, dass der Lamborghini der Garage gehöre (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 8 ff.), er diesen aber trotzdem privat benutze (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 41 ff.). Er ist überdies gewillt, diesbezüglich falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden zu ma- chen, indem er eingestandenermassen wahrheitswidrig deklarierte, den Lambor- ghini nicht privat zu nutzen (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 3 ff.). Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Vermögenswerte im Ausland verheimlicht, in- dem der Beschuldigte gerade bei dieser Frage die Aussage verweigerte (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Zudem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gegenüber der Berufungskammer der (Schätz-)Wert sei- ner Liegenschaft sowie sein Vermögen als „unbekannt“ bezeichnen lässt (vgl. E. IV.6.3.1). Aus den obigen Gründen erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als undurchsichtig. Es besteht die Befürchtung, dass er sich durch Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen seiner Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten entziehen könnte. Diese Befürchtung ist akut, da der Be- schuldigte angab, die Liegenschaft in W. verkaufen zu wollen (vgl. oben). Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. […], wird somit aufrechterhalten und zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) verwendet.

- 39 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 betreffend B. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. […] II. B.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

2. B. wird schuldig gesprochen: − der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

3. […]

4. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Novem- ber 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wird abgesehen.

5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1'900.00 (Ass-ID ZH. […]) und USD 1'678.00 (Ass-ID. […]), der auf dem Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung befindliche Betrag in Höhe von Fr. 300.00 (Kontonummer: 1, Ass-ID ZH: […]) sowie die beschlagnahmten USD 50.00 (Ass-ID. […]) werden zur Deckung der B. auferleg- ten Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.2 verwendet.

2. […]

3. […]

- 40 -

4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden, nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten, den jeweils berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Beschreibung […]

[…]

[…] Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max in Lederhülle zuhanden von B.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben bei den Akten: Ass-ID Beschreibung […] 1 Ordner mit Quittungen, Bestellungen zu Druckmaschinen und Zubehör. Vorlagen für die 50 Dollar Note

6. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 22. März 2024 werden zur Verwertung resp. Vernichtung eingezogen und ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet [Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 25. März 2025 festgestellt]. IV. Verfahrenskosten 1. […]

2. Die Verfahrenskosten betreffend B. betragen insgesamt Fr. 77'124.00 (Gebühr Vor- verfahren: Fr. 35’700.00; auferlegbare Auslagen Vorverfahren: Fr. 38'424.00; Anteil der Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.00) und werden diesem in vollem Umfang auferlegt. V. Entschädigungen

1. […] 2. 2.1. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'391.95 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 41 - II. Neues Urteil B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die ausgestandene Haft von insgesamt 78 Tagen wird auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt 7'354.05 (Gerichtsge- bühr: Fr. 3'000.00; Kosten der Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände seit
  2. Juli 2024 sowie deren Vernichtung: Fr. 4'354.05) und werden B. in vollem Um- fang auferlegt.
  3. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'538.20 (inkl. MWST) ent- schädigt. IV. Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung B. wird zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfah- ren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44'930.15 innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils verpflichtet. - 42 - V. Beschlagnahme
  4. Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils von B. am Grundstück Nr. […] bleibt aufrechterhalten.
  5. Der beschlagnahmte Miteigentumsanteil gemäss Ziff. V.1 wird zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann - 43 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herr Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Fabian Voegtlin (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten B.) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zur Kenntnis) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - KK. (auszugsweise, Ziff. V) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Fabian Voegtlin (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten B.) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zur Kenntnis) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - KK. (auszugsweise, Ziff. V und die dazugehörigen Erwägungen) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zum Vollzug) - Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (unter Weiterleitung des Formulars «Auftrag zur Meldung eines Löschungsereignisses» [BA pag. 17-02-0002]) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - Grundbuchamt Baden (auszugsweise Dispositiv Ziff. V) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt. Versand: 23. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 17. Juni 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Voegt- lin Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Anklagebehörde / Berufungsgegnerin Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 13. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024

Versuchte Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Strafzumessung und Beschlagnahme

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.37

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer am 16. November 2022 von der Kantonspolizei Zürich durchge- führten routinemässigen Kontrolle der vom Beschuldigten B. (nachfolgend: Beschul- digter oder B.) gemeldeten CBD-Anlagen in U. (ZH) stellten die Polizeifunktionäre mehrere mit Marihuana gefüllte Säcke sowie einen Pollinator fest. Bei der anschlies- send durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angeordneten Hausdurchsu- chung der besagten Lagerräumlichkeiten wurde A. an einem Tisch sitzend bei der Ausfertigung von Vorlagen für die Herstellung von gefälschten US-Dollarnoten an- getroffen, woraufhin er angab, ein Profigeldfälscher zu sein. Bei der anschliessen- den Durchsuchung wurde eine professionell eingerichtete Falschgeldwerkstatt vor- gefunden und in diesem Zusammenhang wurden diverse Gerätschaften und Mate- rialien, darunter insbesondere in unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende Falsifikate von USD 50-Noten sichergestellt. Daneben wurden Gerätschaften zur Betäubungsmittelherstellung sowie Cannabisprodukte vom Typ «Drogenhanf» si- chergestellt (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.2 Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete und geführte Verfahren wurde – nach entsprechender Gerichtsstandsanfrage – von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Schreiben vom 25. November 2022 übernom- men (BA pag. 2-01-0001 ff.; 2-01-0004 ff.). Diese dehnte das Verfahren mit Verfü- gung vom 6. Juni 2023 betreffend den Beschuldigten auf den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (BA pag. 1-01-0005 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen die beiden Be- schuldigten – infolge teils originärer, teils kantonaler Zuständigkeit – in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2-00-0001 ff.). A.3 Am 22. März 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen versuchter Geldfälschung und gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 13.100.001 ff.). A.4 Am 1. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der BA sowie der beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 13.310.002). A.5 Das Urteil wurde am 2. Juli 2024 mündlich eröffnet und begründet. A. wurde der versuchten Geldfälschung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Widerhandlung

- 3 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG freigespro- chen. Er wurde hingegen der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wurde abgesehen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen entschieden (TPF pag. 13.930.001 ff.). A.6 Beide Beschuldigten meldeten mit Schreiben ihrer Verteidigungen vom 3. Juli 2024 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 13.940.001; 13.940.002). Mit Schreiben vom 12. August 2024 zog A. seine Berufungsanmeldung zurück (TPF pag. 13.940.005). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 2. Dezember 2024 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Ak- ten zusammen mit dem begründeten Urteil, der Berufungsanmeldungen des Be- schuldigten und A. sowie dem Rückzug der Berufungsanmeldung von A. an die Be- rufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.026 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte seine auf die Straf- zumessung beschränkte Berufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.085 f.):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «II. B.», Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Unter- suchungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.3 Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verzichtete die BA auf die Stellung eines Nichtein- tretensantrags sowie auf die Erklärung einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003).

- 4 - B.4 Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trennte die Berufungskammer das Berufungsver- fahren betreffend A. vom Hauptverfahren CA.2024.37 ab und führte dieses unter der Geschäftsnummer CA.2024.38 weiter. Die von A. angemeldete Berufung wurde infolge - Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Zudem wurde festgestellt, dass die Dispositivziffern I.1.-3., IV.1. und V.1. des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer vom

2. Juli 2024 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Die gemäss den Dispositivziffern III.2.-4. ausgewiesenen beschlagnahmten Gegenstände wurden an A. herausgegeben (CAR pag. 8.101.001 ff.). B.5 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden der Beschuldigte und die BA aufgefordert, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen und eventu- elle Vorfragen mitzuteilen. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Aus- zug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug, die letzte Steuererklärung sowie die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten eingeholt würden. Dem Beschuldigten wurde anschliessend das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation mit der Einladung zur ausge- füllten Retournierung übermittelt (CAR pag. 4.200.001 f.). B.6 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf das Stellen von Beweis- anträgen sowie allfälliger Vorfragen (CAR pag. 4.200.003). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. B.7 Mit Beschluss vom 25. März 2025 stellte die Berufungskammer die Rechtskraft von Dispositivziffer III.6 des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 2. Juli 2024 fest. Sie ordnete ausserdem den sofortigen Vollzug der Ver- nichtung sämtlicher bei der OO. AG in ZZ. eingelagerter Asservate (Ass-ID BA […] bis […] und […] bis […]) an, um weitere Kosten zu vermeiden (CAR pag. 2.100.003 ff.). B.8 Die Berufungsverhandlung fand am 3. Juni 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschuldigte eingehend zur Person und zur Sache befragt (CAR pag. 5.300.001 ff.).

- 5 - B.9 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom

3. Juni 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 sei betreffend «Il. B.», Dispositivziffer 3 aufzuheben und B. sei neu mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersu- chungshaft von 78 Tagen und einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). B.10 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte der Staatsanwalt des Bundes die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 gegen B. bezüglich Dispositiv-Ziffer Il. teilweise in Rechtskraft erwachsen [ist]:

- II.1. (Freispruch wegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG);

- II.2. (Schuldsprüche wegen der versuchten GeIdfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG);

- II.4. (Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochenen Geidstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00). Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte), IV. (Verfahrenskosten) und V. (Ent- schädigung) umfassend in Rechtskraft erwachsen [ist]. II. Berufungsentscheid B. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 mit einer

- 6 - Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen (Art. 51 StGB). III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Fabian Voegtlin sei für die amtliche Verteidigung von B. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Lagerungskosten und Kosten für die Vernichtung der Asservate von insgesamt CHF 4'354.05) seien B. vollum- fänglich aufzuerlegen. Die BA begrüsst die Beschlagnahmung zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. V. Vollzug Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). VI. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.11 Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 verfügte die Berufungskammer die Beschlag- nahmung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten an Grundstück Nr. […]) und wies das Grundbuchamt YY. an, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf das soeben erwähnte Grundstück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). B.12 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (CAR pag. 5.100.007), wurde das am 17. Juni 2025 gefällte Urteil gleichentags schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.21 E. 1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2024.21 der Vorinstanz der versuchten Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und dafür mit einer Frei- heitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, ist er durch das vo- rinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / reformatio in peius 2.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich der Strafzumes- sung angefochten (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Das Urteil SK.2024.21 vom

2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten ist im Übrigen somit nicht mehr zu überprüfen und bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). Zur Rechtskraft des Urteils betreffend den Mitbeschuldigten A. siehe Beschluss CA.2024.38 vom

9. Januar 2025. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Ver- schlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechts- mittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine

- 8 - Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Massgebend ist das Dispositiv (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; 139 IV 282 E. 2.5 f.; je mit Hinweisen). Rein vollzugsrechtliche Fragen unterliegen nicht dem Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E.3.3). 2.3 Nach der Rechtsprechung verstösst die Beschlagnahme zur Sicherung der Ver- fahrenskosten während des Berufungsverfahrens nicht gegen das Verschlechte- rungsverbot, da die finanzielle Belastung des Beschuldigten insgesamt gleich- bleibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2001/4 vom 31. De- zember 2003 E. 4.e). Zudem berührt die Beschlagnahme weder die Sanktion noch die rechtliche Qualifikation. Sie wirkt sich hauptsächlich auf die Vollstre- ckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten aus, indem die beschlagnahm- ten Gegenstände mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten verrechnet wer- den dürfen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Über die Bezahlung der Verfahrenskosten hinaus wird der Beschuldigte durch eine (Kostendeckungs-)Beschlagnahme nicht in seinen Rechten berührt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Nachzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es werden dem Beschul- digten keine höheren Kosten auferlegt, sondern lediglich die Rückerstattungs- pflicht aufgrund seiner neuen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. auch E. V). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Straf- register, ein Auszug aus dem Betreibungsregister sowie die letzte Steuererklä- rung und die letzte definitive Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fand eine Einvernahme mit dem Beschuldigten vor allem zu seinen persönlichen Ver- hältnissen statt (CAR pag. 5.300.001 ff.). II. Rechtliche Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des

- 9 - Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün- dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus re- sultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetz- lichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses haben begrifflich im Einklang zu stehen. Das bedeutet, dass für ein mittelschweres Verschulden das Gericht eine Strafe im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens auszufällen hat (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62; Urteile des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; je mit Hinwei- sen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 105 ff.; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB, N. 19 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 vom 22. Januar 2001 und 6S.39/2002 vom 17. April 2002). III. Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt A. Ausgangslage 1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung die ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG und Wider- handlung gegen das Waffengesetz nicht angefochten. Es ist somit einzig noch die Strafzumessung strittig. 2. Das Berufungsgericht ist im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Straf- zumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbeson- dere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Urteile des Bundegerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Ja- nuar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; je mit Hinweisen).

- 10 - 3. Im Nachfolgenden wird in Anwendung der obigen Rechtsprechung nur noch so weit auf den Sachverhalt eingegangen, als für die Strafzumessung relevant ist. Es wird entsprechend auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, soweit sich aus diesem Entscheid nichts anderes ergibt (vgl. Urteil SK.2024.21 E. 2.3 und 3). B. Versuchte Geldfälschung 1. Unbestrittene Tatsachen Es ist unbestritten und aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A. versuchte, falsche 50-US-Dollar-Noten her- zustellen. Dabei hatte der Beschuldigte hauptsächlich die Rolle des Investors inne, indem er rund Fr. 130'000.00 investierte, während A. für die praktische Um- setzung des Vorhabens verantwortlich war. Der Beschuldigte stellte die Räum- lichkeiten zur Verfügung und unterstützte A. zudem organisatorisch (z.B. durch Fahrdienste oder Versorgung mit Mahlzeiten) und assistierte ihm nach dessen Verletzung mindestens kurzzeitig. Zur Umsetzung ihres Vorhabens beschaffte A. mit Geld des Beschuldigten diverse Maschinen und Materialien. Anfang 2022 be- gann er mit der praktischen Umsetzung in einer Lagerhalle in U. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsliegenschaft der PP. AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte war. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass A. für seine Dienste einen Anteil von Fr. 500'000.00 erhalten sollte. Dagegen ist der Fort- schritt der Geldfälschung, die herzustellende bzw. in Umlauf zu setzende Geld- menge sowie die Frage, wer das gefälschte Geld hätte in Umlauf bringen sollen, umstritten. Darauf ist sogleich einzugehen: 2. Würdigung der strittigen Tatsachen 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des

- 11 - Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2.2 Zum Fortschritt der Geldfälschung 2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 vertrat der Beschuldigte die Auffassung, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die aufgefundenen Halbfabrikate durch die Ausführung der nötigen mindestens zehn weiteren Druckschritte zu echten 50-Dollar-Scheinen hätten fertiggestellt werden können. Vielmehr sei der erste Druckvorgang fehlerhaft abgeschlossen worden und die anderen sechs Druckvorgänge seien zum Zeitpunkt des Ab- schlusses von Druckschritt 1 noch nicht umgesetzt worden (CAR pag. 5.200.076 f.). Es sei auch unzutreffend, dass A. und der Beschuldigte nur durch die polizei- liche Intervention von der Fertigstellung des Falschgeldes abgehalten worden seien. Der Herstellungsprozess sei am Perfektionismus von A. gescheitert, auch wenn dieser letztlich angegeben habe, die Perfektionierung habe unmittelbar be- vorgestanden. Nach einjähriger Tüftelei habe man sich im dritten Versuch befun- den, wobei keiner der sechs vorgesehenen Druckvorgänge und keiner der an- schliessend erforderlichen mindestens zehn Druckschritte je erfolgreich durch- geführt worden sei. Es könne also keinesfalls davon die Rede sein, dass man kurz vor dem Durchbruch gestanden habe (CAR pag. 5.200.077 ff.). 2.2.2 Zusammengefasst geht der Beschuldigte in seinen Aussagen davon aus, dass es A. nie gelungen wäre, Fälschungen herzustellen, die seinen Qualitätsanforde- rungen genügt hätten. Er begründet dies insbesondere mit den drei fehlgeschla- genen Versuchen von A. Dieser stelle den Fortschritt der Falschgeldproduktion zu euphorisch dar (vgl. z.B. BA pag. 13-02-0061 ff.; 13-02-0175 ff.; 13-02-0187 ff.; CAR pag. 5.300.019). 2.2.3 A. vertritt in seinen Aussagen (vgl. z.B. BA pag. 13-01-006; 13-01-0031; 13-01- 0061; 13-01-0084; TPF pag. 13.732.009 ff.) dagegen die Meinung, dass er zum Zeitpunkt der Entdeckung ihres Vorhabens unmittelbar vor dem Durchbruch ge- standen habe. Demnach wäre die erste Charge (rund 2 Mio. USD) bis Ende 2022 bzw. bis Februar 2023 (rund 4 Monate nach der polizeilichen Entdeckung) ge- druckt gewesen. A. bestätigte zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach bereits drei Produktionsversuche fehlgeschlagen seien (BA pag. 13-01-0006,

- 12 - Frage 50; 13-01-0041, Zeilen 25 ff.; 13-01-0058, Zeilen 1 ff.; 13-01-0084, Zeilen 10 ff.; 13-01-0186, Zeilen 24 ff.). 2.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in U. (Falschgeld- werkstatt) fanden Beamte der Kantonspolizei Zürich eine Vielzahl von Maschinen zur Druckvorstufe, dem Druck und der Druckverarbeitung (BA pag. 10-02-0026 ff.). Dazu stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Materialien wie Papier, Druckerfarben, chemische Produkte und Zubehörteile für die Offsetdruckmaschi- nen fest (BA pag. 10-02-0047 ff.). Überdies konnten sechs Abfallsäcke mit Druck- erzeugnissen gefunden werden (BA pag. 10-02-0111 ff.). 2.2.5 Die BKP analysierte das aufgefundene Material und die aufgefundenen Halbfab- rikate auf ihre Qualität. Dabei stellte die BKP fest, dass der hergestellte Sicher- heitsfaden auf den Banknoten durch einen schwarzen Aufdruck auf dem rücksei- tigen Blatt der geplanten, zweiblättrigen Fälschung nachgestellt worden sei. Die Fluoreszenz sei durch einen Oberdruck mit gelber Tagesleuchtfarbe nachgestellt worden (bei der echten Note sei die fluoreszierende Beschichtung unter Tages- licht unsichtbar). Beim Resultat handle es sich um eine durchaus achtbare Imita- tion mit lesbarer Beschriftung. Gleichwohl habe die Nachahmung eine höhere Opazität, erreicht also nicht ganz die Klarheit des echten Fadens. Zudem sei die Anzahl Wiederholungen der Beschriftung «50 USA» falsch. Weiter sei die Falsch- geldproduktion nicht bis zum Aufdruck des Siegels fortgeschritten. Allerdings sei sowohl bezüglich Druckformherstellung (Auswaschgerät für Fotopolymerkli- schees) als auch seitens des Drucks (Heidelberger Tiegel) die notwendige Aus- stattung verfügbar, um das Siegel dem original entsprechend herzustellen. Wei- ter konnte ein Film mit guter Auflösung des vorderseitigen Notenmotivs gefunden werden. Es seien zudem mehrere Druckschritte ausgeführt worden, um die rich- tige Tönung des Papiers zu erreichen (BA pag. 10-02-0049 ff.). Die BKP kommt würdigend zum Schluss, dass das vorgelegte Muster mit Imitationen von Sicher- heitsfaden-beschriftung, Fluoreszenz des Sicherheitsfadens, Wasserzeichen und Papiertönung mit den aufgefundenen Gerätschaften produziert werden konnte und dass der Maschinenpark auch tauglich war, um die weiteren Arbeits- schritte bis zur Fertigstellung der Falsifikate auszuführen. Dies unter dem Vorbe- halt der Klärung einiger offener Fragen zu Themen wie Laminierung und Num- merierung. Wie nahe die fertigen Falsifikate dem Original gekommen wären, könne in diesem Stadium der Produktion nur geschätzt werden aber angesichts des Fachwissens von A., die aufgefundenen qualitativ hochwertigen Halbfabri- kate (wobei allerdings noch Mängel im Sicherheitsfaden bestanden), des Maschi- nenparks und der Arbeitsweise von A. sei jedoch zu erwarten gewesen, dass Fälschungen von überdurchschnittlicher Qualität entstanden wären (vgl. BA pag. 10-02-0053 f.).

- 13 - 2.2.6 Den Aussagen des Beschuldigten über den Fortschritt in der Falschgeldproduk- tion ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn ihm fehlt das notwendige Fachwissen, um den Fortschritt zuverlässig einschätzen zu können. Demgegenüber stellt A. tatsächlich den Fortschritt des Druckprozesses sehr op- timistisch dar. Dieser Optimismus von A. steht im Widerspruch zu den zahlrei- chen Fehlversuchen und den aufgefundenen Makulaturen. Auch wenn die Halb- fabrikate bereits eine gewisse Qualität aufwiesen, war etwa die Beschriftung des Sicherheitsfadens falsch und das Siegel noch nicht aufgebracht. Es muss des- halb davon ausgegangen werden, dass es auch inskünftig zu weiteren Fehlschlä- gen gekommen wäre. Die Einschätzung der BKP, dass sich der Fortschritt der Falschgeldproduktion nur schwer abschätzen lasse, fügt sich daher stimmig in diese widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten ein. In diesem Sinne erscheint es nicht möglich, den Fortschritt der Falschgeldproduktion genau zu beziffern. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo und angesichts der aufgefundenen (fehlerhaften) Halbfabrikate muss vielmehr mit dem Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass die Falschgeldproduktion erst am Anfang stand. 2.2.7 Die erst angelaufene und immer noch fehlerhafte Produktion von Falschgeld kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte und A. seit rund einem Jahr daran gearbeitet haben, den Fälschungsprozess zu optimieren. Dass es in der Vergangenheit zu Fehlschlägen gekommen ist, ist Teil des Her- stellungsprozesses, um eine überdurchschnittliche Qualität der Fälschungen zu erreichen. Insofern kann aufgrund dieser ersten Fehlschläge nicht darauf ge- schlossen werden, dass das Vorhaben aussichtslos war. Wie die BKP schlüssig darlegt, deuten stattdessen die aufgefundenen Halbfabrikate darauf hin, dass der Beschuldigte und A. im Herstellungsprozess bereits einige Erfolge (z.B. Nachah- mung der Fluoreszenz oder Tönung des Papiers) erzielt hatten. 2.2.8 Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe von sich aus aussteigen wollen (vgl. BA pag. 13-02-0141, 13-02-178 ff.; CAR pag. 5.300.016 f.) – was sich auch aus dem Tagebuch von A. ergibt (vgl. BA pag. 13-02-0161) –, liess er sich von diesem motivieren, den Fälschungsprozess fortzusetzen (vgl. dazu etwa die Nachrichten des Beschuldigten in BA pag. 08-01-0066; sowie die Tatsache, dass die Geldfälschung beim Eintreffen der Polizei immer noch im Gange war). Die Erklärungen des Beschuldigten, er sei betrunken gewesen oder er habe A. nicht traurig machen wollen (BA pag. 13-02-0141; CAR pag. 5.300.016) wirken nachgeschoben. Denn wäre sein Ausstiegswille tatsächlich gefestigt gewesen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Vorhaben ein Ende zu setzen, in- dem er etwa A. den Zutritt zur Werkstatt (die sich in seiner Geschäftsliegenschaft befand) verweigert oder die Maschinen verkauft hätte. Indem er dies nicht getan hatte, sondern sich erneut motivieren liess, zeigte er vielmehr, dass sein

- 14 - Ausstiegswille schwach war. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und A. den Geldfälschungsprozess ohne polizeiliche Interven- tion fortgesetzt hätten. Es ist damit dem Eingreifen der Polizei zu verdanken, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb und nicht etwa der Einsicht des Beschuldigten. 2.3 Zur Menge des herzustellenden bzw. in Umlauf zu bringenden Falschgeldes 2.3.1 Der Beschuldigte bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz ihm anlaste, er habe mindestens eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass Falsifikate im Gesamtwert von 5 Mio. USD – darunter die in Umlauf zu bringenden 2 Mio. USD – hergestellt würden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf die wider- sprüchlichen Aussagen von A. abgestellt. Dieser sei zu Beginn der Untersuchung ebenfalls von zwei Millionen US-Dollar ausgegangen, die gefälscht werden soll- ten. Das von der Vorinstanz angenommene Ziel von 5 Mio. USD habe A. erst später genannt. Zudem könne aufgrund der vielen Fehlversuche nicht von der Papiermenge auf die angestrebte Produktionsmenge geschlossen werden. Das- selbe gelte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte und A. die Falschgeldproduktion nicht bei 5 Mio. USD gestoppt hätten, weil noch Papier übrig gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich 2 Mio. USD habe fälschen wollen (CAR pag. 5.200.080 ff.). 2.3.2 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung, lediglich beabsichtigt zu haben, 2 Millionen USD in Umlauf zu setzten (für die Untersuchung: vgl. BA pag. 13-02-0061; vgl. aber die relativie- rende Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wie viel wert in USD hätte entstehen sollen (BA pag. 13-02-0071, Zeilen 11 ff.); für die Berufungsver- handlung: CAR pag. 5.300.016, insbes. Zeilen 25 f. wo der Beschuldigte aus- drücklich klarstellt, dass 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten). Der Be- schuldigte rechnete mit einer Ausschussquote von 30-40% (vgl. CAR pag. 5.300.017, Zeilen 10 ff. sowie 35 ff.). In diesem Sinne erwähnte der Beschuldigte auch, dass er nur qualitativ hochstehendes Falschgeld in Umlauf gebracht hätte (zum Tatbeitrag des Beschuldigten vgl. sogleich; BA pag. 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zeilen 2 ff.). Insofern war auch dem Beschuldigten klar, dass wenn qualitativ hochstehende 2 Mio. USD in Umlauf gebracht werden sollten, eine wesentlich höhere Menge an Falschgeld produziert werden musste, welche dann einer Qualitätskontrolle unterzogen werden musste. 2.3.3 Zusammengefasst sprach A. anfangs davon, dass das Ziel bei 2 Mio. USD gele- gen habe (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 55; 13-01-0058, Zeilen 4 und 10). Anschliessend relativierte er, dass sie zwar 5 Mio. USD hergestellt hätten, auf- grund der Fehlerquote aber nur 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten (vgl. BA

- 15 - pag. 13-01-0084, Zeilen 10 ff. und 27 ff.). Später wiederholte er, dass von den 5 Mio. USD schlussendlich nur 3 Mio. USD in Umlauf gesetzt worden wären, da die Endkotrolle ein wichtiger Faktor sei (BA pag. 13-01-0197, Zeilen 10 ff. und 16 ff.). Zuletzt bestätigte er erneut, dass sie 5 Millionen USD hätten herstellen wollen (vgl. BA pag. 13-01-0197, Zeilen 31 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass sie, wenn sie ihr Ziel erreicht hätten, wohl weitergedruckt hätten (vgl. BA pag. 13-01- 0197, Zeilen 18 ff.). Auch A. war somit sehr darauf bedacht, qualitativ hochwerti- ges Falschgeld herzustellen. 2.3.4 Den Berichten der BKP ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Papier für 50- Dollar-Noten im Wert von USD 7'910'000 gereicht hätte (vgl. BA pag. 10-02- 102 ff). 2.3.5

2.3.5.1 Es fällt auf, dass A. und B. übereinstimmend davon ausgingen, dass nur qualitativ hochwertiges Falschgeld in Umlauf gesetzt werden sollte. Zudem schildern beide, dass das produzierte Falschgeld einer strengen Qualitätskontrolle hätte unterzogen werden sollen, bevor es in Umlauf gebracht worden wäre. Bei dieser Qualitätskontrolle wäre ein namhafter Teil des produzierten Geldes aussortiert worden. Entsprechend hing die konkret in Umlauf zu setzende Menge an Falsch- geld massgeblich davon ab, in welchem Umfang A. in der Lage gewesen wäre, qualitativ hochwertige 50-Dollar-Noten herzustellen. 2.3.5.2 Weiter erläuterte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit, dass mit der von ihm genannten Summe von USD 2 Mio. der in Umlauf zu setzende Betrag gemeint sei, nachdem er vorher widersprüchlich zu seinen früheren Aussagen von einer anderen Zahl sprach. Auch erklärte der Beschuldigte, dass er um die hohe Ausschussquote von 30-40% gewusst habe. Wenn A. hingegen von 5 Mio. USD sprach, geht aus dem Kontext der Einver- nahme und seinen Erläuterungen klar hervor, dass dieser die zu produzierende Geldmenge meinte, die anschliessend einer Schlusskontrolle unterzogen werden sollte und von der ca. 2 Mio. USD übriggeblieben wären. Indem der Beschuldigte aber um die hohe Ausschussquote wusste, fasste er auch den Vorsatz, dass eine höhere als 2 Mio. USD Summe herzustellen war. 2.3.5.3 Aufgrund dieser Endkontrolle und der hohen Ausschussquote der produzierten Noten ist es sachlogisch weder A. noch dem Beschuldigten möglich, eine genaue Angabe des letztlich beabsichtigten, in Umlauf zu setzenden Falschgeldwerts, zu tätigen. Vielmehr sind die vom Beschuldigten und A. genannte Zahl von USD 2 Mio. als Zielwert zu verstehen, welcher Betrag ungefähr hätte in Umlauf gesetzt werden sollen. Insofern stehen die Aussagen des Beschuldigten und A. nicht im

- 16 - Widerspruch zueinander. Indem der Beschuldigte um die hohe Ausschussquote wusste und auch selbst hohe Qualitätsansprüche an das in Umlauf zu setzenden Bargeldes stellte, billigte er durch die Zielsetzung von 2 Mio. USD, welche hätten in Umlauf gesetzt werden sollen, dass A. zunächst einen massiv höheren Betrag an Falschgeld produzierte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass A. erheblich mehr als 2 Mio. USD herzustellen gedachte. Diese Sachver- haltsfeststellung ist insofern zu präzisieren, als das hergestellte Geld nur unter Vorbehalt einer ausreichenden Qualität in Umlauf gebracht werden sollte, was nach Schätzung der Komplizen etwa 2 Mio. USD entsprochen hätte. Da die Qua- lität das entscheidende Kriterium für die Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes war, ist davon auszugehen, dass die Komplizen A. und B. vom pro- duzierten Falschgeld mehr als 2 Mio. USD in Umlauf gesetzt hätten, wenn die Qualitätsstandards eingehalten worden wären. 2.4 Inumlaufsetzung des Falschgeldes Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 bestritt der Beschuldigte, für die Inumlaufsetzung des gefälschten Geldes zuständig gewesen zu sein. Dies hätte A. gemacht (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 30 ff.). Damit widerspricht er seinen früheren Aussagen, wonach der Plan darin bestanden habe, das Falsch- geld in einem Casino umzutauschen, wobei er dafür zuständig gewesen wäre, (vgl. BA pag. 13-02-0071, Zeilen 6 ff.; 13-02-0191, Zeilen 16 ff.; 13-02-0196, Zei- len 2 ff.). Auch den Aussagen von A. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für das Waschen des Geldes zuständig gewesen wäre (vgl. BA pag. 13-01-0006, Frage 56; 13-01-0063, Zeilen 5 ff.; 13-01-0198, Zeilen 4 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung stehen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren detaillierten Aussagen sowie den Aus- sagen von A. und erweisen sich daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung. C. Widerhandlung gegen das BetmG Der vorinstanzlich festgestellte Besitz von 256,643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen bleibt unbestritten. Dasselbe gilt für den vorinstanzlich festgestellten THC-Gehalt des sichergestellten Materials zwischen 12 % und 1.4 % (je nach Probe). Es kann auf die diesbezüglichen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen werden (TPF pag. 13.930.029 ff. E. 3.1.4 und 3.1.5). D. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- 17 - Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG wegen des Besitzes eines Schlagringes ohne die erforderliche waffenrechtliche Bewilligung dazu. Der Beschuldigte ist diesbezüg- lich vollumfänglich geständig (BA pag. 13-02-0042, Frage 267 ff.;13-02-0206, Zeilen 20 ff.). Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2024.21 E. 3.2). IV. Konkrete Strafzumessung 1. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Geldfälschung bei mittelschwerem Tatverschulden und unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3). Für die Widerhandlung gegen das BetmG wählte sie aufgrund konkreter Konnexität ebenfalls die Strafart der Freiheitsstrafe (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.1) und erhöhte bei leichtem Tatverschulden die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips hierfür um 5 Monate (Urteil SK 2024.21 E. 4.3.4). Bei den Täterkompo- nenten berücksichtigte sie die Vorstrafen leicht straferhöhend und strafmildernd (strafmindernd) eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der gesundheitlichen und familiären Situation des Beschuldigten sowie der späten Reue. Aufgrund dessen reduzierte sie die Gesamtstrafe von total 65 auf 52 Monate (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällte die Vorinstanz in Anbetracht des sehr leichten Tatverschuldens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00 aus. Diese wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). 2. Festsetzung der Strafe für die versuchte Geldfälschung 2.1 Der Strafrahmen der Geldfälschung reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.2 Tatangemessene Strafe 2.2.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz führt zu den Tatkomponenten des Beschuldigten aus, dass A. der spiritus rector der Falschgeldproduktion gewesen sei. Ohne die umfassende Fi- nanzierung und die Anmietung der entsprechenden Räumlichkeiten durch den Beschuldigten B. hätte aber eine derart professionelle Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Aufgrund der Mittäterschaft seien die Rollen der Beschuldigten komplementär ausgestaltet gewesen. Dem

- 18 - Beschuldigten sei darüber hinaus ein besonders verwerfliches Verhalten vorzu- werfen, da er sogar seinen in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft ver- urteilten Sohn zu Hilfsarbeiten in der Falschgeldwerkstatt herangezogen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, auf diese Weise ca. 5 Millionen gefälschte USD 50-Noten herzustellen, habe er das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Ihm sei daher eine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gezielt und direktvorsätzlich gehandelt. Er habe sich aus der kriminellen Tätigkeit einen ho- hen Erlös erhofft. Erschwerend komme hinzu, dass er im Tatzeitraum in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen gelebt habe, teure Fahrzeuge besessen habe und generell an einen gehobenen Lebensstandard gewöhnt gewesen sei. Es wäre ihm daher ein sehr Leichtes gewesen, von dieser kriminellen Tätigkeit gänzlich Abstand zu nehmen. Insgesamt sei dem Beschuldigten ein mittelschwe- res Tatverschulden vorzuwerfen und es rechtfertige sich, bei ihm die Einsatz- strafe (unter Berücksichtigung des Versuchs) auf 60 Monate festzulegen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.3). 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte kritisiert die Vorinstanz dafür, dass sie davon ausgegangen sei, dass er 5 Mio. USD habe in Umlauf bringen wollen. Effektiv seien es aber nur 2 Mio. USD gewesen, was eine massiv geringere Gefährdung mit sich bringe. Ebenso sei es nicht besonders verwerflich, dass der Beschuldigte seinen Sohn beigezogen habe. Die Vorinstanz lasse den Strafmilderungsgrund der versuch- ten Tathandlung ausser Acht sowie ignoriere, dass der Beschuldigte lediglich der Investor gewesen sei, die Örtlichkeit der Falschgeldwerkstatt zur Verfügung ge- stellt habe sowie aufgrund einer Verletzung von A. ihm während ca. 2.5 Monaten gelegentlich beim Trocknen und Schneiden geholfen habe. Die Vorinstanz über- schätze subjektiv die finanzielle Lage des Beschuldigten. Zudem habe der Be- schuldigte aus dem Vorhaben aussteigen wollen, da er gesehen habe, dass es nicht funktioniert habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Verschulden von A. als gerade noch nicht als mittelschwer bezeichne, wäh- rend es dasjenige des Beschuldigten als mittelschwer einstufe. Insgesamt sei die Einsatzstrafe für den Beschuldigten auf 24 Monate zu reduzieren und um die weiteren Faktoren auf 20 Monate zu senken (CAR pag. 5.200.083 ff.). 2.2.3 Objektive Tatschwere 2.2.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes a) Bei Art. 240 StGB handelt es sich um ein sogenanntes verkümmertes zweiakti- ges Delikt. Es handelt sich um eine Kombination von Gefährdungsdelikt

- 19 - (Gefährdung des Rechtsverkehrs durch Inumlaufsetzung des Falschgeldes) und einem Erfolgsdelikt (Fälschung von Geld) (KIM, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich, Zürich 1991, S. 72; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtli- chen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240-250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 240 StGB, N. 11). Art. 240 StGB schützt die Sicherheit im Rechts- und Geldverkehr (LENTJES MEILI/KELLER, BSK StGB II, Vor Art. 240 StGB, N. 8; NIGGLI, a.a.O., Vor Art. 240 StGB, N. 65; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 240 StGB, N. 1). b) Die reine Produktion von Falschgeld gefährdet den Geld- und Wirtschaftsverkehr jedoch noch nicht. Dafür ist zusätzlich die Inumlaufsetzung des gefälschten Gel- des notwendig. Da der Gesetzgeber den Geld- und Rechtsverkehr als besonders schützenswerte Güter ansieht, verlagert er die Strafbarkeit nach vorne und stellt durch Art. 240 StGB bereits die Absicht der Inumlaufsetzung von falschem Geld unter Strafe (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB, N. 7). Die Absicht der Inumlaufset- zung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. So liegt be- reits dann eine genügende Absicht des Inumlaufsetzens vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt seiner Tatbeiträge zur Fälschung allenfalls nur „bedingt” die Absicht hatte, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen bzw. bringen zu lassen, so- fern ihm die Qualität der Fälschung ausreichend erscheint (BGE 119 IV 154 E. 3.d). Diese Rechtsprechung bringt zum Ausdruck, dass ein Täter, der Falschgeld mit dem Ziel herstellt, alle qualitativ ausreichenden Scheine in Umlauf zu bringen, die Absicht verfolgt, möglichst viel des produzierten Falschgeldes in Umlauf zu setzen, sofern dieses seinen Qualitätsanforderungen genügt, um seinen Gewinn zu maximieren. Bei vollständiger Einhaltung der Qualitätsvorgaben kann im bes- ten Fall sämtliches hergestelltes Falschgeld in Umlauf gebracht werden. Wenn der Täter nicht die gesamte Produktion Falschgeld in Umlauf setzt, dann liegt das nicht an seiner inneren Absicht, sondern an äusseren Faktoren wie etwa Produk- tionsfehler, die ihn daran hindern, seine Absicht in die Tat umzusetzen. Wenn der Täter bereit ist, so viel produziertes Falschgeld wie qualitativ möglich in Umlauf zu bringen, besteht auch im Umfang der produzierten Menge eine Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs. Die Gefährdung bei einem solchen Vorgehen wiegt schwerer, weil der Täter hohe Qualitätsstandards manifestiert und es so umso schwieriger wird, Falsifikate zu erkennen. c) Bei der Qualifizierung des objektiven Tatverschuldens ist weiter die Rechtspre- chung zu beachten, dass dem Deliktsbetrag bei der Strafzumessung keine vor- rangige Bedeutung zukommt, auch wenn es sich dabei um einen wichtigen Ge- sichtspunkt handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Zur Gewichtung des Verschuldens genügt es vielmehr, wenn das Gericht in Bezug

- 20 - auf den Deliktsbetrag von einer Grössenordnung ausgeht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schät- zung der Deliktssumme belässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom

30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hin- weisen; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 6.1.4, wo "unrechtmässige Zahlungen in Millionenhöhe" als Deliktsbetrag genüg- ten). d) Der Beschuldigte und A. rechneten im vorliegenden Fall damit, ca. zwei Millionen US-Dollar in 50-Dollar-Noten effektiv in Umlauf zu setzen. Damit war jedoch auch die Inkaufnahme einer signifikant höheren Menge an gefälschten 50-Dollar-No- ten verbunden. Diese sollten anschliessend einer Qualitätskontrolle unterzogen und aussortiert werden (vgl. E. III.B.2.3). Für die Strafzumessung ist einerseits relevant, dass sowohl der vom Beschuldigten angestrebte Taterfolg, nämlich die Fälschung von deutlich mehr als 2 Mio. USD, als auch die Gefährdung des Wirt- schafts- und Rechtsverkehrs (Inumlaufsetzung des produzierten Falschgeldes von mehr als 2 Mio USD, sofern das produzierte Falschgeld den Qualitätsstan- dards entspricht) schwer wiegt. Der Beschuldigte wollte im vorliegenden Fall das produzierte Falschgeld in Umlauf zu bringen, sofern es seinen Qualitätsanforde- rungen entspricht. Damit ist im vorliegenden Fall die Schwere des beabsichtigten Taterfolgs (Geldfälschung) und die Gefährdung des Wirtschafts- und Rechtsver- kehrs (Inumlaufsetzung des Falschgeldes) mengenmässig gleich zu werten. Denn der Beschuldigte hatte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die im Sinne von Art. 240 StGB genügende bedingte Absicht, sämtliches produzier- tes Falschgeld auch in Umlauf zu setzen, sofern es seinen Qualitätsstandards entspricht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach es für die Straf- zumessung ausreichend ist, wenn das Gericht von einer Grössenordnung des Deliktsbetrages ausgeht, ist vorliegend entscheidend, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Menge Falschgeld in der Grössenordnung der unteren Hälfte des einstelligen Millionenbereichs herstellen und sofern die Qualitätsstandards eingehalten sind, in Umlauf bringen wollte. Innerhalb dieses Rahmens bleibt der Grad seines Verschuldens konstant. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten erfolgt nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine zum Deliktsbetrag lineare Strafzumessung. Das ergibt sich insbesondere auch dar- aus, als neben dem Deliktsbetrag noch weitere Faktoren verschuldensrelevant sind (vgl. sogleich). e) Ebenso schwer wie die grosse Menge an herzustellendem und in Umlauf zu brin- gendem Falschgeld wiegt, dass der Beschuldigte und A. darauf aus waren, qua- litativ hochwertige Falsifikate zu produzieren (vgl. E. III.B.2.3). Durch die

- 21 - Hochwertigkeit der Fälschungen wären diese schwieriger zu erkennen gewesen, weshalb eine grosse Anzahl Personen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, welche das Falschgeld als echtes akzeptiert hätten. Entsprechend ist auch dies- bezüglich eine grosse Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs auszu- machen. f) Im Ergebnis bestand aufgrund der beabsichtigen grossen Menge und hoher Qua- lität von Falschgeld eine grosse Gefahr für den Geld- und Wirtschaftsverkehr. 2.2.3.2 Art und Weise des Vorgehens/Verwerflichkeit des Handelns a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war A. die treibende Kraft hinter der Falschgeldproduktion, da er die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. Allerdings war er auf den Tatbeitrag des Beschuldigten angewiesen: Dieser finanzierte das Vorhaben umfassend und grosszügig und war für die or- ganisatorischen und logistischen Aspekte wie beispielsweise die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten zuständig. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten hätte eine derart professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Zudem wäre der Beschuldigte dafür zuständig gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen (vgl. E. III.B.4.4). Dies ist, nebst der Herstellung des Falschgeldes, ein ebenfalls wichtiger Tatbeitrag im gesamten kriminellen Vorhaben. b) Weiter wird bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte und A. während rund einem Jahr versuchten, Falschgeld herzustellen und wieder- holte Produktionsversuche starteten (vgl. E. III.B.1 und III.B.2.2.7). Indem der Beschuldigte das Vorhaben hartnäckig über eine längere Zeit und trotz Rück- schlagen aufrechterhielt, legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, die verschuldensmässig schwer wiegt. c) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass der Beschul- digte seinen Sohn sowie einen weiteren Gehilfen in die Angelegenheit involvierte, nicht als besonders verwerfliches Verhalten bezogen auf die Geldfälschung zu bezeichnen. Dieser Aspekt ist in der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen. d) Im Ergebnis betrieb der Beschuldigte im Rahmen seines Tatbeitrages einen er- heblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Geldfälschung. Er ging geplant und professionell vor und hat eine grössere Menge Geld investiert. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die entsprechend schwer wiegt.

- 22 - 2.2.3.3 Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. 2.2.4 Subjektive Tatschwere 2.2.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Umstand, dass er in einem ge- wissen Zeitpunkt mit dem Geldfälschungsvorhaben aufhören wollte, jedoch zum Weitermachen motiviert werden konnte, kann aufgrund des schwachen und um- kehrbaren Ausstiegswillens des Beschuldigten (vgl. E. III.B.2.2.8) lediglich ge- ringfügig zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (zur Berücksichti- gung dieses Aspektes im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens vgl. MATHYS, a.a.O., N. 185). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Natur. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Erklärung, er habe mit dem Gewinn ein Kinderheim errichten wollen (vgl. CAR pag. 5.300.018, Zeilen 10 ff.), steht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschuldig- ten und ist damit unglaubhaft. Es muss nicht weiter auf diese Schutzbehauptung eingegangen werden. 2.2.4.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es gibt keine Gründe, die da- rauf hindeuten, dass der Beschuldigte gezwungen war, sich daran zu beteiligen. Er befand sich eigenen Aussagen zufolge in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen (CAR pag. 5.300.023, Zeilen 30 f.). 2.2.4.3 Im Ergebnis wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel- schwer. 2.2.5 Bemessung der Strafe 2.2.5.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf das vollendete Delikt insgesamt als mittelschwer zu bezeichnen. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach das Verschulden und die Strafe inner- halb des Strafrahmens begrifflich übereinzustimmen haben, gilt was folgt: 2.2.5.2 Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt von einem Jahr bis zu 20 Jahren (240 Monate) Freiheitsstrafe. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherheit des Geld- und Rechtsverkehrs ein hohes Gut ist (vgl. E. III.3.2.3.1.b), das entsprechend zu schützen ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezem- ber 2021 (BBl 2021 2997) dagegen entschieden, den Strafrahmen von Art. 240

- 23 - StGB anzupassen und brachte damit zum Ausdruck, dass er den Strafrahmen von Art. 240 StGB immer noch für angemessen hält. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist vom Gericht zwingend zu beachten und die Strafe des Beschuldigten anhand dieser gesetzgeberischen Wertung vorzunehmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Für die vorliegend einzig in Be- tracht kommende Unterschreitung des Strafrahmens aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist das nicht der Fall. Die Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist hingegen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens mindernd zu berücksichti- gen (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1 363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). 2.2.5.3 Insgesamt wäre bei vollendeter Tat eine Strafe von 80 Monaten (mittleres Drittel des Strafrahmens von 12- 240 Monate) verschuldensangemessen. 2.2.6 Berücksichtigung des (unvollendeten) Versuchs als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.2.6.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) respektive mindern. Der Strafzumessung ist auch bei Vorliegen eines Versuchs grundsätzlich der Un- rechtsgehalt des vollendeten Delikts zugrunde zu legen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 121 f.). Es ist zunächst die dem Tatver- schulden angemessene (hypothetische) Strafe für das vollendete Delikte zu be- stimmen und erst im Anschluss ist diese gegebenenfalls wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.2.6.2 Vorliegend wurde die Tat nicht vollendet und stand auch noch nicht unmittelbar vor der Vollendung. Es waren noch keine – weder ein – noch beidseitig – voll- ständig bedruckte 50-Dollar-Noten gefertigt und die sichergestellten Fabrikate er- schienen aufgrund ihres geringen Herstellungsfortschritts selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt. Es waren lediglich erste Druckschritte erfolgt (vgl. E. III.B.2.2.5; ferner: Urteil SK.2024.21, E. 2.3.1.2). Eine Verwechslungsgefahr mit echten Dollarnoten bestand folglich bei Weitem noch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Rechtsgutgefährdung selbst im Versuchsstadium noch nicht sehr weit fortgeschritten (vgl. E. III.B.2.2.6). Aufgrund des noch weit entfernten Eintritts des Taterfolges bzw. der Gefährdung des Geld- und Wirt- schaftsverkehrs erscheint vorliegend eine deutliche Strafreduktion von 40 %, ent- sprechend 32 Monaten, angezeigt.

- 24 - 2.2.7 Aufgrund der Tatschwere, des Tatverschuldens und der Berücksichtigung des unvollendeten Versuchs ist eine hypothetische Strafe von 48 Monaten angemes- sen. 2.2.8 Für die versuchte Geldfälschung kommt von Gesetzes wegen (Art. 240 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz 3.1 Der Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 3 Jahren (Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.2 Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass das von Art. 19 Abs. 1 BetmG ge- schützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in geringem Masse gefährdet wor- den sei. Zwar seien beim Beschuldigten grosse Mengen an Drogenhanf, Canna- bissamen, Cannabis-Harz und Cannabisextrakt sichergestellt worden. Mit THC- Gehalten zwischen 1,4 % und maximal 12 % handle es sich jedoch um (eher) weiche (illegale) Drogen mit geringem THC-Gehalt und ohne beträchtlich schä- digende Wirkung auf die körperliche Gesundheit von Menschen. Zudem sei der Drogenhanf nicht in Umlauf gebracht oder verkauft worden. In subjektiver Hin- sicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und sich von eigen- nützigen und rein finanziellen Motiven leiten lassen. Der Beschuldigte wäre dabei nicht auf diesen Zusatzverdienst angewiesen gewesen. Insgesamt sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen und in Anwendung dem Asperationsprinzip eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszusprechen (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.4.2). 3.3 Der Beschuldigte hält die vorinstanzliche Strafe von 5 Monaten für angemessen (CAR pag. 5.200.086). 3.4 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit durch den Besitz der beim Beschuldigten sichergestell- ten Betäubungsmittel nur in geringfügigem Masse gefährdet wurde. Die verschie- denen Cannabisprodukte, die als leichte Drogen gelten, wiesen überwiegend ge- ringfügige THC-Gehalte auf und gelangten nicht in den Verkauf. Mit ca. 256 kg Drogenhanf, 24 kg Cannabisharz, 16 l Cannabisextrakt und ca. 15'000 Canna- bissamen handelte es sich allerdings um erhebliche Mengen. Dem Beschuldig- ten kann kein Gewinn oder Umsatz mit diesen Betäubungsmitteln nachgewiesen werden. Denn es ist beweismässig nicht erstellt, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für die Aufbewahrung bezahlt wurde und wie hoch der

- 25 - Warenwert genau war. Für die Verarbeitung des Pflanzenmaterials zu Pollinat, die nicht stattfand, sollen ihm Fr. 2'000.00 versprochen worden sein. Das objek- tive Tatverschulden wiegt somit insgesamt leicht. Das subjektive Verschulden wirkt sich aufgrund des verhältnismässig geringen finanziellen Motivs des Be- schuldigten neutral aus. Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine nicht asperierte Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzen, sondern erachtete letztlich – wie oben erwähnt – eine um 5 Monate zu asperie- rende Strafe als angemessen. Vorliegend ist originär von einer verschuldensan- gemessen (nicht asperierten) Strafe von 160 Strafeinheiten (im unteren Drittel des Strafrahmens) auszugehen. 3.5 Strafart betreffend den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 3.5.1 Die Vorinstanz hat für die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG eine Freiheitsstrafe ausgefällt und begründet dies mit der Konnexität zwischen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und dem Verstoss gegen Art. 240 StGB. 3.5.2 Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geld- strafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.5.3 Die auszufällende Strafe von 160 Strafeinheiten für eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt im Bereich, in welchem eine Geldstrafe noch möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, diese Vorstrafen sind aber allesamt nicht einschlägig (CAR pag. 4.401.001 ff.). Da der Beschuldigte für die Geldfälschung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. E. IV.2), ist davon auszugehen, dass diese eine entsprechende Warnwirkung auf ihn haben wird. Entsprechend ist für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Geld- strafe auszusprechen.

- 26 - 4. Festsetzung der Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz spricht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Strafrah- men: Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) bereits unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten) eine Strafe von 10 Strafeinheiten aus und geht von einem sehr leichten Verschulden aus (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.6). Die Strafe von 10 Strafeinheiten ist aufgrund des sehr geringen Verschuldens tatangemessen. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). 5.2 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandro- hung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

- 27 - allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 5.3 Für die versuchte Geldfälschung ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Geldstrafe von 160 Strafeinheiten als hypothetische Einsatzstrafe auszusprechen. Für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz wäre eine hypothetische Geldstrafe von 10 Strafeinheiten tatangemessen. Da für die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel- und Waffengesetz Geldstrafen auszusprechen sind, ist die (ver- gleichsweise leichtere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur (vergleichs- weise schwereren) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu aspe- rieren. Diese Strafen sind zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Strafeinheiten zu- sammenzufassen. 6. Täterkomponenten 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten seien. Die Vorstrafen des Be- schuldigten seien leicht straferhöhend zu gewichten. Dagegen wirke sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten strafmindernd aus. Zudem sei die Reue des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt sei die tat- angemessene Gesamtstrafe von 65 Monaten um 13 Monate auf 52 Monate zu reduzieren (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5). 6.2 Nachdem der Verteidiger die familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten darstellte, verlangt er, dass auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen zu ver- zichten und die Reue des Beschuldigten stärker strafmindernd zu berücksichti- gen sei. Insgesamt sei die tatangemessene Gesamtstrafe von 26 Monaten für alle Delikte um die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten zu reduzieren (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.3

6.3.1 Zum beruflichen Werdegang und zur finanziellen Situation des Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jg. […]) hat die Werkschule besucht, Schweisser gelernt und eine Lehre als Autolackierer gemacht. In der Folge hat er eine Weiterbildung als Lehrlingsbetreuer absolviert. Sodann hat er einen Spi- tex-Pflegekurs absolviert, um seine Mutter zu pflegen (TPF pag. 13.732.008, Zei- len 13 ff. m.H.). Seit 1997 ist er selbständig erwerbstätig (a.a.O., Zeilen 23 f.). Der Beschuldigte ist bei der von ihm als Alleininhaber beherrschten Garage DD. GmbH angestellt, wo er in einem Pensum von 70% arbeitet und dafür einen Net- tolohn von Fr. 3'400.00 erhält (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 24 ff.). Gemäss

- 28 - ärztlicher Auskunft sei er zu 70% arbeitsfähig (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 9 f.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068). Daneben pflegt er seine Mutter und ist regelmässig zwischen 8.00 und 9.00 Uhr bei ihr, um ihr beim Toilettengang zu helfen (a.a.O., Zeilen 14 ff.; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). Die Höhe seines Vermögens be- zeichnete der Beschuldigte als «unbekannt» (CAR pag. 5.200.068). Seine Firma, die Garage DD. GmbH, laufe gemäss (nicht überprüfbaren) Angaben des Be- schuldigten gut, er habe grosse Aufträge bekommen (CAR pag. 5.300.004, Zeile 25; ferner CAR pag. 5.300.007, Zeilen 27 ff.). Die AA. GmbH, ebenfalls eine Ge- sellschaft des Beschuldigten, sei stillgelegt (a.a.O., Zeile 33; ferner CAR pag. 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Das dortige Geschäftsvermögen von Fr. 107'000.00 habe er an die Garage DD. GmbH übertragen (a.a.O., Zeilen 35 ff.). Daneben besitze er noch einen Lamborghini, der einen Wert von Fr. 200'000.00 habe (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 1 ff.), wobei er auf Intervention seines Verteidigers berichtigte, dass dieser auf die DD. GmbH eingetragen sei (a.a.O., Zeilen 14 ff.; betr. seiner diesbezüglichen Widersprüchen in vorherigen Aussagen: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 34 ff.). Allerdings nutzt der Beschuldigte diesen (entgegen sei- nen Angaben in der Steuererklärung) auch privat, wie er vor Schranken ausführte (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 32 ff.). Auf die Frage, ob er noch über Liegenschaf- ten im Ausland verfügte, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Das Haus in W. habe einen Wert von ca. 2 Mio. CHF (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 ff.; vgl. die anderslautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.068, wonach ihm der Schätzwert seiner Liegenschaft unbekannt sei). Die hypothekarische Belastung auf der Lie- genschaft beträgt Fr. 700'000.00 (a.a.O., Zeilen 36 ff.; CAR pag. 5.200.068). Bei einem Freund habe er noch Darlehensschulden in Höhe von Fr. 350'000.00 aus- stehend, welche er zurückzahlen müsse, sobald er das Haus verkauft habe (a.a.O., Zeilen 44 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.). Gegenüber seiner Familie habe er Darlehensschulden in Höhe von Fr. 50'000.00 (CAR pag. 5.300.006, Zeilen 19 ff.; ferner: CAR pag. 5.300.010, Zeilen 9 ff.; vgl. die anders- lautende Angabe vorangehend zur Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.069). Er habe ein Kontovermögen von etwa Fr. 150'000.00 (a.a.O., Zeilen 29 ff.). 6.3.2 Der Beschuldigte ist in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide an Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen (CAR pag. 5.200.073). Seine Noch-Frau, KK., sei mit dem grossen Sohn weggezogen und dieser spreche nicht mehr mit ihm. Zudem sei seine Mutter krank. Er nehme Xanax (CAR pag. 5.300.007, -36 ff.). Der Beschuldigte hat mit einer anderen Frau zwei weitere Söhne (QQ., Jg. […] und RR., Jg. [..]; vgl. CAR pag. 5.200.046 ff.). Er unterstütze die Mutter von QQ. und RR. für deren Unterhalt mit monatlich € 1'000.00 (CAR pag. 5.300.008, -31 ff.; 5.300.009, -8 ff.). Von seiner Noch-

- 29 - Ehefrau KK. möchte er sich scheiden lassen (CAR pag. 5.300.008, 4 ff.). Seinen beiden älteren Kindern zahle er keinen Unterhalt (a.a.O., -27 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die biographischen Verhältnisse des Beschuldigten mit den nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich strafzumessungsneutral zu werten sind. 6.3.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (CAR pag. 4.401.001 ff.): 6.3.3.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung i S. des Stras- senverkehrsgesetzes und des Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kon- trollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. 6.3.3.2 Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 2. November 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00. 6.3.3.3 Von der Chambre des appels correctionnels de la Cour d’appel de Colmar (Frankreich) wurde der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 wegen Geldwäsche- rei, konkret « Blanchiment: Concours a une opération de placement, dissimula- tion ou conversion du produit d’un délit puni d’une peine n’excédant pas 5 ans sowie transfert non déclare de sommes, titres ou valeurs d’au moins 10000 eu- ros, réalisé vers ou en provenance d’un autre état, sans l’intermédiaire d’un éta- blissement autorise à effectuer des opérations de banque », zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 6.4 Im Lichte der obigen Aussagen des Beschuldigten, auf welche bezüglich der per- sönlichen Situation abzustellen ist, sind mit der Vorinstanz die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Auch die Verteidigung be- antragt keine Strafreduktion aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (CAR pag. 5.200.086 ff.). 6.5

6.5.1 Der Verteidiger beantragt, von einer Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Beschuldigten sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass die Vorstrafen lange zurücklägen (CAR pag. 5.200.088). 6.6 Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen

- 30 - nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorstrafen einschlägig sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten entgegen sei- ner Argumentation nicht lange zurückliegen. So erfolgten zwei der drei Verurtei- lungen im Jahr 2022 (vgl. oben E. IV.6.3.3), also vor rund drei Jahren. Dies wi- derspricht der Argumentation des Verteidigers, der von einem Zeitraum von 6.5 bis 10 Jahren ausgeht. Mit der Vorinstanz ist deshalb einig zu gehen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, fünf Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe). 6.7

6.7.1 Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte stark strafempfindlich sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er sich in einer schwierigen privaten Situation befinde und das ärztliche Attest ihm eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.4). Der Beschuldigte schliesst sich dieser Argumentation an (CAR pag. 5.200.088). 6.7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld ein- gebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Keinen solchen Umstand stellt die Unmöglichkeit dar, während des Strafvollzugs einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und für den Familienunterhalt zu sorgen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). 6.7.3 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei besonderen Verhältnissen anzuneh- men. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten zweifel- haft ist, ob die Ehe des Beschuldigten hauptsächlich wegen des vorliegenden Verfahrens in die Brüche ging. Relevant dürfte ebenfalls gewesen sein, dass der Beschuldigte vor der Trennung von seiner Frau Vater eines ausserehelichen Kin- des wurde und seine Ehefrau ihm gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar ebenfalls untreu gewesen sein dürfte (CAR pag. 5.300.01, Zeilen 20 f. und 32 ff.). Zudem ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile wieder zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. IV.7.3.1). Zu würdigen ist immerhin, dass dem

- 31 - Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt werden wird, das Zusammenleben mit seinen jüngsten Söhnen aufzunehmen, sodass er ihre ers- ten Jahre nur aus dem Gefängnis miterleben kann. Insofern ist die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten in geringem Umfang (ein Monat bezüglich der Frei- heitsstrafe, zehn Strafeinheiten bezüglich der Geldstrafe) als strafmindernd zu berücksichtigen. 6.8

6.8.1 Unter dem Aspekt «Reue» geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im Vorverfahren eher den Umstand bedauert habe, dass er viel Geld investiert hatte und letztlich finanziell nichts aus diesem illegalen Geschäft «herausbekom- men» habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seine Taten, beeindruckt und gezeichnet durch die erlittenen familiären und privaten Konsequenzen, ernsthaft und aufrichtig bereut. Diese späte Reue könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil SK.2024.21 E. 4.3.5.5). 6.8.2 Der Verteidiger kritisiert die Vorinstanz dafür, dass diese zu Unrecht von einer späten Reue ausgehe. So habe der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Diese Reue habe er später wie- derholt, weshalb davon auszugehen sei, dass er von Anfang an ernsthaft und aufrichtig bereut habe. Diese Reue sei spürbar strafmindernd zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.088). 6.9 Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). 6.9.1 Der Beschuldigte wurde auf frischer Tat ertappt, indem durch eine polizeiliche Intervention die Geldfälscherwerkstatt ausgehoben sowie der Drogenhanf sicher- gestellt wurde (BA pag. 10-01-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte in seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 die Aussage zur Sache noch verweigert hat (BA pag. 13-02-0001 ff.), war er in der darauffolgenden Hafteinvernahme vom 18. November 2022 geständig (BA pag. 13-02-0006 ff.). In seiner Einvernahme vom 4. Januar 2023 machte er auch erstmals genauere Angaben, insbesondere zum Zusammenwirken mit A. betreffend Geldfälschung

- 32 - (BA pag. 13-02-0060 ff.). Sein Geständnis erfolgte, nachdem er und A. in seinen Räumlichkeiten inflagranti erwischt und er von A. einschlägig belastete worden war somit unter einer bereits erdrückenden Beweislage. Insofern hat auch das frühe Geständnis des Beschuldigten nur in sehr geringem Umfang zur Aufklärung der Vorwürfe der Geldfälschung sowie des Besitzes von Drogenhanf beigetra- gen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach seine Reue betonte (BA pag. 13-02- 0071 Zeilen 29 ff.; -0144 Zeilen 15 ff., -0196 Zeilen 11 ff., TPF pag. 13.732.025 Zeile 23, 13.720.008), konnte er auf nämliche Nachfrage vor Berufungsschran- ken nicht erklären, wieso er innerhalb kurzer Zeit gleich zwei «Fehler» begangen hatte. Zudem erklärt er diese Reue insbesondere mit den negativen Folgen der Taten für sein Privatleben in familiärer und gesundheitlicher Hinsicht (vgl. BA pag. 13-02-0192 Zeilen 26 ff.) und er bedauerte auch, auf die Behauptungen von A. «reingefallen» zu sein (vgl. BA pag. 13-02-0186 Zeilen 23 ff., -0192 Zeilen 21 ff.). Die vorgegebene Reue ist daher nur als oberflächlich einzustufen respektive erscheint so, also ob der Beschuldigte vor allem die negativen Folgen für sich und sein Umfeld bedauern würde, als dass er tatsächlich ein Einsehen, in das von ihm begangene Unrecht aufzeigt und dieses bedauert. Auch fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sein Ge- ständnis teilweise widerrief, indem er entgegen seinen eigenen früheren Aussa- gen geltend machte, dass A. dafür zuständig gewesen wäre, das gefälschte Geld in Umlauf zu bringen, um damit seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen (vgl. E. III.B.2.4). Der Beschuldigte bestreitet zudem konsistent, gewusst zu haben, dass es sich bei den sichergestellten Hanfsamen um Drogenhanf handle (zuletzt: TPF pag. 13.732.020, Zeilen 39 ff.). Insofern kann auch nur von einem teilweisen Geständnis unter erdrückender Beweislage ausgegangen werden und der Be- schuldigte ist auch in diesem Punkt nur oberflächlich reuig. 6.9.2 Auch kann keineswegs von einem vollständig kooperativen Verhalten des Be- schuldigten ausgegangen werden, wollte er etwa der Polizei nicht bekannt ge- ben, zu welchen Räumen ein bei ihm gefundener Schlüssel für eine Industrielie- genschaft in W. passe (BA pag. 08-03-001). 6.9.3 Sein Geständnis und seine Reue sind daher nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (ein Monat bezüglich der Freiheitsstrafe, zehn Strafeinheiten be- züglich der Gelstrafe). 6.10 Im Ergebnis wirken sich die die dargelegten Strafminderungsgründe bezüglich der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten und bezüglich der Geldstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten strafmindernd aus. Allerdings sind die Strafen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen von einem Monat Frei- heitsstrafe bzw. von fünf Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen.

- 33 - 7. Höhe des Tagessatzes 7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken reduziert werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozi- alversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwer- benden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmiss- brauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Auf- wendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pauschalabzüge (insbesondere für Steu- ern, Krankenkassen Prämien und notwendige Berufsauslagen) vornehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.5). 7.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 70 % bei der Garage DD. GmbH und verdient jähr- lich brutto Fr. 48'000 bzw. netto rund Fr. 40'800, entsprechend Fr. 3'400.00 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seinem erwachsenen Sohn, der ein Einkommen erzielt, zusammenlebt (vgl. E. III.7.3.1), ist sein Einkommen um 20 % für Kran- kenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Kinder finanziell unter- stützt, allerdings noch über ein beträchtliches Vermögen verfügt, ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 80.00. 8. Strafvollzug 8.1 Die Freiheitsstrafe von 47 Monaten ist zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario). 8.2 Es stellt sich die Frage, ob auch die Geldstrafe von 150 Strafeinheiten zu vollzie- hen ist:

- 34 - 8.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.4 Da der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Folgen deliktischen Verhaltens aus- reichend bewusst sind. In diesem Sinne kann ihm jedenfalls derzeit keine nega- tive Prognose gestellt werden, sodass der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Besorgniserregend ist jedoch, dass der Beschuldigte innerhalb von rund drei Jahren zum dritten Mal verurteilt wurde. Er scheint die gesetzliche Ordnung ge- ringzuschätzen und sieht sich offenbar berechtigt, sich situativ darüber hinweg- zusetzen. Um diesen Restzweifeln Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. 8.5 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9. Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Haft von 78 Tagen (BA pag. 06-02-0001 ff.) wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7bis Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR.173.713.162) auf Fr. 3’000.00 festgesetzt. Ausgehend von der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 52 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe unter- lag der Beschuldigte vor der Berufungskammer fast vollständig. So wurde er von der Berufungskammer in der Summe zu einer Strafe von 52 Monaten verurteilt,

- 35 - was gegenüber der Strafkammer eine Reduktion um 10 Strafeinheiten darstellt. Diese Reduktion ist derart klein, dass sie bei der Verlegung der Kosten unbe- rücksichtigt bleiben kann (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demnach ist die Ent- scheidgebühr vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2 Gemäss übereinstimmendem Parteiantrag sind die Lagerungs- und Vernich- tungskosten betreffend die beschlagnahmten Asservate von Fr. 4'354.05 (CAR pag. 5.100.006 [BA] und 5.100.007 [Beschuldigter]) in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Voegtlin einen Auf- wand von Fr. 5'310.00 geltend (CAR pag. 5.200.070 ff.). Dieser Aufwand ist an- gemessen, ausgewiesen und um die länger als veranschlagt dauernde Beru- fungsverhandlung im Umfang von 1,5 Stunden zu ergänzen. Unter Berücksichti- gung von Spesen in Höhe von Fr. 408.30 sowie der hinzuzuschlagenden Mehr- wertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Voegtlin für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'538.20 zu entschädigen. VI. Rückerstattung Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte be- reits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; ferner: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom

13. August 2014 E. II.1 m.H.). 2. Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (BGE 124 I 1 E. 3b). 3.

3.1 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte im Wesentlichen über einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […]), im Wert von Fr. 1 Mio. so- wie über Barvermögen von rund Fr. 150'000.00.

- 36 - 3.2 Dem stehen eine Hypothek, lastend auf dem Grundstück, von Fr. 350'000.00 je Miteigentumsanteil, insgesamt Fr. 700'000.00 und Privatschulden von Fr. 400'000.00 gegenüber (CAR pag. IV.6.3.1). 3.3 Damit ergibt sich ein Vermögensüberschuss des Beschuldigten von Fr. 400'000.00, aus dem er die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44'930.15 ohne Weiteres zurück- erstatten kann. Dafür ist dem Beschuldigten eine Zahlungsfrist von sechs Mona- ten einzuräumen, damit er ohne Zeitdruck etwaiges illiquides Vermögen (z.B. Au- tos) veräussern kann. VII. Beschlagnahme 1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wurde der hälftige Miteigentumsanteil von B. am Grundstück Nr. […]), mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt YY. angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf dieses Grund- stück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken (CAR pag. 8.102.001 ff.). 2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlag- nahme). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschul- digten Person erstrecken. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Kon- kretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt be- nötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zu- dem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ih- rer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Ur- teile 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finan- zielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrech- nen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrech- nung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des

- 37 - Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Zulässig ist die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestand- teil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskos- ten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur De- ckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur an- geordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 23.5.1). 3. Der Beschuldigte ist gemäss Einsicht in das Grundbuch des Grundbuchamts YY. zusammen mit KK. je zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück Nr. […]. 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er beab- sichtigt, das Haus in W. zu verkaufen, um damit bestehende Schulden zu beglei- chen (CAR pag. 5.300.006 ff.). Es besteht die Befürchtung, dass die vom Be- schuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten nicht vollstreckt werden können, da er Vermögenswerte beiseiteschafft, indem er es beispielsweise auf eine sei- ner beherrschten Gesellschaften überträgt. Diese Gefahr zeigt sich darin, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die finanziellen Grenzen zwischen ihm und seinen Gesellschaften nicht respektierte. So schreckte er beispielsweise nicht davor zurück, Vermögenswerte von der ebenfalls ihm gehörenden AA. GmbH in die im Sinne von Art. 725 OR überschuldete Garage DD. GmbH (TPF pag. 13.721.0155) als Darlehen zu transferieren (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 35 ff.; 5.300.010, Zeilen 24 ff.). Aufgrund der Überschuldung der Garage DD. GmbH dürfte dieses Darlehen wertlos sein. Dies stellt im Ergebnis eine Einlage an die Garage DD. GmbH dar, die im persönlichen Interesse des Beschuldigten (aber nicht im Gesellschaftsinteresse der leistenden AA. GmbH) stand und als ver- deckte Kapitaleinlage zu qualifizieren wäre. Weiter besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit einen Lamborghini im Wert von Fr. 200'000.00 nur zum Schein auf die von ihm beherrschte Gesellschaft Garage

- 38 - DD. GmbH übertragen haben könnte: In der Untersuchung führt der Beschuldigte aus, dass der Lamborghini ihm gehöre (vgl. BA pag. 13-02-0209, Zeilen 25 ff.), gab dann aber anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 an, dass der Lamborghini der Garage gehöre (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 8 ff.), er diesen aber trotzdem privat benutze (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 41 ff.). Er ist überdies gewillt, diesbezüglich falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden zu ma- chen, indem er eingestandenermassen wahrheitswidrig deklarierte, den Lambor- ghini nicht privat zu nutzen (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 3 ff.). Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Vermögenswerte im Ausland verheimlicht, in- dem der Beschuldigte gerade bei dieser Frage die Aussage verweigerte (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 29 ff.). Zudem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gegenüber der Berufungskammer der (Schätz-)Wert sei- ner Liegenschaft sowie sein Vermögen als „unbekannt“ bezeichnen lässt (vgl. E. IV.6.3.1). Aus den obigen Gründen erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als undurchsichtig. Es besteht die Befürchtung, dass er sich durch Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen seiner Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten entziehen könnte. Diese Befürchtung ist akut, da der Be- schuldigte angab, die Liegenschaft in W. verkaufen zu wollen (vgl. oben). Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. […], wird somit aufrechterhalten und zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung) verwendet.

- 39 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 betreffend B. wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. […] II. B.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

2. B. wird schuldig gesprochen: − der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

3. […]

4. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Novem- ber 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 170.00 wird abgesehen.

5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1'900.00 (Ass-ID ZH. […]) und USD 1'678.00 (Ass-ID. […]), der auf dem Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung befindliche Betrag in Höhe von Fr. 300.00 (Kontonummer: 1, Ass-ID ZH: […]) sowie die beschlagnahmten USD 50.00 (Ass-ID. […]) werden zur Deckung der B. auferleg- ten Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.2 verwendet.

2. […]

3. […]

- 40 -

4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden, nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten, den jeweils berechtigten Personen zurückgegeben: Ass-ID Beschreibung […]

[…]

[…] Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max in Lederhülle zuhanden von B.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben bei den Akten: Ass-ID Beschreibung […] 1 Ordner mit Quittungen, Bestellungen zu Druckmaschinen und Zubehör. Vorlagen für die 50 Dollar Note

6. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 22. März 2024 werden zur Verwertung resp. Vernichtung eingezogen und ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet [Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 25. März 2025 festgestellt]. IV. Verfahrenskosten 1. […]

2. Die Verfahrenskosten betreffend B. betragen insgesamt Fr. 77'124.00 (Gebühr Vor- verfahren: Fr. 35’700.00; auferlegbare Auslagen Vorverfahren: Fr. 38'424.00; Anteil der Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.00) und werden diesem in vollem Umfang auferlegt. V. Entschädigungen

1. […] 2. 2.1. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'391.95 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 41 - II. Neues Urteil B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen à je Fr. 80.00, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die ausgestandene Haft von insgesamt 78 Tagen wird auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt 7'354.05 (Gerichtsge- bühr: Fr. 3'000.00; Kosten der Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände seit

1. Juli 2024 sowie deren Vernichtung: Fr. 4'354.05) und werden B. in vollem Um- fang auferlegt. 2. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird für die amtliche Verteidigung von B. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'538.20 (inkl. MWST) ent- schädigt. IV. Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung

B. wird zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfah- ren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44'930.15 innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils verpflichtet.

- 42 - V. Beschlagnahme 1. Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils von B. am Grundstück Nr. […] bleibt aufrechterhalten. 2. Der beschlagnahmte Miteigentumsanteil gemäss Ziff. V.1 wird zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 43 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herr Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Fabian Voegtlin (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten B.) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zur Kenntnis) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - KK. (auszugsweise, Ziff. V) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Fabian Voegtlin (im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten B.) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zur Kenntnis) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - KK. (auszugsweise, Ziff. V und die dazugehörigen Erwägungen) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (zum Vollzug) - Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (unter Weiterleitung des Formulars «Auftrag zur Meldung eines Löschungsereignisses» [BA pag. 17-02-0002]) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]) - Grundbuchamt Baden (auszugsweise Dispositiv Ziff. V) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 23. September 2025