Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Beschluss der Anklagekammer über die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte richtete, verspätet war. Soweit sich der Rekurs nicht gegen den erwähnten Beschluss der Anklagekammer richtete, trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht mit den Fragen der Fristwahrung im kantonalen Rekursverfahren und der Zuständigkeit der Vorinstanz nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 27.09.2008 6B 621/2008 (6B_621/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 27.09.2008 6B 621/2008 (6B_621/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 27.09.2008 6B 621/2008 (6B_621/2008)
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_621/2008 /hum Urteil vom 27. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Beschluss der Anklagekammer über die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte richtete, verspätet war. Soweit sich der Rekurs nicht gegen den erwähnten Beschluss der Anklagekammer richtete, trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht mit den Fragen der Fristwahrung im kantonalen Rekursverfahren und der Zuständigkeit der Vorinstanz nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill