Strafbefehl (Übertretung der COVID-19-Verordnung), unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Rechtsverweigerung, Willkür etc.; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A.________erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2022.
E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2022 Frist bis zum 4. Mai 2022 und mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden.
E. 4 Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.06.2022 6B 505/2022 (6B_505/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.06.2022 6B 505/2022 (6B_505/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.06.2022 6B 505/2022 (6B_505/2022)
Strafbefehl (Übertretung der COVID-19-Verordnung), unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Rechtsverweigerung, Willkür etc.; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_505/2022 Urteil vom 20. Juni 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiber Boller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafbefehl (Übertretung der COVID-19-Verordnung), unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Rechtsverweigerung, Willkür etc.; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. März 2022 (BES.2021.157). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. A.________erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2022. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2022 Frist bis zum 4. Mai 2022 und mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. 4. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Der Gerichtsschreiber: Boller