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6B_459/2017

Unbekannt

Bundesgericht · 2017-04-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. März 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens am 5. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 24. März 2017 am Postschalter zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 2. April 2017 den angefochtenen Entscheid nicht bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_459/2017

Urteil vom 7. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. März 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens am 5. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 24. März 2017 am Postschalter zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 2. April 2017 den angefochtenen Entscheid nicht bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill