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UE210401

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juli 2019 (Urk. 9/29/10 in Geschäfts-Nr. UH210115-O) und das Wertschriften- verzeichnis der Steuererklärung 2017 für D._____ (Urk. 9/2/18 in Geschäfts- Nr. UH210115-O).

e) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der dem von der Beschwerde- führerin als einschlägig angeführten Entscheid des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 (vgl. Urk. 2 und Urk. 14/1 an diversen Stellen) zugrundelie- gende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. In jenem Fall ging es darum, dass der dann wegen Verletzung von Berufsregeln gestützt auf das BGFA disziplinierte Anwalt einem Gericht als Beilage zu einer Rechtsschrift einen in vertraulichen Vergleichsgesprächen erreichten teilweise abgedeckten Ver- gleichsvorschlag eingereicht hatte, wobei das Bundesgericht explizit festhielt, dass nicht festgestellt sei, ob das adressierte Gericht – welches zum Zeitpunkt, als die teilweise abgedeckte Version eingereicht worden sei, bereits über die voll- ständige Fassung des Vergleichsvorschlags verfügt habe – aufgrund der Beilage tatsächlich getäuscht worden sei. Es ging entsprechend nicht um strafrechtliche Vorwürfe. Mit den von der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf diesen Bun- desgerichtsentscheid wohl behaupteten Berufsregelverletzungen des Beschwer- degegners 1 wäre im Übrigen ohnehin nicht die hiesige Kammer zu bemühen (gewesen). Ein Anwendungsfall von Art. 15 BGFA liegt, dessen ungeachtet, nicht vor.

f) Ob die inkriminierte Eingabe des Beschwerdegegners 1 als Urkunde im Strafrechtssinn zu beurteilen ist, kann offen bleiben, ist doch mangels Geeignet-

- 9 - heit dieser Rechtsschrift bzw. der darin vom Beschwerdegegner 1 gewählten Schreib- und Zitierweise, bei der adressierten Behörde (der hiesigen Strafkam- mer) einen Irrtum zu bewirken, ein täuschendes Verhalten desselben nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Damit be- steht auch kein Raum für eine Behandlung der von der Beschwerdeführerin er- wähnten Zivilforderung (Urk. 2 und Urk. 14/1). Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin (bis und mit Triplik) zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu bezie- hen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für

- 10 - die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge- wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 45 und Urk. 46/1-5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10038098, unter Beilage von Kopien von Urk. 45 und Urk. 46/1-5 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10038098, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). - 11 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210401-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 19. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 30. November 2021, B-4/2021/10038098

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 2. November 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/- Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine "Straf- und Zivilklage" ein gegen Rechtsanwalt B._____ betreffend "Verdacht auf versuchten Prozessbetrug Art. 146 StGB, evtl. Falschbeurkundung, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Arglist etc. im Strafverfahren und Zivilprozess, Verleumdung und mehrfache Erfüllung des Sachverhaltes BGerE 2C 500/2020", wobei sie Bezug nahm auf eine an die hiesi- ge Strafkammer in den Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nrn. UE210196- O und UE210204-O gerichtete Eingabe (Stellungnahme zu ihren Beschwerden) von Rechtsanwalt B._____ vom 27. August 2021 (Urk. 14/1; nachfolgend: Straf- anzeige).

b) Mit Verfügung vom 30. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt B._____ nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 14/5).

c) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

30. November 2021 erheben. Dies mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Rechtsanwalt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) ein Strafuntersuchung einzuleiten, und es sei im Strafverfahren auch ihre Zivilforderung zu behandeln (Urk. 2).

d) Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2021 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 5. Januar 2022 einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfü- gung vom 11. Januar 2022 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilage; Urk. 3) dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Letztere wurde gleichzeitig ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom

21. Januar 2022 vernehmen, wobei er beantragte, dass die Beschwerde abzu- weisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft bean-

- 3 - tragte am 31. Januar 2022 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2021 inhaltlich im Wesentlichen mit der Strafanzeige vom 2. November 2021 übereinstimme, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Zudem übermittelte sie ihre Akten (Urk. 14). Die vom 19. April 2022 datierende Replik der Beschwerdeführerin wur- de einen Tag nach Ablauf der vierfach erstreckten Frist (Urk. 18, Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 30) und damit verspätet erstattet (Urk. 36 und Urk. 37). Die Duplik des Beschwerdegegners 1 datiert vom 2. Mai 2022 (Urk. 40). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 43), liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Gebrauch machen (Urk. 45). Da – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Die Triplik (samt Beilagen; Urk. 46/1-5) ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/- ZH).

b) Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 in Empfang genommen (Urk. 14/7). Die der Post am 13. Dezember 2021 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) erfolgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin so- dann rechtzeitig (Urk. 6/1 und Urk. 7).

c) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

- 4 - StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerde- schrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander- zusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getroffenen Erwägungen unzu- treffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Wie aufgezeigt, machte die Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrer persönlich verfassten Strafanzeige vom 3. März 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte (Urk. 14/1 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 2), die Verletzung von mehreren Strafbestim- mungen (Betrug, Urkundenfälschung und Verleumdung) durch den Beschwerde- gegner 1 geltend. In der Beschwerdeschrift finden sich allerdings nur Ausführun- gen zu den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Betrugs (vgl. bereits Urk. 2 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf den weiteren in der Strafan- zeige aufgeführten Tatbestand der Verleumdung anfechten möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten, soweit sie die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs bzw. die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen dieser Straftat- bestände zum Gegenstand hat.

2. Einleitendes

a) Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist im Dunstkreis der primär zi- vil- bzw. erbrechtlichen Auseinandersetzung hauptsächlich zwischen der Be- schwerdeführerin einerseits und deren Bruder (vertreten durch den Beschwerde-

- 5 - gegner 1) andererseits anzusiedeln. Wie im unangefochten gebliebenen Be- schluss der hiesigen Kammer vom 11. November 2022 im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O erwogen, wird zwischen den Streitenden vie- les nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Ausführungen der Involvierten gehen namentlich bezüglich der diversen Vermögenstransaktionen (Darlehen, Schen- kungen, etc.), gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und buchhalterischen Abläufe im Zusammenhang mit der C._____ AG, des Verhältnisses zwischen der Beschwer- deführerin und ihrer Mutter (D._____), der diversen familien- und erbrechtlichen Verträge und der Höhe des Vermögens von D._____ im Verbeiständungszeit- punkt diametral auseinander. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ist ein Zivilprozess hängig, in welchem alle zuvor genannten Vorgänge Thema sind (vgl. Erw. II.1.3.c) des Beschlusses UH210015-O vom 11. November 2022 sowie etwa Urk. 40 und Urk. 41/3 in den Geschäfts-Nrn. UE210196-O und UE210204-O). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb grundsätzlich un- beachtlich sind die grösstenteils langatmigen, nicht sachgemässen zivilrechtlichen Ausführungen in den teils ausufernden Rechtsschriften.

b) Vielmehr ist lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung not- wendig, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ent- scheid und diejenigen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 dazu einzugehen.

3. Standpunkte

a) In ihrer Strafanzeige vom 2. November 2021 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in der inkriminierten Ein- gabe vom 27. August 2021 (vgl. Urk. 14/4/2 = Urk. 22 in Geschäfts- Nr. UE210196-O = Urk. 19 in Geschäfts-Nr. UE210204-O) unwahre Tatsachen behauptet und sich dabei teilweise auf verfälschte Beweismittel berufen, indem er kontextgebende Stellen in Dokumenten abgedeckt und damit der hiesigen Straf- kammer einen veränderten Kontext dargelegt habe. Damit habe der Beschwerde- gegner 1 die Tathandlung "Irreführen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen" erfüllt und einen versuchten Prozessbetrug begangen (Urk. 14/1).

- 6 -

b) In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammen- gefasst, eine anwaltliche Eingabe genüge den bei der Falschbeurkundung an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde gestellten höheren Anfor- derungen nicht, weshalb ihr kein Urkundencharakter zukomme. Ferner sei nicht jede Abdeckung unzulässig und als Eingriff in die Wahrheitsfindung zu werten. Zi- tieren beinhalte naturgemäss eine selektive Wiedergabe. Die Interpretationen sei- en für das Gericht als solche erkennbar und daher für eine Täuschung ungeeig- net. Ein standeswidriges Vorgehen des Beschwerdegegners 1 sei nicht auszu- machen. Angesichts der richterlichen Beweiswürdigung und des Umstands, dass eine anwaltliche Eingabe eben gerade kein Beweisstück darstelle und es Richtern durchaus möglich sei, allfällige Ungenauigkeiten in einer anwaltlichen Eingabe durch Aktenstudium zu erkennen, scheide das Tatbestandsmerkmal der Arglist von vornherein aus, womit auch der Betrugstatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 3).

c) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie nicht zuträfen. Im Übrigen wiederholte sie in ihrer Beschwerde (wie auch in ihrer Triplik; Urk. 45) im Wesentlichen das bereits in ihrer Strafanzeige Vorge- tragene (Urk. 2). Ihre Replik (Urk. 36), in welcher ohnehin keine sachrelevanten, wesentlichen neuen Ausführungen zu finden sind, ist aufgrund verspäteter Einga- be (vgl. Erw. I.d)) unbeachtlich.

d) Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zusammengefasst aus, es stelle sich die Frage der Mutwilligkeit der mehrfachen falschen Anschuldigung der Beschwerdeführerin und im Falle deren Rechtsvertre- ters stellten sich zusätzlich standesrechtliche Fragen (Urk. 10). In seiner Duplik verwies der Beschwerdegegner 1 auf den hängigen Zivilprozess (Urk. 40).

4. Rechtliches und Würdigung

a) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, dass der Be- schwerdegegner 1 durch unwahre Behauptungen in seiner Rechtsschrift vom

27. August 2021 und durch seine Art der Zitierweise die hiesige Strafkammer ha- be täuschen wollen. Damit umschrieb sie den von ihr auch explizit genannten an-

- 7 - geblichen Prozessbetrug: die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2017 vom

25. November 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdegegner 1 verfasste das inkriminierte Schreiben, welches als Stellungnahme in zwei separaten Beschwerdeverfahren (jene mit den Geschäfts- Nrn. UE210196-O und UE210204-O) diente, zwar nicht nur in seiner Funktion als Rechtsvertreter des Bruders der Beschwerdeführerin, aber wenigstens (indirekt) auch: Im zweitgenannten Beschwerdeverfahren ist nebst dem Beschwerdegeg- ner 1 auch der Bruder der Beschwerdeführerin Partei (Beschwerdegegner 2) und der Beschwerdegegner 1 argumentierte augenscheinlich aus der Position dessen Interessensvertreters heraus. Es muss einem Rechtsanwalt dabei möglich sein, Einwände vorzubringen, die möglicherweise unzutreffend sind, zumal er nicht Gehilfe des Gerichts, sondern eben Verfechter von Parteiinteressen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Prü- fung des Vorgetragenen obliegt der mit der Sache befassten Behörde, welche die Tatsachen zu klären hat. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass im inkriminierten Schreiben (wie auch in den übrigen an die hiesige Strafkammer gerichteten Eingaben der zerstrittenen Geschwister bzw. de- ren Rechtsanwälte in den diversen Beschwerdeverfahren im vorliegenden Kon- text) hauptsächlich zivilrechtlich allenfalls Relevantes zu finden und die zivilrecht- liche Streitigkeit noch nicht entschieden ist.

c) Sodann ist ein Irreführen der adressierten Behörde durch das Zitieren und auszugsweise Wiedergeben von Dokumenten und schriftlichen Äusserungen nicht möglich, wenn der Adressatin der Rechtsschrift die zitierten Unterlagen als Ganzes vorliegen. Zusätzlich zur von der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung erwähnten, von in Strafbehörden tätigen Personen zu erwartenden Fähigkeit, Ungenauigkeiten in anwaltlichen Eingaben durch Aktenstudium zu er- kennen, ist auf den in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz hinzuwei- sen.

d) Die hiesige Strafkammer verfügte bereits im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O und damit auch in jenen mit den Geschäfts-

- 8 - Nrn. UE210196-O und UE210204-O über sämtliche von der Beschwerdeführerin als "verfälscht" dargestellt bzw. wiedergegeben bezeichneten Unterlagen. Das führte bezüglich einiger Dokumente auch die Beschwerdeführerin selbst aus (et- wa Urk. 2 S. 34 und Urk. 14/1 S. 33). Zu nennen, zumal auch in den Rechtsschrif- ten der Beschwerdeführerin darauf Bezug genommen wurde (vgl. etwa Urk. 2 S. 39 und Urk. 14/1 S. 50), sind das Schreiben von Rechtsanwalt E._____ vom

10. Dezember 2018 (Urk. 9/2/5 in Geschäfts-Nr. UH210015-O), die Leistungs- übersicht/Honorarnote der F._____ AG vom 2. November 2018 (Urk. 9/2/13 in Geschäfts-Nr. UH210115-O), das Schreiben von Rechtsanwalt G._____ vom

30. Juli 2019 (Urk. 9/29/10 in Geschäfts-Nr. UH210115-O) und das Wertschriften- verzeichnis der Steuererklärung 2017 für D._____ (Urk. 9/2/18 in Geschäfts- Nr. UH210115-O).

e) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der dem von der Beschwerde- führerin als einschlägig angeführten Entscheid des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 (vgl. Urk. 2 und Urk. 14/1 an diversen Stellen) zugrundelie- gende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. In jenem Fall ging es darum, dass der dann wegen Verletzung von Berufsregeln gestützt auf das BGFA disziplinierte Anwalt einem Gericht als Beilage zu einer Rechtsschrift einen in vertraulichen Vergleichsgesprächen erreichten teilweise abgedeckten Ver- gleichsvorschlag eingereicht hatte, wobei das Bundesgericht explizit festhielt, dass nicht festgestellt sei, ob das adressierte Gericht – welches zum Zeitpunkt, als die teilweise abgedeckte Version eingereicht worden sei, bereits über die voll- ständige Fassung des Vergleichsvorschlags verfügt habe – aufgrund der Beilage tatsächlich getäuscht worden sei. Es ging entsprechend nicht um strafrechtliche Vorwürfe. Mit den von der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf diesen Bun- desgerichtsentscheid wohl behaupteten Berufsregelverletzungen des Beschwer- degegners 1 wäre im Übrigen ohnehin nicht die hiesige Kammer zu bemühen (gewesen). Ein Anwendungsfall von Art. 15 BGFA liegt, dessen ungeachtet, nicht vor.

f) Ob die inkriminierte Eingabe des Beschwerdegegners 1 als Urkunde im Strafrechtssinn zu beurteilen ist, kann offen bleiben, ist doch mangels Geeignet-

- 9 - heit dieser Rechtsschrift bzw. der darin vom Beschwerdegegner 1 gewählten Schreib- und Zitierweise, bei der adressierten Behörde (der hiesigen Strafkam- mer) einen Irrtum zu bewirken, ein täuschendes Verhalten desselben nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Damit be- steht auch kein Raum für eine Behandlung der von der Beschwerdeführerin er- wähnten Zivilforderung (Urk. 2 und Urk. 14/1). Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin (bis und mit Triplik) zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu bezie- hen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für

- 10 - die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge- wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 45 und Urk. 46/1-5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10038098, unter Beilage von Kopien von Urk. 45 und Urk. 46/1-5 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10038098, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

- 11 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci